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2. Kapitel Markenrecht

RA Dr. Udo Michalsky. 1. System und Arten der Kennzeichnungsrechte(2). Das Markenrecht schtzt das Kennzeichen nicht nur gegen die Benutzung identischer Zeichen, sondern auch gegen die Benutzung verwechslungsfhiger Zeichen durch andere. RA Dr. Udo Michalsky. 1. System und Arten der Kennzeichnungsre

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2. Kapitel Markenrecht

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Presentation Transcript


    1. RA Dr. Udo Michalsky 2. Kapitel Markenrecht A Allgemeine Grundlagen System und Arten der Kennzeichnungsrechte Magebliches Gesetz: MarkenG Geschtzt werden durch das MarkenG Eingetragene Marken, 3, 4 MarkenG Nicht eingetragene Marken, 3, 4 MarkenG Geschftliche Bezeichnungen, 5 MarkenG Geographische Herkunftsangaben, 126 MarkenG Namen ( 12 BGB) und die Firma ( 17 HGB) werden durch die 12, 823 Abs. 1 BGB bzw. 37 Abs. 2 HGB geschtzt

    2. RA Dr. Udo Michalsky 1. System und Arten der Kennzeichnungsrechte(2) Das Markenrecht schtzt das Kennzeichen nicht nur gegen die Benutzung identischer Zeichen, sondern auch gegen die Benutzung verwechslungsfhiger Zeichen durch andere

    3. RA Dr. Udo Michalsky 1. System und Arten der Kennzeichnungsrechte(3) Man unterscheidet Wortmarken Bildmarken Kombinierte Wort-/Bildmarken Farbmarken Dreidimensionale Marken Geruchsmarken Akustische Marken

    4. RA Dr. Udo Michalsky 1. System und Arten der Kennzeichnungsrechte(4) Marken knnen nicht abstrakt, sondern immer nur bezogen auf bestimmte Produkte/Dienstleistungen geschtzt werden. Dem Produktbezug steht nicht entgegen, dass die Kennzeichnung zugleich fr das gesamte Unternehmen steht, bzw. dessen Firma bildet Bsp. Coca Cola; Mars (Schokoriegel)

    5. RA Dr. Udo Michalsky 2. Priorittsprinzip Das Kennzeichnungsrecht und damit auch das Markenrecht wird dominiert durch das Priorittsprinzip Mit der Prioritt bezeichnet man den Zeitrang des Kennzeichenrechts Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Bei einer Kollision von identischen oder verwechslungsgefhrdeten Zeichen gilt das Priorittsprinzip. Das bedeutet, dass sich das Zeichen durchsetzt, das die ltere Prioritt hat.

    6. RA Dr. Udo Michalsky 3. Markenfhigkeit (1) Nach 3 Abs. 1 MarkenG knnen alle Zeichen, insbesondere Wrter einschlielich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hrzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschlielich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschlielich Farbe und Farbzusammenstellungen geschtzt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

    7. RA Dr. Udo Michalsky 3. Markenfhigkeit (2) 3 Abs. 2 MarkenG: Dem Schutz als Marke nicht zugnglich sind Zeichen, die ausschlielich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

    8. RA Dr. Udo Michalsky B Funktionen der Marke Um die Vielzahl der Wirkungen, die die Marke im wirtschaftlichen Verkehr hat, erfassen zu knnen, werden diese Wirkungen als Funktionen der Marke zusammengefasst. Die Hauptfunktionen der Marke sind die Unterscheidungsfunktion Herkunftsfunktion Qualittsfunktion Werbefunktion

    9. RA Dr. Udo Michalsky 1. Die Unterscheidungsfunktion (1) Die Marke hat die Aufgabe, die mit ihr versehenen Waren und Dienstleistungen des Zeicheninhabers von gattungsgleichen Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Die Marke ist fr den Verbraucher oftmals das einzige Mittel, um bei der Vielfalt des Angebots gattungsgleicher Waren und Dienstleistungen die bersicht zu behalten und diejenigen Waren oder Dienstleistungen auszuwhlen, die seinen Wnschen entsprechen. Dem Hersteller gibt sie die Mglichkeit, sein Produkt zu individualisieren und aus der Anonymitt der Massenproduktion herauszuheben. Die Marke ist der Name der Ware.

    10. RA Dr. Udo Michalsky 1. Die Unterscheidungsfunktion (2) Mit ihrer Aufgabe, die Ware von anderen Waren zu unterscheiden, ist die Unterscheidungsfunktion die Grundfunktion jeder Marke. Sie gehrt zum Wesen der Marke. Entsprechend lautet 3 Abs. 1 MarkenG: Als Marke knnen alle Zeichen geschtzt werden, die geeignet sind, Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

    11. RA Dr. Udo Michalsky 2. Die Herkunftsfunktion (1) Die Marke soll dazu dienen, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie soll auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten (u.U. fiktiven) Unternehmen hinweisen. Hierin liegt die Herkunftsfunktion. Die Marke ist demnach Mittel zur Zuordnung einer Ware/Dienstleistung nach ihrer Herkunft zu einem bestimmten Unternehmen.

    12. RA Dr. Udo Michalsky 2. Die Herkunftsfunktion (2) Nach der Rspr. des EuGH und des BGH besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentitt der gekennzeichneten Ware oder DL zu garantieren, in dem sie ihm ermglicht, diese Ware oder DL ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder DL anderer Herkunft zu unterscheiden. Hieraus folgt, dass die Unterscheidungsfunktion und die Herkunftsfunktion der Marke in gewissem Mae voneinander abhngen.

