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Vorlesung Wettbewerbs- und Markenrecht

Kapitel UWG Allgemeine Grundlagen. A Systematik des Wettbewerbsrechts und Systematik des UWGGrundidee: Schutz des freien LeistungswettbewerbsErreichen dieses Ziels vor allem durch 2 Gesetze:das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Im Zuge der UWG-Novelle 2004 wurde das alte UWG von 190

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Vorlesung Wettbewerbs- und Markenrecht

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    1. Vorlesung Wettbewerbs- und Markenrecht Akademie der Saar-Wirtschaft Dozent: Rechtsanwalt Dr. Udo Michalsky

    2. Kapitel UWG Allgemeine Grundlagen A Systematik des Wettbewerbsrechts und Systematik des UWG Grundidee: Schutz des freien Leistungswettbewerbs Erreichen dieses Ziels vor allem durch 2 Gesetze: das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Im Zuge der UWG-Novelle 2004 wurde das alte UWG von 1909 abgelst das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrnkungen (GWB), auch Kartellgesetz genannt

    3. B Schutzzweck des UWG 1 UWG: Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schtzt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverflschten Wettbewerb. Es soll der freie Leistungswettbewerb vor Beeintrchtigungen geschtzt werden

    4. C Gemeinsame Grundbegriffe Begriff der Wettbewerbshandlung ber den Begriff der Wettbewerbshandlung wird der objektive Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts festgelegt 2 I Nr.1 UWG: Jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschlielich unbeweglicher Sachen, Rechte und Pflichten zu frdern.

    5. gemeint sind nur geschftliche Handlungen, weil nur diese wettbewerblich erfasst werden frher wurde dies ber das Tatbestandsmerkmal des Handelns im geschftlichen Verkehr erfasst

    6. Begriff der geschftlichen Handlung Geschftlich ist alles, was mit Erwerb oder Berufsaus-bung eines Einzelnen zusammenhngt, was sich also nicht im rein privaten Bereich abspielt oder rein betriebsintern ist wer ein Entgelt zwar nicht fordert, aber regelmig annimmt, wird geschftlich ttig gleiches gilt fr eine Unterhaltung unter Bekannten oder in einer Gaststtte, der man eine geschftliche Wendung gibt oder einen Leserbrief damit werden nicht nur Kaufleute, sondern auch Landwirte, Knstler, Wissenschaftler und Freiberufler erfasst

    7. Abgrenzung zum rein ffentlich-rechtlichen Handeln Soweit die ffentliche Hand rein amtlich oder hoheitlich am Markt teilnimmt, handelt sie nicht im geschftliche Verkehr die Tatsache, dass die Leistungsbeziehung zu dem Brger ffentlich-rechtlicher Natur ist, sagt noch nichts ber die Anwendbarkeit des UWG aus. Mit Rcksicht auf den Schutzzweck des UWG wird nicht auf die Rechtsnatur der Leistungsbeziehung, sondern auf die Rechtsnatur der Wettbewerbsbeziehung abgestellt. Als im geschftlichen Verkehr vorgenommen ist eine Wettbewerbsbeziehung zu qualifizieren, wenn sich die ffentliche Hand und private Wettbewerber mit gleichen Leistungen an den gleichen Kreis von Abnehmern wenden. Das UWG ist danach immer dann anwendbar, wenn fr die Kunden Wahlfreiheit zwischen privaten Unternehmen und der ffentlichen Hand besteht.

    8. Beispiele Verkauf von Kfz-Schildern durch Kfz-Zulassungsstelle gegen Gebhr aufgrund von Satzung Verbreitung von kulturellen Veranstal-tungstipps im Internet durch eine Gemeinde, da Wettbewerb im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen

    9. Frderung der anbietenden oder nachfragenden Leistung 2 I Nr. 1 UWG: den Absatz oder Bezug von Waren/Dienstleistungen zu frdern sowohl Frderung der eigenen als auch Frderung fremder Leistung Frderung eigener Leistung: Jedes geschft-liche Handeln, soweit es objektiv geeignet ist, die eigene Leistung (Wettbewerbslage) in irgendeiner Form zu beeinflussen und subjektiv das Ziel der Frderung nicht vllig hinter anderen Beweggrnden zurcktritt

    10. Beispiele zu Frderung eigener Leistung BGH Spendenbitte: Rundschreiben eines Geschftsmanns an seine Lieferanten mit der Bitte, den hoch verschuldeten 1. FC Nrnberg, dessen Prsident er geworden war, durch Spenden zu helfen: Frderungsabsicht tritt hinter andere Beweggrnde zurck BGH Schachcomputerkatalog: Ein Katalog, der neben der Bewerbung von eigenen Produkten das Ziel verfolgt, das interessierte Publikum sachlich ber Vor- und Nachteile der verschiedenen auf dem Markt erhltlichen Produkte zu informieren, wird in Wettbewerbsabsicht verbreitet.

    11. Frderung fremden Wettbewerbs Neben der Frderung eigenen Wettbewerbs ist auch die Frderung fremden Wettbewerbs denkbar Allein aus der Tatsache, dass jemand auerhalb der Privatsphre im wirtschaftlichen Bereich handelt, folgt nicht automatisch ein Handeln zum Zwecke der Frderung fremden Wettbewerbs Grundsatz: derjenige handelt mit dem Ziel der Frderung, dessen Absicht fremde Leistung zu frdern, nicht vllig gegenber sonstigen Beweggrnden zurcktritt Der BGH sieht ein Beweisanzeichen fr die Absicht, fremden Wettbewerb zu frdern, als gegeben an, wenn dem Handelnden bewusst ist, dass er durch sein Tun den Wettbewerb zwischen Dritten beeinflusst.

