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Besteuerung von Glücksspielen

Besteuerung von Glücksspielen. Symposium Glücksspiel 2006 Prof. Dr. Holger Kahle Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbes. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prüfungswesen Universität Hohenheim http://www.tax.uni-hohenheim.de. Gliederung. 1. Abgrenzung Glücksspiel

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Besteuerung von Glücksspielen

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  1. Besteuerung von Glücksspielen Symposium Glücksspiel 2006 Prof. Dr. Holger Kahle Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbes. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prüfungswesen Universität Hohenheim http://www.tax.uni-hohenheim.de Prof. Dr. Holger Kahle

  2. Gliederung 1. Abgrenzung Glücksspiel 2. Rennwettsteuer 3. Lotteriesteuer 4. Spielbankabgabe 5. Umsatzsteuer 6. Ertragsteuern Prof. Dr. Holger Kahle

  3. Spiel Glücksspiel Geschicklichkeitsspiel Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise vom Zufall abhängig Gewinn oder Verlust in erster Linie oder vollständig von geistigen oder körperlichen Fähigkeiten abhängig Abgrenzung Glücksspiel (I) Prof. Dr. Holger Kahle

  4. Abgrenzung Glücksspiel (II) Zum (öffentlichen) Glücksspiel gehören: • Rennwetten, • Lotterien, • Ausspielungen, • Oddset-Wetten. Prof. Dr. Holger Kahle

  5. Abgrenzung Glücksspiel (III) • Abgrenzung zwischen Glücksspiel und Geschick-lichkeitsspiel ist einzelfallabhängig. • Da diese Unterscheidung für die Besteuerung von ausschlaggebender Bedeutung ist, musste sich vielfach die Finanzrechtsprechung mit dieser Ab-grenzung auseinandersetzen und insoweit Zivil-recht auslegen. Prof. Dr. Holger Kahle

  6. Abgrenzung Glücksspiel (IV) • Bei einem Preisausschreiben in Zeitschriften (z. B. Kreuzworträtsel) stellt der BFH für das Nicht-Vorliegen einer Lotterie primär darauf ab, dass der Durchschnitt der Spieler die Fähigkeit besitzen muss, den Spielausgang Gewinn bringend zu steuern. • Bei Quizsendungen, Rätseln oder allgemeinen Fragen mit Gewinnmöglichkeiten, die Fernseh- und Radiosender anbieten und bei denen die Antwort über eine Telefonnummer mit der Vorwahl 0900 (früher 0190) eingereicht werden kann, wird das Vorliegen einer Lotterie verneint. Prof. Dr. Holger Kahle

  7. Abgrenzung Glücksspiel (V) • Der Preisskat ist nicht lotteriesteuerpflichtig, da es hierbei nach der Rechtsprechung des BFH auf Geschicklichkeit ankommt. Nur bei ganz geringer Spieldauer könne von einem Vorherrschen des Zufalls ausgegangen werden. • Auch Preisschießen und Preiskegeln gelten als Geschicklichkeitsspiele. Prof. Dr. Holger Kahle

  8. Rennwettsteuer • Steuersubjekt: Totalisatorverein, Buchmacher. • Steuerobjekt: Wetten aus Anlass öffentlicher Pfer-derennen oder anderer Leistungsprüfungen fürPferde. • Bemessungsgrundlage: Wetteinsatz. • Tarif: 16 2/3 %. • Aufkommen steht bis zu 96 % den Rennvereinen zu (§ 16 RennwLottG). Prof. Dr. Holger Kahle

  9. Lotteriesteuer (I) • Steuersubjekt: Veranstalter von Lotterien, Aus-spielungen oder Oddset-Wetten. • Nach der Rechtsprechung des BFH gilt als Ver-anstalter einer Lotterie, wer die planmäßige Aus-führung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt. • "Inwerksetzung" meint "geistige Urheberschaft". • Veranstalter kann deshalb nicht derjenige sein, der lediglich die technische Durchführung einer Ver-anstaltung übernimmt. Prof. Dr. Holger Kahle

