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vorlesung handels- und gesellschaftsrecht

RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen. Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009. 2. Einf

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vorlesung handels- und gesellschaftsrecht

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    1. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Akademie der Saar-Wirtschaft Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Michalsky

    2. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 2

    3. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 3 Charakteristika des Handelsrechts (1) Rasche AbwicklungDer Handelsverkehr, d.h. der Austausch von Waren/Dienstleistungen setzt einfachen Vertragsschluss sowie eine zgige Vertragsabwicklung voraus; diesem Bedrfnis nach Schnelligkeit trgt das Handelsrecht z.B. durch gegenber dem BGB weitergehende Formfreiheit oder der unverzglichen Rgepflicht Rechnung Rechtsklarheit, Publizitt und erhhter Vertrauensschutzz.B. weitergehender Gutglaubensschutz, 366 HGB, die Regeln ber den Scheinkaufmann oder das kaufmnnische Besttigungsschreiben

    4. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 4 Charakteristika des Handelsrechts (2) Strkere Bindung an Bruche und Gepflogenheiten, 346 HGB Professionalitt, insbesondere Entgeltlichkeit, 353, 354 HGB Selbstverantwortung des Handelnden, 348 ff HGB

    5. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 5 Anwendbarkeit des HBG Adressat des HGB ist der Kaufmann Die Anwendbarkeit des HGB richtet sich nach dem subjektiven System, d.h. es ist von einigen Ausnahmen abgesehen - erforderlich, dass auf mindestens einer Seite des Rechtsgeschfts ein Kaufmann beteiligt ist. Teilweise ist sogar erforderlich, dass auf beiden Seiten des Rechtsgeschfts Kaufleute beteiligt sind.

    6. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 6 1 Der Kaufmann (1) Nach 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt Was ein Handelsgewerbe ist bzw. als solches gilt, bestimmt sich nach 1 Abs. 2 und 2 HGB Ein Handelsgewerbe setzt voraus, dass die ausgebte Ttigkeit ein Gewerbe darstellt nach den 1 u. 2 HGB als Handelsgewerbe zu behandeln ist Das Handelsgewerbe muss betrieben werden

    7. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 7 1 Der Kaufmann (2)Der Begriff des Gewerbes Fall Schwarzmalerei Dem Maler M ist endlich die Durchfhrung einer eigenen Ausstellung in der Kunstgalerie Klecksel gelungen. Schon nach wenigen Tagen zeigt sich, dass der Schwarzflchenmalerei des M ungeahnter Erfolg beschieden ist. Als der zustndige Rechtspfleger des rtlichen Amtsgerichtes erfhrt, dass M auf der Ausstellung bereits 20 Gemlde fr insgesamt 100.000,00 verkauft hat, fordert er ihn auf, sich innerhalb von vier Wochen im Handelsregister eintragen zu lassen und droht fr den Fall des Unterlassens ein Zwangsgeld in Hhe von 500,00 an. M hlt dies fr rechtswidrig.

    8. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 8 1 Der Kaufmann (3)Der Begriff des Gewerbes Gewerbe ist nach h.M. jede uerlich erkennbare, selbstndige, planmig auf gewisse Dauer, zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgebte Ttigkeit, die nicht freier Beruf ist

    9. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 9 1 Der Kaufmann (4)Der Begriff des Gewerbes Die Ttigkeit muss nach auen erkennbar sein Die innere, fr Dritte nicht erkennbare Absicht, wie z.B. das heimliche Spekulieren an der Brse oder die stille Beteiligung an einem Handelgewerbe ( 230 HGB) reichen nicht aus. Auch reine Besitzgesellschaften treten nicht nach auen auf und betreiben daher kein Gewerbe

    10. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 10 1 Der Kaufmann (5)Der Begriff des Gewerbes Es muss eine rechtliche Selbstndigkeit vorliegen Die Abgrenzung erfolgt nach den Kriterien des 84 Abs.1 S.2 HGB Danach ist selbstndig, wer im Wesentlichen frei seine Ttigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann

    11. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 11 1 Der Kaufmann (6)Der Begriff des Gewerbes Es muss planmig auf gewisse Dauer, also nicht nur gelegentlich betrieben wird Es muss zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben werdend.h., es muss die Absicht bestehen, einen berschuss der Einnahmen ber die Ausgaben zu erzielen. Ob tatschlich ein Gewinn erwirtschaftet wird, ist unerheblich

    12. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 12 1 Der Kaufmann (7)Der Begriff des Gewerbes Die Ttigkeit darf nicht zu den freien Berufen zhlen

    13. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 13 1 Der Kaufmann (8) Nach 1 Abs. 2 HGB ist jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmnnischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert. Das bedeutet, dass ein Handelsgewerbe nur dann anzunehmen ist, wenn beides vorliegt: Erfordernis sowohl nach Art als auch nach Umfang.

    14. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 14 1 Der Kaufmann Magebend ist das Gesamtbild des Betriebes, und zwar die Natur der abgewickelten Geschfte, die Art und Weise, wie sie abgewickelt werden, die Gre und Ausdehnung des Betriebes. Kriterien sind (ohne dass smtliche vorliegen mssen): Umsatz, Ertrag, Hhe von Anlage- und Betriebskapital, AN-Anzahl, kfm Buchfhrung, Zahlungsweise, Kassenfhrung, Bilanz, Gre der Betriebsrume, Gre des Lieferanten- und Kundenkreises.

    15. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 15 1 Der Kaufmann Erforderlich ist ein kfm eingerichteter Geschftsbetrieb auch dann, wenn er es nach der gesamten Anlage- und Zielrichtung des Betriebes in berschaubarer Zeit werden wird, es bei Betriebsbeginn aber noch nicht ist. Bspr. aus der Rspr.: Damenoberbekleidungsgeschft Umsatz 125 TEUR, AV 3 TEUR, Warenbestand 51 TEUR (+) (OLG Koblenz BB 88, 2408); Handelsvertreter nach Verkehrsauffassung ab 100 TEUR (+) (OLG Ffm BB 83, 335); obwohl nur 85 TEUR Umsatz Optiker (+) wegen komplizierter Abrechnung (OLG Hamm, DB 69, 386); Bundeswehrkantine mit 250 TEUR Umsatz (-), da unkompliziertes Bargeschft (OLG Celle MDR 74, 235); Swaren-Grohandel mit 90 TEUR Umsatz, 80 feste barzahlende Kunden (-) (OLG Karlsruhe BB 63, 324); lndliche Zimmerein, 5 Fachkrfte, ber 250 TEUR Umsatz, Steuerbuchfhrung (-) (OLG Celle MDR 74, 235).

    16. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 16 1 Der Kaufmann Fall 2 Der VW-Hndler V (e.K.) ist in Geldnten. Er bentigt dringend einen Kredit in Hhe von 50.000,00 . Diesen beantragt er bei der rtlichen Sparkasse. Diese wiederum mchte einen Kredit nur gewhren, wenn ihr ausreichende Sicherheiten zur Verfgung gestellt werden. Da das Vermgen des V nahezu aufgebraucht ist, wendet er sich an den befreundeten Toyota-Hndler T (e.K.). Dieser beschliet, einen Kollegen nicht hngen zu lassen und ruft den zustndigen Kreditsachbearbeiter der Sparkasse an und teilt diesem grospurig mit, er brge selbstverstndlich vollumfnglich. Die Sparkasse zahlt nunmehr den Kredit aus.

    17. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 17 1 Der Kaufmann Nach einem halben Jahr kann V die Raten nicht mehr zurck zahlen. Die Sparkasse spricht die Kndigung des Darlehens aus. Es stehen noch 40.000,00 offen. Die Sparkasse mchte T nun aus der Brgschaft in Anspruch nehmen. T meint hierzu nur lapidar, er htte das mit der Brgschaft zwar vor einem halben Jahr so gesagt, aber was interessiere ihn sein Geschwtz von gestern; schlielich habe er ja nichts unterschrieben. Im brigen solle die Sparkasse doch erst einmal den V selbst verklagen. Bitte prfen Sie die Ansprche der Sparkasse gegen den T.

    18. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 18 1 Der Kaufmann Lsung: Die Sparkasse knnte von T nach 765 BGB i.V.m. 488 Abs. 1 S. 2 BGB Rckzahlung des Darlehens verlangen, wenn der T sich wirksam verbrgt hat. 1. Es msste zwischen der Sparkasse und T ein wirksamer Brgschaftsvertrag zustande gekommen sein. Durch den Brgschaftsvertrag verpflichtet sich der Brge gegenber dem Glubiger eines Dritten fr die Erfllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen ( 765 Abs. 1 BGB). Der T hat gegenber der Sparkasse am Telefon erklrt, dass er selbstverstndlich vollumfnglich fr die Verbindlichkeit des V brge. Damit hat er mndlich einen Brgschaftsvertrag geschlossen.

    19. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 19 1 Der Kaufmann Dieser mndliche Brgschaftsvertrag knnte aber unwirksam sein. Nach 766 BGB ist zur Gltigkeit des Brgschaftsvertrages die schriftliche Erteilung der Brgschaftserklrung erforderlich. Der T hat sich nur mndlich verbrgt, eine solche schriftliche Brgschaftserklrung liegt nicht vor. Danach wre die Brgschaft nach 125 BGB nichtig, da es der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt.

    20. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 20 1 Der Kaufmann Etwas anderes knnte sich aus 350 HGB ergeben. Nach 350 HGB findet auf eine Brgschaft, ein Schuldversprechen oder das Schuldan-erkenntnis das Schriftformerfordernis aus dem BGB keine Anwendung, sofern die Brgschaft auf der Seite des Brgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschft ist.

    21. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 21 1 Der Kaufmann Bei der Brgschaft msste es sich also um ein Handelsgeschft des T handeln. Handelsgeschfte sind nach 343 HGB alle Geschfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehren. Der T msste also Kaufmann sein.

    22. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 22 1 Der Kaufmann Kaufmann im Sinne des HGBs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt ( 1 Abs. 1 HGB). Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang ein in kaufmnnischer Weise eingerichteten Geschftsbetrieb nicht erfordert ( 1 Abs. 2 HGB). Voraussetzung ist also, dass zunchst ein Gewerbebetrieb vorliegt. Gewerbe ist nach herrschender Meinung jede uerlich erkennbare, selbstndige, planmig auf gewisse Dauer zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgebte Ttigkeit, die nicht freier Beruf ist.

    23. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 23 1 Der Kaufmann Der T handelt mit Pkw. Dies geschieht uerlich erkennbar, da er um entsprechende Geschfte wirbt. Weiterhin msste der T selbstndig sein. Selbstndig ist der nach Definition des 84 Abs. 1 S. 2 HGB, wer im wesentlichen frei seine Ttigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der T kann als Kfz-Hndler seine Ttigkeit im wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Ttigkeit planmig auf gewisse Dauer und nicht gelegentlich betrieben wird. Der T betreibt seinen Kfz-Handel zielgerichtet auf unabsehbare Zeit und damit planmig auf gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich.

    24. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 24 1 Der Kaufmann Weiterhin muss der T zum Zwecke der Gewinnerzielung handeln, d. h. es muss die Absicht bestehen, einen berschuss der Einnahmen ber die Ausgaben zu erzielen. Der T betreibt den Kfz-Handel, um Einnahmen zu erzielen, die ber den Ausgaben liegen. Insoweit besteht die Absicht der Gewinnerzielung. Ob tatschlich ein Gewinn erwirtschaftet wird, ist unerheblich.

    25. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 25 1 Der Kaufmann Weiterhin darf die Ttigkeit nicht zu den freien Berufen zhlen. Die Ttigkeit als Kfz-Hndler ist eine gewerbliche Ttigkeit und keine freiberufliche Ttigkeit. Damit liegt ein Gewerbe vor.

    26. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 26 1 Der Kaufmann Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um ein Handelsgewerbe handelt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang ein in kaufmnnischer Weise eingerichteten Geschftsbetrieb nicht erfordert. Anhaltspunkte dafr, dass das Unternehmen des V nach Art oder Umfang einen in kaufmnnischer Weise eingerichteten Geschftsbetrieb nicht erfordert, liegen nicht vor. Damit liegt die Ausnahme (es sei denn) nicht vor. Es handelt sich also um ein Handelsgewerbe. Damit ist T Kaufmann im Sinne des 1 HGB.

    27. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 27 1 Der Kaufmann Nach 350 HGB ist weiter Voraussetzung, dass die Brgschaft auf Seite des Brgen ein Handelsgeschft ist. Nach 343 HGB sind Handelsgeschfte alle Geschfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehren. Damit msste auch die bernahme der Brgschaft zum Betriebe des Handelsgewerbes des T gehren.

    28. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 28 1 Der Kaufmann Der T verkauft eigentlich Pkw. Damit erscheint fraglich, ob auch die bernahme der Brgschaft fr den befreundeten Toyotahndler T zu seinem Handelsgewerbe gehrt.

    29. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 29 1 Der Kaufmann Hier hilft die Vermutung des 344 HGB weiter. Nach 344 Abs. 1 HGB gelten die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschfte im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehrig. Das bedeutet mit anderen Worten, dass vermutet wird, dass das von dem Kaufmann vorgenommene Handelsgeschft zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehrt. Es ist Sache des Kaufmanns, diese Vermutung im Einzelfall zu widerlegen. Dies hat der T hier nicht getan. Damit gilt auch die bernahme als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehrig. Es handelt sich damit bei der Brgschaftsbernahme nach 343 HGB um ein Handelsgeschft des T.

    30. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 30 1 Der Kaufmann Damit konnte nach 350 HGB die Brgschaft auch mndlich bernommen werden. Der Brgschaftsvertrag ist wirksam.

    31. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 31 1 Der Kaufmann Weiter macht T geltend, die Sparkasse solle doch erst einmal den V selbst verklagen. Hierin ist die Geltendmachung der Einrede der Vorausklage zu sehen. Nach 771 BGB kann der Brge die Befriedigung des Glubigers verweigern, solange nicht der Glubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat, so genannte Einrede der Vorausklage. Dies war nicht noch nicht der Fall. Es stellt sich damit die Frage, ob T im vorliegenden Fall verlangen kann, dass die Sparkasse erst gegen V selbst klagt und vollstreckt.

    32. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 32 1 Der Kaufmann Nach 349 HGB steht dem Brgen, wenn die Brgschaft fr ihn ein Handelsgeschft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Wie oben geprft, ist die Brgschaft fr den T ein Handelsgeschft. Deshalb steht ihm die Einrede der Vorausklage nicht zu. Ergebnis: Die Sparkasse kann den T direkt aus der Brgschaft in Anspruch nehmen.

    33. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 33 1 Der Kaufmann Kaufmann kraft Eintragung Mit der Eintragung ins Handelsregister gilt jedes gewerbliche Unternehmen nach 2 HGB als Handelsgewerbe, selbst wenn es nicht schon nach 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist, d.h. selbst dann, wenn es sich um ein Kleingewerbe handelt, das nach Art und Umfang einen kaufmnnischen Geschftsbetrieb nicht erfordert

    34. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 34 1 Der Kaufmann Formkaufmann, 6 Abs. 2 HGB Nach 6 Abs. 2 HGB gelten diejenigen juristischen Personen als Kaufmann, die in anderen Gesetzen als Handelsgesellschaften definiert sind. Sie sind damit kraft ihrer Rechtsform Kaufmann. Auf die Art der Ttigkeit der Gesellschaft kommt es nicht an. Auch dann wenn berhaupt kein Gewerbe ausgebt wird, handelt es sich um einen Kaufmann. z.B. die GmbH ( 13 Abs. 3 GmbHG)die AG ( 3 AktG)

    35. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 35 1 Der Kaufmann Der Fiktivkaufmann 5 HGB Wer im Handelsregister eingetragen ist, kann nach 5 HGB nicht geltend machen, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.

    36. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 36 1 Der Kaufmann Der Scheinkaufmann Nach den allgemeinen Rechtsscheins-grundstzen muss sich derjenige, der im Rechtsverkehr als Kaufmann auftritt, gutglubigen Dritten gegenber auch als solcher behandeln lassen. Wer also im Geschftsverkehr als Kaufmann auftritt, muss sich nach Treu und Glauben im Rechtsverkehr Gutglubigen gegenber an diesem von ihm gesetzten Rechtsschein festhalten lassen.