    13. RA Dr. Udo Michalsky 2. Die Herkunftsfunktion (3) Die Marke mu nicht unbedingt auf die Herkunft aus einem genau bestimmten Unternehmen hinweisen. Es gengt, das der Adressat der Marke diese in seiner Vorstellung mit irgendeinem Unternehmen verbindet und damit die Ware, Dienstleistung nach einem fiktiven Unternehmen, ber das i.d.R. keine weiteren Vorstellungen herrschen, unterscheidet. Deshalb ist die Herkunftsfunktion in dem Sinne zu verstehen, dass der Marke nicht die Funktion eines Herkunftshinweises zukommt, sondern einer Herkunftsunterscheidung.

    14. RA Dr. Udo Michalsky 3. Die Qualittsfunktion Bei einer mit einer Marke gekennzeichnete Ware / Dienstleistung nimmt der Verbraucher in der Regel an, dass sie von der in der Werbung angepriesenen oder ihm aus frherem Gebrauch bekannten Gte und Beschaffenheit ist. Er erwartet, dass die mit der Marke versehene Ware / Dienstleistung von einer gewissen gleichbleibenden Gte (Qualitt) ist oder sogar in der Gte verbessert werden. Die Qualittsfunktion darf jedoch nicht dahin missverstanden werden, dass der Zeicheninhaber fr eine gleichbleibende Gte und Beschaffenheit einzustehen hat. Die Marke verbrgt nicht die Einhaltung einer bestimmten Gte der Waren, die mit ihr gekennzeichnet sind. Dennoch verbinden die Verbraucher im allgemeinen mit einer Ware, die mit einem Warenzeichen versehen ist, die Vorstellung, dass derjenige, der sich durch Angabe seines Zeichens hinter das Erzeugnis stellt, auch fr die Einhaltung einer gewissen Qualitt der Ware sorgen wird. Dies gilt um so mehr, wenn es sich bei der Marke um ein weithin bekanntes Zeichen handelt. (BGH GRUR 1967, 100, 104 Edeka-Schlo-Export)

    15. RA Dr. Udo Michalsky 4. Die Werbefunktion Die Werbefunktion beschreibt die Fhigkeit der Marke, unabhngig von der jeweiligen Ware aufgrund ihrer Eigenart und Bekanntheit im Verkehr eine selbstndige Anziehungskraft auf den Kufer auszuben. Der Verbraucher wird durch die Marke an die Ware/DL erinnert und wird sie spter gerne wieder nachfragen, wenn er mit ihr zufrieden war. Dadurch konzentriert sich in der Marke der Ruf, den die Ware/DL im Verkehr geniet. Dieser Ruf kann durch prestigesteigernde Werbung verbessert und ausgebaut werden. Die Marke symbolisiert die unternehmerische Leistung und den Ruf der Ware. Sie entwickelt so eine Werbekraft, die immer neue Kunden anzieht. Infolge dieser Werbekraft ist die Marke von groer wirtschaftlicher Bedeutung fr den Markeninhaber.

    16. RA Dr. Udo Michalsky C Entstehen des Markenschutzes Der Markenschutz entsteht 1. durch Eintragung eines Zeichens als Marke in das Markenregister 2. durch Benutzung eines Zeichens im geschftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat 3. durch notorische Bekanntheit der Marke i.S. Art 6bis der Pariser Verbandsbereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsbereinkunft)

    17. RA Dr. Udo Michalsky D Entstehung des Markenschutzes durch Eintragung Das Zeichen wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Eintragung als deutsche Marke angemeldet. Mit der Anmeldung, das ist der Eingang des Anmeldeformulars beim DPMA, wird die Prioritt des Zeichens gegenber smtlichen Drittzeichen begrndete, die danach angemeldet werden oder den Status einer Benutzungsmarke erlangen. Der Schutz des eingetragenen Zeichens entsteht aber nicht mit der Anmeldung, sondern erst mit der Eintragung in das Markenregister ( 4 Nr.1 MarkenG)

    18. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (1) A) Markenfhigkeit ( 3 MarkenG, s.o.) 3 MarkenG ist sehr weit gefasst und nicht abschlieend, so dass zunchst einmal einem sehr groen Formenschatz der Zugang zur Marke erffnet ist. Entscheidend ist, dass das Zeichen grundstzlich geeignet ist, Waren oder DL verschiedener Unternehmen voneinander zu unterscheiden.

    19. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (2) B) Graphische Darstellbarkeit Nach 8 Abs. 1 MarkenG sind schutzfhige Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie sich nicht graphisch darstellen lassen Graphisch darstellbar ist ein Zeichen dann, wenn es mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen, geschriebenen Buchstaben oder Abbildungen identifizierbar wiedergegeben werden kann. Dreidimensionale Marken mssen durch Fotographien oder graphische Strichzeichnungen dargestellt werden.

