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Tarifvertrag öffentliche Dienste (TVöD)

Tarifvertrag öffentliche Dienste (TVöD). Überblick zu wichtigen Regelungsfeldern mit dem Schwerpunkt „Überleitung“. Inhaltsübersicht:. Tarifrunde 2005 ÖD - materielle Ergebnisse TVöD - wichtige Regelungsfelder Überleitungsbestimmungen Arbeiter/Angestellte Besitzstand Vertrauensschutz.

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Tarifvertrag öffentliche Dienste (TVöD)

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Presentation Transcript


  1. Tarifvertrag öffentliche Dienste (TVöD) Überblick zu wichtigen Regelungsfeldern mit dem Schwerpunkt „Überleitung“

  2. Inhaltsübersicht: • Tarifrunde 2005 ÖD - materielle Ergebnisse • TVöD - wichtige Regelungsfelder • Überleitungsbestimmungen • Arbeiter/Angestellte • Besitzstand • Vertrauensschutz

  3. Tarifrunde 2005 ÖD:materielle Ergebnisse • 1. Einmalzahlung (nicht VKA-Ost!): • 2005: 300 EuroApril - Juli - Oktober je 100 € • 2006/2007: 300 EuroApril - Juli je 150 € • Azubi: 2005 - 2007 je 100 €am 1. Juli eines Jahres

  4. Tarifrunde 2005 ÖD:materielle Ergebnisse • 2. Arbeitszeit: • Bund: • 39 Stunden (einheitlich Ost - West) • VKA: • 38,5 (West) bzw. 40 (Ost) Stunden • aber: Verlängerungsoption („Öffnungsklausel“) durch landesbezirklichen Tarifvertrag auf bis zu40 h/Woche

  5. Tarifrunde 2005 ÖD:materielle Ergebnisse • 3. Meistbegünstigungsklausel: • weicht ver.di in einem Tarifvertrag • mit einem Bundesland • oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) • bei der Wochenarbeitszeit, • bei der Jahressonderzahlung • oder den Entgeltregelungen von dem mit dem Bund und der VKA vereinbarten TVöD ab, kommt dies einem Angebot an VKA und Bund zur Übernahme dieser Abweichung(en) gleich Angebot!

  6. Tarifrunde 2005 ÖD:materielle Ergebnisse • 5. Jahressonderzahlung: • 2005/2006: Urlaubsgeld und Zuwendung unverändert • ab 2007: dynamisch • 90 Prozent für E 1 - E 8 • 80 Prozent für E 9 - E 12 • 60 Prozent für E 13 - E 15

  7. Tarifrunde 2005 ÖD:materielle Ergebnisse • 6. Leistungsbezogene Bezahlung: • ab 2007: 1 Prozent(ursprünglich geplant 2006 = 2%) • Berechnungsgrundlage: „ständige Monatsentgelte“ des Vorjahres der Tarifbeschäftigten eines Betriebes/einer Verwaltung • steigend auf 8 Prozent • Zielzeitpunkt offen • Finanzierung: 2007 = 0,8% „Umwidmung“, 0,2% abgelöste Besitzstände • aus Lohn-/Vergütungsrunden • Rückflüsse aus Besitzständen (Ausscheidenbis 2010: 1/4 im Westen – 1/3 im Osten!) • strukturelle Veränderungen heutiger Entgeltbestandteile • 2008: Gespräche über Effizienzgewinne

  8. Tarifrunde 2005 ÖD:materielle Ergebnisse • 7. Beschäftigungssicherung: • TV Soziale Absicherung (Soziale Arbeitszeitgestaltung Ost) wird bis 2009 verlängert • Beschäftigungssicherung im Tarifgebiet Ost ist noch im Detail zu verhandeln • Die tariflichen Bestimmungen zur Unkündbarkeit im Tarifgebiet West, Rationalisierungsschutz-TV sowie die SR 2y bleiben bestehen

  9. Tarifrunde 2005 ÖD:materielle Ergebnisse • 8. Inkrafttreten, Laufzeit: • der TVöD tritt zum 1.10.2005 in Kraft (Stichtag für die Überleitung) • Mindestlaufzeit des Tarifabschlusses (Entgelt): 31.12.2007

  10. TVöD - wichtige Regelungsfelder:Entgelttabelle Krankenpflege (Kr) MTArb-Bund Einheitliche Entgelt- tabelle TvÖD BAT-Bund BAT-VKA BMT-G