    37. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 37 2 Firmenrecht (1) Die Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er im Handelsverkehr seine Geschfte betreibt, seine Unterschrift abgibt sowie klagen oder verklagt werden kann, 17 HGB Die Firma ist also nur der Name des Handelsgeschfts und nicht das Unternehmen oder der Betrieb als solches. Die Firma ist mit dem Unternehmen unlsbar verknpft. Sie kann nur mit dem Unternehmen zusammen und nicht selbstndig veruert werden, 25 HGB

    38. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 38 2 Firmenrecht (2) Nichtkaufleute knnen keine Firma fhren. Sie knnen aber eine sog. Geschfts- und Etablissementbezeichnung fhren.

    39. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 39 I Grundstze des Firmenrechts 1. Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit Die Firma muss nach 18 HGB zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie muss sich von allen an demselben Ort eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden, 30 Abs. 1 HGB

    40. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 40 I Grundstze des Firmenrechts 2. Grundsatz der Firmenwahrheit Die Firma darf nach 18 Abs. 2 HGB keine irrefhrenden Angaben enthalten. Die Firma muss einen Rechtsformzusatz enthalten, 19 HGB.

    41. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 41 I Grundstze des Firmenrechts 3. Grundsatz der Firmenbestndigkeit In bestimmten Fllen darf die Firma unverndert bleiben, obwohl sie unrichtig geworden ist Kollision mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit

    42. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 42 I Grundstze des Firmenrechts 4. Grundsatz der Firmeneinheit Ein Kaufmann darf fr ein- und dasselbe Unternehmen nur eine Firma fhren.

    43. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 43 I Grundstze des Firmenrechts 5. Grundsatz der Firmenffentlichkeit Die Firma muss in der ffentlichkeit kundgegeben werden, insbesondere durch: Eintragung ins Handelsregister, 29 HGB Verffentlichungspflicht auf Geschftsbriefen, 37a HGB, 125a HGB, 35a GmbHG, 80 AktG

    44. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 44 I Grundstze des Firmenrechts Auch E-Mails, Faxe und sonstige Schreiben, die Geschftsbriefe ersetzen, (z.B. Auftragsbesttigungen, Angebote) mssen die nach 37a HGB erforderlichen Pflichtangaben enthalten. Nicht als Geschftsbrief gelten dabei: der interne Schriftverkehr zwischen Abteilungen, Bros, Filialen und Zweigniederlassungen; Lieferscheine, Empfangsscheine, Abholbenachrichtigungen; alle Nachrichten, die an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sind, wie Werbeschriften, Postwurfsendungen

    45. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 45 II Firmenunterscheidbarkeit 18 HGB setzt lediglich voraus, dass die Firma zur Kennzeichnung geeignet ist und Unterscheidungskraft besitzt. Es sind sowohl Personenfirmen, Sachfirmen, als auch reine Phantasiebezeichnungen als Firma mglich. Eine Firma ist zur Kennzeichnung geeignet, wenn sie auf das konkrete Unternehmen hinweist. Entscheidend ist die Individualisierung. Fr die Unterscheidungskraft ist entscheidend, ob die Firma geeignet ist, sich von anderen, hnlichen oder gleichlautenden Firmen abzugrenzen. Jede neue Firma muss sich von den am gleichen Ort bereits bestehenden Firmen deutlich unterscheiden. Die Unterscheidbarkeit ist dann gegeben, wenn keine Verwechselungen hervorgerufen werden knnen.

    46. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 46 III Firmenwahrheit Nach 18 Abs. 2 S. 1 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, ber geschftliche Verhltnisse, die fr die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu fhren. Beispiel: Die Bezeichnung Gesellschaft Brgerlichen Rechts mit beschrnkter Haftung und GbRmbH ist irrefhrend. Es besteht die Gefahr, dass der Eindruck entsteht, es handele sich um einen gesetzlich normierten Gesellschaftstypus, bei dem die Haftungsbeschrnkung wie bei der GmbH eine gesetzliche Folge der gewhlten Gesellschaftsform ist. Rechtsformzusatz Alle Kaufleute auch die Einzelkaufleute mssen in ihrer Firma einen Rechtsformzusatz fhren. Dies sind die Bezeichnungen eingetragener Kaufmann, eingetragene Kauffrau, oder eine allgemein verstndliche Abkrzung, insbesondere e.K., e.Kfm. oder e.Kfr. Fr die OHG Offene Handelsgesellschaft oder OHG, fr die KG, Kommanditgesellschaft oder KG, fr die GmbH Gesellschaft mit beschrnkter Haftung oder GmbH usw.

    47. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 47 IV Firmenbestndigkeit Der Grundsatz der Firmenbestndigkeit besagt, dass die Firma in bestimmen Fllen unverndert bestehen bleiben darf, obwohl sie unrichtig (unwahr) geworden ist. Die Unrichtigkeit kann darauf beruhen, dass in der Firma der Name des Inhabers enthalten ist und dieser sich gendert hat, 21 HGB (z.B. durch Heirat), der Inhaber des Handelsgeschfts rechtsgeschftlich oder kraft Erbfolge gewechselt hat ( 22 HGB) oder Gesellschafter ein- bzw. ausgetreten sind ( 24 HGB). Der Grundsatz der Firmenbestndigkeit fhrt also zur Durchbrechung der Firmenwahrheit. Dies beruht auf dem Gedanken, dass die Firma einen erheblichen Vermgenswert darstellen kann, der dem Geschftsinhaber auch bei Vernderungen erhalten bleiben soll.

    48. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 48 V Inhaberwechsel und Firmenfortfhrung (1) Schliet der Geschftsinhaber unter seiner Firma ein Rechtsgeschft ab, so ist nicht die Firma Geschftspartner, da sie nicht rechtsfhig ist und daher nicht Trger von Rechten und Pflichten sein kann. Vielmehr wird der jeweilige Inhaber persnlich berechtigt und verpflichtet. Wechselt der Inhaber spter (z.B. durch Veruerung des Unternehmens), so kommt eine rechtsgeschftliche Haftung des Erwerbers fr Altschulden zunchst nicht in Betracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt. Der Handelsverkehr geht allerdings davon aus, dass Glubiger von Geschftsverbindlichkeiten diese grundstzlich gegen das Unternehmen als solches geltend machen knnen, gleichgltig, wer der jeweilige Inhaber ist. Ebenso werden Geschftsforderungen wegen des sachlichen Zusammenhangs dem Unternehmen selbst zugeordnet. Dieser Verkehrsanschauung werden die 25, 27 und 28 HGB gerecht. Danach gehen unter den dort genannten Voraussetzungen Verbindlichkeiten grundstzlich auf den neuen Unternehmenstrger ber. Ebenso gelten die im Betrieb begrndeten Forderungen dem Schuldner gegenber auf den Erwerber bergegangen.

    49. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 49 Inhaberwechsel und Firmenfortfhrung (2) Es handelt sich um folgende Flle: Inhaberwechsel kraft Rechtsgeschft, 25 HGB Inhaberwechsel durch Erbfolge, 27 HGB Eintritt in das Geschft eines Einzelkaufmannes, 28 HGB.

    50. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 50 Inhaberwechsel und Firmenfortfhrung (3) Kaufmann Karl Mller hat sein seit Jahrzehnten bestehendes und unter der Firma Karl Mller, Feinkost, gefhrtes Lebensmittelgeschft zum 31.12. letzten Jahres an Herrn Fritz Schmitt verkauft. Schmitt fhrt mit Zustimmung von Herrn Mller das Geschft fort unter der Firma Karl Mller, Feinkost, Inhaber Fritz Schmitt. Am 10.01. d.J. verlangt der Lieferant L. Zahlung einer Lieferung von Waren, die er im August letzten Jahres geliefert hat, von Schmitt. Zu Recht ?

    51. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 51 Inhaberwechsel und Firmenfortfhrung (4) I. 1. Da L. mit Schmitt keinen Kaufvertrag geschlossen hat, scheidet ein unmittelbarer Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung aus. 2. Als Anspruchsgrundlage kommt jedoch 433 Abs. 2 BGB i.V.m. 25 Abs. 1 S. 1 HGB in Betracht. Erste Voraussetzung ist der Erwerb eines Handelsgeschfts unter Lebenden. Dies ist hier gegeben, da Schmitt das Geschft von Mller gekauft hat. Zweite Voraussetzung ist, dass Erwerber das Handelsgeschft unter der bisherigen Firma fortfhrt. Das Handelsgeschft ist fortgefhrt, wenn zumindest der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben bernommen wird, so dass sich der nach auen fr den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als weiterfhrendes Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand darstellt.

    52. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 52 Inhaberwechsel und Firmenfortfhrung (5) Weiter muss das Handelsgeschft unter der bisherigen Firma fortgefhrt werden. Dabei ist eine wort- und buchstabengetreue bereinstimmung zwischen alter und neuer Firma nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob der Geschftsverkehr die neue Firma noch mit der alten identifiziert. Es gengt, dass der Kern der Firma und die prgenden Zustze bernommen wurden. Dabei ist entscheidend allein die tatschliche Firmenfortfhrung. So ist unerheblich, ob im Handelsregister eine andere Firma eingetragen wurde, ob die Fortfhrung im Innenverhltnis zum Veruerer berechtigt ist, insbesondere ob dieser gem 22 HGB zugestimmt hat, ob die Bezeichnung firmenrechtlich zulssig ist. Hier hat Herr Schmitt die Firma Karl Mller Feinkost beibehalten. Der beigefgte Nachfolgezusatz Inhaber Fritz Schmitt hindert die Haftung schon nach dem Wortlaut des 25 Abs. 1 HGB nicht. Damit wre nach 25 Abs. 1 HGB eine Haftung fr die Kaufpreiszahlung gegeben.

    53. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 53 Inhaberwechsel und Firmenfortfhrung (6) Die Haftung kann aber durch Vereinbarung zwischen dem Erwerber und dem Veruerer ausgeschlossen werden. Gegenber Dritten wirkt eine solche Vereinbarung gem 25 Abs. 2 HGB aber nur, wenn sie im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten vom Erwerber oder Veruerer mitgeteilt worden ist, wobei dies unverzglich nach der bergabe erfolgen muss. Hier wurde ein entsprechender Ausschluss nicht ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Damit haftet Herr Schmitt fr alle Forderungen, die gegen Mller im Betrieb des Geschfts begrndet wurden. Somit ist der Anspruch des L. gegen Schmitt gegeben.

    54. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 54 Inhaberwechsel und Firmenfortfhrung (7) Htte Schmitt das Handelsgeschft unter einer neuen Firma fortgefhrt, so htte er fr Altschulden nach 25 Abs. 3 HGB nur dann gehaftet, wenn ein besonderer Haftungsgrund, z.B. eine Schuldbernahme, vorgelegen htte. Ebenso gelten nach 25 Abs. 1 S. 2 HGB alle Forderungen auf den Erwerber bergegangen, wenn der bisherige Inhaber in die Firmenfortfhrung eingewilligt hat. In dem Fall kann der Schuldner mit befreiender Wirkung an den Erwerber zahlen, sofern kein Ausschlussgrund nach 25 Abs. 2 HGB vorliegt.

    55. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 55 Inhaberwechsel und Firmenfortfhrung (8) Kaufmann H. betrieb die Grobuchhandlung Heinz Hinscheid. Als er stirbt, wird er von seinem einzigen Sohn S. beerbt, der das Geschft modernisiert und unter der alten Firma weiter fhrt. Nach einigen Monaten kommt Lieferant L. auf S. zu und verlangt die Zahlung von Buchlieferungen aus dem letzten Jahr. Muss S. zahlen?

    56. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 56 Inhaberwechsel und Firmenfortfhrung (9) L. hatte einen Kaufpreisanspruch gem 433 Abs. 2 BGB gegen H. Zu klren ist, ob S. fr die Schulden des H. einstehen muss. 1. Schuldenhaftung nach erbrechtlichen Regeln Nach den Regeln des BGB haftet der Erbe gem 1967 BGB fr alle Schulden des Erblassers, also auch fr die Geschftsschulden unbeschrnkt mit seinem ganzen Vermgen, also dem ererbten und dem Privatvermgen. Doch kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass dadurch beschrnken, dass er Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt ( 1975 ff BGB). Falls der Nachlass so gering ist, dass die vorstehenden Manahmen nicht kostendeckend durchgefhrt werden knnen, hat der Erbe S. noch die Mglichkeit, die Drftigkeitseinrede nach 1990 BGB zu erheben.

    57. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 57 Inhaberwechsel und Firmenfortfhrung (10) 2. Schuldenhaftung nach dem Handelsrecht Eine Haftung nach 25 Abs. 1 HGB scheidet aus, da das Handelsgeschft nicht unter Lebenden erworben wurde. Allerdings begrndet 27 HGB eine Haftung der Erben im Falle der Fortfhrung des Handelsgeschfts unter der bisherigen Firma. Von dieser Haftung wird der Erbe nicht durch Nachlassverwaltung oder insolvenz frei, sondern nur, wenn er von den Mglichkeiten der 27 Abs. 2 oder 25 Abs. 2 HGB Gebrauch macht.

    58. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 58 Inhaberwechsel und Firmenfortfhrung (11) Voraussetzung ist zunchst, dass der Erbe das Handelsgeschft und die bisherige Firma fortfhrt. Fhrt der Erbe das Handelsgeschft zwar weiter, aber von Anfang unter genderter Firma, so greift die spezielle Haftung des 27 HGB nicht ein. Dabei ist zu beachten, dass ein bloer Nachfolgezusatz nicht ausreicht, arg e 25 S. 1 HGB. S. htte hier die Firma daher sofort nach dem Anfall der Erbschaft ndern mssen, damit 27 HGB nicht eingreift. Da er hier aber die alte Firma zunchst fortgefhrt hat, ndert auch eine sptere Firmennderung nichts daran, dass eine Haftung nach 27 Abs. 1 HGB eingetreten ist.

    59. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 59 Inhaberwechsel und Firmenfortfhrung (12) Allerdings tritt die unbeschrnkte Haftung nach 27 Abs. 2 HGB nicht ein, wenn S. das Geschft innerhalb von 3 Monaten nach Kenntniserlangung von der Erbschaft einstellt. Eine Einstellung liegt vor bei vlliger Aufgabe des Geschfts oder wenn das Geschft an einen Dritten ohne Firma veruert wird. Wird das Unternehmen mit der Firma veruert, so liegt keine Einstellung vor, da sich der Erbe dann die Firma gerade wirtschaftlich zunutze macht. Damit haftet S. hier gegenber dem L. Diese Haftung htte S. auch dadurch vermeiden knnen, dass er einen Haftungsausschluss entsprechend 25 Abs. 2 HGB im Handelsregister eintragen lsst. Dies hat er aber unterlassen. Damit haftet S. gegenber L.

    60. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 60 VI Haftung nach 28 HGB bei Eintritt in das Geschft eines Einzelkaufmannes (1) 28 HGB regelt die Schuldbernahme fr den Fall, dass ein Einzelkaufmann einen Teilhaber in sein Handelsgeschft aufnimmt. Dabei ist der Wortlaut des 28 HGB missverstndlich. Einen Eintritt in das Geschft eines Einzelkaufmannes gibt es rechtlich nicht, gemeint ist die Grndung einer Gesellschaft unter Einbringung eines Handelsgeschftes. Die neu gegrndete Gesellschaft haftet dann gem 28 HGB fr die Schulden des bisherigen Inhabers des Handelsgeschfts. Eine Fortfhrung der Firma ist nicht erforderlich.

    61. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 61 Haftung nach 28 HGB bei Eintritt in das Geschft eines Einzelkaufmannes (2) V. ist Kfz-Hndler. Da er seinen Betrieb wesentlich erweitern will, grndet er mit dem finanzkrftigen E. eine OHG, die das bisherige Unternehmen unter neuem Namen fortfhrt. Dem G. stand eine Kaufpreisforderung gegen den V. in Hhe von 20.000,00 zu. Er fragt, welche Ansprche ihm gegen die OHG, den V. und den E. zustehen?