    12. 2. Unlauterkeit 3 UWG: Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeintrchtigen, sind unzulssig. Frher (vor der Novellierung) waren alle Handlungen verboten, die gegen die guten Sitten verstieen. Mit dem Wechsel der Begriffe ist ein materieller Unterschied nicht verbunden Unlauter sind nach der Gesetzesbegrndung alle Handlungen, die den anstndigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbstndiger Ttigkeit zuwiderlaufen.

    13. Anstndige Gepflogenheiten Es muss sich um anstndige Gepflogenheiten handeln Nicht ohne weiteres ist das, was immer so gemacht wurde und was von den Beteiligten als blich angesehen wird, automatisch mit 3 UWG vereinbar. Mageblich ist die Vorstellung des (letztinstanzlichen) Richters davon, was anstndig ist und was nicht.

    14. 3. Nicht nur unerhebliche Beeintrchtigung zum Nachteil der Marktbeteiligten Die Beeintrchtigung muss von einigem Gewicht fr das Wettbe-werbsgeschehen sein, also eine Bagatellgrenze berschreiten Beispiele fr Bagatellverste: - die Verwendung PS ohne gleichzeitige Hervorhebung der vorgeschriebenen Einheit KW - die Verwendung von Zollangaben fr Computerbildschirme anstelle von cm-Angabe - das In-Verkehr-Bringen von 1-Liter-Perlweinflaschen, was gegen die FertigverpackungsVO verstt Beispiele fr fehlenden Bagatellcharakter: alle Verste im Bereich der Gesundheitswerbung wegen der hervorragenden Bedeutung des Schutzgutes der Gesundheit Werbeaktionen mit groer Anreizwirkung fr den Kunden Werbung mit Preisherabsetzungen, weil der Kunde hier besondere Vorteile erwartet allgemein Verletzungen, die eine groe Gefahr der Nachahmung durch die Konkurrenz bewirken (wenn die das machen, mssen wir nachziehen)

    15. D Verhalten im Wettbewerb 1. Unlautere Beeinflussung des Kunden A) Irrefhrung 5 I UWG: Unlauter im Sinne von 3 handelt, wer irrefhrend wirbt

    16. Grundsatz: Werbeaussagen mssen wahr und klar sein. Wer die Unwahrheit sagt, will Kunden betrgen. Aber auch wer missverstndlich wirbt, macht Geschfte mit dem Irrtum. Die missverstndliche Werbung ist daher nichts weiter als die verfeinerte Form der unwahren Werbung.

    17. Missverstndlichkeit Missverstndlich ist das, was der Umworbene falsch versteht. Irrelevant ist, ob es objektiv oder dem reinen Wortsinn nach richtig ist. Abzustellen ist zunchst auf den Gesamteindruck der ange-sprochenen Verkehrskreise. Richtet sich die Werbung an Fachleute, ist ohne Relevanz, ob ein Laie die Werbung missverstehen kann. Ebenso kommt es bei einer nur an bestimmte Verkehrskreise gerichteten Werbung (z.B. Frauen, Autofahrer) nur auf das Verstndnis dieser an. Richtet sich die Werbung an die Allgemeinheit, so ist nach dem vom EuGH vorgegebenen Verbraucherleitbild mageblich, wie ein durch- schnittlich informierter, aufmerksamer und verstndiger Durch-schnittsverbraucher diese Angabe wahrscheinlich auffassen wird. Fr das Verstndnis des Durchschnittsverbrauchers kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem ein Interesse geweckt ist. Der Grad der Aufmerksamkeit ist daher abhngig von der jeweiligen Situation; situationsbedingte Aufmerksamkeit

    18. Beispiele Der zutreffenden Werbeangabe TV-geprft fr Brillenfassungen entnahm mehr als die Hlfte der Verbraucher, diese seien qualitativ besser als andere, was nicht stimmte Die Aussage Sie haben 4 Monate Preisschutz bei langfristig lieferbaren Kraftfahrzeugen ist missverstndlich und damit irrefhrend, da dies ohnehin durch 11 Nr. 1 AGBG gewhrleistet ist. Ebenso missverstndlich und irrefhrend: die Aussage fr Brot ohne Konservierungsstoffe, die ohnehin verboten sind; Proton-Ziegel sind unbedenklich fr die Gesundheit der Hausbewohner, da dies fr alle anderen Ziegel ebenso zutrifft Werbung mit Selbstverstndlichkeiten, Bsp. Werbung fr Zahnbrsten mit dem Schlagwort Massageborsten, was auch auf die Konkurrenzprodukte zutraf

    19. Irrefhrungsquote Nach dem frheren Verbraucherleitbild reichte ein Anteil der irregefhrten Verbraucher von ca. 10 % Mit der nderung des Verbraucherleitbildes kann ein Prozentsatz von ca. 20 % nicht mehr reichen, da dies kein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ist. Eine 50 % - Grenze kann allerdings nicht starr gezogen werden. Vielmehr ist die Entscheidung normativ unter Bercksichtigung aller relevanten Faktoren zu treffen

