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RA. Ralf Thilmany

RA. Ralf Thilmany. Gliederung. Rechtsgrundlage Allg. Gleichbehandlungsgesetz AGG Begründung eines Arbeitsverhältnisses / Bewerbungsgespräch Vertrag Abmahnung Vergütung Exkurs: Beendigung des Arbeitsverhältnis Exkurs Ordentliche Kündigung Exkurs außerordentliche Kündigung Kündigung

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Presentation Transcript


  1. RA. Ralf Thilmany

  2. Gliederung • Rechtsgrundlage • Allg. Gleichbehandlungsgesetz AGG • Begründung eines Arbeitsverhältnisses / Bewerbungsgespräch • Vertrag • Abmahnung • Vergütung • Exkurs: Beendigung des Arbeitsverhältnis • Exkurs Ordentliche Kündigung • Exkurs außerordentliche Kündigung • Kündigung • Beendigung des Ausbildungsverhältnis

  3. Berufsausbildungsverhältnis • Rechtsgrundlage: Berufsausbildungsgesetz BBiG • Abweichungen vom BBiG zum Nachteil des Auszubildenden sind unzulässig (§ 25 BBiG) Besonders zu beachten: • § 28, 29 BBiG: Ausbilden darf nur, wer geeignet ist und über geeignete Ausbildungsstätten verfügt. • AGG :Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

  4. § 1 AGG (Seit 18.08.2006) • Das bedeutet konkret: • Eine Ausschreibung darf weder an • die Rasse oder ethnische Herkunft, • das Geschlecht, • die Religion oder Weltanschauung, • eine Behinderung, • das Alter oder • die sexuelle Identität • der (potentiellen) Bewerber/innen anknüpfen.

  5. Rechtsfolge • Kein Anspruch auf Einstellung, Vertrag oder Aufstieg • AN hat Beschwerderecht (§ 13 AGG) Der AG muss Maßnahmen gegen andere Mitarbeiter ergreifen, die diskriminieren z.B. Abmahnung, Versetzung (§ 12 AGG) • Schadensersatzanspruch (§ 15 AGG) auf Vermögensschaden(BAG: 1 – 3 Monatsgehälter) und Nichtvermögensschaden( wie Schmerzensgeld nach Art und Schwere des Verstoßes)beachte: Frist zur Geltendmachung 2 Monate (§ 15 Abs. 4 AGG) und Klagefrist weitere 3 Monate (§ 61b ArbGG)

  6. Falsch: „Krankenschwester gesucht“ „Wir bieten: Stelle für Erzieherin“ „Assistent des Vorstands“ „Sekretärin des Vertriebsleiters“ Richtig: „Krankenschwester/-pfleger gesucht“ „Wir bieten: Stelle für Erzieher/in“ „Assistent/in des Vorstands“ „Sekretär/in des Vertriebsleiters“

  7. Falsch: „Gesucht: Abteilungsleiter“ „Filialleiterin gesucht“ „Elektriker gesucht“ „Reinemachefrau gesucht“ Korrekte Stellenausschreibung nach dem AGG Anknüpfungspunkt Geschlecht • Richtig: • „Gesucht: Abteilungsleiter/in“ • „Filialleiter/in gesucht“ • „Elektriker (m/w) gesucht“ • „Reinigungskraft gesucht“

  8. Falsch: „Altenpfleger/in gesucht (keine Ausländer)“ „Gesucht: Außendienstmitarbeiter (m/w), bevorzugt deutschstämmig“ Korrekte Stellenausschreibung nach dem AGG Anknüpfungspunkt ethnische Herkunft Richtig: • Nicht an Nationalität anknüpfen • Nicht an Abstammung anknüpfen

  9. Ausschreibung: „Verkäufer/in im Textileinzelhandel (keine Muslime)“ „Assistenzärztin/-arzt (katholisch) für Krankenhaus St. Josef“ „Erzieher/in für evangelische Kindertagesstätte gesucht, Voraussetzung: Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche“ Korrekte Stellenausschreibung nach dem AGG Anknüpfungspunkt Religion Anmerkung: • Ausschluss von Muslimen ist eine unzulässige Benachteiligung aus Gründen der Religion • Anknüpfung an Religion durch einen kirchlichen Träger (kath. Krankenhaus) ist zulässig • Anknüpfung an christliche Religionszugehörigkeit ist zulässig, da kirchlicher Träger