    62. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 62 Haftung nach 28 HGB bei Eintritt in das Geschft eines Einzelkaufmannes (3) Lsung: Die OHG haftet dem G. aus 28 HGB i.V.m. 433 Abs. 2 BGB. V. war Kaufmann. Es ist eine Gesellschaft gegrndet worden, die das Geschft des V. weiter fhrt. Eine bernahme der Firma ist fr 28 HGB nicht erforderlich. Die Haftung ist nicht gem 28 Abs. 2 HGB ausgeschlossen worden. Die OHG haftet fr die Schulden des frheren Geschftsinhabers V. und damit auch fr die Forderungen des G.

    63. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 63 3 Die Vertretung des Kaufmanns Die Grundnormen ber die Vertretung finden sich in den 164 ff BGB. Die Vorschriften der 164 ff BGB ber die Vertretung lassen viel Raum fr eine individuelle Regelung des Umfangs der durch Rechtsgeschft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht, 166 Abs. 2 S. 1 BGB). Das Geschft, das der Vertreter ttigt, wirkt nur dann fr und gegen den Vertretenden, wenn der Vertreter innerhalb der ihm konkret erteilten Vollmacht bleibt. berschreitet der Vertreter seine Vertretungsmacht, so ist der Vertretene an das abgeschlossene Geschft grundstzlich nicht gebunden, es sei denn, er genehmigt es.

    64. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 64 Die Vertretung des Kaufmanns Diese Regelungen werden den besonderen Bedrfnissen des kaufmnnischen Rechtsverkehrs nach rascher Abwicklung und Rechtsklarheit nicht gerecht. Der kaufmnnische Rechtsverkehr bentigt typisierte Vertretungsformen, die den Handelsverkehr erleichtern. Das HGB kennt daher drei spezifische Arten der Vertretungsmacht. Die Besonderheit hierbei ist, dass sich der Umfang der Vertretungsmacht aus dem Gesetz ergibt. Es handelt sich um: die Prokura die Handlungsvollmacht die Vertretungsmacht der Ladenangestellten. Die gesetzliche Festlegung des Umfangs der Vertretungsmacht dieser drei typisierten Vertretungsformen hat fr den Vertragspartner die positive Folge, dass es sich auf die Vertretungsmacht seines Verhandlungspartners grundstzlich verlassen kann. Insoweit wird Rechtsklarheit geschaffen und die rasche Abwicklung gefrdert, da der Vertragspartner sich nicht erst noch nach dem Umfang der Vertretungsmacht erkundigen muss.

    65. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 65 I. Die Prokura (1) 1. Die Prokura ist eine rechtsgeschftliche Vertretungsmacht mit gesetzlich umschriebenem Umfang. 2. Die Erteilung richtet sich grundstzlich nach den Vollmachtsregelungen gem 167 ff BGB. Es gelten jedoch folgende Besonderheiten: Die Prokura kann nur durch einen Kaufmann oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilt werden ( 48 Abs. 1 HGB). Die Prokura muss stets persnlich und ausdrcklich erteilt werden ( 48 Abs. 1 HGB). Folglich kann kein bevollmchtigter Vertreter Prokura erteilen.

    66. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 66 Die Prokura (2) Die Erteilung der Prokura ist im Handelsregister einzutragen ( 53 Abs. 1 HGB). Die Eintragung wirkt allerdings nur deklaratorisch. Das bedeutet, dass die Wirksamkeit der Erteilung der Prokura nicht von der Eintragung abhngt. Prokurist kann nur eine natrliche, nie eine juristische Person sein.

    67. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 67 Der Umfang der Prokura: Der Umfang der Prokura ist gesetzlich umschrieben, und zwar in den 49 und 50 HGB. Danach ermchtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und auergerichtlichen Geschften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt ( 49 Abs. 1 HGB). Dabei ist das Tatbestandsmerkmal die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt in dem Sinne zu lesen, dass er lautet, die der Betrieb irgend eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Es muss sich also nicht um branchenbliche Geschfte handeln. Ausreichend ist, dass die von dem Prokuristen gettigten Geschfte in den Bereich irgend eines Handelsgewerbes fallen. Damit kann der Prokurist auch auergewhnliche Geschfte vornehmen, nach herrschender Meinung sogar die Branche ndern. Ein berhmtes Schulbeispiel ist der Fall, dass ein Weinhndler, der von einer Reise zurck kehrt, sich als Bankier wiederfinden kann.

    68. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 68 Der Umfang der Prokura: (2) Allerdings sind einige bestimmte Arten von Rechtsgeschften ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind nach 49 Abs. 2 HGB die Veruerung und Belastung von Grundstcken, sofern dem Prokuristen diese Befugnis nicht besonders erteilt ist. Wie sich aus dem ausdrcklichen Wortlaut des 49 Abs. 2 HGB ergibt, ist dagegen der Erwerb von Grundstcken mglich. Dabei kann der Prokurist auch wirksam eine Restkaufpreishypothek bestellen, da es sich wirtschaftlich dabei nur um einen um Belastung durch die Hypothek eingeschrnkten Erwerb handelt.

    69. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 69 Der Umfang der Prokura: (3) Weiterhin sind so genannte Prinzipalgeschfte, also reine Inhabergeschfte, von der Prokura ausgeschlossen. Es handelt sich hierbei um z.B. die Bilanzunterzeichnung, 245 HGB oder die Erteilung von Prokura, 48 Abs. 1 HGB. Auch Geschfte, die nicht dem Betrieb dienen, z.B. die Einstellung oder Veruerung des Betriebes sind nicht mglich. Weiter sind dem Prinzipal so genannte Grundlagengeschfte vorbehalten, wie z.B. die nderung der Firma oder des Gesellschafterbestandes. Schlielich sind private Angelegenheiten des Geschftsherrn, die sich nicht auf das Handels-gewerbe beziehen, der Vertretungsmacht des Prokuristen entzogen.

    70. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 70 Der Umfang der Prokura: (4) 3. Eine Beschrnkung der Prokura ist Dritten gegenber unwirksam, 50 Abs. 1 HGB. Nur wenn ein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt, wirken ausnahmsweise interne Beschrnkungen auch gegenber Dritten, so z.B. bei arglistigem Zusammenwirken zwischen Dritten und Prokuristen zum Nachteil des Geschftsherrn (Kollusion, 138, 826 BGB) oder wenn der Prokurist seine Vertretungsmacht bewusst missbraucht und der Dritte dies erkennt oder ihm dies auf Grund besonderer Umstnde ohne weiteres erkennbar war.

    71. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 71 Das Erlschen der Prokura 4. Wegen dem Umfang der Prokura und der hieraus resultierenden Gefahren fr den Prinzipal ist die Prokura ohne Rcksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhltnis jederzeit widerruflich, 52 Abs. 1 HGB. Aus gleichem Grunde ist die Prokura nicht bertragbar, 52 Abs. 2 HGB.

    72. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 72 Das Erlschen der Prokura (2) 5. Das Erlschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung der Prokura zum Handelsregister anzumelden. Der Eintragung kommt nur deklaratorische Wirkung zu. Unterbleibt die Eintragung, wird ein gutglubiger Dritter aber nach 15 Abs. 1 HGB geschtzt. Solange das Erlschen nicht eingetragen und bekannt gemacht worden ist, kann einem Dritten, der vom Erlschen nichts wei, nicht entgegengehalten werden, dass der frhere Prokurist keine Vertretungsmacht mehr besitzt.

    73. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 73 Fall Kaufmann A. betreibt einen groen Pkw-Gebrauchtwagenhandel in St. Ingbert. Er erteilt seinem Buchhalter B. Prokura mit der Magabe, nur Vertrge in einem Umfange bis zu 20.000,00 abzuschlieen. Die Prokuraerteilung wird den Vertragspartnern bekannt gegeben, eine Eintragung ins Handelsregister unterbleibt. In der Folgezeit kauft B. von V., einem Geschftspartner des A., im Namen des A. einen gebrauchten Sattelschlepper zum Preise von 35.000,00 . Als V. mit dem Schlepper erscheint, wird die Bezahlung von A. unter Hinweis auf die Beschrnkung der Prokura verweigert. Zu Recht? Abwandlung: V. wusste von der Beschrnkung der Prokura.

    74. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 74 Lsung V. hat gegen A. einen Anspruch auf Zahlung von 35.000,00 nach 433 Abs. 2 BGB, sofern zwischen ihm und A. ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ein wirksamer Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn B. den A. wirksam vertreten hat. 1. Der B. hat als Vertreter des A. eine eigene Willenserklrung im Namen des A. abgegeben.

    75. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 75 Lsung 2. Weitere Voraussetzung ist, dass B. Vertretungsmacht zum Abschluss dieses Rechtsgeschftes hatte. Eine ausdrckliche Vertretungsmacht hatte B. nicht, da seine Vollmacht auf Vertrge bis zu 20.000,00 e beschrnkt waren. Jedoch knnte sich eine andere Beurteilung aus der Tatsache ergeben, dass A. dem B. Prokura erteilt hat. Bei der Prokura handelt es sich um eine handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich umschriebenem Umfang. A. msste dem B. wirksam Prokura erteilt haben. Die Prokura kann nach 48 HGB nur durch empfangsbedrftige, ausdrckliche Willenserklrung eines Kaufmannes erteilt werden. A. war Kaufmann gem 1 HGB. Er hat als Inhaber des Handelsgeschfts gegenber dem B. persnlich die Prokura durch ausdrckliche Erklrung erteilt.

    76. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 76 Lsung Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erteilung der Prokura knnten sich allerdings aus 53 Abs. 1 HGB ergeben. Nach dieser Vorschrift ist die Prokura ins Handelsregister einzutragen, was im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist. Da die Eintragung ins Handelsregister nach 53 Abs. 1 HGB lediglich deklaratorische Wirkung hat, ist die Prokuraerteilung auch ohne die Eintragung wirksam. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des 53 Abs. 1 HGB, nachdem die Erteilung der Prokura zur Eintragung anzumelden ist. Das Gesetz geht also davon aus, dass die Prokuraerteilung schon vor der Eintragung wirksam ist. Damit liegt im Ergebnis also eine wirksame Prokuraerteilung durch A. an B. vor.

    77. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 77 Lsung Weiter msste das konkret abgeschlossene Geschft vom Umfang der Prokura gedeckt sein. Der Umfang der Prokura ist gesetzlich festgelegt und kann Dritten gegenber grundstzlich nicht beschrnkt werden. Der Prokurist B. ist damit zu allen Rechtshandlungen berechtigt, die der Betrieb irgendeines Handelsgeschftes mit sich bringt. Also ist die Prokura nicht begrenzt auf das konkrete Handelsgeschft des die Prokura erteilenden Kaufmannes, sondern umfasst alle Geschfte, die in einem Handelsbetrieb vorgenommen werden knnen, sofern nicht die Beschrnkungen des 49 Abs. 2 HGB eingreifen oder ein Privatgeschft, ein Grundlagengeschft oder ein Prinzipalgeschft vorliegt. B. hat hier einen Lkw gekauft. Dieses Geschft liegt im Rahmen seiner Vertretungsmacht als Prokurist. Zwar war es nicht Gegenstand des konkreten Handelsgeschfts des A., da A. ein Pkw-Hndler ist. Aber es ist mglicher Gegenstand irgendeines Handelsgewerbes.

    78. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 78 Lsung Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass A. die Prokura auf Geschfte bis zu 20.000,00 eingeschrnkt hatte. Diese Beschrnkung hat nach 50 Abs. 1 HGB dem V. als Dritten gegenber keine Wirkung. Aus Grnden der Leichtigkeit und Schnelligkeit des Handelsverkehrs sollen Dritte darauf vertrauen knnen, dass eine Prokura im gesetzlich bestimmten Umfang besteht. Der B. hatte als Prokurist damit Vollmacht zum Abschluss des hier vorliegenden Kaufvertrages. Damit ist ein entsprechender Kaufvertrag zwischen A. und V. zustande gekommen und der Kaufpreisanspruch des V. gegenber A. in Hhe von 35.000,00 besteht.

    79. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 79 Abwandlung: Eine Ausnahme von dem Grundsatz der unbeschrnkbaren Prokura ist in den Fllen zu machen, in denen der Geschftspartner die Begrenzung der Prokura positiv kennt. Hier ist nmlich das Vertrauen des Dritten in die Unbeschrnkbarkeit der Prokura nicht schutzwrdig. In der Abwandlung besteht daher kein Kaufanspruch des V. gegen A.

    80. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 80 Fall: Der Autohndler H. erteilt seinem Verkaufsleiter P. Prokura. Kurze Zeit spter kommt es zwischen P. und H. zu einem Zerwrfnis, das den H. veranlasst, die Prokura zu widerrufen. Da die Prokuraerteilung selbst noch nicht im Handelsregister eingetragen war, unterbleibt auch jeglicher Vermerk ber den Widerruf. Aus Verrgerung ber seine Zurcksetzung kauft P. daraufhin beim Grohndler G., dem gegenber er sich als Prokurist des H. ausgibt, im Namen des H. einen Porsche und verschwindet damit. G. verlangt nunmehr Zahlung von H.

    81. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 81 Lsung: G. kann von H. Zahlung des Kaufpreises gem 433 Abs. 2 BGB verlangen, wenn zwischen ihnen ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. H. ist durch P. wirksam vertreten worden ( 49 Abs. 1 HGB), wenn P. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf Grund einer Prokura Vertretungsmacht fr H. hatte.

    82. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 82 Lsung: 1. Ursprnglich war P. Prokurist des H. Seine Bestellung war auch ohne Eintragung in das Handelsregister wirksam, da die Eintragung nur deklaratorische Bedeutung hat. Die Prokura ist jedoch wirksam widerrufen worden. Die Prokura ist grundstzlich frei widerruflich und auch der Widerruf bedurfte zu seiner Wirksamkeit nicht der Eintragung, vgl. 52 Abs. 1 HGB, 53 Abs. 2 HGB. Somit war P. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit G. kein Prokurist des H., mangels Vertretungsmacht wirkten seine Erklrungen nicht mehr fr und gegen H.

    83. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 83 Lsung: 2. Das Erlschen der Prokura kann dem G. jedoch nicht entgegengehalten werden, wenn die Voraussetzungen des 15 Abs. 1 HGB vorliegen. Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheit sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war ( 15 Abs. 1 HGB). Voraussetzung ist zunchst, dass das Erlschen der Prokura eine eintragungspflichtige Tatsache war. Nach 53 Abs. 2 HGB ist das Erlschen der Prokura eintragungspflichtig. Die Eintragung ist nicht erfolgt.

    84. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 84 Lsung: Danach knnte der H., in dessen Angelegenheit das Erlschen der Prokura einzutragen war, sich nach 15 Abs. 1 HGB gegenber Dritten, also hier dem G. nach 15 Abs. 1 HGB nicht auf das Erlschen der Prokura berufen. Zu beachten ist jedoch, dass bereits die Erteilung der Prokura nicht ins Handelsregister eingetragen wurde. Es stellt sich damit die Frage, ob 15 Abs. 1 HGB auch dann gilt, wenn wie hier bereits die ebenfalls eintragungspflichtige Erteilung der Prokura nicht eingetragen wurde. Gegen eine Geltung des 15 Abs. 1 HGB in diesem Fall knnte sprechen, dass das Register, in dem von der Prokura nichts steht, nach dem Widerruf wieder mit der wirklichen Rechtslage bereinstimmt, so dass keine weitere Eintragung zu veranlassen wre.

    85. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 85 Lsung: Zu bedenken ist aber, dass der Dritte auch anderweitig Kenntnis von der Erteilung der Prokura erlangt haben knnte. Dieser Vertrauenstatbestand kann nur durch eine entsprechende Neueintragung des Widerrufs beseitigt werden. Damit war das Erlschen der Prokura unabhngig von der (rechtswidrig) unterlassenen Eintragung der Erteilung der Prokura eintragungspflichtig, so dass sich G. infolge der Nichteintragung auf die Publizittswirkung des 15 Abs. 1 HGB berufen kann.