    20. Tatsachenbehauptung - Werturteil Nur die Behauptung einer Tatsache kann unwahr und damit irrefhrend sein Ein Werturteil ist reine Meinungsuerung und daher nicht nachprfbar Allerdings gibt es nur wenige in diesem Sinne reine Werturteile. Die meisten Meinungsuerungen enthalten einen tatschlichen Kern. Wer meint, eine Maschine sei besser als eine andere, spricht damit nicht nur ein Werturteil aus, sondern stellt zugleich die Tatsachenbehauptung auf, die Qualitt der einen Maschine sei hher als die der anderen. Auch hier ist entscheidend, wie die angesprochenen Verkehrskreise die uerungen verstehen

    21. Beispiele Unzulssig, wenn nicht nachweisbar richtig: absolute Spitze es gibt keinen besseren die ideale Kur zum Abnehmen unschlagbar Spitzenerzeugnis unerreicht Technologiefhrerschaft Wird ein Produkt als das Beste bezeichnet und durch einen bestimmten Artikel eine Alleinstellung behauptet, so ist dies unzulssig, wenn nicht nachweisbar richtig: die beste Zigarette der Welt die 500 besten Anwlte die besten deutschen Shareware-Programme Zulssig dagegen, wenn der Verkehr die Aussage nicht als Alleinstellungsbehauptung, sondern als bloe reklamehafte Anpreisung versteht: das beste Bier Kelloggs Das Beste jeden Morgen

    22. Formen der Irrefhrung A) Verschweigen wesentlicher Umstnde, 5 II 2 UWG Beispiel: Das Verschweigen, dass es sich um gebrauchte Ware handelt, lsst den Kunden annehmen, er kaufe fabrikneue Ware Der Verbraucher darf davon ausgehen, dass ihm nur Modelle aus der laufenden Produktion angeboten werden; Auslaufmodelle mssen daher als solche gekennzeichnet werden Der Erwerber von Software erwartet, dass er das Programm dauerhaft nutzen kann. Es darf nicht verschwiegen werden, dass das Programm nach 25maligem Aufruf gesperrt wird Ein beworbener Mobilfunkdienst funktioniert nur mit einem bestimmten Handy, ohne dass hierauf hingewiesen wird.

    23. Formen der Irrefhrung B) Blickfangwerbung Bestimmte Angaben werden durch aufflligen Druck oder in anderer Weise besonders hervorgehoben, was zu einer Irrefhrung fhrt Beispiel: Werbung mit blickfangmiger Angabe Internet zum Festpreis, wenn in einer Funote nutzungsabhngige Entgelte angegeben werden

    24. Formen der Irrefhrung C) Mehrdeutigkeit Verwendung mehrdeutiger Angaben in der Werbung. Der Werbende hofft auf ein ihm gnstiges Missverstndnis. Beispiel: die Ortsangabe Rdesheim fr eine Kellerei, die nicht in Rdesheim am Rhein, sondern in Rdesheim an der Nahe ansssig ist

    25. Formen der Irrefhrung D) unrichtig gewordene Werbung E) irrefhrender Werbevergleich

    26. b) Allein- und Spitzenstellungswerbung Allein- und Spitzenstellungswerbung unterliegen nur den Schranken des 5 UWG, d. h. sie sind zulssig, wenn sie wahr sind. 6 UWG (vergleichende Werbung) kommt nur zum Tragen, wenn die Werbung eine erkennbare Bezugnahme auf einen bestimmten Konkurrenten enthlt. Wer eine Alleinstellung behauptet, muss seine Mitbewerber in allen in Betracht kommenden Beziehungen mit offenbarem Abstand berragen Beispiel: Eine behauptete Technologiefhrerschaft erfordert, dass die Mitbewerber mit bedeutenden Neuentwicklungen, die alle wesentlichen Technologiemerkmale umfassen und an denen sich die Branche orientiert berragt werden Mit Europas grter Online-Dienst darf nicht werben, wer nicht in allen Lndern Europas und nur in Deutschland und sterreich prsent ist. Als zu einer Spitzengruppe gehrig sieht der Verkehr ein Unternehmen an, das zu den fhrenden Geschften gehrt und mit anderen eine in sich geschlossene Gruppe mit offenbarem Abstand bildet; dass es deutlich kleiner ist als sein grter Konkurrent, schadet nicht. Beispiel: wir spielen ganz oben mit; in unbertroffener Qualitt

    27. der preiswerteste Das Unternehmen wirbt mit folgender Aussage eines Kunden: Ich habe die Preise mit vier Anbietern aus der Umgebung verglichen. Und tatschlich: Mbel F war bei bester Qualitt mit Abstand der preiswerteste.

    28. der preiswerteste Diese Werbung stellt eine nicht nachprfbare unzutreffende Alleinstellungsbehauptung dar. Da der Kunde nicht nachprfen kann, welche Preise wann und wo konkret verglichen wurden, ist die Aussage nicht nachprfbar und intransparent. (LG Leipzig, Urteil vom 17.08.2006, WRP 2006, 1400)

    29. c) Getarnte Werbung, unterschwellige Werbung Getarnte Werbung ist verboten 4 Nr.3 UWG: Unlauter handelt, wer den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert Der Verbraucher unterstellt bei offener Werbung, dass sie stets subjektiv gefrbt ist und begegnet ihr deshalb mit Vorsicht Bei Stellungnahmen von vermeintlich neutraler Seite Zeitungsberichten, uerungen der Wissenschaft - wird dieses Misstrauen nicht entgegengebracht. Beispiele: Redaktionelle Werbung, bezahlte wissenschaftliche Gutachten Verbrauchern werden in Verbraucherumfragen, die von einem Hersteller veranstaltet werden, suggeriert, eine Werbeaussage entspreche seiner eigenen aus der Umfrage gewonnenen Erkenntnis Sublimale Werbung: Ein Bild, eine Aussage oder ein Slogan wird so kurzzeitig in einen Film eingeblendet, dass sie nicht bewusst, wohl aber mit dem Unterbewusstsein wahrgenommen werden kann. Sprachwerbung wird in so hohen Frequenzen gesendet, dass sie nicht mehr bewusst gehrt, wohl aber vom Unterbewusstsein wahrgenommen wird.

