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Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar. Herbsttagung 2007 23.11.2007 Köln. Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV. Das neue Unterhaltsrecht. Referent: Wolfgang Schwackenberg RA u Not. Oldenburg. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar. Gliederung.

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  1. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Herbsttagung 2007 23.11.2007 Köln Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV Das neue Unterhaltsrecht Referent: Wolfgang Schwackenberg RA u Not. Oldenburg

  2. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Gliederung • Die Historie des Gesetzgebungsverfahrens • Einführung und Ziele des Gesetzes • Die Regelungen im einzelnen • Das Übergangsrecht • Prozessuale Fragen

  3. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Gang und Stand des Gesetzgebungsverfahren • Referentenentwurf v. 26.4.2005 • Gesetzesentwurf der BReg.v. 15.6.06 • Geplantes Inkrafttreten: 1.4.2007/ 1.7.2007 • Koalitionsvereinbarung vom 22.3.2007 • Rechtsausschusssitzung vom 24.5.07 • Bekanntgabe der Entscheidung des Bundverfassungsgerichts am 23.5.07 • Einholung eines verfassungsrechtlichen Gutachtens (CDU) • Gemeinsame Beratung SPD/CDU in der Woche (17.9/22.9.07) • Irritationen durch Spiegelgespräche • Verabschiedung im Bundestag am 9.11.2007 • Beschlussfassung im Bundesrat am 30.11.2007 • Inkrafttreten am 1.1.2008

  4. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Weitere Beratungen • Erarbeitung der Düsseldorfer Tabelle • Treffen am 3.12.2007 • vermutliche „Eingangsstufe“ : 1500.--€ • vermutliche „Endstufe“: 160 % • von welchen Beträgen ? • 446.— • 515.— • 584.— 404.— 490.— 576.— • Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (30.11.07) • Änderung der KindesunterhaltsvordrucksVO

  5. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Ziele des Gesetzes • Anpassung des Unterhaltsrechts an: • Geänderte gesellschaftliche Verhältnisse • steigende Scheidungszahlen • vermehrte Gründung von Zweitfamilien • zunehmende Zahl von Alleinerziehenden • Geänderte Wertevorstellungen • geänderte Rollenverteilung • Berufstätigkeit beider Elternteile

  6. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Konkrete Ziele: • Stärkung des Kindeswohls • Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung • Vereinfachung des Unterhaltsrechts • Harmonisierung von Unterhalt-, Sozial- und Steuerrecht

  7. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Grundsätzliche Zielstrategie Stärkung des Kindeswohls Vorrang minderjähriger und diesen gleichberechtigter Kinder. (§ 1609 BGB) Verbesserung des Betreuungsunterhalts nicht verheirateter Eltern (§ 1615 l BGB)

  8. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Betonung der Eigenverantwortung Neufassung des Grundsatzes der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) Erwerbstätigkeit als Obliegenheit (§§ 1569, 1574 BGB ) Verschärfung der Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Scheidung (§§ 1570, 1574 BGB)

  9. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Vereinfachung des Unterhaltsrechts Gesetzliche Definition des Mindestunterhalts (§ 1612a.I. BGB) Aufhebung der Regelbetragsverordnung Konzentration der Regelung zur Befristung und Herabsetzung (§ 1578b BGB) Klare Regelung für den Fall neuer Partnerschaften (§ 1579.Nr.2 BGB)

  10. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Harmonisierung von Unterhalts-, Sozial- und Steuerrecht Definition des Kindesunterhalts (§ 1612a BGB) Beschreibung der Erwerbsobliegenheit (§§ 1570,1574 BGB; § 10 SGB II)

  11. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Die Regelungen im Einzelnen • Kindesunterhalt • Nachehelicher Ehegattenunterhalt/ Betreuungsunterhalt • Rangverhältnisse • Vereinbarungen • Übergangsrecht

  12. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Kindesunterhalt (12 – 32) • Mindestunterhalt § 1612 a • Kindergeldanrechnung § 1612 b. • Bestimmungsrecht § 1612.II.2

  13. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Mindestunterhalt § 1612 a .I. • Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es • nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz • des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. • Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten • Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes • (Kinderfreibetrag) gem. § 32.VI.1 EStG. • Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes • für die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs • (1.Altersstufe) 87 % • 2. für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs • (2.Altersstufe) 100% • 3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (3. Altersstufe) 117 % • eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags

  14. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Neu § 35 Nr.4 EGZPO - Übergangsrecht • Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder im Sinne • des § 1612 a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs • beträgt • für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres • (erste Altersstufe) 279.--€ • b) für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften • Lebensjahres (zweite Altersstufe) 322.--€ • c) für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) • 365.--€ • jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindestunterhalt • nach Maßgabe des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs • den hier festgelegten Betrag übersteigt.

