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International VAT Meeting 2011 Düsseldorf – 5. April 2011 SPANIEN

International VAT Meeting 2011 Düsseldorf – 5. April 2011 SPANIEN. Agenda. Zuordnung der Steuerfreiheit bei Reihengeschäften / Incoterms Definition von Werklieferungen vs. Werkleistungen Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager

johannes
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International VAT Meeting 2011 Düsseldorf – 5. April 2011 SPANIEN

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Presentation Transcript


  1. International VAT Meeting 2011 Düsseldorf – 5. April 2011 SPANIEN

  2. Agenda • Zuordnung der Steuerfreiheit bei Reihengeschäften / Incoterms • Definition von Werklieferungen vs. Werkleistungen • Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager • Erstellung und Archivierung von elektronischen Rechnungen • Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens • Notwendigkeit und Prüfbarkeit von USt Id. Nummern

  3. erster Untern. ES erster Abnehm. DE Übergabeort ES Zuordnung der Steuerfreiheit bei Reihen-geschäften / Incoterms Fall E: Abwandlung bewegte Lieferung bewegte Lieferung erster Abnehmer DE letzter Abnehmer FR erster Unternehmer ES

  4. Zuordnung der Steuerfreiheit bei Reihen-geschäften / Incoterms • Fall E Abwandlung - Antwort • Dreiecksgeschäft: • Gem. spanischem UStG. müssen die Wirtschaftsgüter direkt von Spanien mit dem Ziel jener Person, zu deren Gunsten die Weiterlieferung erfolgt, Versand oder transportiert werden. • Kunde steht von vorn herein fest, die waren werden von ES nach FR direkt an den Kunden geliefert, die Unterbrechung hat nur logistische Zwecke (anders wenn z.B in ein Konsignationslager nach FR verbracht wird, wo auch das Eigentum erst in Frankreich übergeht). • Das der gesamte Transport von einer Partei durchgeführt werden muss ist nach spanischem Recht keine Voraussetzung. • Ferner sind keine Bedingungen betreffend der Partei vorgesehen, die den Transport vornehmen oder veranlassen muss. • → Freigestellte ig-Lieferung von ES and DE. DE führt ein Dreiecksgeschäft durch.

  5. erster Untern. ES letzter Abnehm.EU Übergabeort ES Zuordnung der Steuerfreiheit bei Reihen-geschäften / Incoterms Fall F Reihengeschäft lokale Lieferung bewegte Lieferung erster Abnehmer EU letzter Abnehmer EU erster Unternehmer ES

  6. Zuordnung der Steuerfreiheit bei Reihen-geschäften / Incoterms • Fall F – Antwort • Der erste Unternehmer erbringt eine lokale Lieferung in Spanien, die auch in Spanien endet (kohärent mit Fall B). • → Die Lieferung ist steuerpflichtig zu 18% in Spanien • Der erste Abnehmer erbringt eine bewegte Lieferung vonSpanien nach Deutschland →Registrierung (kohärent mit Fall D) • → Die Lieferung ist in Spanien steuerfrei • Maßgebend für die Zuordnung der bewegten Lieferung ist nach Auffassung der spanischen Steuerverwaltung wer die ig-Lieferung und den ig-Erwerb meldet (Schreiben vom 4.10.93 und 8.09.94).

  7. 2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen • Werkvertrag (Lieferungen oder Leistungen) • Begriff weder im UStG noch im HGB oder speziellen handelsrecht-lichen Normen geregelt. • Gem. span BGB und zivilrechtlicher Lehre liegt der Unterschied zu einer einfachen Dienstleistung darin, dass sich der Bauunternehmer bei einem Werkvertrag zu einem bestimmten Ergebnis verpflichtet. Er leistet bzw. liefert schlüsselfertig. • Ob ein Werkvertrag vorliegt oder nicht, muss anhand der zwischen den Parteien vereinbarten Umstände in jedem Einzelfall geprüft werden (z.B Vertragsbezeichnung, Eigentums- oder Haftungsübergang, Garantieklauseln, Training des Personals mit der Bedienung des fertigen Produktes). • Werklieferungen stellen einheitliche Leistungen dar.