    20. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (3) Dreidimensionale Marken mssen durch Fotographien oder graphische Strichzeichnungen dargestellt werden. Hrmarken werden durch eine bliche Notenschrift oder durch ein Sonogramm dargestellt Geruchsmarken sind nach Ansicht des EuGH grundstzlich nicht graphisch darstellbar. Zugrunde lag die Anmeldung einer Geruchsmarke Der Geruch frisch geschnittenen grnen Grases fr die Ware Tennisblle. Bei reinen Farb- und Farbkombinationsmarken, also konturlosen konkreten Farben und Farbzusammenstellungen knnen diese durch Hinterlegung eines Farbmusters und Angabe von RAL- oder Pantone-Nummer graphisch dargestellt werden.

    21. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (4) C Unterscheidungskraft Nach 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen fr die Waren/DL jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel fr die Waren oder DL des einen Unternehmens zu denen der anderen Unternehmen aufgefasst zu werden.

    22. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (5) Bei der Feststellung der Unterscheidungskraft ist ein grozgiger Mastab anzuwenden Es gengt ein geringer Grad an Unterscheidungskraft. Jede, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu berwinden. Der angesprochene Verkehr nimmt die Marke so auf, wie sie ihm entgegentritt, unterzieht sie also keiner zergliedernden Betrachtungsweise. Deshalb muss die Marke auf den ersten Blick unterscheidungskrftig sein.

    23. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (5) Das Vorliegen der Unterscheidungskraft ist immer in Hinblick auf die konkrete Ware/DL fr die das Zeichen Schutz genieen soll, zu berprfen. So ist das Zeichen Diesel zwar nicht fr Treibstoff, wohl aber fr Textilien unterscheidungskrftig.

    24. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (6) D Freihaltebedrfnis Nach 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschlielich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der DL oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen knnen.

    25. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (7) Sinn und Zweck des Eintragungshindernisses des Freihaltebedrfnisses ist es, zu verhindern, das der Verkehr daran gehindert wird, produktbezogene Angaben zu benutzen.

    26. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (8) E Freizeichen Nach 8 Abs. 2 Nr.3 MarkenG sind von der Eintragung ausgeschlossen Marken, die ausschlielich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und stndigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder DL blich geworden sind.

    27. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (9) Ein solches Freizeichen liegt nach der Rspr. des BGH (nur) dann vor, wenn ein an sich unterscheidungskrftiges Zeichen von mehreren Unternehmen zur Bezeichnung bestimmter Waren verwendet wird, also im Grunde genommen zu einer Gattungsbezeichnung oder zur Bezeichnung bestimmter Waren blich geworden ist. Bsp. fr Marken, die Gefahr laufen zu Gattungsbegriffen zu werden: Walkmann (Sony); Tempo (Papiertaschentcher); Fn (AEG); Maggi fr Flssigwrze (wohl regional begrenzt)

    28. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (10) Beispiele aus der Rspr.: ABSOLUT fr Wodka; kein Freizeichen CIAO fr Zigaretten; schutzunfhig, weil bestehendes Freihaltebedrfnis (Freizeichen) Du Darfst fr Halbfettmargarine; schutzfhig, weil nicht freihaltebedrftig und unterscheidungskrftig Mega fr Zigaretten; schutzunfhig, weil bestehendes Freihaltebedrfnis Today fr bestimmte Waren des tglichen Bedarfs; schutzunfhig, weil nicht unterscheidungskrftig

    29. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (11) 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG fhrt folgende weitere Eintragungshindernisse an: Nr. 4: die geeignet sind, das Publikum insbesondere ber die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu tuschen, Nr. 5: die gegen die ffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoen, Nr. 6: die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inlndischen Ortes oder eines inlndischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,

    30. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (12) Nr. 7: die amtliche Prf- oder Gewhrzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, Nr. 8: die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, Nr. 9: deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im ffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder Nr. 10: die bsglubig angemeldet worden sind.

    31. RA Dr. Udo Michalsky Relative Eintragungshindernisse (1) Nach 9 Abs. 1 MarkenG kann die Eintragung einer Marke gelscht werden, wenn 1. Identitt mit einer priorittslteren Marke besteht 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG bestimmt diesbezglich, dass die Eintragung der Marke gelscht werden kann, wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit lterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, fr die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, fr die die Marke mit lterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist.

    32. RA Dr. Udo Michalsky Relative Eintragungshindernisse (2) 2. Verwechslungsgefahr zwischen der jngeren Marke und einer priorittslteren Marke besteht Nach 9 Abs. 1 Nr.2 MarkenG ist die Lschung der priorittsjngeren Marke mglich, wenn wegen ihrer Identitt oder hnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit lterem Zeitrang und der Identitt oder der hnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen fr das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschlielich der Gefahr, da die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

    33. RA Dr. Udo Michalsky Relative Eintragungshindernisse (3) 3. Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschpfung einer bekannten Marke Nach 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kann die Eintragung einer Marke gelscht werden, wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit lterem Zeitrang identisch oder dieser hnlich ist und fr Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen hnlich sind, fr die die Marke mit lterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit lterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschtzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeintrchtigen wrde.

    34. RA Dr. Udo Michalsky Relative Eintragungshindernisse (4) Allen 3 relativen Eintragungshindernissen ist gemeinsam, dass sie nicht von Amts wegen im Rahmen des Eintragungsverfahrens beachtet werden. Vielmehr ist erforderlich, dass der Inhaber der priorittslteren Marke gegen die priorittsjngere, seine Marke verletzende Marke vorgeht.