  15. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Ziel der Änderung des Übergangsrechts • Das heute geltende Unterhaltsniveau soll nicht absinken • es soll bei der Harmonisierung mit dem Steuerrecht verbleiben. • der Regelbetragsverordnung bedarf es nicht mehr

  16. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Problembereiche m.E,; Beträge des § 1612 a BGB; § 35 EGZPO stellt reines Übergangsrecht dar. („... mindestens) Wie passt die neue Düsseldorfer Tabelle an ? gilt sowohl für die Anpassung alter Titel als auch für „Neufälle“ gilt § 35 EGZPO nur für „Alttitel“ ?

  17. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Neu § 1612 a. – redaktionelle Änderung 3. Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

  18. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Fall K ist 6, ihre Schwester 12 Jahre alt. Beide wohnen bei ihrer Mutter. Die Mutter fragt nach der Höhe des vom Vater zu zahlenden Unterhalts. Der Vater verdient 1 300.-€ monatlich netto bereinigt.

  19. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Bedarf Mindestbedarf: Kinderfreibetrag: 1824.- € x 2 = 3648.- € : 12 = 304.--€ Übergangsrecht: 322.--€ K1: 6 Jahre alt – 2.Altersstufe Bedarf: 100 % = 304.-- € /322.--€ K2: 12 Jahre alt – 3.Altersstufe Bedarf: 117 % = 356,--€/ 365.--€ Hierauf ist das Kindergeld nach Maßgabe nachstehender Darstellung hälftig anzurechnen. Im übrigen erfolgt eine Begrenzung durch den Selbstbehalt.

  20. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Kindergeldanrechnung § 1612 b • (1) • Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung des Barbedarfs • zu verwenden: • zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung • des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); • In allen anderen Fällen in voller Höhe. • In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes. • (2) • Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht • gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es um Umfang der Erhöhung nicht • bedarfsmindernd zu berücksichtigen

  21. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar • Grundsätze: • Anrechnung auf den Bedarf (vgl. BGH FamRZ 2006,99 ff) Damit gilt das Kindergeld als Einkommen des Kindes • bei Betreuung iSd § 1606.III.2 erfolgt eine hälftige Anrechnung auf den Barbedarf. (vg. BGH aaO) • auch im Mangelfall ist nur der Restbedarf in die Verteilung einzustellen. • der Zählkindervorteil soll nicht ausgeglichen werden

  22. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Regelung des § 1612 b im einzelnen § 1612 b.I.Nr.1 • minderjähriges Kind • lebt im Haushalt eines Elternteils • der Barunterhalt ermäßigt sich um ½ des Kindergeldes § 1612 b.I.Nr.2 • Kind lebt bei Dritten • beide Eltern erfüllen den Unterhalt durch Barzahlung • Höhe des Unterhalts ist zu ermitteln und um den vollen Kindergeldbetrag zu kürzen. • der Restbetrag ist haftanteilig zu zahlen

  23. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar § 1612 b.II • entspricht dem alten § 1612 b.IV • es wird nur der für ein gemeinsames Kind gezahlte Kindergeldbetrag ausgeglichen.

  24. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Fall V verdient 1300.--€. K1 (12) und K2 (6) leben bei M. Diese hat kein eigenes Einkommen. Wie hoch sind die Unterhaltsansprüche gegen V ? • Es liegt ein Mangelfall vor. • Einsatzbeträge: Kinder: K1: 365.-- - 77.-- = 288.--€ K2: 322,-- - 77.-- = 245.--€ Im Mangelfall erfolgt keine Aufbesserung mehr, wie sie noch nach § 1612 b.V aF möglich war.