    30. d) Irrefhrung ber Ware/Dienstleistung 5 II Nr.2 UWG: Bei der Beurteilung, ob eine Werbung irrefhrend ist, sind in ihr enthaltene Angaben ber die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfgbarkeit, Art, Ausfhrung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen zu bercksichtigen Beispiele: Auslese darf nur fr besonders gute Qualitt verwendet werden Bcker-Nudeln ist fr industriell gefertigte Nudeln unzulssig Einfach billiger telefonieren darf nur werben, wer durchweg billiger ist als die Konkurrenz Ein Hinweis auf DIN-Normen ist nur zulssig, wenn diese tatschlich erfllt sind Auf die berschreitung des Haltbarkeitsdatums muss hingewiesen werden Kreuzfahrt ist fr eine bloe Hin- und Rckfahrt mit einem Fhrschiff irrefhrend Ein Spezial-Reisebro muss ein entsprechend spezialisiertes Angebot haben Die Begriffe bio ko drfen nur nach den Vorgaben der EU-VO 2092/91 in der Fassung 1804/99 benutzt werden Bezugsquelle: Bei einem Bezug ab Werk erwartet das Publikum Preisvorteile, bei direkt vom Erzeuger besondere Frische, bei von Privat an Privat grere Zuverlssigkeit, zumindest einen gnstigeren Preis. Einen Privatbezug darf der Gewerbetreibende deshalb nicht vorspiegeln.

    31. Irrefhrung ber Ware/Dienstleistungen Die Irrefhrung ber die Verfgbarkeit (Warenvorrat) ist in 5 V UWG besonders geregelt. Wird fr den Verkauf bestimmter Ware geworben, so erwartet der Verbraucher, dass die angebotenen Waren in einer Menge vorhanden, die die zu erwartende Nachfrage deckt. Angemessen ist nach 5 V 2 UWG im Regelfall ein Vorrat fr 2 Tage, wobei den Kaufmann die Beweislast dafr trifft, dass eine unter 2 Tage liegende Bevorratung keine Irrefhrung bewirkt.

    32. e) Irrefhrung ber Anlass und Zweck des Verkaufs Mit der UWG-Novelle 2004 hat der Gesetzgeber das generelle Verbot von Sonderveranstaltungen aufgehoben. Eine Grenze findet sich erst im Irrefhrungsverbot

    33. f) Irrefhrung ber den Preis 5 II Nr.2 UWG: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irrefhrend ist, sind insbesondere in ihr enthaltene Angaben ber den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden, zu bercksichtigen Beispiele: Bei Gratisproben drfen keine Kosten fr Transport oder Verpackung berechnet werden Discountpreis lsst einen besonders niedrigen Preis erwarten Jetzt nur setzt voraus, dass bisher ein hherer Preis gefordert wurde Netto-Preis ist mehrdeutig und daher unzulssig regulrer Preis ist im Rahmen einer Gegenberstellung mit einem niedrigeren Preis mehrdeutig und daher stets unzulssig

    34. g) Irrefhrung ber die Bedingungen der Leistung Die Irrefhrung ber den Preis ist oft eng verknpft mit einer Irrefhrung ber die Bedingungen der Leistungen. Der Unternehmer stellt die Bedingung der Leistung unzutreffend oder missverstndlich dar. Dadurch erscheint der Preis der Leistung gnstiger, als er tatschlich ist. Beispiele: Gesamtangebote; es wird nur der besonders gnstige Einzelpreis fr einen Teil der Ware angegeben, der teurere Preis des anderen Teils aber verschwiegen; z.B. Handy-Werbungen, bei denen meist als Blickfang auf den gnstigen Handypreis, nicht aber auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Netzvertrages hingewiesen wird. Ebenso: Werbung fr einen Internetzugang mit Null-Telefongebhren ohne Klarstellung, dass Grundgebhren anfallen.

    35. h) Irrefhrung ber die geschftlichen Verhltnisse des Werbenden 5 II Nr.3 UWG: Bei der Beurteilung, ob eine Werbung irrefhrend ist, sind insbesondere die Angaben ber die geschftlichen Verhltnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identitt und sein Vermgen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befhigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen zu bercksichtigen. Beispiele: Die Anzahl der Filialen muss stimmen; 9 x in Berlin ist unwahr, wenn nur 7 im Stadtgebiet und 2 im Umland belegen sind; Bundes- ist auch bei bundesweiter Ttigkeit irrefhrend, wenn nicht ein klarstellender Zusatz erfolgt, dass es sich nicht um eine staatliche Institution handelt. Designer-Outlet ist den eigenen Vertriebsstellen der Hersteller vorbehalten Euro-; Europa; der BGH verlangt ein Unternehmen nicht nur mit europischen Geschftsbeziehungen, sondern auch von europischer Bedeutung.