    35. RA Dr. Udo Michalsky Relative Eintragungshindernisse (5) Der Inhaber der priorittslteren Marke kann entweder wegen Identitt mit einer priorittslteren Marke oder bestehender Verwechslungsgefahr nach 42 MarkenG gegenber dem DPMA Widerspruch gegen die jngere Marke einlegen oder Lschungsklage nach 51 MarkenG zu den Zivilgerichten einreichen.

    36. RA Dr. Udo Michalsky Relative Eintragungshindernisse (6) Gegen die Eintragung kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Verffentlichung der Eintragung der Marke Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist gegenber dem DPMA einzulegen.

    37. RA Dr. Udo Michalsky Relative Eintragungshindernisse (7) Die relativen Eintragungshindernisse knnen auch im Wege der Lschungsklage ( 51 MarkenG) vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Die Lschung kann allerdings dann nicht begehrt werden, wenn der Inhaber der lteren Marke die Benutzung der jngeren Marke whrend eines Zeitraums von fnf aufeinander folgenden Jahren geduldet hat, sofern nicht die jngere Marke bsglubig angemeldet wurde.

    38. RA Dr. Udo Michalsky E Benutzungsmarken Nach 4 Nr. 2 MarkenG entsteht Markenschutz durch die Benutzung des Zeichens im geschftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Dabei kann die Verkehrsgeltung in einem bestimmten rumlichen Gebiet ausreichen, auf dieses Gebiet beschrnkt sich dann der Markenschutz. Auch die Benutzungsmarke muss das allgemeine Kriterium der Markenfhigkeit gem 3 MarkenG erfllen.

    39. RA Dr. Udo Michalsky Benutzungsmarken (2) Im Rahmen der Ermittlung der Verkehrsgeltung ist eine Gesamtschau anzustellen, bei der alle mageblichen Umstnde, wie Marktanteil, die unter der Marke erzielten Umstze, die Intensitt der Nutzung der Marke, rumliche Verbreitung der Nutzung, Dauer der Nutzung sowie Hhe der Werbeaufwendungen fr die Marke zu bercksichtigen sind. Eine konkrete prozentuale Schwelle der Bekanntheit, die berschritten sein mu, um von Verkehrsgeltung sprechen zu knnen, gibt es daher nicht. Fr die Benutzungsmarke Magenta fr Telekommunikationsdienstleistungen hat der BGH einen Grad der Verkehrsgeltung von 58 % ausreichen lassen. Der BGH geht grundstzlich von einem Durchsetzungsgrad von mindestens 50 % aus. Dem hat der EuGH widersprochen. Nach Ansicht des EuGH kann kein fester Prozentsatz angegeben werden. Der rechtserhebliche Verkehrsanteil ist aber deutlich unter dem in der deutschen Rechtspraxis angewandten Durchsetzungsgrad von 50 % anzusetzen. In der Literatur wird vertreten, dass es fr normal kennzeichnungskrftige Zeichen genge soll, wenn 20% der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen eine Herkunftskennzeichnung sehen.

    40. RA Dr. Udo Michalsky F Markenlizenzen Nach 30 MarkenG ist zulssig, an einer Marke eine einfache oder ausschlieliche Lizenz fr alle oder einen Teil der geschtzten Waren/DL fr das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder eines Teils hiervon zu erteilen.

    41. RA Dr. Udo Michalsky G Schutz der Marke Das MarkenG gewhrt dem Inhaber einer Marke ein dingliches, eigentumsgleiches ausschlieliches Recht, das gegen Verletzungen Dritter geschtzt wird. Dieser Schutz wird einerseits durch die bereits besprochenen Lschungstatbestnde des 9 MarkenG und andererseits ber die Verletzungstatbestnde des 14 MarkenG gewhrleistet.

    42. RA Dr. Udo Michalsky Schutz der Marke (2) 14 Abs. 2 MarkenG untersagt es Dritten, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen fr Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, fr die sie Schutz geniet. 2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identitt oder hnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identitt oder hnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen fr das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschlielich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. 3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein hnliches Zeichen fr Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen hnlich sind, fr die die Marke Schutz geniet, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschtzung der bekannten Marke ohne rechtfertigen Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintrchtigt.

    43. RA Dr. Udo Michalsky Schutz der Marke (3) Der Wortlaut des 14 Abs. 2 MarkenG ist mit dem Wortlaut des bereits oben behandelten 9 Abs. 1 MarkenG nahezu identisch, so dass auf die Ausfhrungen zu 9 MarkenG verwiesen werden kann. Ergnzt wird der Wortlaut des 14 Abs. 2 MarkenG durch die Tatbestandsmerkmales der Benutzung der Marke im geschftlichen Verkehr und dem Handeln ohne Zustimmung des Markeninhabers. Hinzu kommt noch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der kennzeichenmigen Benutzung der Marke.

    44. RA Dr. Udo Michalsky 1. Voraussetzungen des Vorliegens einer Markenverletzung A) Handeln im geschftlichen Verkehr Unter Handeln im geschftlichen Verkehr wird jede wirtschaftliche Ttigkeit auf dem Markt verstanden, die der Frderung eines eigenen oder fremden Geschftszwecks zu dienen bestimmt ist; Handlungen, die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen oder nicht der Frderung eines Geschftszweckes dienen, also rein private, wissenschaftliche, politische oder amtliche Handlungen, sind daher markenrechtlich nicht relevant.