    86. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 86 Lsung: Aus dem Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der G. auch tatschlich in das Handelsregister Einsicht genommen hat. Hierauf kommt es allerdings auch nicht an. Eine Kausalitt in dem Sinne, dass der Dritte gerade im (konkreten) Vertrauen auf den Registerinhalt gehandelt hat, ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass der Dritte (abstrakt) von dem Nichtbestehen der eintragungspflichtigen Tatsache ausgeht und diese Annahme also nicht die fehlende Eintragung! kausal fr seine Entschlieung ist.

    87. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 87 Lsung: Da G. gutglubig von dem Fehlen eines Widerrufs der Prokura ausgegangen ist und er im Vertrauen auf diese Annahme gehandelt hat, ist sein guter Glaube auch kausal fr den Kaufvertragsabschluss geworden. Damit kann H. dem G. nicht entgegenhalten, er habe die Prokura des P. widerrufen. Zwar ist der Widerruf materiell wirksam, wegen 15 Abs. 1 HGB besteht zu Gunsten des G. aber eine Wirkungshemmung.

    88. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 88 Lsung: Allerdings kann G., wenn ihm dies gnstiger erscheint, auf diesen Schutz verzichten und die wahre Rechtslage geltend machen. Der G. hat also ein Wahlrecht: Er kann sich entweder auf 15 Abs. 1 HGB berufen mit der Wirkung, dass ihm gegenber die Prokura des P. als fortbestehend gilt. Dann schuldet H. den Kaufpreis gem 433 Abs. 2, 164 BGB, 49, 15 Abs. 1 HGB; er kann aber auch den P. der materiellen Rechtslage entsprechend als Vertreter ohne Vertretungsmacht behandeln. Dieser haftet ihm dann gem 179 Abs. 1 BGB.

    89. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 89 II. Die Handlungsvollmacht Handlungsvollmacht ist jede von einem Kaufmann im Rahmen seines Handels-gewerbes erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist.

    90. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 90 Die Handlungsvollmacht (2) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehrigen Art von Geschften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehriger Geschfte ermchtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschfte gewhnlich mit sich bringt ( 54 HGB).

    91. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 91 Die Handlungsvollmacht (3) Man kann drei Arten von Handlungsvollmachten unterscheiden. Die Generalhandlungsvollmacht: Fr alle Rechtsgeschfte, die der gesamte Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewhnlich mit sich bringt. Die Arthandlungsvollmacht: Fr alle Rechtsgeschfte, die eine bestimmte Art von Geschften eines derartigen Handelsgewerbes gewhnlich mit sich bringt. Beispiel: Die Vollmacht des Schalterangestellten einer Bank berechtigt zur Vornahme aller im Schalterverkehr blichen Geschfte. Die Spezialhandlungsvollmacht: Fr alle Rechtsgeschfte, die das bertragene einzelne, konkret bestimmte Geschft gewhnlich mit sich bringt.

    92. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 92 Die Handlungsvollmacht (4) Im Gegensatz zur Prokura, die zu Geschften ermchtigt, die irgendein Handelsgewerbe mit sich bringt, beschrnkt 54 HGB die Vertretungsmacht auf branchenbliche Geschfte, also Geschfte, die ein derartiges Handelsgewerbe mit sich bringt. Darber hinaus sieht 54 Abs. 2 HGB weitere Beschrnkungen vor. Die Handlungsvollmacht erstreckt sich nach 54 Abs. 2 HGB auch nicht auf die Veruerung oder Belastung von Grundstcken, auf die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, auf die Aufnahme von Darlehen, auf die Prozessfhrung. Darber hinaus ist der Handlungsbevollmchtigte wie auch der Prokurist nicht vertretungsberechtigt bezglich Prinzipalgeschften und Privatgeschften des Kaufmannes.

    93. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 93 Die Handlungsvollmacht (5) Die gesetzlichen Beschrnkungen des 54 Abs. 2 HGB muss jeder Dritte, unabhngig von seiner Gutglubigkeit, gegen sich gelten lassen. Darber hinaus kann die Handlungsvollmacht durch rechtsgeschftliche Vereinbarung weiter eingeschrnkt werden. Solche Beschrnkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nach 54 Abs. 3 HGB aber nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste. Infolge des Tatbestandsmerkmals kennen musste, schadet bereits leichte Fahrlssigkeit (vgl. 122 Abs. 2 BGB).

    94. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 94 III. Der Ladenangestellte Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermchtigt zu Verkufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewhnlich geschehen ( 56 HGB).

    95. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 95 Der Ladenangestellte (2) Fall: Hndler H betreibt in der Kaiserstrae in St. Ingbert einen kleinen Laden mit Geschenkartikeln. Als er eines Tages zu einer Beerdigung muss, bittet er seinen Nachbarn N fr die Zeit seiner Abwesenheit die Stellung zu halten. Dabei soll N die Kunden nur vertrsten und auf spter verweisen, nicht aber selbst Verkufe ttigen. Nichtsdestotrotz verkauft N einen Riesenplschbr an die Kundin K, die den Br nach Erledigung ihrer sonstigen Einkufe abholen will. Nach Rckkehr des H erscheint nun K im Laden und verlangt ihren Teddy. H lehnt es ab, da es der letzte vorhandene Riesenplschbr war und H ihn seiner Tochter zum Geburtstag schenken wollte. Zu Recht?

    96. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 96 Der Ladenangestellte (3) Lsung: K hat einen Anspruch gegen H auf bergabe und bereignung des Teddy gem 433 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn zwischen ihr und H ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und H ist zustande gekommen, wenn H durch N vertreten wurde ( 164 BGB). 1. N hat als Vertreter eine eigene Willenserklrung im Namen des H abgegeben.

    97. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 97 Der Ladenangestellte (4) 2. Fraglich ist, ob N zum Abschluss dieses Kaufvertrages bevollmchtigt war. H hat dem N gerade keine Vollmacht erteilt. Eine Vertretungsmacht knnte sich aber aus 56 HGB (Ladenvollmacht) ergeben. Nach dieser Vorschrift gilt derjenige, der in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, als ermchtigt zu Verkufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewhnlich geschehen. a) Lden sind die Rume, die dem Publikum offen stehen und in denen der Inhaber seine Geschfte betreibt. Beim Geschftsraum des H handelt es sich damit um einen Laden im Sinne dieser Vorschrift.

    98. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 98 Der Ladenangestellte (5) b) Angestellt ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschftsinhabers in dem Laden ttig wird. Es braucht kein wirksames Arbeitsverhltnis zu bestehen. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr, dass der Betreffende mit Willen des Geschftsinhabers in dem jeweiligen Laden ttig wird. Vorliegend war N im Laden des H angestellt, da H dem N aufgegeben hat, die Stellung zu halten.

    99. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 99 Der Ladenangestellte (6) c) Rechtsfolge des 56 HGB Ist, dass der Angestellte zu den blichen Verkufen und Empfangnahmen als ermchtigt gilt. 56 HGB begrndet damit eine Scheinvollmacht. Gedeckt sind nur Verkufe, nicht dagegen Ankufe durch den Angestellten. Zudem muss der Verkauf im Laden selbst gettigt werden und der Verkauf muss zu den gewhnlichen Geschften des jeweiligen Ladens gehren. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Da 56 HGB allerdings eine Scheinvollmacht begrndet, wird der Geschftsinhaber nur dann verpflichtet, wenn der Dritte gutglubig ist; d.h. der Dritte darf das Fehlen der Vollmacht weder kennen noch kennen mssen. Vorliegend war der K nicht bekannt, dass N nur den Laden beaufsichtigen sollte, aber keine selbstndigen Verkufe ttigen durfte. K war also gutglubig im Sinne der Vorschrift. Damit kann K sich auf die Scheinvollmacht des N aus 56 HGB berufen. Folglich ist ein Kaufvertrag K und H zustande gekommen und K hat einen Anspruch gegen H auf bergabe und bereignung des Teddy nach 433 Abs. 1 S. 1 BGB.

    100. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 100 4 Die selbstndigen kaufmnnischen Hilfspersonen Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Kaufmann fremde Personen einschalten, die nicht in seinen Betrieb eingegliedert sind. Diese knnen dann als selbstndige Hilfspersonen Rechtsgeschfte fr den Kaufmann ttigen. Personen, die im fremden Namen selbstndige Rechtsgeschfte fr den Geschftsherrn abschlieen oder vermitteln, sind der Handelsvertreter und der Handelsmakler. Personen, die im eigenen Namen Rechtsgeschfte fr einen anderen ttigen, sind der Kommissionr, Spediteur, Lagerhalter und Frachtfhrer.

    101. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 101 1. Begriff des Handelsvertreters Handelsvertreter ist, wer als selbstndiger Gewerbetreibender stndig damit betraut ist, fr einen anderen Unternehmer Geschfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschlieen ( 84 Abs. 1 S. 1 HGB). Voraussetzung ist also, dass der Handelsvertreter selbstndig ist. Selbstndig ist, wer im wesentlichen frei seine Ttigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann ( 84 Abs. 1 S. 2 HGB).

    102. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 102 Der Handelsvertreter (2)Begriff der Selbstndigkeit Magebend ist das Gesamterscheinungsbild des Handelnden. Diese persnliche Unabhngigkeit unterscheidet den Handelsvertreter vom Angestellten. Indizien fr die Selbstndigkeit sind: - eigene Geschftsrume - Fhrung von Handelsbcher - Ttigwerden fr mehrere Unternehmer - Tragen der Geschftskosten - Benutzung eigener Firmenbgen - Eintragung ins Handelsregister - keine feste Vergtung, nur Provisionen

    103. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 103 Der Handelsvertreter (3) Der Handelsvertreter muss weiter ein Gewerbe betreiben. Dabei ist nach 84 Abs. 4 HGB ein Kleingewerbe ausreichend. Der Handelsvertreter muss also kein Kaufmann sein. Weitere Voraussetzung ist, dass er fr einen anderen, der nicht notwendig Kaufmann sein muss, Geschfte vermittelt (sog. Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abschliet (sog. Abschlussvertreter). Der Handelsvertreter wird fr den Unternehmer in dessen Namen und auf dessen Rechnung ttig. Der Handelsvertreter muss in einem stndigen Betrauungsverhltnis zu dem Unternehmer stehen, wobei die Ttigkeit auf Abschluss oder Vermittlung von Geschften gerichtet sein muss. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhltnis, und zwar um einen Dienstvertrag in Form eines Geschftsbesorgungsvertrages, 611, 675 BGB.

    104. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 104 Der Handelsvertreter (4) Abgrenzung zu hnlichen Hilfspersonen Zum Handlungsgehilfen ( 59 HGB) unterscheidet der Handelsvertreter sich durch seine Selbstndigkeit. Der Handlungsgehilfe leistet Arbeit in persnlicher Abhngigkeit. Zum Handelsmakler ( 93 HGB) unterscheidet sich der Handelsvertreter dadurch, dass er stndig mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschften betraut ist, whrend der Handelsmakler nicht dauernd fr einen Unternehmer ttig ist und als unabhngiger Vermittler die Interessen beider Vertragsparteien zu wahren hat. Zum Kommissionr ( 383 HGB) und zum Kommissionsagenten unterscheidet sich der Handelsvertreter durch sein Handeln im fremden Namen. Der Kommissionr und der Kommissionsagent handeln im eigenen Namen fr fremde Rechnung. Zum Vertragshndler und Franchisenehmer unterscheidet sich der Handelsvertreter dadurch, dass er im fremden Namen fr fremde Rechnung arbeitet. Sowohl Vertragshndler als auch Franchisenehmer sind im eigenen Namen fr eigene Rechnung ttig.

    105. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 105 Der Handelsvertreter (5) Fall: H ist stndig fr den Landmaschinenhndler L ttig. Seine Aufgabe besteht darin, buerliche Betriebe aufzusuchen und die Maschinen des L anzubieten. Fr jede Vermittlung erhlt H eine Provision in Hhe von 3 % des jeweiligen Kaufpreises. Im Juni verhandelt er mit dem Bauern B ber den Kauf eines Mhdreschers. Der Kaufvertrag wird von L selbst im Juli mit B geschlossen. H verlangt 3 % der Kaufsumme als Provision. Zu Recht?

    106. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 106 Der Handelsvertreter (6) Lsung: Der Provisionsanspruch des H knnte sich aus 87 Abs. 1 HGB ergeben. 1. H msste Handelsvertreter des L gem 84 HGB sein. Handelsvertreter ist, wer als selbstndiger Gewerbetreibender stndig damit betraut ist, fr einen anderen Unternehmer Geschfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschlieen. Zu unterscheiden ist zwischen dem Vermittlungsvertreter und dem Abschlussvertreter. Der Vermittlungsvertreter wirkt auf die Kunden ein, so dass diese sich zum Abschluss eines Geschftes entschlieen. Dem gegenber gibt der Abschlussvertreter die Vertragserklrungen im Namen des Geschftsherrn ab bzw. nimmt solche Erklrungen fr den Geschftsherrn entgegen.

    107. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 107 Der Handelsvertreter (7) Erforderlich ist eine selbstndige Ttigkeit des Handelsvertreters fr den Unternehmer. Selbstndig ist, wer im wesentlichen frei seine Ttigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann ( 84 Abs. 1 S. 2 HGB). Weiterhin muss die Person stndig damit betraut sein, Geschfte zu vermitteln oder abzuschlieen. Dies bedeutet, dass die Beauftragung durch den Unternehmer sich auf eine unbestimmte Anzahl von Geschften richten muss, wobei die zeitliche Dauer irrelevant ist. Nach 86 Abs. 1 HGB ist der Handelsvertreter verpflichtet, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschften zu bemhen. Er hat dabei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen. Zudem muss er ber abgeschlossene oder vermittelte Geschfte unverzglich Nachricht geben ( 86 Abs. 2 HGB). Seine Pflichten muss der Handelsvertreter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnehmen. Zudem resultieren aus dem bestehenden Dauervertragsverhltnis weitergehend gegenseitige Treuepflichten des Handelsvertreters und des Unternehmers.

    108. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 108 Der Handelsvertreter (8) Im vorliegenden Fall ist H stndig damit betraut, Geschfte fr den Unternehmer L zu vermitteln. Er ist somit als Handelsvertreter im Sinne des 84 HGB zu qualifizieren. 2. Nach 87 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision fr alle whrend des Vertragsverhltnisses abgeschlossenen Geschfte, die auf seine Ttigkeit zurckzufhren sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden fr Geschfte der gleichen Art geworben hat. Der Abschluss des Geschftes erfolgte whrend des Bestehens des Handelsvertreterverhltnisses.

    109. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 109 Der Handelsvertreter (9) 3. Der Abschluss des Vertragsverhltnisses muss auf die Ttigkeit des Handelsvertreters zurckzufhren sein. Ausreichend ist, wenn die Hemmschwelle bei dem Kunden durch den Handelsvertreter beseitigt wird. Hier ist von einer solchen Vermittlungsttigkeit auszugehen.

    110. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 110 Der Handelsvertreter (10) 4. Nach 87 a Abs. 1 HGB wird die Provision fllig, sobald und soweit der Unternehmer das Geschft ausgefhrt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter auf jeden Fall einen Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss, der sptestens am letzten Tag des folgenden Monats fllig ist. Unabhngig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschft ausgefhrt hat. Entsprechende Vereinbarungen sind nicht getroffen worden. Das von H vermittelte Geschft ist ausgefhrt worden. Damit ist der Anspruch auf Provision fllig.

    111. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 111 Der Handelsvertreter (11) 5. Nach 87 b HGB gilt der bliche Satz als vereinbart, soweit die Hhe der Provision nicht bestimmt ist. Die Provision ist nach 87 b Abs. 2 HGB vom Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. Nachlsse bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt fr Nebenkosten, namentlich fr Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, dass die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich aufgrund der steuerlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt. Vorliegend war eine Provision in Hhe von 3 % vereinbart. Damit hat H einen Anspruch auf Provision in Hhe von 3 % des Kaufpreises.