  25. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Leistungsfähigkeit Der Vater hat lediglich ein Einkommen in Höhe von 1300.--€. Selbstbehalt: § 1603 BGB ist einzuhalten. Selbstbehalt: 900.--€ Verteilungsfähiges Einkommen: 400.--€ Aufzuteilen: K1: 288,--€ K2: 245.--€ Gesamt: 533.--€ Verbleibende Zahlbeträge K1 216.--€ K2 184.--€ Gesamt: 400.--€

  26. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Auswirkungen der Kindergeldneuregelung auf den Ehegattenunterhalt Fall Der 2 – jährige Knut lebt bei der Mutter. Der Vater hat ein – bereits bereinigtes - Nettoeinkommen von 2400.--€. Die Mutter hat kein eigenes Einkommen. Sie fragt nach der Höhe des Kindes- und Ehegattenunterhalts.

  27. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Kindesunterhalt • 1. Altersstufe • 87 % des Freibetrages • mindestens = 279.--€ • abzgl. ½ Kindergeld = 202.--€ Ehegattenunterhalt Altes Recht Neues Recht • 2400.--€ • 279,--€ • 3/7 = 909.--€ • 2400.--€ • 202.--€ • 3/7 = 942.--€ Die Änderung der Kindergeldanrechnung erhöht den Ehegattenunterhalt

  28. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Die versteckte Steuererhöhung • Fall: • Der Ehemann M hat ein Einkommen von 1 400,00 €. • Unterhaltsberechtigt sind • die Ehefrau • -die Kinder 5 und 12 Jahre

  29. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Mangelfallberechnung Heute Neuregelung K1: 273,--€ K2: 389,--€ EU: 770.--€ Vorrangiger Kindesunterhalt: K1 : 279,--€ - 77.--€ = 202.--€ K2 : 365,--€ - 77.--€ = 288.--€ 1 432.--€ SB: 1000.--€/ 900.--€ Masse: 400.--€/ 500.--€ Verbleibender EU: 10.--€ K1: 118.--€ K2: 167.--€ EU: 215.- € Steuervorteil: 0,--€ Steuervorteil: ca.112,27--€

  30. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Bestimmungsrecht iSd § 1612.II BGB § 1612.II Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

  31. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Ehegattenunterhalt/ Betreuungsunterhalt • System der Regelung des nachehelichen Unterhalts (33-38) • Der Betreuungsunterhalt / die Erwerbsobliegenheit (39-55) • Angemessene Erwerbstätigkeit (56-59) • Maß des Unterhalt und Befristung (60-67) • Verwirkung von Unterhaltsansprüchen (68-69)

  32. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notargenden Erwerbsobliegenheit § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

  33. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Bedeutung des § 1569 BGB Strukturierung des nachehelichen Unterhalts: • Grundsätzliche Obliegenheit zur Eigenbedarfsabdeckung • nur bei Unmöglichkeit: Unterhaltsanspruch wegen ehebedingter Bedürftigkeit oder aus nachehelicher Solidarität • Offene Fragen: • Wie ist die Obliegenheit ausgestaltet ? • Wie ist das Maß des Unterhalts bestimmt ? • Findet die nacheheliche Solidarität eine Grenze ?

  34. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar System des nachehelichen Unterhalts Grundsatz Nachehelicher Unterhalt soll fortbestehende, durch die Ehe bedingte, Nachteile ausgleichen. Typisierte ehebedingte Nachteile Primärtatbestände: § 1570 § 1571 § 1572 Komplettierung durch subsidiäre Tatbestände: § 1573 § 1575, 1576

  35. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Orientierungsmaßstab für den ehebedingten Nachteil Grundsatz die ehelichen Lebensverhältnisse iSd § 1578.I.1 • Frage • der Obliegenheit • der Zumutbarkeit Möglichkeit der eigenen Bedarfsabdeckung

  36. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Billigkeitskontrollsystem • Unterhalt wird geschuldet solange ein ehebedingter Nachteil besteht. • es wird angenommen, dass dies unbefristet der Fall ist. Grundsatz Billigkeitskontrolle • § 1578 b.I = Herabsetzung • § 1578 b.II = Befristung • § 1579 = Verwirkung

  37. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Der Betreuungsunterhaltsanspruch Fall Die Eheleute A sind 4 Jahre verheiratet. Frau A betreut das jetzt 3-jährige Kind. Nach der Ehescheidung vertritt Herr A die Auffassung, Frau A könne ihren Bedarf durch eigene Berufstätigkeit abdecken. Frau A verweist auf die notwendige Kindesbetreuung. alternativ: Die Eltern des Kindes sind nicht miteinander verheiratet.