  11. TVöD - wichtige Regelungsfelder:Entgelttabelle

  12. TVöD - wichtige Regelungsfelder:Entgelttabelle • Neueinstellungen - wichtige Einzelheiten: • Stufe 1 = AN ohne jede Berufserfahrung • Stufe 2 = AN mit Berufserfahrung • Stufe 3 = AN mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung (tritt erst am 1.1.2009 in Kraft) • ab EG 9 beim Bund: immer Stufe 1 • Ausnahme: vorherige befristete bzw. unbefristete Arbeitsverhältnisse

  13. TVöD - wichtige Regelungsfelder:Entgelttabelle • weitere Einzelheiten: • Hemmen und Beschleunigen der Stufenauf-stiege ab Stufe 4 bei erheblichunter bzw. über dem Durchschnitt liegenden Leistungen • betriebliche Kommission entscheidet über Beschwerdefälle • jährliche Überprüfung nach Hemmen des Stufenaufstieges • Niederschriftserklärung: „Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere Anliegen der Personalentwicklung“.

  14. TVöD - wichtige Regelungsfelder:Entgelttabelle • Entgeltgruppe 1: • nur „einfachste Tätigkeiten“ erfasst, Beispielkatalog vereinbart, landesbezirklich ergänzungsfähig • Einstellung erfolgt in Stufe 2 = 1.286 € (7,68 €/Std.) nach 5. J. = 1.310 € - 9. J.: 1.340 € - 13. J. = 1.368 € • Stufe 6 = 1.440 € (8,60 €/Std. - nach 16.J.) –  1.394 € bezogen auf „Lebenserwerb“ • Überführung (auch LG 1/ X) mindestens in E 2/Stufe 2 • politisches Kalkül: Insourcing von Tätigkeiten und Verhindern von Outsourcing

  15. TVöD - wichtige Regelungsfelder:Entgelttabelle • Entgeltniveauabsenkung für von Outsourcing bedrohte Bereiche: • nur für an-/ungelernte Tätigkeiten der E 1 - 4, Anforderungs-differenzierung zwischen den Entgeltgruppen nach Maßgabe der Entgeltordnung besteht fort • landesbezirklicher Rahmentarifvertrag je Anwendungsfeld (Gebäudereinigung, Küchen- und Servicebetriebe usw.) • kommt betrieblich nur durch Anwendungsvereinbarung zur Geltung • Inhalte der Anwendungsvereinbarung: • begrenzte Laufzeit = zeitlich befriste Absenkung • Verzicht Neu-, Aus- und Umgründungen mit dem Ziel der Tarifflucht • Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen • untere Grenze im Rahmen der Spannbreite der E 1 (1.286 € -1.440 €)

  16. Für Angestellte in Kranken- häusern gilt bei Nachtarbeit und der Sams- tagsarbeit der Status Quo TVöD - wichtige Regelungsfelder:Arbeitszeit • Überstunden (Ausgleich: 2 Wochen) • E 1 - E 9 30 Prozent • E 10 - E 15 15 Prozent • Nacht20 Prozent (21 h - 6 h) • Samstag20 Prozent (13 - 21 h) • Sonntag25 Prozent • Feiertage35 Prozent • 24./31. 12.35 Prozent (ab 6 Uhr) • Schichtzulage I40 € (o,24 € je Stunde) • Schichtzulage II105 € (o,63 € je Stunde) Faktorisierung

  17. TVöD - wichtige Regelungsfelder:Arbeitszeit • Definitionen: • Wechselschichtarbeit: Arbeit nach Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arbeitnehmer durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht. • Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. • Schichtarbeit: Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, innerhalb einer Zeitspanne von mind. 13 Stunden

  18. TVöD - wichtige Regelungsfelder:Arbeitszeit • Definitionen: • Arbeitszeit wird für alle um die gesetzlichen Feiertage vermindert • Neu für Schicht und Wechselschicht! • Gilt auch für 24./31.12. • Ausgleichszeitraum für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: bis zu einem Jahr • Nachtarbeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr • Pausen in der Wechselschicht sind Arbeitszeit. Gilt nicht im Bereich Kranken- häuser