    112. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 112 Der Handelsvertreter (12) Abwandlung 1: Im August verkauft L dem Bauern B einen weiteren Mhdrescher. Besteht auch diesbezglich ein Provisionsanspruch des H? Lsung: Nach 87 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision fr alle whrend des Vertragsverhltnisses abgeschlossenen Geschfte, die auf seine Ttigkeit zurckzufhren sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden fr Geschfte der gleichen Art geworben hat. Hier hat der H bereits im Juni den Bauern B fr den Kauf eines Mhdreschers geworben. Nunmehr wurde ein weiterer Mhdrescher bestellt. Damit liegen die Voraussetzungen des 87 Abs. 1 2. Alt. HGB vor, so dass H auch bezglich des 2. Kaufvertrages einen Provisionsanspruch hat.

    113. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 113 Der Handelsvertreter (13) Abwandlung 2: H und L haben ihr Vertragsverhltnis bereits zum 30.06. des Jahres beendet. Bestehen Provisionsansprche des H bezglich der beiden zwischen L und B geschlossenen Kaufvertrge?

    114. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 114 Der Handelsvertreter (14) Lsung: Ein solcher Anspruch knnte sich aus 87 Abs. 3 HGB ergeben. Danach hat der Handelsvertreter fr ein Geschft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhltnisses abgeschlossen ist, (nur) Anspruch auf Provision, wenn er das Geschft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der Abschluss berwiegend auf seine Ttigkeit zurckzufhren ist, und das Geschfts innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhltnisses abgeschlossen worden ist oder vor Beendigung des Vertragsverhltnisses das Angebot des Dritten zum Abschluss eines Geschfts, fr das der Handelsvertreter nach 87 Abs. 1 S. 1 HGB oder 87 Abs. 2 S. 1 HGB Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist. Hier hat H Anspruch auf die sog. berhangprovision, da er das Juli-Geschft vermittelt bzw. so eingeleitet und vorbereitet hat, dass der Abschluss berwiegend auf seine Ttigkeit zurckzufhren ist. Hinsichtlich des August-Geschftes ist es anders. Hier liegen die Voraussetzungen des 87 Abs. 3 HGB nicht vor, so dass kein Provisionsanspruch besteht.

    115. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 115 Der Handelsvertreter (15) Fall: Hastig (H) ist als Handelsvertreter fr Herrn Polo (P) ttig, der Textilien fr den Sport- u. Freizeitbereich herstellt. H hat u.a. mehrere Stammkunden, darunter 7 Warenhausketten geworben, die regelmig bei P beziehen. P entschliet aus betriebswirtschaftlichen Grnden, die Zahl seiner Handelsvertreter zu reduzieren. Auch H soll dran glauben. P will H kndigen. Am 24.12.2005 haben H und P daher einen Aufhebungsvertrag geschlossen, nach dem das Handelsvertreterverhltnis zum 31.07.2006 beendet wird. In dem Vertrag hat H auf seinen Ausgleichsanspruch verzichtet. Am 02.07.2006 fragt H bei RA Dr. M nach, ob er Ansprche wegen der nach seinem Ausscheiden von seinen Kunden mit dem P abgeschlossenen Geschfte geltend machen kann. Dem RA Dr. M kommt zudem die Sache mit dem Ausschluss des Ausgleichsanspruches komisch vor. H und RA Dr. M vereinbaren, dass Dr. M Herrn H am frhen Abend des 03.07.2006 ber die Rechtslage informieren wird. Stellen Sie bitte die Rechtslage hinsichtlich 1. der genannten Provisionsansprche und 2. des Ausgleichsanspruchs so dar, dass unter Zuhilfenahme Ihrer Darstellung die Auskunft erteilt werden kann.

    116. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 116 Der Handelsvertreter (16) I. Rechtslage hinsichtlich der Provisionsansprche fr nach dem Ausscheiden von seinem Kunden mit P abgeschlossenen Geschften Wie in dem vorstehenden Fall ist auch hier die Lsung in 87 Abs. 3 HGB zu suchen. Danach hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision fr Geschfte, die erst nach Beendigung des Vertragsverhltnisses abgeschlossen sind, wenn der Abschluss berwiegend auf seine Ttigkeit zurckzufhren ist und das Geschft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhltnisses abgeschlossen worden ist.

    117. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 117 Der Handelsvertreter (17) H hat also insoweit, als nach seinem Ausscheiden mit seinen Kunden innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhltnisses Geschfte abgeschlossen sind und er die Geschfte vermittelt oder so eingeleitet und vorbereitet hat, dass der Abschluss berwiegend auf seine Ttigkeit zurckzufhren ist, einen Anspruch auf Provision. Sollte er dagegen das Geschft weder vermittelt noch eingeleitet oder vorbereitet haben, hat er keinen Anspruch mehr auf Folgeprovision.

    118. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 118 Der Handelsvertreter (18)Der Ausgleichsanspruch II. Rechtslage hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs 1. Nach 89 b Abs. 1 HGB kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhltnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit a) der Unternehmer aus der Geschftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhltnisses erhebliche Vorteile hat, b) der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhltnisses Ansprche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder knftig zustande kommenden Geschften mit den von ihm geworbenen Kunden htte, und c) die Zahlung eines Ausgleichs unter Bercksichtigung aller Umstnde der Billigkeit entspricht.

    119. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 119 Der Handelsvertreter (19) 2. Hhe des Ausgleichsanspruchs Nach 89 b Abs. 2 HGB betrgt der Ausgleich hchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Ttigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergtung; bei krzerer Dauer des Vertragsverhltnisses ist der Durchschnitt whrend der Dauer der Ttigkeit magebend.

    120. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 120 Der Handelsvertreter (20) 3. Ausschluss des Ausgleichsanspruchs Nach 89 b Abs. 3 HGB besteht der Anspruch nicht, wenn der Handelsvertreter der Vertragsverhltnis gekndigt hat, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begrndeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Ttigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder der Unternehmer das Vertragsverhltnis gekndigt hat und fr die Kndigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handels-vertreters in das Vertragsverhltnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhltnisses getroffen werden.

    121. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 121 Der Handelsvertreter (21) 4. Abbedingung des Ausgleichsanspruchs Nach 89 b Abs. 4 HGB kann der Ausgleichsanspruch nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Der Ausgleichanspruch ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhltnisses geltend zu machen.

    122. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 122 Der Handelsvertreter (22) Der Ausgleichsanspruch stellt eine erhebliche finanzielle Belastung des Unternehmers dar. Er ist hufig Anlass von Streitigkeiten. Die Art und Weise, wie er berechnet wird, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Rechtswissenschaft und Rechtsprechung haben Verfahren entwickelt, wie der Ausgleichsanspruch berechnet werden kann. Dabei gilt es eine Vielzahl von Variablen auszufllen, was zu entsprechenden Streitigkeiten ber den Wert der Variablen fhren kann. Da der Ausgleichanspruch nicht im Voraus ausgeschlossen werden kann, ist der Unternehmer oftmals versucht, wichtige Grnde zu konstruieren, aus denen das Vertragsverhltnis gekndigt wird, um so dem Ausgleichanspruch nach 89 b Abs. 3 Ziff. 2 HGB zu entgehen.

    123. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 123 Der Handelsvertreter (23) Fr den hier zu lsenden Fall des Handelsvertreters Hastig ergibt sich aus Vorstehendem Folgendes: In dem Aufhebungsvertrag vom 24.12.2005, nach dem der Handelsvertretervertrag zum 31.07.2006 beendet wird, hat H auf seinen Ausgleichsanspruch verzichtet. Nach 89 b Abs. 4 HGB kann der Anspruch nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Dies gilt auch fr eine Vereinbarung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, wenn die vereinbarte Vertragsauflsung erst spter eintreten soll. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass H nach wie vor Inhaber des Ausgleichsanspruches ist. Er muss diesen allerdings innerhalb 1 Jahres nach Beendigung des Vertragsverhltnisses geltend machen.

    124. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 124 B. Der Handelsmakler Der Handelsmakler ist in 93 ff. HGB geregelt. Nach 93 HGB ist Handelsmakler, wer gewerbsmig fr andere Personen, ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsverhltnisses stndig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Vertrgen ber Anschaffung oder Veruerung von Waren oder Wertpapieren, ber Versicherungen, Gterbefrderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstnde des Handelsverkehrs bernimmt. Im Gegensatz zu Handelsvertreter ist der Handelsmakler gerade nicht stndig aufgrund eines Vertragsverhltnisses mit der Vermittlung betraut. Das Maklerverhltnis ist also kein Dauerrechtsverhltnis. Vielmehr wird der Handelsmakler aufgrund von Einzelauftrgen fr verschiedene Auftraggeber ttig.

    125. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 125 Der Handelsmakler (2) Der wohl hufigste Fall des Maklers, der Immobilienmakler ist nicht Handelsmakler, da die Vorschriften ber den Handels-makler auf die Vermittlung anderer als der oben zitierten Geschfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschften ber unbewegliche Sachen keine Anwendung finden.

    126. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 126 C. Der Kommissionr 1. Begrifflichkeiten Nach 383 HGB ist Kommissionr, wer es gewerbsmig bernimmt, Waren oder Wertpapiere fr Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Der Kommissionr handelt also nicht in fremdem Namen als Stellvertreter des Kommittenten, sondern handelt im eigenen Namen. Er wird also selbst Vertragspartei und erhlt damit die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Allerdings wird der Kommissionr fr Rechnung des Kommittenten ttig, d. h. er handelt im fremden Interesse. Die wirtschaftlichen Folgen des Vertrages sollen den Kommittenten treffen. Man spricht daher von einer mittelbaren Stellvertretung.

    127. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 127 Der Kommissionr (2) 2. Rechtsbeziehungen bei der Kommission Fall: Ludwig ist des Klavierspielens berdrssig. Deshalb gibt er seinen Flgel dem Instrumentenhndler Musikus in Kommission mit der Magabe, den Flgel fr mindestens 20.000,00 zu verkaufen. Musikus verkauft und bereignet den Flgel an Amadeus. Nun verlangt Ludwig von Amadeus Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht?

    128. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 128 Der Kommissionr(3) Lsung: Ludwig hat einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach 433 Abs. 2 BGB gegen Amadeus, wenn zwischen beiden ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Da Ludwig nicht selbst gehandelt hat, kann ein solcher Kaufvertrag nur vorliegen, wenn Musikus im Namen des Ludwig als Stellvertreter des Ludwig gehandelt htte. Zu beachten ist, dass Ludwig den Flgel dem Musikus in Kommission gegeben hat. Nach 383 Abs. 1 HGB ist Kommissionr, wer es gewerbsmig bernimmt, Waren fr Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen.

    129. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 129 Der Kommissionr (4) Der Kommissionr handelt also nicht im fremden Namen als Stellvertreter des Kommittenten, sondern wird selbst Vertragspartei und damit aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet. Demgem hat Musikus nicht als Vertreter des Ludwig gehandelt. Damit ist ein Kaufvertrag zwischen Ludwig und Amadeus nicht zustande gekommen. Vielmehr ist ein Kaufvertrag zwischen Musikus und Amadeus zustande gekommen, da Musikus im eigenen Namen gehandelt hat. Der Kaufpreisanspruch steht folglich des Musikus zu. Ludwig kann also von Amadeus keine Zahlung des Kaufpreises verlangen.

    130. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 130 Der Kommissionr (5) 3. Rechte und Pflichten des Kommissionrs Der Kommissionr ist nach 384 Abs. 1 HGB verpflichtet, das bernommene Geschft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszufhren. Er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausfhrung der Kommission unverzglich Anzeige zu machen. Der Kommissionr ist verpflichtet, dem Kommittenten ber das Geschft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige heraus zu geben, was er aus der Geschftsbesorgung erlangt hat.

    131. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 131 Der Kommissionr (6) Fr den oben stehenden Fall bedeutet dies, dass Musikus nach 384 Abs. 2 HGB verpflichtet ist, dasjenige, was er aus dem Geschft erlangt hat, dem Kommittenten Ludwig heraus zu geben. Hat Amadeus an Musikus gezahlt, muss Musikus also den Kaufpreis an Ludwig herausgeben. Vor der Zahlung durch Amadeus besteht ein Anspruch des Ludwig gegen Musikus auf Abtretung der Kaufpreisforderung zu. Erst dann, wenn dem Ludwig die Kaufpreisforderung des Musikus gegen Amadeus abgetreten wurde, kann Ludwig gegen Amadeus vorgehen und von ihm Kaufpreiszahlung verlangen.

    132. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 132 Der Kommissionr (7) Der Kommissionr ist an die Weisungen des Kommittenten gebunden, so weit sie sich im Rahmen des Kommissionsvertrages halten und nicht gegen Treu und Glauben verstoen. Handelt der Kommissionr nicht gem den Weisungen des Kommittenten, so ist er nach 385 Abs. 1 HGB dem Kommittenten zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Weiter braucht der Kommittent das Geschft nicht fr seine Rechnung gelten zu lassen.

    133. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 133 Der Kommissionr (8) 4. Verletzung von Preisgrenzen vorteilhafterer Abschluss Fall: Im vorstehenden Beispielsfall ist es Musikus gelungen, den Flgel fr 25.000,00 an Amadeus zu verkaufen. Musikus mchte Ludwig aber nur den mindest geforderten Preis von 20.000,00 herausgeben. Wie ist die Rechtslage?

    134. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 134 Der Kommissionr (9) Es stellt sich die Frage, wem die Vorteile eines besseren Vertragsabschlusses zugute kommen. Dies ist in 387 HGB geregelt. Danach kommt es dem Kommittenten zustatten, wenn der Kommissionr zu vorteilhafteren Bedingungen abschliet, als sie ihm von Kommittenten gesetzt worden sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, fr welchen der Kommissionr verkauft, den von dem Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis bersteigt, oder wenn der Preis, fr welchen er einkauft, den von dem Kommittenten bestimmten hchsten Preis nichts erreicht. Im vorliegenden Fall muss daher Musikus Ludwig den gesamten Kaufpreis, also 25.000,00 herausgeben.

    135. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 135 Der Kommissionr (10) Abwandlung: Weil Amadeus so arm ist und anstelle der geforderten 20.000,00 fr den Flgel nur 15.000,00 aufbringen kann, verkauft Musikus, der Mitleid mit Amadeus hat, diesem den Flgel fr 15.000,00 . Entsprechend der Regelung des 384 Abs. 2 HGB will Musikus dem Ludwig auch nur das aus der Geschftsbesorgung Erlangte, also die 15.000,00 heraus geben. Ludwig glaubt an einen schlechten Scherz und erklrt gegenber Musikus, dass er dies nicht mit sich machen lasse und das Geschft nicht anerkenne. Wie ist die Rechtslage?

    136. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 136 Der Kommissionr (11) Hat der Kommissionr unter dem ihm gesetzten Preise verkauft, oder hat er dem ihm fr den Einkauf gesetzten Preis berschritten, so muss der Kommittent, falls er das Geschft als nicht fr seine Rechnung abgeschlossen zurckweisen will, dies unverzglich auf die Anzeige von der Ausfhrung des Geschfts erklren. Andernfalls gilt nach 386 Abs. 1 HGB die Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt. Da Ludwig hier sofort erklrt hat, dass er das Geschft nicht fr sich gelten lasse, gilt das Geschft als nicht fr seine Rechnung abgeschlossen.

    137. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 137 Der Kommissionr (12) Der Kommissionr kann der Zurckweisung des Geschfts entgehen, wenn er sich zugleich mit der Anzeige von der Ausfhrung des Geschfts zur Deckung des Preisunterschiedes erbietet. In diesem Falle ist der Kommittent nach 386 Abs. 2 HGB nicht zur Zurckweisung berechtigt. Da Musikus hier nicht angeboten hat, den Preisunterschied abzudecken, bleibt Ludwig zur Zurckweisung des Geschfts berechtigt. Diese Zurckweisung des Geschfts als fr seine Rechnung abgeschlossen, bedingt allerdings nicht, dass der Kaufvertrag zwischen Musikus und Amadeus unwirksam wird.