  10. Lotteriesteuer (II) • Dieser Veranstalterbegriff einer Lotterie oder Aus-spielung gilt entsprechend auch für Oddset-Wetten. • Wer die Spielregeln festlegt, das zu bewettende Ereignis aussucht und die Gewinnquote festlegt, setzt eine Wette ins Werk und ist damit Steuer-schuldner der Lotteriesteuer. • Der Vermittler einer Oddset-Wette oder eine an-dere Hilfsperson ist nicht Veranstalter im Sinne des RennwLottG. Prof. Dr. Holger Kahle

  11. Lotteriesteuer (III) • Bei ausländischen Losen ist Steuersubjekt der Lotteriesteuer der Einbringende oder der erste Empfänger. • Bezüglich des Begriffes des Einbringens kommt es nach der h. M. auf die tatsächliche Einfuhr von Losen an, wobei es unerheblich ist, ob die Lose gespielt und eingelöst werden. Prof. Dr. Holger Kahle

  12. Lotteriesteuer (IV) • Steuerobjekt: Im Inland veranstaltete Lotterien, Ausspielungen oder Oddset-Wetten, die nicht unter die Rennwettsteuer fallen. • Die Lotteriesteuerpflicht setzt einen festgelegten Spielplan voraus, aufgrund dessen vom Veran-stalter ausgesetzte Gewinne ausgespielt werden. • An dieser Voraussetzung fehlt es nach Ansicht des BFH beim Roulettespiel und beim Kartenglücks-spiel. Prof. Dr. Holger Kahle

  13. Lotteriesteuer (V) • Die Lotteriesteuerpflicht setzt einen geleisteten Einsatz des Spielers für den Erwerb der Gewinn-chance voraus, d. h. der Spielvertrag muss ent-geltlich sein. • Es bedarf einer Konnexität zwischen dem ge-zahlten Entgelt und der Teilnahme an der Gewinn-verlosung: Der Einsatz muss unabdingbare Vor-aussetzung für die Teilnahme an der Lotterie sein. Prof. Dr. Holger Kahle

  14. Lotteriesteuer (VI) • Das Kriterium der Öffentlichkeit wird bejaht, wenn die Lotterie, Ausspielung oder Oddset-Wette entweder jedermann oder nur einem begrenzten, jedoch nicht durch persönliche Be-ziehungen verbundenen Personenkreis zugänglich gemacht wird. • Bei Oddset-Wetten kommt es darauf an, ob der betreffende Unternehmer der Veranstalter von im Inland veranstalteten Wetten ist. Prof. Dr. Holger Kahle

  15. Lotteriesteuer (VII) • Die Vermittlung von Wetten über die Grenzen hinweg wird vom RennwLottG ebenso wenig erfasst wie im Grundsatz die Wetten über aus-ländische Internetanbieter. • Bemessungsgrundlage: Nennwert der Lose. • Alle für den Erwerb eines Loses zu bewirkenden Leistungen (z. B. Zuschläge für Bearbeitung, Schreib- und Kollektionsgebühren) zählen zur Bemessungsgrundlage. Prof. Dr. Holger Kahle

  16. Lotteriesteuer (VIII) • Die Befreiungsvorschrift des § 18 RennwettLottG betrifft u. a. kleinere Ausspielungen (Gesamtpreis nicht über 650 €) sowie Lotterien und Aus-spielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, die von den zuständigen Behörden genehmigt worden sind und bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40.000 € nicht übersteigt, in anderen Fällen den Wert von 240 € nicht übersteigen. • Tarif: 20 % des Nennwertes der Lose aus-schließlich der Steuer (= 16 2/3 %). Prof. Dr. Holger Kahle

  17. Lotteriesteuer (IX) • Ausländische Lose sind mit 25 Cent je Euro Losnennwert zu versteuern, was die Frage nach der Konformität mit dem Europarecht aufwirft, wenn es sich um Lose aus EU-Ländern handelt. • Aufkommen steht in voller Höhe den Ländern zu. Prof. Dr. Holger Kahle

