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EHRENAMT , AUFWENDUNGS- VERGÜTUNGEN ( Anlage 2 zum Protokoll vom 04.04.2009 )

EHRENAMT , AUFWENDUNGS- VERGÜTUNGEN ( Anlage 2 zum Protokoll vom 04.04.2009 ). Quellenangaben : Der Verein , Kapitel 5.2.5 ( Haufe Index : 951054 ). Gliederung. Der ehrenamtliche Vereinsmitarbeiter Arten der Vergütungen 2.1 Der Begriff des Aufwendungsersatzes 2.2 Die Ehrenamtspauschale

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EHRENAMT , AUFWENDUNGS- VERGÜTUNGEN ( Anlage 2 zum Protokoll vom 04.04.2009 )

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  1. EHRENAMT , AUFWENDUNGS-VERGÜTUNGEN( Anlage 2 zum Protokoll vom 04.04.2009 ) Quellenangaben : Der Verein , Kapitel 5.2.5 ( Haufe Index : 951054 )

  2. Gliederung • Der ehrenamtliche Vereinsmitarbeiter • Arten der Vergütungen 2.1 Der Begriff des Aufwendungsersatzes 2.2 Die Ehrenamtspauschale 3. Zusammenfassung

  3. 1. Der Ehrenamtliche Vereinsmitarbeiter

  4. 2. Arten der Vergütung

  5. 2.1 Aufwendungsersatz§ 670 BGB Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrages Auf- wendungen , die er den Umständen nach für erforderlich halten darf , so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet .

  6. Was gehört zum Aufwendungsersatz ? - Porto - Telefon - Fax - Internet - Fahrtkosten - Verpflegungs – und Übernach- tungskosten - uäm.

  7. Wer kann Aufwendungsersatz erhalten ? - Grundsätzlich : alle beauftragten Organmitglieder - Einzelheiten sind in der Satzung zu regeln

  8. Welche Regelungen sind in einer Satzung möglich ?

  9. 1. Möglichkeit • Keine Regelung • Folge : 1. alle Organmitglieder haben Anspruch auf Aufwendungsersatz . 2. für den Verein kann dies teuer werden .

  10. 2. Möglichkeit • Die Organmitglieder erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit weder eine Vergütung noch einen Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB . • Rechtlich zulässig ?

  11. 3. Möglichkeit • Siehe § 21 der Satzung des TGLD

  12. Pauschalvergütungen • Zulässig , wenn der Freibetrag von € 256.– nicht überschritten wird .

  13. 2.2 Die Ehrenamtspauschale • Rechtsgrundlage : § 3 , 26a EStG Höhe : € 500.-- jährlich

  14. Wer kann diese Pauschale erhalten?

  15. Wann kann die Ehrenamtspauschale gezahlt werden ? • Ab dem Zeitpunkt , wo eine Satzungsänderung im Vereinsregister eingetragen ist

  16. Satzungsbeispiel • Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden .

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