  19. TVöD - wichtige Regelungsfelder:Arbeitszeit • Arbeitszeitkonten: • können durch Betriebs- oder (einvernehmliche) Dienstvereinbarung eingerichtet werden.(einvernehmlich: ohne Anrufung der Einigungsstelle) • Tarifvorbehalt, wenn kein Einvernehmen • müssen eingerichtet werden, bei • Arbeitszeitkorridor(zuschlagsfrei bis zu 45 Stunden) • Rahmenzeit(zuschlagsfrei bis zu 12 Stunden zwischen 6 und 20 Uhr) • Langzeitkonten nur einzelvertraglich unter Beteiligung BR/PR möglich • Insolvenzsicherung

  20. TVöD - wichtige Regelungsfelder:Arbeitszeit Ausgleich von Zeitguthaben = Frist gewahrt, Genehmigung erteilt! • Arbeitszeitkonten: • Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden: • Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums • Überstunden • in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge • „sonstige Kontingente“, sofern über Dienst- oder Betriebs-vereinbarung geregelt • ArbeitnehmerIn entscheidet, welche Zeiten auf das Konto gebucht werden • Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto!

  21. TVöD - wichtige Regelungsfelder:Bereitschaftsdienst im Krankenhaus • Grundregelung: • In den BD-Stufen A und B: • Bis zu 16 Stunden (einschl. 0,75 h Ruhepause) unter Einschluss von bis zu 8 Stunden Vollarbeit • In den BD-Stufen C und D: • Bis zu 13 Stunden (einschl. 0,75 h Ruhepause) unter Einschluss von bis zu 8 Stunden Vollarbeit • Teilzeit: proportionale Begrenzung Grundsätzlich keine Anordnungsbefugnis

  22. TVöD - wichtige Regelungsfelder:Bereitschaftsdienst im Krankenhaus • Öffnung für BV / DV: • Voraussetzung: • Eingehende Arbeitsplatz- und Gefährdungsanaylse • Erarbeitung von Organisations-/Arbeitszeitmodellen • Maßnahmen zum Gesundheitsschutz (Nachweis des AG!) • Abweichende Regelungen für: • Verlängerung der täglichen Arbeitszeit bis zu 24 h • Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit durch Ableistung von BD in den Stufen A und B auf bis zu 58 h/Woche, Stufen C und D auf bis zu 54 h/Woche

  23. TVöD - wichtige Regelungsfelder:Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall • Einheitlicher Krankengeldzuschuss: • nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung auf der Basis der Bemessungsgrundlage - längstens für 39 Wochen (bisher 26) • Angestellte West (bisher § 71 BAT): • Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und Nettokrankengeld • alle Arbeiter, Angestellte nach dem 1.7.1994eingestellt: • Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und Bruttokrankengeld (wie bisher) • Bemessungsgrundlage: • Durchschnitt der letzten 3 vollen Kalendermonate, • ohne Entgelt für gelegentliche Überstunden (+ dienstplanmäßige Überstunden) sowie ohne Leistungsentgelte, Sonderzahlung und besondere Zahlungen (Netto) • AN wird bei der Durchschnittsberechung so gestellt, als ob er/sie während des Bemessungszeitraumes gearbeitet hätte Gilt auch für Urlaub, Arbeitsbefreiung, Sonderzahlung

  24. TVöD - wichtige Regelungsfelder:Erholungsurlaub/Sonderurlaub • Erholungsurlaub: • bis zum 30. Lebensjahr = 26 Arbeitstage • bis zum 40. Lebensjahr = 29 Arbeitstage • ab dem 40. Lebensjahr = 30 Arbeitstage • Sonderurlaub: • bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ bei Verzicht auf Entgeltfortzahlung

  25. TVöD - wichtige Regelungsfelder:Zusatzurlaub • Zusatzurlaub: • zunächst Weitergeltung Anlage 11 BMT-G (VKA) und § 49 BAT/MTArb (Bund) - Neuregelung landesbezirklich bzw. durch TV mit dem Bund • Zusatzurlaub für Schichtarbeit = für je vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit ein Zusatzurlaubstag • Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit = für je zwei zusammenhängende Monate Wechselschichtarbeit ein Zusatzurlaubstag • Darüber hinaus gehende Regelungen durch DV/BV möglich Damit Erhöhung des Zusatzurlaubs um 2 Tage