  18. Spielbankabgabe (I) • Steuersubjekt: Öffentliche Spielbank (keine Auto-matenhallen). • Steuerobjekt: Entstandene Umsätze durch Spiel-betrieb. • Bemessungsgrundlage: Einsatz./. Gewinnauszahlung = Bruttospielertrag • Tarif: bis zu 80 % je nach Bundesland. Prof. Dr. Holger Kahle

  19. Spielbankabgabe (II) • Durch die Spielbankabgabe sind sämtliche Steuern vom Einkommen, Vermögen und Ertrag abge-golten, weshalb die Befreiung von der ESt und KSt nach § 6 I SpielbVO nur formal erfolgt. • Ein angrenzendes Hotel oder andere Tätigkeiten unterliegen nicht der SpielbVO und sind jeweils getrennt in Bezug auf die Verkehrs- und Ertrag-steuern zu beurteilen. Prof. Dr. Holger Kahle

  20. Umsatzsteuer (I) • § 4 Nr. 9 b S. 1 UStG befreit die Umsätze von der USt, die unter das RennwLottG fallen. • Die Befreiung der öffentlichen Spielbank ist durch Verabschiedung des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen entfallen. • Nach Rechtsprechung des EuGH verstieß § 4 Nr. 9 b UStG a. F. gegen Art. 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG-RL. Grund: öffentliche Spielbanken sind ohne Hin-weis auf Form oder Modalität des Betreibers bzw. Spiels von der USt befreit gewesen. Prof. Dr. Holger Kahle

  21. Umsatzsteuer (II) • Der EuGH erkennt die Spielbankabgabe nicht als Ersatz der USt an, wie dies nach nationalem Recht erfolgte, da nationale Steuern aus gemeinschafts-rechtlicher Sicht zu vernachlässigen sind. • Für Altfälle, die bis zum Inkrafttreten des Ge-setzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuer-gestaltungen eingetreten sind, können gewerb-liche Spielhallenbetreiber daher die Steuerbe-freiung durch Berufung auf die 6. EG-RL erlangen. Prof. Dr. Holger Kahle

  22. Ertragsteuern (I) • Totalisatorunternehmen unterliegen grundsätzlich der KSt nach § 1 I Nr. 4 od. 5 KStG und der GewSt nach § 2 III GewStG. • Eine Befreiung erfolgt nur, wenn der Verein gemeinnützig i. S. d. § 52 II Nr. 4 AO ist, und kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, was jedoch i. d. R. der Fall ist. Prof. Dr. Holger Kahle

  23. Ertragsteuern (II) • Buchmacher sind Gewerbetreibende und unter- liegen somit der ESt bzw. KSt sowie der GewSt. • Staatliche Lotterien können je nach Ausgestaltung gewerblich oder freiberuflich tätig sein, was zur Einkommensteuerpflicht nach § 15 bzw. § 18 INr. 2 EStG führt. Prof. Dr. Holger Kahle

  24. Ertragsteuern (III) • Die Tätigkeit der Lotterie und weitere Tätigkeiten sind als nebeneinander bestehende Einkunfts-quellen zu behandeln, wenn sie nach Verkehrs-auffassung als voneinander getrennt anzusehen sind. • I. d. R. werden Lotterien als BgA geführt, was zur Befreiung von KSt und GewSt führt (§ 1 I Nr. 6 i. V. m. § 5 I KStG bzw. § 3 Nr. 1 GewStG i. V. m. § 13 GewStDV). Prof. Dr. Holger Kahle

  25. Ertragsteuern (IV) • Erfolgt das Betreiben der Lotterie als AG oder GmbH, greifen obige Befreiungen nicht, auch wenn das Land zu 100 % Anteilseigner ist. • Bezirksvertreter sind freiberuflich tätig nach § 18 I Nr. 2 EStG, Losannahmestellen gehen einer ge-werblichen Tätigkeit gemäß § 15 EStG nach. • Gewinne aus Glücksspielen unterliegen bei denEmpfängern nicht der ESt, da keine Zuordnung nach § 2 EStG erfolgen kann. Prof. Dr. Holger Kahle

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