    45. RA Dr. Udo Michalsky 1. Voraussetzungen des Vorliegens einer Markenverletzung (2) B) Kennzeichenmige Benutzung Unter einer kennzeichenmigen Benutzung versteht der BGH eine solche Verwendung der angegriffenen Bezeichnung im Rahmen des Produktabsatzes, die jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient.

    46. RA Dr. Udo Michalsky 1. Voraussetzungen des Vorliegens einer Markenverletzung (3) C Verwechslungsgefahr Der Markeninhaber geniet aus 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zunchst Schutz gegenber priorittsjngeren identischen Zeichen, die fr identische Waren/DL verwendet werden. Dies ist im Regelfall unproblematisch Daneben geniet der Markeninhaber Schutz gegenber priorittsjngeren identischen oder hnlichen Zeichen, die fr identische oder hnliche Waren oder DL benutzt werden, sofern Verwechslungsgefahr besteht, einschlielich der Gefahr, dass die Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

    47. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (1) Der Begriff der Verwechslungsgefahr stellt den zentralen Begriff des gesamten Kennzeichenrechts dar. Bei der Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, handelt es sich um eine Rechtsfrage.

    48. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (2) Ob Verwechslungsgefahr gegeben ist, hngt von einer Vielzahl von Umstnden ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann sowie dem Grad der hnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und den damit gekennzeichneten Waren/DL; der Begriff der hnlichkeit ist dabei immer in Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen.

    49. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (3) Bei der Beurteilung, ob fr die beteiligten Verkehrskreise Verwechslungsgefahr besteht, ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart abzustellen. Zu bercksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber, das dem Durchschnittsverbraucher die Marken regelmig nicht nebeneinander begegnen, so dass er sich auf sein (unvollkommenes) Erinnerungsbild verlassen muss. Auerdem ist seine Aufmerksamkeit je nach Art der in Frage stehenden Ware unterschiedlich hoch. Richtet sich die Ware an Fachleute, so kann davon ausgegangen werden, dass diese der Kennzeichnung aufmerksamer entgegentreten und Verwechslungen nicht so leicht erliegen.

    50. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (4) Es gibt 3 Arten der Verwechslungsgefahr: Die unmittelbare Verwechslungsgefahr. Sie liegt vor, wenn die beiden Zeichen schriftbildlich, klanglich oder ihrer Bedeutung nach miteinander verwechselt werden und fr Marken eines Unternehmens gehalten werden Die mittelbare Verwechslungsgefahr. Diese liegt vor, wenn zwei Zeichen zwar nicht unmittelbar verwechselbar sind, aber in einem Bestandteil bereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb das verletzende Zeichen dem Unternehmen zuordnet. Gesichtspunkt des sog. Serienzeichens

    51. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (5) Die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Obwohl zwischen den Zeichen Unterschiede bestehen, geht der Verkehr wegen teilweiser bereinstimmung von der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhnge zwischen den Zeicheninhabern aus.

    52. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (6) Fr alle 3 vorbezeichneten Flle der Verwechslungsgefahr gelten dieselben Beurteilungsgrundstze. Es ist vom Gesamteindruck auszugehen, wobei zwischen den 3 Faktoren Kennzeichnungskraft der lteren Marke hnlichkeit der Zeichen hnlichkeit der Waren/DL eine Wechselwirkung besteht.

    53. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (7) Aufgrund dieser Wechselwirkung kann ein geringer Grad der hnlichkeit der gekennzeichneten Waren/DL durch einen hheren Grad der hnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.

    54. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (8) Prfungsreihenfolge (nicht zwingend) Zunchst sollte die Kennzeichnungskraft der lteren Marke festgestellt werden. Die Kennzeichnungskraft der Marke umschreibt ihren Schutzumfang: Je grer die Kennzeichnungskraft der Marke aufgrund ihrer Eigenart oder Bekanntheit ist, um so grer ist ihr Schutzumfang und zugleich auch die Verwechslungsgefahr.

    55. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (9) Als nchstes sollte die Zeichenhnlichkeit bestimmt werden. Die hnlichkeit der sich gegenberstehenden Zeichen kann sich in schriftbildlicher/bildlicher Hinsicht klanglicher Hinsicht oder aufgrund der Bedeutung (begrifflich) ergeben. Dabei gengt die Erfllung eines der 3 Kriterien.

    56. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (10) Dabei ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marke hervorruft, weil der Durchschnittsverbraucher die Marke als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschieden Einzelheiten achtet. Schlielich ist zu prfen, ob die Waren/DL fr die die gegenberstehenden Zeichen verwendet werden, identisch oder hnlich sind. Hinsichtlich viele Waren/DL ist noch streitig, ob sie hnlich sind oder nicht.

    57. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (11) Beispiele: MEY/Ella May: Es gibt keine Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig am Nachnamen orientiert. Liegen besondere Umstnde vor, kann bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr dem Nachnamen in der Gesamtbezeichnung eine prgende Wirkung zugemessen werden. Solche Umstnde knnen in der kraft Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der nur aus dem Nachnamen gebildeten lteren Marke liegen. (BGH Beschl. v. 24.02.2005, WRP 2005, 744 ff)

    58. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (12) il Padrone/II Portone: In die Beurteilung der Zeichenhnlichkeit der kollidierenden Marken il Padrone und IL Portone ist auch der jeweilige Wortbestandteil il einzubeziehen, bei dem es sich um den bestimmten Artikel der italienischen Sprache in maskuliner Form handelt. (BGH Beschl. v. 13.10.2004, WRP 2005, 341 ff)