    36. 2. Ausbung unmittelbaren oder mittelbaren Zwangs Wer gezwungen wird, etwas zu tun, tut das nicht aus freien Stcken. Jede Art von Zwang schliet also das Grundprinzips des Leistungswettbewerbs aus. 4 Nr.1 UWG: Unlauter handelt, wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausbung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeintrchtigen. Unmittelbarer Zwang ist in der Wirtschaft eher selten anzutreffen. Mittelbarer Zwang dagegen um so hufiger. Beispiel fr unmittelbaren Zwang: Ein Unternehmen, dass die notwendige Marktmacht hat, diktiert den Abschluss von Nebengeschften; ein Seebad macht das Betreten des Strandes neben der Zahlung eines Eintrittsgeldes noch von der Anmietung eines Strandkorbes abhngig.

    37. Mittelbarer Zwang Mittelbarer Zwang liegt vor, wenn der Kunde in eine Lage gebracht wird, in der er zwar noch selbst entscheiden kann, in der er aber aus Grnden, die nichts mehr mit der angebotenen Leistung zu tun haben, glaubt, das Angebot annehmen zu mssen. Beispiel: Statt des bestellten Taxi kommt ein Funkmietwagen, der keinen Taxameter hat, so dass der Fahrpreis schwerer nachprfbar ist. Der Kunde ist in einer Zwangslage; lehnt er ab, verpasst er seinen Zug oder sein Flugzeug.

    38. 3. Ausnutzung menschlicher Vorzge oder Schwchen 4 Nr. 1 UWG s.o. a) Werbung mit altruistischen Zwecken, mit Mitleid Der Werbende betont, dass derjenige, der bei ihm kaufe, zugleich ein gutes Werk tue. Beispiele: Am McHappy-Tag sollte von jedem verkauften Hamburger eine Spende fr das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. abgezweigt werden. Ein Baum fr Kln; bei jedem Verkauf eines Autos sollte ein Baum gepflanzt werden Mit jedem verkauften Kasten Krombacher Bier schtzen Sie 1m2 Regenwald in Dzanga Sangha

    39. b) Einsatz von Laienwerbern Nicht oder nicht in diesem Bereich gewerblich ttige Personen (Laien) werden in die Werbung eingeschaltet. Ihr werbliches Ttigkeitsfeld beschrnkt sich auf ihren eigenen Lebenskreis, also auf Freunde, Bekannte, Nachbarn und Arbeitskollegen. Diese werden hufig nicht um der angebotenen Leistung willen, sondern wegen ihrer persnlichen Beziehung zu dem Werber zu kaufen. Die Laienwerbung als solche ist noch nicht unlauter. Die Grenze zur Unlauterkeit verluft bei der Anstigkeit. Die Werbung durch Laien birgt die Gefahr einer bersteigerten und damit einer unlauteren Beeinflussung mit sich. Die Beeinflussung ist um so grer, je hher die Werbeprmie und damit der Anreiz des Werbers ist. Es besteht weiter die Gefahr, dass der Werber das eigene Prmieninteresse verschweigt und dadurch das Vertrauen des Umworbenen verletzt. Beispiel: Fr die Vermittlung eines Autokufers wurden zwar nur 100,-- DM geboten, doch wurde Anonymitt des Werbers zugesichert und dieser weiter aufgefordert, persnliche Gewohnheiten und Neigungen der Interessenten auszusphen.

    40. c) Werbung durch Vertrauensleute Das Warenangebot ist so spezialisiert, dass der Einzelne sich bezglich der Wahl der richtigen Ware oftmals berfordert fhlt und daher dem Rat einer Person, die er fr vertrauenswrdig hlt, vertraut und folgt. Unzulssig ist ein Missbrauch eines solchen Vertrauens. Beispiele: Die staatliche Kurverwaltung in Bad Ems nannte auf Anfrage von Kurgsten nur staatliche Hotels in der Stadt. Altenpfleger lassen sich 10 % Provision fr alles, was ihre Pfleglinge kaufen, versprechen.

    41. d) bertriebenes Anlocken Der Werbende will seinen Kunden mit Geschenken locken. Die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit wird berschritten, wenn der Beschenkte anstandshalber kauft, weil ihm die Annahme des Geschenkes sonst peinlich wre. Gleiches gilt, wenn die Hauptware nur erworben wird, nur um in den Genuss des Geschenkes zu gelangen. Die Wertreklame kann dazu fhren, die Entschlieungsfreiheit des Kunden zu beeintrchtigen und so den Wettbewerb zu verflschen (Gedanke des Leistungswettbewerbs). Die Art und Ausgestaltung eines Werbegeschenks macht dessen Attraktivitt fr den Kunden aus. Je wertvoller das Geschenk ist, umso strker fhlt sich der Beschenkte angezogen. Der BGH verfolgt neuerdings eine eher liberalen Linie. Danach ist das Werbegeschenk dann unzulssig, wenn die angesprochenen Verkehrskreise durch die Art des Werbegeschenkes in ihren wirtschaftlichen Entscheidungen in unsachgemer Weise beeinflusst werden knnen. Insbesondere wenn die Umworbenen ihre Entscheidung nicht in Hinblick auf die Qualitt und Preis der konkurrierenden Waren, sondern in erster Linie danach treffen, wie sie in den Genuss des Werbegeschenks kommen. Beispiele: 5 Euro Gutschein eines Versandhauses ist unproblematisch; ein Getrnkegutschein ber 50 DM bei einem Eintrittpreis von 18 DM in eine Diskothek ist bertriebenes Anlocken; Miles & More-Prmien locken nicht bertrieben an

    42. e) Ausnutzung der Unerfahrenheit, Leichglubigkeit, Zwangslage 4 Nr.2 UWG: Unlauter handelt, wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichglubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen. Beispiele: Ansprechen von Unfallgeschdigten am Unfallort; Vertreterbesuch von Bestattungsunternehmen nach einem Todesfall

    43. f) Sexuelle Neugier Grundstzlich ist heute sexualbetonte Werbung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Grenze zur Unlauterkeit ist jedoch berschritten, wenn eine unlautere Ausnutzung des menschlichen Sexualtriebes vorliegt. Beispiele: Ein Kaufmann lockt mit Hilfe von oben-ohne-Verkuferinnen Kunden in seinen Laden; ein Geschftsfreund soll mit Hilfe einer Begleiterin zu einem Geschftsabschluss verleitet werden. Nicht wegen Ausnutzung des Sexualtriebes, wohl aber wegen des menschenverachtenden Elements der Werbung ist es unzulssig, Schnapsflaschen als Busengrabscher oder Schlpferstrmer zu bezeichnen.