  8. 2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen Werkleistung / Werklieferung

  9. Untern. EU 2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen Fall G Abnehmer ES Unternehmer EU ruhende Lieferung Werklieferung

  10. 2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen • Fall G - Antwort • Spanische Umsetzung von Artikel 36 Ust-Richtlinie (beförderte Gegenstände, die installiert werden) sieht zwei zusätzliche Voraussetzungen vor: • - Die Montage muss die Stilllegung der geiferten Wirtschafgüter mit sich bringen und • Die Kosten der Montage müssen mehr als 15% der gesamten auf die Lieferung der eingebauten Wirtschaftsgüter entfallenden Gegenleistung ausmachen. • Der Transport der Rohmaterialen durch den Unternehmer von seinem EU-Mitgliedstaat nach Spanien stellt einen nicht-steuerbaren Vorgang dar (≠ Registrierung) • Der Unternehmer erbringt eine ruhende Lieferung in Spanien • Das Reverse Charge-Verfahren findet Anwendung (≠ Registrierung) • → Die Lieferung ist steuerpflichtig zu 18% in Spanien

  11. Untern. EU 2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen Fall H Abnehmer ES Unternehmer EU lokale Leistung Werkleistung Fall H – Antwort: Gleiche Behandlung wie nach deutschem Verständnis

  12. Werklieferung Abnehm. EU Abnehm. EU 2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen Fall I Abnehmer EU Lohnveredeler ES bewegte Lieferung

  13. 2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen • Fall I - Antwort • Gegenstand des Vertrages ist ein bewegliches Gut, weil er nach der Montage nach Spanien zurückgesendet wird. • Da der Abnehmer Montageelemente beiträgt wird immer der Tatbestand einer sonstigen Leistung erfüllt. • → Fall I kann es also nach spanischem Verständnis nicht geben.

  14. Werkleistung Abnehm.EU Abnehm. EU 2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen Fall J: Gleiche Behandlung wie nach deutschem Verständnis Abnehmer EU Lohnveredeler ES sonstige Leistung (B2B-Grundregel)

  15. Untern. EU 3. Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager Fall K Abnehmer DE Unternehmer EU lokale Lieferung Warenlager

  16. 3. Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager • Fall K - Antwort • Der Unternehmer erbringt ein Verbringen außerhalb Spaniens • → Das Verbringen ist nicht-steuerbar in Spanien • Der Unternehmer erbringt einen angeglichenen innergemeinschaftlichen Erwerb in Spanien (Registrierung) • → Der Erwerb ist freigestellt in Spanien, muss aber in der ZM gemeldet werden. Ggf. auch Intrastatmeldungen. • Der Unternehmer erbringt eine lokale Lieferung in Spanien • Das Reverse Charge-Verfahren findet Anwendung • → Die Lieferung ist steuerpflichtig zu 18% in Spanien

  17. 3. Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager • Fall K – Abwandlung • Der Unternehmer mietet oder erwirbt das Warenlager • Antwort • Der Unternehmer begründet eine umsatzsteuerliche Betriebstätte in Spanien. Nicht unbedingt auch eine ertragsteuerliche Betriebstätte. • Der Unternehmer erbringt ein Verbringen außerhalb Spaniens • → Das Verbringen ist nicht-steuerbar in Spanien • Der Unternehmer erbringt einen angeglichenen innergemeinschaftlichen Erwerb in Spanien (Registrierung) • → Der Erwerb ist steuerpflichtig zu 18% in Spanien. ZM und ggf. auch Intrastat. • Der Unternehmer erbringt eine lokale Lieferung in Spanien • Das Reverse Charge-Verfahren findet keine Anwendung (Registrierung) • → Die Lieferung ist steuerpflichtig zu 18% in Spanien

  18. Untern. ES 3. Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager Fall L: Gleiche Behandlung wie nach deutschem Verständnis Abnehmer EU Unternehmer ES lokale Lieferung Warenlager

  19. 4. Erstellung und Archivierung von elektronischen Rechnungen • Erstellung von elektronischen Rechnungen: • Grundsätzlich gleiche Bedingungen wie in Deutschland • Gleiche elektronische Mittel wie in Deutschland. Zusätzlich können andere von der Steuerverwaltung genehmigte Mittel angewendet werden. • Spanien: Noch kein Umsetzungsentwurf zu 2010/45/EU vom 13. Juli 2010 • Allgemeine Anforderungen an die Archivierung • Gleiche Bedingungen wie in Deutschland mit folgenden Besonderheiten. • - Archivierung von Eingangs- und Ausgangsrechnungen in der gleichen Art und Weise wie sie empfangen bzw. versendet worden sind. • - Für steuerliche Zwecke 4 Jahre in lesbarer Form. Handelsrechtlich 6 Jahre. • - Rechnungen in Papierform in Spanien. Elektronische Rechnungen in Spanien oder Ausland