    59. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (13) Lila-Schokolade: Ist eine Farbmarke lediglich aufgrund eines bei den Eintragungsunterlagen befindlichen Farbmusters eingetragen worden, so ist der Verletzungsrichter an die Eintragung der Marke gebunden, wenn er den geschtzten Farbton fr die von ihm vorzunehmende Beurteilung der Verwechslungsgefahr aufgrund des unstreitigen Parteivortrags im Verletzungsverfahren hinreichend bestimmen kann. Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch die Verwendung der Farbe auf der Verpackung einer Ware verletzt werden, wenn der Verkehr darin auch unter Bercksichtigung aller sonstigen Elemente der Verpackung einen Herkunftshinweis sieht. Dies kann in Betracht kommen, wenn einerseits die geschtzte Farbe ber eine durch Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft verfgt und aufgrund dessen der Verkehr daran gewhnt ist, bei der Ware der in Rede stehende Art in der geschtzten Farbe einen Herkunftshinweis zu sehen, und wenn die Farbe andererseits auch in der angegriffenen Verwendungsform durch herkmmliche Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedrngt wird und daher als Herkunftshinweis in Betracht kommt. (BGH, Urt. v. 07.10.2004, WRP 2005, 616 ff)

    60. RA Dr. Udo Michalsky 2. Schutz der bekannten Marke Handelt es sich um eine bekannte Marke und beeintrchtigt die Benutzung des jngeren Zeichens die Unterscheidungskraft des lteren Zeichens oder wird deren Wertschtzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt, so hat der Markeninhaber der lteren Marke Untersagungs- und Lschungsansprche gegenber dem Inhaber des jngeren Zeichens auch dann, wenn diese fr nicht-hnliche Waren/DL eingetragen/benutzt werden (14 Abs. 2 Nr.3 MarkenG).

    61. RA Dr. Udo Michalsky Schutz der bekannten Marke (2) Der Bekanntheitsschutz der Marke betrifft nach 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vor allem die Flle, in denen eine Verwechslungsgefahr deshalb ausscheidet, weil es an einer Waren-/DL-hnlichkeit fehlt, also nicht einmal geringe hnlichkeit angenommen werden kann, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht vorliegt.

    62. RA Dr. Udo Michalsky Schutz der bekannten Marke (3) Beispiele: Die Kennzeichnung eines billigen Sektes mit dem Zeichen Yves Roche wegen des negativen Imagetransfers zu Lasten der bekannten Kosmetik-Marke Yves Rocher Die Verletzung der Marke Deutsche Post durch die Verwendung eines gelben Lieferwagens mit der Aufschrift Deutsche Pest wegen der damit verbundenen Schmhung

    63. RA Dr. Udo Michalsky H Schranken des Schutzes 1. Verjhrung Die Ansprche aus Rechtsverletzungen verjhren in 3 Jahren ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis von den den Anspruch begrndenden Umstnden erlangt wurde.

    64. RA Dr. Udo Michalsky Schranken des Schutzes (2) 2. Verwirkung Nach 21 MarkenG verwirkt der Rechtsinhaber seine Ansprche, wenn er die Benutzung einer jngeren Marke in Kenntnis der Benutzung whrend eines Zeitraums von fnf aufeinander folgenden Jahren geduldet hat, sofern nicht der Inhaber des jngeren Rechts im Zeitpunkt der Anmeldung/des Rechtserwerbs bsglubig war

    65. RA Dr. Udo Michalsky Schranken des Schutzes (3) 3. Beschreibende Benutzung Nach 23 MarkenG ist die beschreibende Benutzung einer Marke in den Grenzen der Lauterkeit erlaubt. So darf ein mit der Marke identisches Zeichen als Angabe ber Merkmale oder Eigenschaften von Waren, wie ihre Art oder Beschaffenheit benutzt werden. Ebenso darf die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehr oder Ersatzteil benutzt werden, wenn die Benutzung dafr notwendig ist.

    66. RA Dr. Udo Michalsky Schranken des Schutzes (4) 4. Erschpfung Die Erschpfung ist ein allgemeiner Grundsatz, der fr das gesamte Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und das Urheberrecht gilt Fr das Markenrecht ist der Grundsatz der Erschpfung in 24 MarkenG geregelt.

    67. RA Dr. Udo Michalsky Schranken des Schutzes (5) Der Grundsatz der Erschpfung besagt, dass der Markeninhaber nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, die Marke fr Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der brigen Mitgliedstaaten der Europischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

    68. RA Dr. Udo Michalsky Schranken des Schutzes (6) Das bedeutet, das der Markeninhaber, der einmal eine mit der Marke versehene Ware im Bereich des EWR in Verkehr gebracht hat, die Weiterveruerung dieser Ware mit Hinweis auf sein Markenrecht nicht verbieten kann. Dies ist der Hintergrund der Problematik des sog. Parallelimportes Hat der Markeninhaber z.B. mit seiner Marke versehene Textilien nach Spanien an einen Grohndler verkauft und damit in Verkehr gebracht, kann er einen Re-Import nach Deutschland nicht mit Hinweis auf sein deutsches Markenrecht verbieten. Hat er dagegen die Textilien in die USA verkauft, wrde ein Re-Import sein deutsches Markenrecht verletzen, da er die konkreten mit der Marke versehenen Textilien noch nicht im Bereich des EWR in Verkehr gebracht hat und somit noch keine Erschpfung seines Markenrechtes eingetreten ist.