    44. 4. Belstigung 7 UWG: Unlauter handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belstigt. Abs. 2: insbesondere bei einer Werbung, die der Empfnger erkennbar nicht wnscht mit Telefonanrufen gegenber Verbrauchern ohne deren Einwilligung mit Telefonanrufen gegenber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmalichen Einwilligung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgerten oder elektronischer Post, ohne dass die Einwilligung des Empfngers vorliegt; Ausnahme: 7 Abs. 3 UWG Bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identitt des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht bermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gltige Adresse vorhanden ist

    45. Erkennbare Ablehnung von Werbung Ein Verbot des Empfngers etwa durch Aufkleber am Briefkasten muss der Werbende aus Grnden des Persnlichkeitsrecht beachten

    46. Telefonwerbung Wer einfach potentielle Kunden anruft, veranlasst diesen, das Gesprch zunchst anzunehmen. Wegen der Ungewissheit ber den Anrufer ist der Angerufene zunchst gezwungen, den Anruf anzunehmen. So wird er gezwungen, die Werbung zumindest teilweise entgegenzunehmen. Der Angerufene kann sich also gegen das Eindringen von Werbung in seine Privatsphre nicht von vorneherein wehren. Die Inanspruchnahme eines Faxes mit unverlangter Werbung beeintrchtigt die Nutzungsfreiheit des Gertes. Darber hinaus kommt es im geschftlichen Bereich oft zu zustzlichen Belastungen dadurch, dass Faxe eine bevorzugte Eilbehandlung erhalten. Dabei werden unerbetene Werbefaxe an Private und an Unternehmen gleichbehandelt! Gleiches gilt auch fr E-mail-Werbung und Werbung per SMS.

    47. E Behinderung von Mitbewerbern Leitbild des Wettbewerbsrechts ist der freie Leistungswettbewerb. Der Einsatz der besseren Leistung ist daher stets wettbewerbsgerecht, selbst wenn er zur Behinderung der Mitbewerber fhrt. 4 Nr. 10 UWG: Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert. 1.) Vernichtungswettbewerb Preisunterbietung ist grundstzlich zulssig. Ausnahmen bestehen dort, wo die Unterbietung allein oder zumindest berwiegend die Ausschaltung des Konkurrenten bezweckt. Bsp. Benerather Tankstellen-Fall (RGZ 134, 342). 2.) Werbung vor dem Konkurrenzgeschft Stellt sich ein Mitbewerber unmittelbar vor dem Geschft des Konkurrenten oder in unmittelbarer Nhe auf, so lsst dies des Schluss zu, dass gezielt die Kunden des Mitbewerbers abgeworben werden sollen. Hierin ist eine gezielte Behinderung zu sehen.

    48. Behinderung von Mitbewerbern (2) 3. Herbeifhrung und Ausnutzung fremden Vertragsbruchs Ein Gewerbetreibender, der darauf hinwirkt, dass der Vertragspartner eines Konkurrenten seinen Vertragspflichten zuwiderhandelt, bezweckt die Behinderung des Konkurrenten. Die Verleitung zum Vertragsbruch ist unlauter. Das bloe Ausnutzen fremden Vertragsbruches ist dagegen per se nicht unter dem Gesichtspunkt der Behinderung von Mitbewerbern unlauter, sofern nicht besondere Umstnde hinzutreten. Es kann aber eine Unlauterkeit unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch gegeben sein (s.u.).

    49. Behinderung von Mitbewerbern (3) 4. Betriebs- und Absatzhinderung Wird ein Konkurrent wegen angeblicher Verletzung absoluter Schutzrechte (Patente, Muster, Marken, Urheberrechte) oder wegen angeblicher Wettbewerbsverste abgemahnt, so kann dies den Betrieb des Abgemahnten empfindlich stren. Unter dem Eindruck der Abmahnung wird der Abgemahnte vorsichtiger agieren, u.U. das beanstandete Verhalten vorsichtshalber einstellen. a) Wird aus absoluten Schutzrechten unberechtigt abgemahnt, so handelt der Abmahnende rechtswidrig. Es liegt hierin eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers vor. b) Dagegen sieht der BGH in einer unberechtigten Abmahnung von Wettbewerbsversten keine Rechtswidrigkeit, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstnde hinzutreten. Deshalb liegt hierin keine unlautere Behinderung des Mitbewerbers.