  26. TVöD - wichtige Regelungsfelder:weitere Einzelheiten • Arbeitsbefreiung: • jetzt einheitlich 8 Arbeitstage für gewerkschaftliche Gremienarbeit, Erweiterung um Landesfachbereichsvorstände • Jubiläumszuwendung: • 350 € (25 Jahre)- 500 € (40 Jahre), Mindestregelung mit betrieblicher Öffnungsklausel • Reisezeiten bei Dienstreisen: • nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort ist Arbeitszeit, jedoch mindestens die auf den Reisetag entfallende dienstplanmäßige oder regelmäßige oder durchschnittliche Arbeitszeit • nichtanrechenbare Reisezeiten von 15 h/Monat und mehr werden auf Antrag zu 25% als Arbeitszeit berücksichtigt

  27. TVöD - wichtige Regelungsfelder:weitere Einzelheiten • Rufbereitschaft: • tägliche Pauschale - Montag bis Freitag = 2 x; Samstag, Sonntag, Feiertag = 4x; • Bemessungssatz = tarifliches Stundenentgelt • ratierliche Kürzung bei nicht durchgängiger, stundenweiser Rufbereitschaft • Teilzeitarbeit: • wie § 15 b BAT • „Bei der Arbeitszeitgestaltung ist der Situation von Teilzeitbeschäftigten Rechnung zu tragen“. Sr 2a, 2b, 2c, 2eII werden noch verhandelt

  28. TVöD - wichtige Regelungsfelder:weitere Ergebnisse • Probezeit (6 Monate, es sei denn es ist eine kürzere Zeit vereinbart) • Personalakten (Recht auf Einsicht) • Nebentätigkeit (Anzeige beim AG) • Zeugnis (Endzeugnis, Zwischenzeugnis, vorläufiges Zeugnis) • Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung • Personalgestellung • Qualifizierung • Führung auf Probe / Führung auf Zeit

  29. TVöD - wichtige Regelungsfelder:noch Klärungsbedarf • Entgeltsicherung bei Leistungsminderung • Beendigung von Arbeitsverhältnissen • Regelungen für Auszubildende

  30. TVöD - wichtige Regelungsfelder:Eingruppierung - bisherige Ergebnisse • gemeinsames Ziel: • diskriminierungsfreies Eingruppierungsrecht! • Übergangsregelung bis zum 31.12.2006 • Zeitspanne für die Aushandlung einer einheitlichen Entgeltordnung • bis dahin gelten die Lohngruppenverzeichnisse zum BMT-G bzw. MTArb bzw. Anlage 1a und 1b BAT weiter • bisher vereinbart: • Gestaltungsgrundsätze • bundeseinheitliche Rahmenregelung mit unmittelbar eingruppierenden Beispielen • zu ergänzen durch sparten- bzw. landesbezirkliche Ausgestaltung

  31. TVöD - wichtige Regelungsfelder:Eingruppierung - bisherige Ergebnisse • Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung (am Beispiel der EG 5): • 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Aus-bildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. • (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.) sowie • 2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben. (Protokollerklärung zu Ziffer 1:„Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt“). • Überprüfung anderer schulischer und sonstiger Ausbildungen/Abschlüsse, Anerkennung „Ost“-Abschlüsse

  32. Überleitung in den TVöD:Systematik Überleitung in die Tabellenstufen Überführung mit derzeitigem persönlichen Entgelt mindestens in individuelle ”Zwischenstufe” Persönliches Entgelt Arbeiter/-innen  Monatstabellenlohn Angestellte  Grundvergütung,  Ortszuschlagsstufe 1 oder 2(wenn beide im ö.D. Unterschiedsbetrag Stufe 1-Stufe 2 hälftig),  allgemeine Zulage

  33. Überleitung in den TVöD:Zuordnen 1Ab Inkraftsetzung der neuen Entgeltordnung werden alle Absolventen einer FH-/Bacheloraus- bildung der EG 9 ohne Einschränkung zuge-ordnet. Besonderheit Bund = zwingend Stufe 1, keine Stufe 6. 2Neueingestellte in der Übergangszeit zwischen Inkraftsetzung des TVöD und der neuen Entgelt-ordnung. 3 In NRW werden Beschäftigte in der LGr 5-6-6a der EG 6 zuge-ordnet, für Neueinge-stellte gilt dies über-gangsweise ebenso. 4 Beschäftigte mit 3-jähriger Ausbildung in der VGr. VIII werden mit der Inkraftsetzung der neuen Entgeltordnung mindestens der EG 5 zugeordnet.