    69. RA Dr. Udo Michalsky Schranken des Schutzes (7) 5. Einrede der Nichtbenutzung Rechte aus einer Marke knnen gem 25 MarkenG nicht geltend gemacht werden, wenn die Marke innerhalb der letzten 5 Jahre vor Geltendmachung des Anspruches nicht rechtserhaltend im Sinne des 26 MarkenG benutzt wurde. Es besteht insoweit ein Benutzungszwang, wenn man seine Markenrechte erhalten will.

    70. RA Dr. Udo Michalsky I Ansprche aufgrund von Markenverletzungen Das Markenrecht gewhrt dem Inhaber ein subjektives, ausschlieliches Recht. 14 Abs. 2 bis 4 MarkenG untersagt Dritten folgende Handlungen:

    71. RA Dr. Udo Michalsky Ansprche aufgrund von Markenverletzungen (2) 14 Abs. 2 MarkenG: 1. ein mit der Marke identisches Zeichen fr Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, fr die sie Schutz geniet. 2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identitt oder hnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identitt oder hnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen fr das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschlielich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. 3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein hnliches Zeichen fr Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen hnlich sind, fr die die Marke Schutz geniet, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschtzung der bekannten Marke ohne rechtfertigen Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintrchtigt.

    72. RA Dr. Udo Michalsky Ansprche aufgrund von Markenverletzungen (3) 14 Abs. 3 Marken: Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfllt, so ist es insbesondere untersagt: 1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, 2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, 3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, 4. unter dem Zeichen Waren einzufhren oder auszufhren, 5. das Zeichen in Geschftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

    73. RA Dr. Udo Michalsky Ansprche aufgrund von Markenverletzungen (4) 14 Abs.4 MarkenG: Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein hnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhngern, Aufnhern oder dergleichen anzubringen, 2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmitteln, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem hnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder 3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmitteln, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem hnlichen Zeichen versehen sind, einzufhren oder auszufhren, wenn die Gefahr besteht, dass die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Abstzen 2 und 3 untersagt wre.

    74. RA Dr. Udo Michalsky Ansprche aufgrund von Markenverletzungen (5) Wird ein Markenrecht in der in 14 Abs. 2 bis 4 MarkenG beschriebenen Art und Weise verletzt, so hat der Markeninhaber folgende Ansprche: 1. Unterlassungsanspruch Der Verletzer kann nach 14 Abs. 5 MarkenG vom Markeninhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dafr ist jedoch Wiederholungsgefahr erforderlich, die allerdings vermutet wird, sofern sie nicht durch Abgabe einer wirksamen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklrung beseitigt ist.

    75. RA Dr. Udo Michalsky Ansprche aufgrund von Markenverletzungen (6) 2. Schadenersatzanspruch Dem Markeninhaber steht nach 14 Abs.6 MarkenG ein Schadenersatzanspruch zu. Voraussetzung ist, dass die Verletzungshandlung schuldhaft, also fahrlssig oder vorstzlich begangen wurde. Dabei ist ein strenger Verschuldensmastab anzulegen. Grundstzlich ist bereits dann von einem Verschulden auszugehen, wenn ohne sorgfltige Schutzrechtsrecherche gehandelt wurde.

    76. RA Dr. Udo Michalsky Ansprche aufgrund von Markenverletzungen (7) Der Schaden kann auf dreifache Weise berechnet werden: 1. Ersatz des entgangenen Gewinns nach 252 BGB Wegen der mit der Schadensberechnung verbundenen Schwierigkeiten ist diese Schadensberechnungsform fr den Verletzten unattraktiv

    77. RA Dr. Udo Michalsky Ansprche aufgrund von Markenverletzungen (8) 2. Lizenzgebhranalogie Der Verletzte kann eine angemessene Lizenzgebhr verlangen. Begrndet wird dies mit der Erwgung, dass derjenige, der zu Unrecht eine dem Rechtsinhaber ausschlielich vorbehaltene Befugnis in Anspruch genommen hat, fr deren Ausbung bei vertraglicher Einrumung blicherweise ein Entgelt htte zahlen mssen. Der Verletzer soll nicht besser stehen, als ein redlicher Teilnehmer am Wirtschaftsleben.

    78. RA Dr. Udo Michalsky Ansprche aufgrund von Markenverletzungen (9) 3. Herausgabe des Verletzergewinns Der Markeninhaber kann von dem Verletzer Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns verlangen.

    79. RA Dr. Udo Michalsky Ansprche aufgrund von Markenverletzungen (10) Nach 19 MarkenG kann der Markeninhaber von dem Verletzter Auskunft ber die Herkunft und den Vertriebsweg der markenverletzenden Ware unter Angabe von Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers sowie ber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstnde verlangen.

    80. RA Dr. Udo Michalsky Ansprche aufgrund von Markenverletzungen (11) Der Markeninhaber kann nach 18 MarkenG die Vernichtung der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstnde verlangen. Desweiteren steht ihm nach 51 MarkenG ein Lschungsanspruch gegen eingetragene Marken zu.

    81. RA Dr. Udo Michalsky J Grenzbeschlagnahmeantrag Steht zu befrchten, dass markenverletzende Ware importiert wird, so besteht die Mglichkeit nach 148 MarkenG einen Grenzbeschlagnahmeantrag zu stellen. Der Antrag bewirkt, dass die Zollbehrden verdchtige Ware kontrollieren und beschlagnahmen, sofern nach ihrer Prfung eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt.