  10. Ausschreibung: „Kraftfahrer/in, gesund und leistungsfähig, gesucht“ „Marketingassistent/in mit gepflegtem, ansprechendem Äußeren“ „Gesucht: Lagerist (m/w) ohne körperliche Einschränkungen“ „Verwaltungsmitarbeiter/in gesucht; schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt“ Anknüpfungspunkt Behinderung Anmerkung: • kann behinderte BewerberInnen unzulässig benachteiligen • kann behinderte BewerberInnen unzulässig benachteiligen • kann behinderte Bewerber/innen zulässig benachteiligen • in Aussicht gestellte Bevorzugung stellt eine positive Maßnahme dar, die zum Ausgleich von Benachteiligungen in den Bereichen, in denen Angehörige einer benach-teiligten Gruppe bisher unter-repräsentiert waren, zulässig ist

  11. Ausschreibung: „Verkäufer/in im Lebensmitteleinzelhandel Mindestalter 25 Jahre“ „Kinderpfleger/in für Krabbelgruppe gesucht, Höchstalter 45 Jahre“ Korrekte Stellenausschreibung nach dem AGG Anknüpfungspunkt Alter Anmerkung: • Ausschluss von jüngeren BewerberInnen benachteiligt diese unzulässig • vorgegebenesHöchstalter benachteiligt ältere BewerberInnen unzulässig.

  12. Ausschreibung: „Bilanzbuchalter/in gesucht; Sie sind zwischen 30 und 40 Jahre alt ...“ „junge Aushilfskraft für Verkaufstätigkeit gesucht“ „Nebentätigkeit für Rentner/in“ Korrekte Stellenausschreibung nach dem AGG Anknüpfungspunkt Alter Anmerkung: • vorgegebener Alterkorridor benachteiligt jüngere und ältere BewerberInnen unzulässig • Vorgabe „jung“ benachteiligt ältere Bewerber unzulässig • Einschränkung auf „Rentner/in“ benachteiligt jüngere Bewerber unzulässig

  13. Begründung des Arbeitsverhältnisses: Bewerbungsgespräch • Fragerecht des Arbeitgebers: • Unterscheidung: vor Einstellung oder danach • Falls Frage unzulässig: Lügen zulässig ! • Behinderung ? grundsätzlich unzulässig ! (Ausnahme: wesentliche, entscheidende Anforderung für die Arbeitsstelle, § 8 Abs. 1 AGG oder wenn AG die Quote nach § 71 SGB IX erfüllt-> Behinderung nach § 2 SGB IX • Schwangerschaft ? unzulässig (Ausnahme: § 8 Abs.1 AGG) • Erkrankung ? z.B. AIDS Abs. 1 AGGProblem: Grenze zwischen Behinderung (grds. unzulässig) und chronischer Krankheit (str.), nur zulässig, wenn die Vor. des § 8 AGG vorliegen • ärztlicher Untersuchung ? nur zulässig, wenn dies zwingende Voraussetzung für die Einstellung ist (z. B Pilot, Busfahrer) • Drogenscanning ? unzulässig, es sei den Voraussetzung für Eignung • Sprachkenntnisse ? grds. zulässig, aber Frage nach Deutschkenntnissen könnte mittelbar diskriminierend sein, es sei denn Voraussetzung für Arbeitsplatz • Fahrerlaubnis ? , grds. zulässig • Vorstrafen ? Nein (Ausnahme: Kassierer und Vermögensdelikte) • Ermittlungsverfahren, str. wegen Unschuldsvermutung Art. 6 EMRK • Gewerkschaftszugehörigkeit ? nur zulässig im Tendenzbetrieb (z.B. Arbeitgeberverband) anders nach Einstellung, um Tarifzugehörigkeit festzustellen

  14. Vertrag • § 11 BBiG: Wesentliche Vertragsbestandteile sind schriftlich niederzulegen: • Art , Gliederung u. Ziel der Ausbildung • Beginn und Dauer der Ausbildung • Ausbildungsmaßnahmen • Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit • Dauer der Probezeit (höchstens 4 Monate, § 20 BBiG) • Höhe der Vergütung, die zumindest jährlich ansteigen muss • Urlaubsregelung • Kündigungsvoraussetzungen Verstoß: - Ordnungswidrigkeit - Nach Abmahnung Kündigungsrecht für den Auszubildenden - Schadensersatzpflicht