    50. F Bezugnehmende Werbung 4 Nr. 7 UWG: Unlauter handelt, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Ttigkeiten, persnliche oder geschftliche Verhltnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. 4 Nr. 8 UWG: Unlauter handelt, wer ber die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder ber den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb oder den Kredit des Unternehmens zu schdigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Beispiel: Der Wettbewerber behauptet Unwahres ber seinen Konkurrenten, um den Kunden fr sich zu werben. Unwahre Systemvergleiche: Vergleich, der nicht mit dem Wettbewerber oder seiner Leistung vergleicht, sondern nur bestimmte Systeme miteinander vergleicht. Bsp: Vertriebssystem Fachgeschft/Discounter Der Systemvergleich als solcher ist prinzipiell zulssig. Er darf aber nicht auf unwahren Tatsachen aufbauen. Selbst wenn die prsentierten Tatsachen wahr sind, beim angesprochenen Verkehr aber einen unrichtigen Gesamteindruck hervorrufen, ist die Werbung unlauter. Der Hauptfall, die vergleichende Werbung in Hinblick auf die vom Mitbewerber angebotene Werbung, ist in 6 UWG besonders geregelt.

    51. F Bezugnehmende Werbung (2) 6 Abs. 1 UWG: Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Eine vergleichende Werbung i.S.d. 6 Abs. 1 UWG setzt voraus, dass fr den Angesprochenen erkennbar ist, wer gemeint ist. Beispiele: Verwendung der Artikelnummern des Konkurrenten; Werbung damit, dass das beworbene Produkt ein anderes ersetzt. 6 Abs. 2 UWG: Unlauterkeit liegt vor, wenn der Vergleich 1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen fr den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,

    52. F Bezugnehmende Werbung (3) 2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprfbare und typische Eigenschaften oder dem Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, Es gilt ein Sachlichkeitsgebot. Der Vergleich muss auf seine sachliche Berechtigung hin berprfbar sein. Beispiele: Die beste Werbung fr S. sind die Preise der Konkurrenz wurde als nicht berprfbar angesehen. Die Aussage, dass ein Whopper einer satten Mehrheit von Testpersonen besser schmeckt, als die gleichartigen Produkte anderer Fast-Food-Restaurants, wurde als nicht berprfbar gesehen, da Geschmack keine objektive Gre ist. Mangels Sachlichkeit ist auch vergleichende Werbung mittels nicht nachprfbarer suggestiver Schlagworte unlauter. Beispiele: Wir bieten mehr; Bei uns hat Qualitt auch Stil; weil niemand gern zu viel bezahlt

    53. F Bezugnehmende Werbung (4) 3. im geschftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen fhrt, 4. die Wertschtzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintrchtigt, 5. die Waren, Dienstleistungen, Ttigkeiten oder persnlichen oder geschftlichen Verhltnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft, In der Werbeschlagzeile Hngen Sie noch an der Flasche? wurde beim Vergleich Leitungswasser/Mineralwasser eine pauschale Herabsetzung gesehen. Schmhkritik ist unlauter Beispiele: Schei des Monats, Schmudelsender, Kredithaie ber Finanzmakler; Guter alter Opel suggeriert bemitleidenswerten Zustand 6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschtzten Kennzeichen vertriebenen Wer oder Dienstleistung darstellt.

    54. G Unlautere Ausnutzung fremder Leistung 4 Nr. 9 UWG: Unlauter handelt, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, Nicht jede Leistung verdient Nachahmungsschutz. Nur wenn die Leistung eine wettbewerbliche Eigenart aufweist, die sie im Wettbewerb gegenber anderen Leistungen hervorhebt, ist sie gegen Nachahmung zu schtzen. Die Rspr. bejaht wettbewerbliche Eigenart, bei solchen Leistungsergebnissen, die nach ihrer konkreten Ausgestaltung oder einzelnen Merkmalen geeignet sind, im Verkehr auf ihre betriebliche Herkunft oder Besonderheiten hinzuweisen. Beispiele: Gitarren, die ein zeitloses Design aufweisen und deren Design zu einem Klassiker geworden ist (Les-Paul-Gitarren); Noppenbahnen fr den Gebudeschutz wegen der technisch nicht zwingenden Gestaltung der Noppen und deren Anordnung. Bei der Rufausbeutung ist nicht Voraussetzung, dass sich der Verkehr falsche Gedanken ber die Herkunft des Produktes macht. Bei der Fallgruppe der Rufausbeutung soll verhindert werden, dass sich der Verletzer an den guten Ruf einer bekannten Kennzeichnung anhngt und diese fr eigene Zwecke ausnutzt. Beispiele: Darstellung eines Rolls-Royce Khlergrills in einer Anzeige fr Whiskey

    55. H Ausbeutung fremder Geheimnisse und Vorlagen Wirtschaftsspionage Strafbarkeit nach 17, 18 u. 19 UWG 17 Abs. 1 3 UWG: (1). Wer als eine bei einem Unternehmen beschftigte Person ein Geschfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhltnisses anvertraut worden oder zugnglich geworden ist, whrend des Geltungsdauer des Dienstverhltnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufgen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2). Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufgen, 1. sich ein Geschfts- oder Betriebsgeheimnis durch a) Anwendung technischer Mittel, b) Herstellung einer verkrperten Wiedergabe des Geheimnisses oder c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkrpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder 2. ein Geschfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. (3) Der Versuch ist strafbar.

    56. H Ausbeutung fremder Geheimnisse und Vorlagen (2) Geschfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede Tatsache, die in Zusammenhang mit einem Geschftsbetrieb steht, nur einem eng begrenzbaren, vom Betriebsinhaber bestimmten Personenkreis bekannt oder zugnglich ist und deren Geheimhaltung dem Willen und dem berechtigten wirtschaftlichen Interesse des Betriebsinhaber entspricht.