    138. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 138 Der Kommissionr (13) Vielmehr steht dem Ludwig ein Anspruch auf Schadenersatz nach 385 Abs. 1 HGB zu, da infolge der unverzglichen Zurckweisung des Geschfts die Abweichung der Preisbestimmung nicht nach 386 Abs. 1 HGB als genehmigt gilt. Ludwig kann als also von Musikus zum einen nach 384 Abs. 2 HGB Herausgabe des erlangten Kaufpreises in Hhe von 15.000,00 verlangen und zum anderen nach 385 Abs. 1 HGB Schadenersatz in Hhe weiterer 5.000,00 .

    139. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 139 Der Kommissionr (14) 5. Fiktion des bergangs der Forderung aus dem Ausfhrungsgeschft Fall: Nachdem Ludwig seinen Flgel verkauft hat, beschliet er, gnzlich mit der Musik aufzuhren. Er bringt daher noch seine Violine und seinen Kontrabass zu Musikus. Er beauftragt Musikus beide Instrumente in Kommission zu verkaufen. Musikus gelingt es recht schnell, die Violine zu einem Preis von 10.000,00 zu verkaufen. Dagegen gelingt es ihm nicht, fr den Kontrabass einen Kufer zu finden. Bevor es zur Zahlung des Kaufpreises fr die Violine kommt, lsst der Glubiger G des chronisch verschuldeten Musikus sowohl die Kaufpreisforderung aus dem Verkauf der Violine als auch den Kontrabass pfnden. Ludwig ist verzweifelt. Muss er die Pfndungen gegen sich gelten lassen?

    140. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 140 Der Kommissionr (15) Da der Kaufvertrag ber die Violine zwischen dem Musikus und dem Kufer zustande gekommen ist, ist Forderungsinhaber der Kaufpreisforderung Musikus. Damit wre eigentlich die Forderung durch den Glubiger G pfndbar. Etwas anderes ergibt sich aus der Regelung des 392 Abs. 2 HGB. Danach gelten die Forderungen aus einem Geschft, dass der Kommissionr abgeschlossen hat, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhltnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionr oder dessen Glubigern als Forderung des Kommittenten.

    141. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 141 Der Kommissionr (16) Das bedeutet, dass obwohl Forderungsinhaber eigentlich Musikus ist- 392 Abs. 2 HGB fingiert, dass die Forderungen aus dem Ausfhrungsgeschft auch ohne Abtretung solche des Kommittenten Ludwig sind, und zwar entweder im Verhltnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionr, oder zwischen dem Kommittenten und den Glubigern des Kommissionrs. Damit gilt Kraft der Fiktion des 392 Abs. 2 HGB die Kaufpreisforderung nicht als Forderung des Kommissionrs Musikus, sondern als Forderung des Ludwig. Die die Pfndung des Glubigers des Kommissionrs geht ins Leere. Ludwig ist anzuraten, gegen die Pfndung im Wege der Drittwiderspruchsklage vorzugehen.

    142. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 142 Der Kommissionr (17) Hinsichtlich der Beurteilung der Pfndung des Kontrabass ist zunchst zu fragen, wer Eigentmer des Kontrabass ist. Bei der Verkaufskommission bergibt der Kommittent nur den Besitz an dem Kaufgegenstand. Es findet zunchst keine bereignung von dem Kommittenten auf den Kommissionr statt. Vielmehr verbleibt das Eigentum bei dem Kommittenten. Der Kommittent ermchtigt ( 185 BGB) den Kommissionr nur, ber sein, des Kommittenteneigentum gegenber Dritten zu verfgen. Da damit Eigentmer des Kontrabass weiter Ludwig ist, kann er im Wege der Drittwiderspruchsklage gegenber dem Glubiger die Unzulssigkeit der Pfndung geltend machen.

    143. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 143 Der Kommissionr (18) 6. Ausnahme zur Fiktion des 392 Abs. 2 HGB Abwandlung: Musikus verkauft den ihm von Ludwig in Kommission gegebenen Kontrabass an Richard, dem er aus einem frheren Kommissionsgeschft ber einen Satz Pauken noch viele Tausend Euro schuldet. Richard fhlt die Gtterfunken in seiner Brust empor steigen, angesichts der Mglichkeit, endlich seine Forderungen im Wege der Aufrechnung gegen die Kaufpreisverbindlichkeit tilgen zu knnen. Ludwig sieht die Gtterdmmerung auf sich herab sinken und versucht dies unter Berufung auf die Rechtsfolge des 392 Abs. 2 HGB zu verhindern. Wird ihm dies gelingen?

    144. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 144 Der Kommissionr (19) Nach 392 Abs. 2 HGB gelten Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhltnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionr und dessen Glubigern als Forderung des Kommittenten. Dabei wird 392 Abs. 2 HGB aber dahin einschrnkend ausgelegt, dass Glubiger des Kommissionrs im Sinne des 392 Abs. 2 HGB nicht der Dritte als Vertragspartner des Ausfhrungsgeschftes ist. Hat der Dritte gegen den Kommissionr eigene Forderungen aus dem Ausfhrungsgeschft oder aus einem anderen Rechtsgrund, ist es ihm trotz 392 Abs. 2 HGB mglich, mit diesen Ansprchen gegen die Forderung des Kommissionrs aus dem Ausfhrungsgeschft aufzurechen, auch wenn er die Kommission kannte.

    145. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 145 Der Kommissionr (20) Folglich kann Richard mit der Forderung aufrechnen, so dass er von der Kaufpreiszahlung zu Lasten des Ludwig befreit wird. Zwar hat Ludwig nach wie vor einen Anspruch gegen Musikus auf Zahlung des durch die Veruerung Erlangten, doch ist dieser Anspruch als wertlos zu betrachten, da Musikus chronisch verschuldet ist. Musikus hat sich zudem schadenersatzpflichtig gemacht. Er htte vor Abschluss des Kaufvertrages mit Richard ein Aufrechnungsverbot vereinbaren mssen.

    146. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 146 D. Sonderformen I. Der Vertragshndler Der Vertragshndler, der auch Eigenhndler genannt wird, ist im Gesetz nicht geregelt. Er steht mit dem Warenproduzenten in vertraglicher Dauerbeziehung und ist in die Verkaufsorganisation des Herstellers eingegliedert. Der Vertragshndler veruert aber die Ware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (im Gegensatz zum Handelsvertreter und Kommissionr). Sein Verdienst ist nicht die Provision, sondern der Gewinn aus dem Warenverkauf.

    147. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 147 Der Vertragshndler (2) Durch die Bindung an den Hersteller aufgrund des Vertriebsvertrages mit Preisbindung und geschtztem Absatzgebiet nhert sich der Vertragshndler dem Handelsvertreter stark an, so dass das Handelsvertreterrecht je nach Ausgestaltung der Bindung weitgehend entsprechend anwendbar ist. So ist insbesondere 89 b HGB entsprechend anwendbar, wenn der Vertragshndler in das Kundenvertriebssystem eingebunden und zur bertragung des Kundenstammes vertraglich verpflichtet ist.

    148. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 148 II. Franchise-Vertrag Hier berlsst ein Unternehmen ein von ihm entwickeltes typisches Produkt oder eine Dienstleistung gegen Bezahlung meist an eine Vielzahl anderer Unternehmen (Franchisenehmer) unter enger Bindung an die vom Franchisegeber entwickelten Merkmale. Der Franchisenehmer bekommt in dem Franchise-Vertrag das Recht eingerumt, bestimmte Waren und Dienstleistungen zu vertreiben. Er ist verpflichtet und berechtigt, Name, Marke, Symbol und Einrichtung des Franchisegebers zu benutzen und die vom Franchisegeber festgelegte Geschftskonzeption zu bernehmen.

    149. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 149 Franchise-Vertrag (2) Der Franchisenehmer ist selbstndig und handelt fr eigene Rechnung. Anders als der Vertragshndler ist der Franchisenehmer an das meist bis ins einzelne geregelte Organisations- und Marketingkonzept des Franchisegebers gebunden. Insoweit besteht auch ein berwachungs- und Weisungsrecht des Franchisegebers.

    150. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 150 4 Die Handelsgeschfte ( 343 475 h HGB) I. Der Begriff des Handelsgeschftes Handelsgeschfte sind alle Geschfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehren ( 343 HGB). Mit Handelsgeschften sind die einzelnen Rechtsgeschfte des Kaufmanns, nicht das Unternehmen als Ganzes gemeint.

    151. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 151 Die Handelsgeschfte (2) Fall: L, Inhaber eines Lebensmittelsupermarktes hat seinem Kunden K verdorbenes Fleisch verkauft. Infolge des Genusses musste K sich rztlicher Behandlung unterziehen. Nach seiner Genesung ruft K den L an und verlangt von diesem 5.000,00 Schmerzensgeld. L, der die Sache mglichst nicht ans Licht kommen lassen will, erkennt den Anspruch telefonisch an. Als K spter Zahlung der 5.000,00 verlangt und den L aus dem Anerkenntnis in Anspruch nimmt, beruft sich L auf Formnichtigkeit des Anerkenntnisses. Zu Recht?

    152. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 152 Die Handelsgeschfte (3) Lsung: Das Anerkenntnis knnte formnichtig sein. Nach 781 BGB bedarf ein Anerkenntnis zur Wirksamkeit der Schriftform. Diese Schriftform ist hier nicht eingehalten, da L das Bestehen der Forderung lediglich telefonisch anerkannt hat. Etwas anderes knnte sich aber aus 350 HGB ergeben, wenn es sich bei der Abgabe des Anerkenntnisses fr den L um ein Handelsgeschft gehandelt hat. Nach 350 HGB finden die entsprechenden Formvorschriften auf eine Brgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Anerkenntnis keine Anwendung, sofern diese Rechtsgeschfte auf der Seite des Brgen bzw. des Schuldners ein Handelsgeschft ist. Es msste sich also bei dem telefonischen Anerkenntnis der Schmerzensgeldforderung um ein Handelsgeschft gehandelt haben.

    153. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 153 Die Handelsgeschfte (4) Nach 343 HGB sind Handelsgeschfte alle Geschfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehren. a) Unter dem Begriff des Geschfts im Sinne des 343 HGB sind nicht nur Rechtsgeschfte, wie Vertrge, sondern auch rechtsgeschftshnliche Handlungen, wie Mahnung, Fristsetzung, Kndigung, Annahme als Erfllung usw. zu verstehen. Nicht zu den Geschften gehren dagegen unerlaubte Handlungen gem 823 ff. BGB, Verarbeitung und Vermischung, 946 BGB und das Fhren eines Kraftfahrzeuges.

    154. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 154 Die Handelsgeschfte (5) Bei dem von L abgegebenen Anerkenntnis handelt es sich unproblematisch um ein Geschft i.S.d. 343 HGB. b) L ist Kaufmann. c) Das Anerkenntnis msste zum Betrieb des Handelsgewerbes des Kaufmanns gehren. Dazu zhlen alle Geschfte, die im Rahmen der Ermglichung, Frderung oder Erhaltung und Abwicklung eines Handelsgewerbes anfallen knnen, auch ungewhnliche, branchenfremde Geschfte in diesem Rahmen oder bloe Hilfsgeschfte. Werden Gegenstnde angeschafft, die sowohl dem Handelsgewerbe als auch dem privaten Verbrauch dienen, so fhrt auch eine geringfgig gewerbliche Zuordnung zur Annahme eines Handelsgeschfts.

    155. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 155 Die Handelsgeschfte (6) d) Hufig ist es schwierig, festzustellen, ob das Geschft des Kaufmanns zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehrt, oder lediglich privaten Zwecken dient. In diesen Fllen erleichtert 344 HGB die notwendige Prfung, ob ein Handelsgeschft vor. Nach 344 Abs. 1 HGB gehren die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschfte im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes zugehrig. 344 Abs. 2 HGB stellt eine entsprechende Vermutung fr Schuldscheine aus, danach gelten die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine als im Betriebes seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.

    156. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 156 Die Handelsgeschfte (7) Danach gilt das Anerkenntnis des L als Handelsgeschft, so dass es nach 350 HGB auch mndlich abgegeben werden konnte. Der L ist also zur Zahlung der 5.000,00 Schmerzensgeld verpflichtet.

    157. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 157 Die Handelsgeschfte (8) II. Handelsbruche Nach 346 HGB ist unter Kaufleuten in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebruche Rcksicht zu nehmen.

    158. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 158 Handelsbruche (2) 1. Definition des Handelsbrauchs: Handelsbruche sind die tatschlich im Handelsverkehr geltenden und ausgebten Gewohnheiten und Gebruche. Einer besonderen Vereinbarung bedarf es zu ihrer Wirksamkeit nicht. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des 346 HGB beschrnkt sich grundstzlich auf beiderseitige Handelsgeschfte. Ein beiderseitiges Handelsgeschft liegt vor, wenn beide Vertragspartner Kaufmann sind und fr beide Rechtsgeschfte zumindest die Vermutung des 344 HGB gilt.

    159. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 159 Handelsbruche (3) Ausnahmsweise finden Handelsbruche auch bei Geschften zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten Anwendung, wenn dies besonders vereinbart ist, oder wenn in gleichartiger Brauch auch im nichtkaufmnnischen Verkehr festgestellt wird, z. B. die Tegernseer Gebruche beim Holzkauf. Fr den Bereich des kaufmnnischen Besttigungsschreibens werden die hierzu entwickelten Grundstze auf den Nichtkaufmann angewendet, wenn dieser als Absender oder Empfnger wie ein Kaufmann in grerem Umfange am Verkehrsleben teilnimmt.

    160. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 160 Handelsbruche (4) Handelsbruche entstehen durch tatschliche bung ber einen gewissen Zeitraum unter Zustimmung der Beteiligten. So knnen im Verkehr bliche Klauseln oder einzelne Geschftsbedingungen oder ausdrckliche Vereinbarung zum Handelsbrauch werden. Ein Handelsbrauch gilt nicht unbeschrnkt und berall, er kann auf bestimmte Branchen, einzelne Handelspltze oder bestimmte Gebiete beschrnkt sein. Fr die Wirkung des Handelsbrauchs ist die Kenntnis der Beteiligten nicht magebend. Ausreichend ist, dass der Handelsbrauch zur Zeit des Geschftsabschlusses oder der Vornahme der Handlung besteht.

    161. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 161 Handelsbruche (5) Beispiele fr Handelsbruche: Gerichtsstandsvereinbarung durch Vermerk auf Rechnung im Buchhandel Tegernseer Gebruche im Holzhandel Erfllungsort fr Lieferung und Zahlung im Weinhandel am Sitz des Verkufers Eigentumsvorbehalt des Erzeugers gegenber dem Grohndler im Weinhandel Regeln ber das kaufmnnische Besttigungsschreiben

    162. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 162 III Tegernseer Gebruche Gebruche im inlndischen Handel Mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen Und anderen Holzhalbwaren Fassung 1985

    163. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 163 Tegernseer Gebruche (2)Vorwort Zur Fassung vom 21. Juni 1956 Im Verkehr mit inlndischem Rundholz, Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren haben sich in Jahrzehnten Gebruche entwickelt. Diese Gebruche wurden von den Verbnden der Holzbearbeitung, des Holzhandels und der Holzverarbeitung im Jahre 1950 zu Tegernsee (Tegernseer Gebruche) zusammengestellt. Anlsslich der jetzt notwendig gewordenen Neuauflage wurde die Tegernseer-Sammlung in eingehenden Beratungen aller beteiligten Kreise nochmals einer berprfung unterzogen unter Beachtung der Grundstze, die nach Rechtsprechung und Literatur fr die Bildung von Handelsbrauch magebend sind. In der Zweitfassung der Tegernseer Sammlung waren in den Jahren 1955/56 die Verbnde der Sgeindustrie, des Holzhandels und der holzverarbeitenden Industrie beteiligt. Darber hinaus haben die Verbnde des holzverarbeitenden Handwerks, des Bau- und Zimmererhandwerks sowie der Furnier-, Sperrholz- und Holzspanplattenindustrie mitgewirkt. Die Zweitfassung der Tegernseer Gebruche ist hiernach eine Gemeinschaftsarbeit auf breitester Grundlage, die eine Normierung einseitiger Interessen ausschliet.