  15. Abmahnung • Ultima ratio-Prinzip: Abmahnung ist das mildere Mittel als Kündigung • Dokumentationfunktion: Vertragsverstoß/Beanstandung vor Augen führen und • Warnfunktion: Konsequenzen im Wiederholungsfall • Bestimmtheitserfordernis • Keine Frist für Ausspruch • Keine Frist für Verlust der Wirkung, aber § 242 BGB Verlust der Wirkung nach 2-3 Jahren (str.) • Form: grds. (-), es sei denn Sonderregelung in TV • Anhörung des AN, nur falls Sonderregelung oder TV (z.B. § 3 V TVÖD) • Zugang • Grds. Vor jeder verhaltensbedingten Kündigung erforderlichAusnahme: schwere Verstöße im Vertrauensbereich (Einzelfall), Uneinsichtigkeit • Nach erfolgter Abmahnung reicht für eine Kündigung ein vergleichbares Verhalten kein 3-maliges Abmahnen nötig! • Rechte des AN • Recht zur Aufnahme einer Gegendarstellung (§ 83 BetrVG) • Recht zur Entfernung aus der Personalakte (§§ 1004, 242 BGB) • Ist die Abmahnung nur teilweise unwirksam (einzelne Vorwürfe) muss die Abmahnung insgesamt entfernt werden -> Tip: einzeln abmahnen

  16. Vergütung § 17 BBiG • Muss angemessen sein(-) wenn Vergütung nach Tarifvertrag • Kosten der Ausbildung hat der Ausbildende zu tragen z.B. Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn die Ausbildung außerhalb des Betriebes stattfindet.

  17. Exkurs : Beendigung des Arbeitsverhältnisses: • Ordentliche KündigungAV soll nach Ablauf der auf das AV anzuwendenden Kündigungsfrist enden • Außerordentliche KündigungAV soll mit sofortiger Wirkung enden, eventuell mit Auslauffrist • Weitere Arten z.B. Aufhebungsvertrag • Vorsorgliche, bedingte, Änderungs-, Teilkündigung

  18. Exkurs : Ordentliche Kündigung • KSchG bestimmt, dass eine o.K. rechtsunwirksam ist, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist: Einschränkung des Kündigungsrechts durch KSchG! • Geltungsbereich KSchG: • vor 31.12.2003: mehr als 5AN; • ab 01.01.2004: mehr als 10 AN; • anteilige Anrechnung von Teilzeit-AN • Wartezeit von 6 Monaten • Sozialwidrikeit: • relativeRechtfertigungsgründe: betriebsbedingte, personenbedingte, verhaltensbedingte • Umfassende Interessenabwägung bei personen – und verhaltensbedingter Kündigung • Schriftform: § 623 BGB • Zugangsnachweis !! • Vertretung, Anhörung BR (falls vorhanden)

  19. Exkurs : Außerordentliche Kündigung • Ordnungsgemäße Kündigungserklärung • Begrifflich außerordentliche Kündigung • Abgabe, Vertretung und Zugang • Schriftform § 623 BGB !!! • Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrat • Besonderer Kündigungsschutz (SchwB, MutterSchG, BetrVG….) • Wichtiger Grund, § 626 BGB • 1. Umstände, die an sich geeignet sind • 2. Interessenabwägung mit der Folge, dass Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist -> idR. Abmahnung erforderlich • 3. Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist § 626 Abs. 2 BGB • Evtl. alle Kündigungsgründe gem. § 7 KSchG geheilt, wenn Klagefrist ( 3 Wochen !!!) versäumt.

  20. Kündigung Berufsausbildungsverhältnis • Während der Probezeit: • Jederzeit ohne Angabe von Gründen • Schriftform • Nach der Probezeit (§ 22 BBiG) • ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen • Auszubildender, wenn er Ausbildung aufgibt oder eine andere Ausbildung machen möchte • Außerordentliche Kündigung

  21. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses • Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit(§ 21 BBiG) • Bestehen der Prüfung mit Bekanntgabe • Bei Nichtbestehen: Verlängerung bis zur Wiederholungsprüfung, längstens 1 Jahr • Außerordentliche Kündigung, § 626 BGB „wichtiger Grund“ • Nach Beendigung kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, es sei denn TV • Aber: wird der Auszubildende nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses weiterbeschäftigt, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis § 24 BBiG

  22. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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