  38. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Anspruch der Frau A § 1570 BGB Frage: Ist die Betreuung des Kindes notwendig ? Heutige Rechtsauffassung: Altersphasenmodell BGH FamRZ 1999, 372 Intention der Neuregelung: Prüfung im konkreten Einzelfall

  39. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Realisierung • Grundgedanke des § 1569 • Ergänzung durch § 1570 Prüfung • Besteht für dieses Kind ein Betreuungsbedarf ? • Muss er durch einen Elternteil abgedeckt werden ? • Gibt es andere Möglichkeiten der Betreuung ?

  40. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Neu • § 1570 • Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen • wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen • Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt • Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs • verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit • entspricht. • Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden • Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

  41. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar (2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

  42. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Die 3 „Ansprüche“ aus § 1570 BGB bis zum 3. Lebensjahr des betreuten Kindes „Basisunterhalt“ Billigkeitsergänzung Nr. 1 . „kindbezogen“ • Belange des Kindes • Möglichkeiten der Betreuung Billigkeitsergänzung Nr. 2. „ehebezogen“ • Gestaltung der Betreuung • Rollenverteilung • Dauer der Ehe

  43. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Alternativ: Neu § 1615 l.II Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Abs.1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

  44. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich,solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

  45. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar • Beschlüsse des Bundesverfasungsgerichts • 28.2.2007 (FamRZ 2007,965) • 22.6.2007 (FamRZ 2007,1531) • Die Unterhaltansprüche der § 1615 l.II sowie • § 1570 dienen ausschließlich dem Kindeswohl 2. Da beide Tatbestände das identische Regelungsziel verfolgen, dürfen sie nicht unterschiedlich ausgestaltet sein. (vgl. Schwab FamRZ 2007, 1057 ff)

  46. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Ziele • Die Dauer des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den gleichen Grundsätzen: • keine Berufstätigkeit wegen der Kinderbetreuung • notwendig bis zum 3. Lebensjahr (mindestens) • Zeitliche Verlängerung ist gerechtfertigt, wenn dies der Billigkeit entspricht • Geschützt werden sollen ausschließlich die Belange des Kindes

  47. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Die 3 „Ansprüche“ aus § 1615 l.II BGB bis zum 3. Lebensjahr des betreuten Kindes „Basisunterhalt“ Billigkeitsergänzung Nr. 1 . „kindbezogen“ • Belange des Kindes • Möglichkeiten der Betreuung • „insbesondere“ • Bestehen einer Lebensgem. • Sonstige Vertrauenstatb. Billigkeitsergänzung Nr. 2. „sonstiges“

  48. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Verbleibende Unterschiede - § 1615. l BGB • Verwirkung § 1611 BGB • Zulässigkeit von Vereinbarungen (§ 1614) • Erlöschen beim Tod des Verpflichteten ? • Nicht beim „kindbezogenen“ Anspruch • Beim Billigkeitsanspruch ? • Unterschiedlicher Unterhaltsmaßstab • Keine Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs gem. § 10.I EStG

  49. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar § 1574 1. Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. 2. Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

  50. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Fall Frau A war vor der Ehe ohne Berufsausbildung als Reinigungskraft tätig. Sie heiratet einen Arzt. Während der Ehe betreut sie 3 gemeinsame Kinder. Nach 20 jähriger Ehe folgt die Scheidung. • Die Neuregelung des § 1574 sieht als „angemessen“ • grundsätzlich frühere Tätigkeiten und • die „ehelichen Lebensverhältnisse“ nur noch als Korrektiv Hier: A kann zunächst auf ihre frühere Tätigkeit verwiesen werden. Greift das Korrektiv der ehelichen Lebensverhältnisse ?

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