    82. RA Dr. Udo Michalsky K Die Gemeinschaftsmarke Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1003 ber die Gemeinschaftsmarke (Gemeinschaftsmarkenverordnung GMV) wurde ein einheitliches europisches Markenrecht geschaffen. Mit der Anmeldung einer Marke beim Harmonisierungsamt (HABM) in Alicante kann ein internationales Schutzrecht, die Gemeinschaftsmarke erlangt werden. Die Gemeinschaftsmarke ist ein einheitliches Schutzrecht, das mit Wirkung fr alle Mitgliedstaaten der EU entsteht. Das bedeutet, dass eine Marke entsteht, die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU gilt.

    83. RA Dr. Udo Michalsky Die Gemeinschaftsmarke (2) Die rechtliche Behandlung der Gemeinschaftsmarke folgt im wesentlichen den gleichen Prinzipien wie die deutsche Marke. Dies liegt darin begrndet, dass das deutsche Markenrecht auf einer EU-Richtlinie beruht und diese in den wesentlichen Regelungen mit der GMV bereinstimmt. Aus diesem Grunde kann auf die obigen Ausfhrungen verwiesen werden.

    84. RA Dr. Udo Michalsky L Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen Das Madrider Markenabkommen (MMA) gibt einem Markeninhaber die Mglichkeit, fr eine in seinem Heimatland eingetragen Marke den gleichen Schutz in dem, dem MMA angeschlossenen Staat zu erlangen, in dem er eine auf seiner Heimatmarke basierende International Registrierte Marke (sog. IR-Marke) anmeldet. (sog. Erstreckung des Markenschutzes). Mit der IR-Marke erhlt der Markeninhaber eine Marke, die den gleichen Schutz geniet wie eine nationale Marke des Erstreckungsstaates. Die Anmeldung ist ber das Deutsche Patent- und Markenamt an das Internationale Bro (Weltorganisation fr geistiges Eigentum, OMPI, WIPO) in Genf zu richten.

    85. RA Dr. Udo Michalsky M Das Verfahren in Markenverletzungssachen Stellt der Markeninhaber eine Verletzung seiner Marke fest, so wird er den Verletzer mit einer auergerichtlichen Abmahnung abmahnen, bevor er gerichtliche Manahmen wie die Beantragung einer einstweiligen Verfgung ergreift. Zwar ist dies gesetzlich nicht vorgeschrieben, doch luft der Markeninhaber Gefahr, dass ihm die Kosten des Gerichtsverfahrens auferlegt werden, wenn der Verletzer sofort anerkennt.

    86. RA Dr. Udo Michalsky Das Verfahren in Markenverletzungssachen (2) In der Abmahnung wird der Verletzer aufgefordert, die Markenverletzung ab sofort zu unterlassen und sich vertragsstrafengesichert zu verpflichten, die markenverletzende Handlung in Zukunft zu unterlassen. Gibt der Abgemahnte die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklrung ab, so besteht kein Rechtsschutzbedrfnis fr ein gerichtliches Verfahren mehr. Gibt der Abgemahnte keine (ernsthafte) vertragsstrafengesicherte Unterlassungsverpflichtungserklrung ab, so wird die Wiederholungsgefahr vermutet. In diesem Fall kann der Verletzte gerichtlich gegen den Verletzer vorgehen.

    87. RA Dr. Udo Michalsky Das Verfahren in Markenverletzungssachen (3) Liegen die Voraussetzungen fr ein gerichtliches Vorgehen vor, so liegt die Beantragung einer einstweiligen Verfgung nahe. So kann schnell ein gerichtlicher Ausspruch erlangt werden, der das markenverletzende Verhalten untersagt. Voraussetzung ist aber das Vorliegen einer Eilbedrftigkeit. Diese liegt nicht mehr vor, wenn seit Kenntniserlangung von der Markenverletzung zwischen 4 bis 6 Wochen vergangen sind.

    88. RA Dr. Udo Michalsky Das Verfahren in Markenverletzungssachen (4) Andererseits kann aber anstelle einer einstweiligen Verfgung auch Hauptsacheklage eingereicht werden. Da aber bis zum Urteil in der Regel das markenverletzende Verhalten fortgesetzt wird, wird dieser Weg eher selten beschritten.

    89. RA Dr. Udo Michalsky Das Verfahren in Markenverletzungssachen (5) Ist eine einstweilige Verfgung ergangen, so ist das Verfahren noch nicht endgltig beendet. Zum einen kann der Unterlegene versuchen, im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) Recht zu erlangen, andererseits ist Berufung gegen die einstweilige Verfgung mglich.

    90. RA Dr. Udo Michalsky Das Verfahren in Markenverletzungssachen (6) Wird die einstweilige Verfgung nicht angegriffen, ist so wird der Angegriffene eine Abschlusserklrung abgeben. In dieser erkennt der Verletzer die in der einstweiligen Verfgung enthaltene Anordnung als endgltige Regelung an. bersendet der Verletzer nicht von sich aus das Abschlussschreiben, so ist die entsprechende Aufforderung, die nach einer Wartefrist von zwei Wochen ergehen kann, ebenso kostenpflichtig, wie die ursprngliche Abmahnung.

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