  20. 5. Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens Umkehr der Steuerschuldnerschaft Artikel 84.Eins.2 span. UStG • Reverse Charge wenn Leistungsort in Spanien ist und der Lieferant oder Dienstleister in Spanien nicht ansässig ist. • Reverse Charge greift also sowohl im Falle von Lieferungen wie bei • sonstigen Leistungen. • Ausnahme: Reverse Charge greift nicht im Falle von Leistungen, die nicht unter Artikel 44 USt-Richtlinie fallen (B2B Grundregel), wenn beide Unternehmer in Spanien nicht ansässig sind.

  21. 5. Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens Fall M Unternehmer EU Empfänger ES lokale Lieferung Innerspanische Lieferung von EU an ES → Es greift die Reverse-Charge Regel. Steuerbar in Spanien zu 18% Fall N Empfänger ES Unternehmer EU lokale Leistung Reparaturleistung von EU an ES in Spanien → Es greift die Reverse-Charge Regel. Steuerbar in Spanien zu 18%

  22. Reparaturleistung in ES 5. Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens Fall O Empfänger FR Unternehmer EU Reparaturleistung in ES • Reparaturleistung von DE an FR in Spanien → Es greift die Reverse-Charge Regel. Nicht steuerbar in Spanien. Keine Registrierungspflicht weder von DE noch von FR

  23. 5. Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens Fall P Empfänger FR Unternehmer EU Grundstücksbezogene Leistung in ES Grundstücks-bezogene Leistung in ES Grundstücksbezogene Leistung von DE an FR in Spanien → Die Reverse-Charge Regel greift nicht. Registrierungspflicht von DE. Steuerbar in Spanien zu 18%. FR Vergütungsantrag

  24. 5. Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens Fall Q Mieter ES Unternehmer EU sonstige Leistung Vermietung Bürogebäude Bürogebäude • Der Unternehmer erbringt eine sonstige Leistung in Spanien • Auf Grund der und Vermietung des Bürogebäudes begründet der Unternehmer eine Betriebstätte in Spanien, sogar wenn er in Spanien nicht über menschlichen Ressourcen verfügt. Daher muss er sich in Spanien registrieren und spanische USt. an den Mieter in Rechnung stellen.

  25. 6. Notwendigkeit und Prüfbarkeit von USt Id. Nummern • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer • Identität des in der EU ansässigen Leistungsempfängers muss vor Aus-führung der Leistung geprüft werden: • https://aeat.es/viesdist.htmloder • http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do • Hinweis: • Unternehmer im Drittland: Es muss nachgewiesen werden können, dass die Ware Spanien mit Ziel zu einem Drittland verlassen hat: Beweismittel z.B. Zollunterlagen, Rechnungskopien, Verträge oder Bestellungen, Transportdokumente, jedweder anderer Nachweis.

  26. 6. Notwendigkeit und Prüfbarkeit von USt Id. Nummern

  27. 6. Notwendigkeit und Prüfbarkeit von USt Id. Nummern

  28. Information zum Referent • 2 Jahre Erfahrung in einer Deutsch-Spanischen Kanzlei in Madrid. 6 Jahre Erfahrung in führender Stellung in der Steuerabteilung einer der Big Four Gesellschaften in Madrid. In 2003 Gründung von WTS Lamarque Krieg Tax Advisers SLP • Internationale USt.-Beratung und Planung • Due diligence • Internationale Werkverträge • Steuerverfahren und Prozesse • Lehrbeauftragter in Fach Steuerrecht der Universität Carlos III in Madrid • Referent in diversen Seminaren in den Universitäten ICADE Madrid, UNED Madrid und Trier. • Autor diverser Artikel und Veröffentlichungen in deutschen und spanischen Steuerfachzeitschriften • Referent in diversen Seminaren und Kursen privater Einrichtungen, Wirtschaftsschulen und Unternehmen. WTS Lamarque Krieg Tax Advisers SLP Luis Lamarque Partner Telefon: (0034) 91 406 29 26l.lamarque@lamarque-krieg.com

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