  34. Überleitung in den TVöD:50%-Regel • Beendigung von Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiegen (50%-Regel): • in den EG 5, 6, 8 und für den Bewährungsaufstieg VGr. Vc-Vb BAT findet eine Zuordnung zu einer EG, die der Aufstiegsvergütungsgruppe entspricht, nur noch statt, wenn • am Stichtag = 1.10.2005 • 50% und mehr der maßgeblichen Zeit zurückgelegt sind • die 50%-Regel gilt auch für doppelte Aufstiege; der 2. Aufstieg findet statt, wenn durch die Addition der Zeiten des 1. und des 2. Aufstieges 50% am Stichtag und mehr zurückgelegt sind • die Zuordnung zur höheren Entgeltgruppe erfolgt zum Zeitpunkt der Höhergruppierung nach dem alten Tarifrecht (doppelte Überleitung) Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsauf- stiege bilden das Engeltniveau einer Tätigkeit ab, da sich die Anforderungen an die Tätigkeit selbst nicht ändern! ver.di will Rück- fallklausel, wenn neue Entgeltord- nung später oder gar nicht kommt

  35. Überleitung in den TVöD:Bildung einer Zwischenstufe Nach 5 Jahren Individuelle Endstufe Nach 2 Jahren Stufe 6 Nach 4 Jahren Individuelle Zwischenstufe Entgelte höher als die Stufe 6 Nach 2 Jahren Stufe 5 Entgelte zwischen Stufen 5 und 6 Nach 3 Jahren Individuelle Zwischenstufe Nach 2 Jahren Stufe 4 Entgelte zwischen Stufen 4 und 5 Individuelle Zwischenstufe Erste Stufensteigerung nach Überleitung Stufe 3 Reguläre Stufensteigerungen Entgelte zwischen Stufen 3 und 4

  36. Überleitung in den TVöD:Bildung einer Zwischenstufe Stufe 3 Nach 2 Jahren Individuelle Zwischenstufe Stufe 2 Alte Entgelte die höher als Stufe 2 + 50% Differenz zu Stufe 3 sind Stufe 1 Alte Entgelte die niedriger oder gleich mit Stufe 2 + 50% Differenz zu Stufe 3 sind Alle Entgelte die unter dem Betrag Stufe 2 liegen Keine Zuordnung

  37. Überleitung in den TVöD:Bildung einer Zwischenstufe Beispiel 1 Ingenieur 3.329,25 € Beispiel 2 Erzieherin 2.338,44 €

  38. Überleitung in den TVöD:Bildung einer Zwischenstufe Beispiel 3 Verwaltungsang. 2.508,18 € Beispiel 4 Tech. Zeichner 2203,79 €

  39. Überleitung in den TVöD:Bildung einer Zwischenstufe 2201,14 € nach 11-jähriger Betriebszuge- hörigkeit

  40. Überleitung in den TVöD:Prüfung eines Strukturausgleichs • Gründe für Strukturausgleichsentgelte: • die neue Tabelle sieht höhere Einkommen für jüngere Beschäftigte vor: Gleichzeitig wird der Anstieg der hinteren Stufen der Tabelle abgeflacht • die Tabelle ist auf der Basis fiktiver Lebenserwerbsein-kommen „alt“ zu „neu“ errechnet worden • bis EG 8 = 40 Beschäftigungsjahre • ab EG 9 = 36 Beschäftigungsjahre • ab EG 13 = 34 Beschäftigungsjahre • die neue Tabelle führt in einigen Fällen zu einer Verringerung der Entgeltzuwachsperspektive im Verhältnis zum bisherigen Tarifrecht • der Besitzstand ist zum Überleitungszeitpunkt gewahrt - ohne Anrechnung oder Aufzehrung • nicht dynamische Strukturausgleichsentgelte als monatliche Zulagen zum Tabellenentgelt sollen einen erweiterten Vertrauensschutz sicherstellen

  41. TVöD - wichtige Regelungsfelder:„Öffnungsklausel“ Krankenhäuser • Anpassung an „Struktur-veränderungen“: • „Die Tarifparteien werden für Krankenhäuser Rahmenbedingungen für landesbezirkliche Tarifverträge über Mitarbeiterbeteiligungstarifverträge und für Notlagentarifverträge im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes verhandeln.“

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