    164. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 164 Tegernseer Gebruche (3) Vorwort Jedem Verbandsmitglied steht es frei, seinen Vertragsabschlssen eigene Geschfts-, Lieferung und sonstige Vertragsbedingungen zugrunde zu legen. Nach 246 HGB finden jedoch in Zweifelsfllen Handelsgebruche zur Auslegung der Vertrge ergnzend Anwendung. Zur Fassung 1961 Die Auflage 1956 ist vergriffen. Fr den Neudruck waren die Rckgliederung des Saargebietes die Feststellungen ergaben gleiches Brauchtum wie in der Bundesrepublik- und technisch bedingte nderungen des Brauchtums bei der Lieferung von Sperrholz zu bercksichtigen. Die Fassung 1961 der Tegernseer Gebruchesammlung ist praktisch mit der Fassung vom 21 Juni 1956 inhaltsgleich. Abweichungen bestehen beim Geltungsbereich durch die Einbeziehung des Saargebietes und bei den Gtebestimmungen fr Sperrholz. In der Anlage II der Fassung 1956 sind der Abschnitt A und Teile des Abschnitts C infolge nderung der Sperrholzverleimungstechnik in Wegfall gekommen. Im Abschnitt B, der knftig Abschnitt A wird, sind einige Bestimmungen textlich klarer gefasst worden. Gleiches gilt fr die 27 und 29 der Sammlung.

    165. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 165 Tegernseer Gebruche (4) Vorwort Zur Fassung 1985 Nach fast 25 Jahren, die seit der letzten berarbeitung der Tegernseer Gebruche vergangen sind, legt nach mehrjhriger Arbeit die Gebruche-Kommission der deutschen Holzwirtschaft die vierte aktualisierte Fassung der Gebruchesammlung vor. Die Mitarbeit aller am Handel mit Holz beteiligten Kreise unterstreicht nachdrcklich die unverndert hohe Bedeutung, die dem Brauchtum von allen Handelsstufen beigemessen wird. Die berarbeitung war notwendig geworden, da sich in den vorangegangenen Jahren Abweichungen zwischen dem kodifizierten und dem tatschlich praktizierten Brauchtum entwickelt hatten. Weiterhin verfolgt die Aktualisierung das Ziel, bereinstimmungen zwischen den Tegernseer Gebruchen und dem DIn-Normenwerk, soweit diese Eingang in das Brauchtum gefunden hatten, festzustellen. Die Tegernseer Gebruche in alter Fassung sind mehrfach durch gerichtliche Entscheidungen als Handelsbrauch entsprechend 346 HGB besttigt worden. Die 2. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes ging in einer Stellungnahme vom 26. August 1985 davon aus, dass es sich auch bei der Fassung 1985 der Tegerseer Gebruche um Handelsbrauch handelt.

    166. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 166 Tegernseer Gebruche (5) Vorwort Der Anmeldung als Konditionsempfehlung gem 38 Abs. 2 Nr. 3 GWB bedarf es auch bei dieser Fassung wieder nicht. Prambel Die Tegernseer Gebruche gelten fr den inlndischen Handel mit inlndischem Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzhalbwaren. Im Allgemeinen Teil gilt auerdem im inlndischen Handel mit auslndischen Erzeugnissen obiger Art. Ausgenommen sind Handelsgeschfte zwischen Importeur und erster aufnehmender Hand bei entsprechenden Vereinbarungen. Die Tegernseer Gebruche gelten nicht im Handel zwischen der Forstwirtschaft und ihren Abnehmern.

    167. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 167 Tegernseer Gebruche (6) Erster TeilAllgemeines 1 Angebot, Rechnungserteilung und Zahlungsweise Ein Angebot ist fr die Dauer von mindestens 2 Wochen einschlielich eines Regelpostlaufs von drei Tagen verbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrcklich freibleibend oder unverbindlich erstellt worden. Im Falle telegrafischer oder fernschriftlicher Angebotserstellung reduziert sich die Dauer um diese Regelpostlaufzeit. Die Rechnung wird ber jede Sendung gesondert unter dem Datum des Versandtages erteilt. Dies gilt auch fr Teillieferungen. Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tage zu laufen. Geleistete Anzahlungen bei Abschlssen werden, wenn nichts anderes vereinbart, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet. Ist bei laufender Geschftsverbindung kein besonderes Zahlungsziel zur bung geworden oder vereinbart, so ist der Kaufpreis nach Wahl des Kufers entweder innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen in bar ohne Abzug zu zahlen. Sofern der Warenwert gesondert ausgewiesen ist, erfolgt der Skontoabzug nur vom Warenwert.

    168. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 168 Tegernseer Gebruche (7) Erster TeilAllgemeines 2 Erfllungsort/Gerichtsstand Bei Versendungskauf z. B. Lieferung ab Werk mit Frachtvergtung bis zu einem vereinbarten Ort- ist Erfllungsort fr die Lieferung der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten bergabe an den Kufer befindet. Ist Lieferung frei Empfangsort vereinbart, so ist dieser der Erfllungsort. Erfllungsort fr die Zahlung des Kaufpreises sowie fr die sonstigen Leistungen des Kufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkufers. Bei Lohnauftrgen ist fr die Leistungen des Auftraggebers der Ort der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers der Erfllungsort. Beim Versendungskauf zwischen Vollkaufsleuten ist der Gerichtsstand, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkufers; bei Lohnauftrgen ist Gerichtsstand der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragsnehmers.

    169. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 169 Tegernseer Gebruche (8) Erster TeilAllgemeines 3 Spielraum der Menge 1. Mengenbezeichnungen wie zirka, etwa, rund und hnliche berechtigten den Verkufer, bis zu 10 % mehr oder weniger als die vertraglich vereinbarte Menge zu liefern.

    170. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 170 IV Das kaufmnnische Besttigungsschreiben Regelungen ber das kaufmnnische Besttigungsschreiben sind ein Fall des Handelsbrauchs. Schweigen auf ein kaufmnnisches Besttigungsschreiben hat nach Handelsbrauch zur Folge, dass der Empfnger des Besttigungsschreibens seinen Inhalt gegen sich gelten lassen muss. Fall: Metzger Max verhandelt mit dem Ladeneinrichter Ludwig ber die Lieferung einer neuen Fleischtheke. Max hatte dabei zu Beginn der Verhandlung erklrt, dass die Theke aus V2A-Stahl sein msse. Schlielich scheint alles geklrt zu sein. Am nchsten Tag sendet L dem M ein Schreiben. Hierin heit es unter anderem Theke Typ Adria (brauner Stein), Gre, Preis, etc. M berfliegt diesen Brief nur flchtig.. Als die Theke einige Wochen spter geliefert wird, verweigert M Abnahme und Zahlung wegen der Materialabweichung. Kann L von M Zahlung des Kaufpreises verlangen:

    171. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 171 Das kaufmnnische Besttigungsschreiben (2) Lsung: L hat gegen M einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach 433 Abs. 2 BGB, sofern zwischen Beiden ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist und der vereinbarte Kaufgegenstand auch ordnungsgem geliefert wurde. M und L haben sich darauf geeinigt, dass L dem M eine neue Theke liefern soll. Offensichtlich scheinen sie aber sich hinsichtlich des Materials, aus dem die Theke sein soll, noch nicht geeinigt zu haben. Insoweit knnte eine Disens hinsichtlich Material und Farbe der Theke vorliegen. Dann knnte mangels Einigung ber den genauen Kaufgegenstand ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sein. Dies kann jedoch dann dahinstehen, wenn ein Kaufvertrag nach den Regeln des kaufmnnischen Besttigungsschreibens zustande gekommen ist.

    172. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 172 Das kaufmnnische Besttigungsschreiben (3) Das Schweigen auf ein kaufmnnisches Besttigungsschreiben hat nach Handelsbrauch zur Folge, das der Empfnger des Besttigungsschreibens seinen Inhalt gegen sich gelten lassen muss. Das Schweigen wirkt unwiderlegbar als Zustimmung fingiert, denn der Empfnger ist nach Handelsbrauch verpflichtet, unverzglich zu widersprechen, wenn er vermeiden will, dass ein Rechtsgeschft mit dem Inhalt des Besttigungsschreibens als abgeschlossen gilt. Voraussetzung ist, dass ein kaufmnnisches Besttigungsschreiben vorliegt.

    173. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 173 Das kaufmnnische Besttigungsschreiben (4) 3. Ein kaufmnnisches Besttigungsschreiben liegt dann vor, wenn darin der Absender seine Auffassung ber den Inhalt von voran gegangenen mndlichen, telefonischer oder telegrafischen (nicht schriftlichen oder fernschriftlichen) Vertragsverhandlungen mitteilt. Voraussetzungen sind demgem Es mssen abschlussreife Verhandlungen vorausgegangen sein, die beim Absender zur Vorstellung fhren, dass ein Konsens vorliegt und deren Ergebnis das Schreiben als endgltigen Vertragsschluss wiedergibt. Damit sind die Grundstze ber das kaufmnnische Besttigungsschreiben nicht anwendbar, wenn ein schriftliches oder fernschriftliches Angebot und eine eben solche Annahmeerklrung vorliegen. Liegt dagegen nur eine schriftliche Erklrung vor, dann kann der andere Teil, der sich nicht schriftlich erklrt hat, der Vertragsinhalt in einem Besttigungsschreiben festlegen.

    174. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 174 Das kaufmnnische Besttigungsschreiben (5) b) Kein kaufmnnisches Besttigungsschreiben liegt dagegen vor, wenn ein Antrag lediglich angenommen wird, selbst wenn dieses Schreiben als Auftragsbesttigung bezeichnet wird. Hier wird der Vertrag nicht als geschlossen vorausgesetzt, sondern er soll erst geschlossen werden. Weicht hier die Annahme von dem Angebot ab, so ist kein Widerspruch ntig, da diese abweichende Annahme nach 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot gilt. Allerdings sind Grenzflle denkbar, nmlich wenn ein Vertragsabschluss zweifelhaft ist. Dann gelten die Regeln ber das kaufmnnische Besttigungsschreiben.

    175. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 175 Das kaufmnnische Besttigungsschreiben (6) c) Weitere Voraussetzung ist, dass das Besttigungsschreiben im unmittelbaren Zusammenhang mit den voraus gegangenen Verhandlungen abgegeben wurde. Der Empfnger muss noch damit rechnen knnen. 5 Tage sind unschdlich. d) Das Schreiben muss dem Empfnger auch zugegangen sein. Auf seine Kenntnis vom Zugang kommt es dagegen nicht an.

    176. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 176 Das kaufmnnische Besttigungsschreiben (7) e) Grundstzlich gelten die Regeln ber das kaufmnnische Besttigungsschreiben im Verhltnis zwischen Kaufleuten. Damit finden die Regeln ber das kaufmnnische Besttigungsschreiben im Grundsatz keine Anwendung, wenn ein Kaufmann mit einem Nichtkaufmann verhandelt. Eine Ausnahme wird allerdings dann zugelassen, wenn der Nichtkaufmann im groen Umfang wie ein Kaufmann am Geschftsverkehr teilnimmt, ohne selbst Kaufmann zu sein. In diesem Fall muss er sich den Handelsbrauch des Schweigen auf ein Besttigungsschreiben zurechnen lassen.

    177. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 177 Das kaufmnnische Besttigungsschreiben (8) 4. Der Absender des kaufmnnischen Besttigungsschreibens muss schutzwrdig sein. Von einer Schutzwrdigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Absender das Schweigen des Empfngers nach Treu und Glauben als Einverstndnis mit dem Inhalt des Besttigungsschreibens auffassen darf. Insoweit ist Redlichkeit des Absenders erforderlich, d. h. er muss glauben und glauben drfen, dass das Schreiben die Vereinbarungen korrekt wiedergibt oder doch nur solche Abweichungen enthlt, die der Empfnger billigt.

    178. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 178 Das kaufmnnische Besttigungsschreiben (9) Dementsprechend treten die Wirkungen des Schweigens nicht ein, wenn der Inhalt des Besttigungsschreibens sich ohne Absicht des Absenders von den tatschlichen Vereinbarungen so weit entfernt, dass der Besttigende vernnftigerweise nicht mit einer Billigung der anderen Seite rechnen konnte, z. B. Gewhrleistungsausschluss nach vorheriger Zusicherung einer Eigenschaft der Absender den Inhalt bewusst und arglistig anders fasst, als das Ergebnis der Verhandlung war. zustzlich, bewusst angefhrte Regelungen enthalten sind, mit denen der Empfnger nicht zu rechnen braucht. Ergnzungen in Nebenpunkten sind dagegen mglich und erfordern dementsprechend einen Widerspruch.

    179. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 179 Das kaufmnnische Besttigungsschreiben (10) sich der andere Teil ausdrcklich eine schriftliche Annahmeerklrung vorbehalten hat Sich zwei Besttigungsschreiben kreuzen, die inhaltlich voneinander abweichen, es sei denn, eines der beiden Schreiben enthlt nur eine Ergnzung, mit der zu rechnen war.

    180. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 180 Das kaufmnnische Besttigungsschreiben (11) Ist der Absender des kaufmnnischen Besttigungsschreibens schutzwrdig, so ist Rechtsfolge des Schweigen auf ein kaufmnnisches Besttigungsschreiben, dass nach Handelsbrauch der Empfnger den Inhalt des Besttigungsschreibens gegen sich gelten lassen muss, d. h. der Vertrag gilt so als zustande gekommen, wie er besttigt wurde.

    181. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 181 Das kaufmnnische Besttigungsschreiben (12) Um die Folgen des Schweigens auszuschlieen, muss der Empfnger dem Schreiben unverzglich, in der Regel binnen 3 Tagen widersprechen. Das RG hielt einen Widerspruch 8 Tage nach Eingang des Schreibens schon fr versptet, obwohl der Empfnger gerade whrend dieser 8 Tage verreist war (er hat fr Nachsendung oder Vertretung sorgen mssen). Widerspricht der Empfnger nicht, bleibt es bei der vorstehend skizzierten Rechtsfolge des kaufmnnischen Besttigungsschreibens.

    182. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 182 Das kaufmnnische Besttigungsschreiben (13) Auf den vorliegenden Fall bertragen, ergibt sich, dass hier mndliche Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, deren Inhalt L verbindlich besttigen wollte. L war auch redlich. Bei beiden Parteien handelt es sich um Kaufleute. Der L ist schutzwrdig. M hat nicht unverzglich widersprochen, so dass infolge seines Schweigens auf das kaufmnnische Besttigungsschreiben der Kaufvertrag mit dem Inhalt zustande gekommen ist, dass eine Theke Typ Adria (brauner Stein) Vertragsgegenstand war. M muss den Kaufpreis zahlen.

    183. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 183 IV Exkurs Darber hinaus gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass Schweigen im Handelsverkehr als Zustimmung gilt. Schweigen auf bersendung einer Rechnung ohne Vertragsgrundlage ist dementsprechend noch keine Annahme eines Vertragsangebotes. Ebenso nimmt der Kaufmann, der unbestellte Ware nicht zurckschickt, dass darin liegende Vertragsangebot ebenso nicht an. Es gibt allerdings teilweise gesetzliche Ausnahmen, so z. B. nach 362 HBG.

    184. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 184 Exkurs (2) Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbe die Besorgung von Geschften fr Andere mit sich bringt, ein Antrag ber die Besorgung solcher Geschfte von jemand zu, mit dem er in Geschftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzglich zu antworten; Sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag ber die Besorgung von Geschften von jemand zugeht, dem gegenber er sich zur Besorgung solcher Geschfte erboten hat ( 362 Abs. 1 HGB). Beispiele: Kommission, Spedition, Geschfte des Agenten, Treuhnders, Bank- und Brsengeschfte.

    185. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 185 Exkurs (3) Fall: Kann sich in dem vorstehenden Fall M gegenber L damit verteidigen, dass er sich ber die rechtliche Bedeutung seines Schweigens geirrt hat?