    57. H Ausbeutung fremder Geheimnisse und Vorlagen (3) 18 Abs. 1, 2 UWG: 1. Wer die ihm im geschftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2. Der Versuch ist strafbar.

    58. H Ausbeutung fremder Geheimnisse und Vorlagen (4) 19 Abs. 1, 2 UWG: 1. Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu bestimmen versucht, eine Straftat nach 17 oder 18 zu begehen oder u einer solchen Straftat anzustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2. Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklrt oder des Erbieten eines anderen annimmt oder mit einem anderen verabredet, eine Straftat nach 17 oder 18 zu begehen oder zu ihr anzustiften.

    59. I Vorsprung durch Rechtsbruch 4 Nr. 11 UWG: Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse des Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Es ist zu unterscheiden, ob der Versto gegen die betreffende Regel/Gesetz die wettbewerbliche Ausgangslage tangiert oder nicht. Wird die wettbewerbliche Lage nicht tangiert, so ist der Versto wettbewerblich irrelevant und damit nicht unlauter. Die verletzte Norm muss zumindest eine sekundr wettbewerbsbezogene, d.h. eine auf die Lauterkeit des Marktverhaltens bezogene Schutzfunktion haben. Die verletzte Norm muss (auch) darauf gerichtet sein, den freien Leistungswettbewerb zu schtzen. Beispiele: Versto gegen das HeilmittelwerbeG, die LebensmittelkennzeichnungsVO, das MesseinheitenG (kW/PS)

    60. J Zivilrechtliche Rechtsfolgen 1. Unterlassungsanspruch 8 Abs. 1UWG: Wer dem 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Der Unterlassungsanspruch erfordert kein Verschulden des Verletzers Es muss Wiederholungsgefahr bestehen. Im Wettbewerbsrecht wird, wo jemand zu Wettbewerbszwecken gehandelt hat, das Bestehen einer Wiederholungsgefahr vermutet. Die bloe Erklrung des Verletzers, er werde das beanstandete Verhalten einstellen, reicht in der Regel nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Selbst wenn der Verletzer den entsprechenden Geschftszweig aufgegeben hat, reicht diese Erklrung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine sog. strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklrung: Der Verletzer muss sich unter bernahme einer angemessenen Vertragsstrafe fr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung unwiderruflich zur Unterlassung verpflichten.

    61. J Zivilrechtliche Rechtsfolgen (2) 2. Beseitigungsanspruch Anspruch auf Beseitigung einer fortwirkenden Strung Beispiele: Rckruf bereits ausgelieferter Drucksachen (Zeitungen, Prospekte, Werbung), soweit dies rechtlich und tatschlich mglich ist.

    62. J Zivilrechtliche Rechtsfolgen (3) 3. Schadenersatzanspruch Eine Schadenersatzhaftung setzt Verschulden voraus. a) Wiederherstellungsanspruch; Wiederherstellung des ursprnglichen Zustandes: im Wettbewerbsrecht nur selten geltend gemacht b) Anspruch auf Geldersatz Haftung fr den eingetretenen Schaden und entgangenen Gewinn. In der Praxis ist der Schaden und der entgangene Gewinn hufig nur schwer darlegbar. Der BGH lsst deshalb die bloe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gengen; diese ist gegeben, wenn nach der Lebenserfahrung der Schadenseintritt in Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist.

    63. J Zivilrechtliche Rechtsfolgen (4) Angemessene Lizenzgebhr; Herausgabe des Verletzergewinns: Fr den Bereich lizenzfhiger Vermgenswerte, die Gegenstand von Wettbewerbsversten sind, hat der Verletzte zur Erleichterung seiner Schadensdurchsetzung ein 3 faches Wahlrecht: Er kann den nach 252 BGB zu berechnenden entgangenen Gewinn geltend machen. Dies ist in der tatschlichen Berechnung oftmals schwierig bis unmglich, zumindest sehr aufwendig Er kann eine angemessene Lizenzgebhr verlangen (Lizenzanalogie; das was ein vernnftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einrumung gefordert und ein vernnfiger Lizenznehmer gezahlt htte). Er kann die Herausgabe des Verletzergewinns (des Gewinns, den der Verletzer aus der Wettbewerbsverletzung erzielt hat) verlangen. Gewinn ist der Verleztergewinn ohne Abzug auch der Gemeinkosten. Diese sind nur dann zu bercksichtigen, wenn und soweit sie ausnahmsweise der Verletzungshandlung unmittelbar zugeordnet werden knnen.

    64. J Zivilrechtliche Rechtsfolgen (5) Anspruch an Erstattung der Abmahnkosten, 12 Abs. 1, S.2 UWG Gewinnabschpfungsanspruch: 10 UWG: Verbnde und Kammern, die eine unlautere Wettbewerbshandlung verfolgen, knnen verlangen, dass die erzielten Gewinne an den Bundeshaushalt abgefhrt werden.

    65. J Zivilrechtliche Rechtsfolgen (6) Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung

    66. K Strafrechtliche und ordnungsrechtliche Rechtsfolgen Unlauteres Handeln kann auch strafbar sein: 16 UWG stellt bestimmte Arten der unwahren irrefhrenden Werbung, sowie die Werbung fr Schneeballsysteme unter Strafe. 17 UWG stellt den Verrat von Geschfts- und Betriebsgeheimnissen und 18 UWG die unbefugte Verwertung/Mitteilung anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art unter Strafe. Nach 19 UWG wird bestraft, wer jemanden zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz zu bestimmen versucht, eine Straftat nach 17 oder 18 UWG zu begehen oder zu ihr anzustiften.

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