210 likes | 353 Vues
Schöffenwahlen 2008. Gerechtigkeit braucht bürgerschaftliches Engagement Wahl, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schöffen und Jugendschöffen. DVS. Warum nehmen ehrenamtliche Richter an der Rechtsprechung teil?. Partizipation Fortentwicklung des Rechts
E N D
Schöffenwahlen 2008 Gerechtigkeit braucht bürgerschaftliches Engagement Wahl, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schöffen und Jugendschöffen DVS
Warum nehmen ehrenamtliche Richter an der Rechtsprechung teil? Partizipation Fortentwicklung des Rechts Einklang von Recht und Gerechtigkeit Volkspädagogik Wissen über Realität Plausibilitätskontrolle Öffentlichkeit in der Beratung Rechtspolitische Diskussionen
Wie kommen Schöffen zum Einsatz? • Hauptschöffen jährliche Auslosung auf ein Schöffengericht bzw. eine Strafkammer • Hilfsschöffen Auslosung vor dem ersten Sitzungsjahr in eine Liste in einer festen Reihenfolge, die für die gesamte Amtszeit beibehalten wird • Wechsel vom Hilfs- zum Hauptschöffen • Streichung eines Hauptschöffen • Bildung eines neuen Spruchkörpers im lfd. Jahr
Ehrenamtliche Richter in den Gerichten 110.000 61.000 20.395 3.345
Wie werden Schöffen gewählt? Ablauf der Schöffenwahl – Die Verantwortung der Kommunen • Ermittlung der Zahl der benötigten Schöffen und der auf die Gemeinden entfallenden Anteile durch den zuständigen Gerichtspräsidenten • Vorbereitung der Vorschlagslisten durch die Kommunalverwaltung • Aufstellung/Wahl der Vorschlagslisten in den Gemeindevertretungen bzw. Jugendhilfeausschüssen Öffentliche Auslegung der Vorschlagslisten für eine Woche Möglichkeit des Einspruches • Übersenden der Listen an das zuständige Amtsgericht • Vorbereitung durch den Vorsitzenden (Bundeszentralregister, Einsprüche, Ausschluss) • Wahl in den Schöffenwahlausschüssen • Schöffen in allgemeinen Strafsachen • Jugendschöffen Nachbereitung (Dankschreiben an die nicht Gewählten)
Aufgaben und Grundsätze des Strafprozesses • Aufgaben des Strafprozesses • Sachverhaltserforschung • Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens • Rechtsfrieden • Prozessgrundsätze • Öffentlichkeit • Mündlichkeit und Unmittelbarkeit • Anklageprinzip • Offizialprinzip • Legalitäts- und Opportunitätsprinzip • Amtsermittlungsgrundsatz • Beschleunigungsgrundsatz, Konzentrationsmaxime • Im Zweifel für den Angeklagten • Faires Verfahren
Welche Voraussetzungen müssen die Bewerber mitbringen? (1) I. Gesetzliche Voraussetzungen • Zwingende Anforderung Deutsche Staatsbürgerschaft 2. Ausschlussgründe Gerichtliche Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten Schwebendes Ermittlungsverfahren
Welche Voraussetzungen müssen die Bewerber mitbringen? (2) 3.Soll-Voraussetzungen Altersgrenzen (25 bis 69 Jahre/Stichtag: 01.01.2009) Wohnort Körperliche und geistige Eignung Vermögensverfall Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit (Erklärung über MfS-Mitarbeit) Ausschluss bestimmter Berufe (z.B. Justizberufe, politische Beamte, Polizeivollzugsbeamte, Strafvollzugsbedienstete, Religionsdiener) Erneute Kandidatur
Welche Voraussetzungen müssen die Bewerber mitbringen? (3) II. Grundlegende (nicht gesetzlich geregelte) Fähigkeiten Soziales Verständnis Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen Logisches Denkvermögen und Intuition Berufliche Erfahrung Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen Kenntnisse über die Bedeutung von Kriminalität und Strafe Mut zum Richten • Gerechtigkeitssinn Standfestigkeit und Flexibilität im Vertreten der eigenen Meinung Kommunikations- und Dialogfähigkeit
Ablauf der Hauptverhandlung • Information der Schöffen vor Sitzungsbeginn (Nr. 126 RiStBV) • Aufruf, Anwesenheitsfeststellung, Belehrung, Feststellungen zur Person des Angeklagten • Anklageverlesung (Nr. 126 Abs. 3 RiStBV) • Belehrung des Angeklagten • Vernehmung des Angeklagten zur Sache • - Geständnis • - Schweigerecht • Beweisaufnahme (Aktenkenntnis, Fragerecht) – Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein • Plädoyers • Letztes Wort • Beratung (Reihenfolge und Mehrheitsverhältnisse bei der Abstimmung) • Urteilsverkündung
Die Rechte und Pflichten der Schöffen (1) Die allgemeine Rechtsstellung der Schöffen Gleichberechtigte Teilnahme an der Hauptverhandlung (§§ 30, 77 GVG) § 30 Abs. 1: Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können. § 77 Abs. 1: Für die Schöffen der Strafkammern gelten entsprechend die Vorschriften über die Schöffen des Schöffengerichts …
Die Rechte und Pflichten der Schöffen (2) Die wesentlichen Beteiligungsrechte der Schöffen Fragerecht Informationsrechte Akteneinsicht, Anklagesatz, Erläuterungen Stimmrecht Entscheidungen während der Hauptverhandlung
Die Rechte und Pflichten der Schöffen (3) 3. Die Pflichten der Schöffen Teilnahme an den Sitzungen Teilnahme an allen Abstimmungen Neutralität und Unbefangenheit Verschwiegenheit 4.Straf- und haftungsrechtliche Gleichstellung mit den Berufsrichtern
Die Rechte und Pflichten der Schöffen (4) Entbindung von einzelnen Sitzungstagen In folgenden Fälle sind Schöffen von der Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung befreit: • Verhinderung durch Krankheit, Unfall • Unzumutbarkeit (z.B. wenn Urlaub vorher gebucht) • Ausschluss von Gesetzes wegen oder • wegen Besorgnis der Befangenheit
Schutzrechte für ehrenamtliche Richter § 45 DRiG (1) Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43). (1a) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Die Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens Besondere Qualifikationen der Jugendschöffen (§ 35 JGG) Sanktionensystem Erziehungsgedanke
Entschädigung • Verdienstausfall – max. 20,00 €/Std. (brutto) für höchstens 10 Std./Tag • Haushaltsführung (bei Hausfrauen/-männern) – 12,00 €/Std. für höchstens 10 Std./Tag • Teilzeitbeschäftigte • Zeitversäumnis – 5,00 €/Std. für höchstens 10 Std./Tag • Fahrtkosten • Kosten für eine Vertretung oder eine Begleitperson