    186. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 186 Exkurs (4) Lsung: Eine solche Anfechtung ber die rechtliche Bedeutung des Schweigens besteht nicht. Durch die rechtliche Bedeutung des Schweigens auf das kaufmnnische Besttigungsschreiben soll ja gerade die rechtliche Unsicherheit ber das Bestehen und den Inhalt des Vertrages beseitigt werden. Knnte die rechtliche Folge angefochten werden, bestnde die Ungewissheit weiter. Dies soll aber gerade durch das kaufmnnische Besttigungsschreiben verhindert werden.

    187. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 187 V Handelsklauseln Bei Handelsklauseln handelt es sich nicht um einen Handelsbrauch. Handelsklauseln sind schriftlich oder mndlich festgelegte Kurzformen und Abkrzungen. Sie mssen vereinbart sein. Hierdurch wird allerdings nicht ausgeschlossen, dass auch Handelsbruche mit dem Inhalt solcher Klauseln bestehen knnen, es muss sich dann aber auch um einen festgestellten Handelsbrauch handeln. Die so genannten INCOTERMS sind Handelsklauseln bzw. AGB und werden in der Regel durch Bezugnahme vereinbart. Sie sind von der Internationalen Handelskammer zum Zweck der einheitlichen Auslegung von Handelsklauseln aufgestellt und nach 305 ff. BGB n.F. zu behandeln.

    188. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 188 Handelsklauseln (2) Beispiele fr Handelsklauseln: - ab Werk: Der Verkufer stellt die Ware auf seinem Grundstck zur Verfgung. - C.O.D. (cash on delivery): Zahlung gegen Nachnahme, Aufrechnung ausgeschlossen. - Kasse gegen Dokumente: Vorleistungspflicht des Verkufers bezglich Dokumentenvorlage. Schuldnerverzug des Kufers tritt auch dann ein, wenn er vor Leistung wegen Vertragswidriger Beschaffenheit der Ware verweigert. Er kann aber einem Schadenersatzanspruch entgegen halten, dass der Rcktritt berechtigt gewesen wre.

    189. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 189 Handelsklauseln (3) Kasse gegen Lieferschein: Verkufer erfllt erst nach Auslieferung durch Lieferanten. netto (Kasse): Kein Skonto mglich. unfrei: Auf Kosten des Bestellers. Zwischenverkauf vorbehalten: Verkufer kann vor der Annahme des Vertragsantrags anderweitig verkaufen, ist aber im brigen gebunden.

    190. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 190 Handelsklauseln (4) Die INCOTERMS 2000, die von der Internationalen Handelskammer (ICC) beziehbar sind, beinhalten mit ausfhrlichen Detailangaben - eine Abholklausel (EXW, ab Werk): - drei Klauseln, nach denen der Verkufer die Ware lediglich einem vom Kufer benannten Frachtfhrer zu bergeben hat (FCA, frei Frachtfhrer; FAS, frei Lenksseite Schiff; FOB, frei an Bord) - vier Klauseln, nach denen der Verkufer den Befrderungsvertrag auf seine Kosten abschliet, aber ohne Haftung fr Verlust und Beschdigung oder zustzliche Kosten (CFR, Kosten und Fracht; CIF, Kosten Versicherung und Fracht; CPT, Fracht frei; CIP, Fracht frei versichert).

    191. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 191 Handelsklauseln (5) fnf Ankunftsklauseln, nach denen der Verkufer alle Kosten und Gefahren bis zur Ankunft der Ware am Bestimmungsort trgt (DAF, geliefert Grenze; DES, geliefert ab Schiff, DEQ, geliefert ab Kai; DDU, geliefert unverzollt; DDP, geliefert verzollt).

    192. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 192 VI Weitere Besonderheiten bei Handelsgeschften1.Sorgfaltspflicht 347 HGB bestimmt einen besonderen Sorgfaltsmastab. Wer aus einem Geschft, das auf seiner Seite ein Handelsgeschft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat fr die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. Der gesetzliche Zinssatz unter Kaufleute ist hher. Er betrgt nach 352 HGB 5 % p.a., wobei fr Verzugszinsen die Regelung des 288 BGB gilt. Nach 353 HGB sind Kaufleute untereinander berechtigt, fr ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschften vom Tag der Flligkeit an Zinsen zu fordern.

    193. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 193 2. Provision, Lagergeld, Zinsen In 354 HGB ist der Grundsatz niedergelegt, dass ein Kaufmann innerhalb seines Gewerbes nicht umsonst fr andere ttig wird. In 354 HGB ist deshalb bestimmt, dass auch ohne Vereinbarung Provision, Lagergeld oder Zinsen gefordert werden knnen. 354 HGB lautet: Wer in Ausbung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafr auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte blichen Stzen fordern. Fr Darlehen, Vorschsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

    194. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 194 VII Erweiterung des Gut-Glaubens-Schutzes Fall: R betreibt einen Fahrradladen, in dem er sowohl neue als auch gebrauchte Fahrrder, insbesondere Mountainbikes veruert mit angegliederter Fahrradwerkstatt. Als R in Geldnte gert, verkauft er das Mountainbike des B, das dieser zur Reparatur gegeben hat an X. Dabei hat R dem X erklrt, er habe das Mountainbike von B in Kommission erhalten. Von den tatschlichen Umstnden hatte X keine Kenntnis. X zahlt den Kaufpreis und nimmt das Fahrrad. Als B von dem ganzen Geschehnis Kenntnis erlangt, verlangt er, gesttzt auf sein Eigentum von X Herausgabe des Mountainbike. Zu Recht?

    195. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 195 Erweiterung des Gut-Glaubens-Schutzes (2) Lsung: a) B knnte ein Anspruch gegen X auf Herausgabe des Mountainbike aus 985 BGB zustehen. Hierzu msste B Eigentmer des Mountainbike sein. Zu Beginn war B Eigentmer des Mountainbike. Ein Eigentumsverlust ist auch nicht durch die bergabe des Mountainbike an R zum Zwecke der Reparatur erfolgt. b) B knnte das Eigentum an dem Mountainbike dadurch verloren haben, dass R und X sich einig waren, dass das Eigentum auf X bergehen soll und dem X das Fahrrad bergeben wurde. Eine Einigung nach 929 S. 1 BGB scheitert aber, da R nicht Eigentmer war. c) X knnte allerdings das Eigentum gutglubig nach 929 S. 1, 932 BGB erworben haben. Der Eigentumserwerb nach den vorgenannten Vorschriften setzt voraus, dass der Erwerber in Hinblick auf das Eigentum des Veruerer gutglubig war.

    196. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 196 Erweiterung des Gut-Glaubens-Schutzes (3) Dies war hier aber nicht der Fall, da R als Veruerer dem X erklrt hat, er verkaufe das Mountainbike in Kommission. Bei der Verkaufskommission bleibt aber der Kommittent Eigentmer des in die Kommission gegebenen Gegenstandes. Der Kommissionr wird lediglich ermchtigt, nach 185 BGB ber das Eigentum zu verfgen. Der gute Glaube an die Verfgungsbefugnis wird nach 932 BGB aber nicht geschtzt. Der gute Glaube des X an die Verfgungsbefugnis des R knnte aber nach 366 HGB geschtzt sein, so dass X nach 366 HGB Eigentum an dem Fahrrad erworben haben knnte.

    197. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 197 Erweiterung des Gut-Glaubens-Schutzes (4) 366 HGB erweitert den Gut-Glaubens-Schutz im kaufmnnischen Geschftsverkehr. 366 Abs. 1 HGB lautet: Veruert oder verpfndet ein Kaufmann im Betriebes seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehrige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des brgerlichen Gesetzbuchs zugunsten Derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veruerers oder Verpfnders, ber die Sache fr den Eigentmer zu verfgen, betrifft. Geschtzt wird nicht lediglich wie im BGB der gute Glaube des Erwerbers an das Eigentum des Veruerers, sondern der gute Glaube an die Verfgungsbefugnis des Veruerers.

    198. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 198 Erweiterung des Gut-Glaubens-Schutzes (5) Im vorliegenden Fall hat R sich als Kommissionr ausgegeben. Der Kommissionr ist befugt, ber fr ihn fremde Gegenstnde des Kommittenten zu verfgen. Damit hat R eine eigene Verfgungsbefugnis ber das Mountainbike behauptet. Deshalb knnte B unter den Voraussetzungen des 366 HGB gesttzt auf den guten Glauben an diesem Verfgungsbefugnis, Eigentum an dem Fahrrad erworben haben. a) Erste Voraussetzung ist, dass der R Kaufmann war. Dies ist vorliegend der Fall. b) Bei dem veruerten Gegenstand msste es sich um eine bewegliche Sache handelt. Es handelt sich um ein Fahrrad, und damit um einen beweglichen Gegenstand.

    199. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 199 Erweiterung des Gut-Glaubens-Schutzes (6) c) Die Veruerung msste im Betrieb des Handelsgewerbes erfolgt sein. Erforderlich ist, dass die Veruerung ein Handelsgeschft im Sinne des 343 HGB darstellt. Dies ist hier gegeben. d) Der Erwerber muss gutglubig sein, also den Veruerer dazu befugt halten, ber die fr ihn fremde Sache fr den eigentlichen Eigentmer zu verfgen. Geschtzt wird also der gute Glaube an die Verfgungsbefugnis des Veruerers. Der Erwerber braucht den Veruerer nicht wie im BGB fr den Eigentmer zu halten; es ist ausreichend, wenn der Erwerber glaubt, der Veruerer sei von dem Eigentmer zur Verfgung ber das Eigentum ermchtigt.

    200. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 200 Erweiterung des Gut-Glaubens-Schutzes (7) Die Anforderungen an die Gutglubigkeit sind dem 932 BGB zu entnehmen. Der Erwerber ist gutglubig, wenn er die fehlende Verfgungsbefugnis des Veruerer weder kannte noch kennen musste. Im vorliegenden Fall hat X geglaubt, R habe das Fahrrad in Kommission genommen. Er glaubte damit, R sei zur Verfgung ber das Fahrrad befugt. Gesichtspunkte, die fr die tatschliche Lage sprechen, hat X weder gekannt noch kennen mssen. X war damit gutglubig und hat Eigentum an dem Fahrrad erworben. B hat damit sein Eigentum an dem Fahrrad verloren und kann dementsprechend nicht nach 985 BGB Herausgabe des Fahrrades verlangen.

    201. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 201 5 Der Handelskauf 373 382 HGB Das HGB sieht in den 373 382 HGB besondere Regungen fr den Handelskauf vor, die das geltende BGB-Recht entsprechend den Anforderungen im Handelsverkehr modifizieren. Unter dem Handelskauf wird der Kauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren verstanden, wenn mindestens einer der Vertragsparteien Kaufmann ist (einseitiges Handelsgeschft). Die wohl bedeutendste Regelung im Handelskauf findet sich in 377 HGB, in der Untersuchungs- und Rgepflichten des Kufers festgelegt sind.

    202. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 202 Der Handelskauf (2) Untersuchungs- und Rgepflichten des Kufers nach 377 HGB: 377 HGB stellt besondere Untersuchungs- und Rgepflichten des Kufers auf. 1. Anwendungsbereich 377 HGB findet nur Anwendung, wenn der Kauf fr beide Teile ein Handelsgeschft ist (beiderseitiger Handelskauf). Sowohl Kufer als auch Verkufer mssen also Kaufmann sein und fr beide Teile muss der Kauf ein Handelsgeschft darstellen. 2. Ist die Vorstehende Voraussetzung gegeben, so hat der Kufer die Ware unverzglich nach der Ablieferung durch den Verkufer, soweit dies nach ordnungsgemem Geschftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkufer unverzglich Anzeige zu machen (Untersuchungs- und Rgepflicht).

    203. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 203 Der Handelskauf (3) 3. Rechtsfolge der Verletzung der Rgepflicht: Unterlsst der Kufer die Anzeige des Mangels, so gilt nach 377 Abs. 2 HGB die Ware als genehmigt. Das bedeutet, dass der Kufer nicht mehr die Mngelgewhrleistungsansprche nach den 437 ff. BGB geltend machen kann. Die Ware gilt dann als ordnungsgem. Gleiches gilt, wenn nicht unverzglich Anzeige gemacht, also gergt wurde. Unverzglich bedeutet in der Regel sofort nach Ablieferung, wenn mglich bei Unterzeichnung des Lieferscheins, wenn die Mngel ohne Weiteres erkennbar sind.

    204. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 204 Der Handelskauf (4) Welche Zeitspanne noch ausreicht, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Wird z. B. die Untersuchung erschwert, weil hierfr die Dokumentation des Lieferanten erforderlich ist, diese aber unvollstndig war oder verzgert wurde, weil die Dokumentation an einem anderen Ort als die Ware versandt wurde, knnen auch noch 10 Tage im Einzelfall als unverschuldet anzusehen sein. Nach 377 Abs. 4 HGB gengt zur Erhaltung der Rechte die Kufers die rechtzeitig Absendung der Anzeige.

    205. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 205 Der Handelskauf (5) Unterlsst der Kufer die Anzeige, so gilt die Ware nur dann nicht als genehmigt, wenn es sich um einen Mangel handelte, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (so genannter versteckter Mangel im Gegensatz zu dem so genannten offenen Mangel). Ob ein versteckter oder offener Mangel vorliegt, hngt zusammen mit der Untersuchungspflicht. Die Untersuchung muss innerhalb eines Zeitraums vorgenommen werden, der noch ein sachgerechnetes Ergebnis erwarten lsst und fr den Verkufer zumutbar ist (in der Regel unverzglich nach Ablieferung).

    206. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 206 Der Handelskauf (6) Die Anforderung an eine ordnungsgeme berprfung sind hoch. Es gengen zwar Stichproben, doch mssen diese statistisch sinnvoll so angelegt sein, dass Mngel blicherweise entdeckt werden. z. B. ffnen der Verpackung, nicht nur einer Verpackungseinheit, Prfung mehrerer Stcke aus einer Verpackungseinheit, Erweiterung der Stichproben, wenn die Stichproben Mngel erbracht haben. Wird die Ware durch die Prfung nicht zerstrt, so gengt die berprfung von 15 bis 20 Stck bei gelieferten 20.000 Stck Computerdisketten nicht. Bestehen im Falle von Fehlern der Teile Gefahr fr Leib und Leben, so gengt eine Prfung allein der Beschaffenheit (Mae, Material) ohne stichprobenartige Prfung der Funktion nicht.

    207. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 207 Der Handelskauf (7) 5. Versteckte Mngel Handelt es sich bei Anlegung des oben bezeichneten Untersuchungsmastabs um einen Mangel, der bei ordnungsgemer berprfung nicht aufgefunden werden konnte, handelt es sich um einen versteckten Mangel. Zeigt sich ein solcher Mangel spter, muss die Anzeige unverzglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware gem 377 Abs. 3 HGB auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

    208. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 208 Der Handelskauf (8) Unverzglich bedeutet auch hier im Zweifel sofort. Dabei hat der BGH aber ein Zeitraum von 10 Tagen vom Eintreffen des 1. von seinem Abnehmer reklamierten Produkts bis zur Rge beim Vorlieferanten als angemessen angesehen. Andererseits sind nach einer anderen Entscheidung jedenfalls 2 Wochen zu lang. Nach anderer Ansicht tritt Rgeverlust bereits 3 bis 4 Tage nach Entdecken des Mangels ein, wenn der Rge keine Hindernisse entgegen standen und es nur um die Formulierung und Absendung der Rge geht.

    209. RA Dr. Udo Michalsky RAe Abel und Kollegen Handels- u. Gesellschaftsrecht Stand: 19.02.2009 209 Der Handelskauf (9) Ausschluss der Genehmigungsfiktion bei unterlassener Rge Hat der Verkufer den Mangel arglistig verschwiegen, so hat eine unterbliebene Rge keine Genehmigungsfunktion und der Kufer kann nach wie vor seine Rechte nach 437 ff. BGB geltend machen, sofern die dortigen Anspruchsvoraus-setzungen gegeben sind. Dies ergibt sich aus 377 Abs. 5 HGB. Danach kann sich der Verkufer auf die Vorschrift des 377 Abs. 1 bis 4 HGB nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

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