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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz. Historische Entwicklung Rechtliche Systematik Verantwortlichkeiten. Landesarbeitskreis für Arbeitssicherheit Referenten Historische Entwicklung des Arbeitsschutzes Rechtliche Systematik der Arbeitsschutz-regelungen Verantwortlichkeiten.

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

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Presentation Transcript


  1. Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Historische Entwicklung Rechtliche Systematik Verantwortlichkeiten

  2. Landesarbeitskreis für Arbeitssicherheit • Referenten • Historische Entwicklung des Arbeitsschutzes • Rechtliche Systematik der Arbeitsschutz-regelungen • Verantwortlichkeiten Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  3. Landesarbeitskreis für Arbeitssicherheit • angesiedelt beim nds. Sozialministerium • Zweck: Förderung des Arbeitsschutzes • Unterstützung durch regionale Arbeitskreise • Mitglieder: Interessierte aus Firmen, Behörden, Kammern, Sachverständige etc. Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  4. Motivation für diese Veranstaltung • Rolle der Führungskräfte für den Arbeitsschutz • „Fehlen“ des Themas Arbeitsschutz in Studiengängen Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  5. Referenten • H. Bär, Personalleiter Johnson Controls Interiors GmbH • Fr. Hafemann, Gewerbeärztin GAA Hannover • Fr. Heikkinen-Hinkelmann, Arbeitsmedizinerin im überbetriebl. Dienst der BauBG • Fr. Lensch, Gewerbeaufsichtsbeamtin GAA Lüneburg • H. Regenhardt, Techn. Aufsichtsbeamter Nordd. Metall BG • H. Rupprecht, Fachkraft für Arbeitssicherheit, NEPTUN Umwelt- und Arbeitsschutz GmbH • Fr. Wernicke, Hamburger Stadtentwässerung • H. Prof. Müller, Universität Lüneburg Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  6. Alle Vorträge sind zu finden: • Server der Uni Lüneburgund • www.rak-lg.de, Rubrik „Vorträge“ Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  7. Historie des Arbeitsschutzes Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  8. Was ist Arbeitsschutz? Schutz des Beschäftigten vor den mit der Arbeit verbundenen Gefahren für Gesundheit und Leben Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  9. Handwerkszünfte des Mittelalters 18. Jhdt. Entwicklung von Manufakturen 19. Jhdt. Industrialisierung Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  10. Keller stellte 1834 eine erschreckend schlechte körperliche und geistige Verfassung der Kinder und Jugendlichen fest, die zum Teil schon seit ihrem sechsten Lebensjahr in Manufakturen und Fabriken arbeiteten. Auch gewann er den Eindruck, dass die meisten rheinischen und bergischen Unternehmer dem Schicksal ihrer Kinderarbeiter gleichgültig gegenüberstanden. • Allmählich begannen Berichte und Schilderungen wie die von Keller und Dieterweg Prozesse des Umdenkens in Gang zu setzen. Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  11. Auszug aus demR e g u l a t i v über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken D. d. den 9. März 1839. • §. 1.Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahr darf niemand in einer Fabrik oder bei Berg-, Hütten- und Pochwerken zu einer regelmäßigen Beschäftigung angenommen werden. ... • §. 3. Junge Leute, welche das sechszehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, dürfen in diesen Anstalten nicht über zehn Stunden täglich beschäftigt werden. Die Orts-Polizei-Behörde ist befugt, eine vorübergehende Verlängerung dieser Arbeitszeit zu gestatten, wenn durch Naturereignisse oder Unglücksfälle der regelmäßige Geschäftsbetrieb in den genannten Anstalten unterbrochen und ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß dadurch herbeigeführt worden ist. Die Verlängerung darf täglich nur eine Stunde betragen und darf höchstens für die Dauer von vier Wochen gestattet werden. ... • §. 5. Die Beschäftigung solcher jungen Leute vor 5 Uhr Morgens und nach 9 Uhr Abends, so wie an den Sonn- und Feiertagen ist gänzlich untersagt. §. 6. Christliche Arbeiter, welche noch nicht zur heiligen Kommunion angenommen sind, dürfen in denjenigen Stunden, welche ihr ordentlicher Seelsorger für ihren Katechumenen- und Konfirmanden-Unterricht bestimmt hat, nicht in den genannten Anstalten beschäftigt werden. ... • Berlin, den 9. März 1839. • Königliches Staats-Ministerium.Friedrich Wilhelm, Kronprinz.Frh. v. Altenstein. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler.Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch. Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  12. Chronik des Arbeitsschutzes 1 • 1839 Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter • 1845 Preußische Gewerbeordnung • 1853 Ernennung von 3 Fabrikinspektoren • 1878 Fabrikinspektoren im gesamten Reichsgebiet • ab 1866 Gründung TÜV • 1884 Gründung Berufsgenossenschaften • 1894 Königliche Gewerbe-Inspektion zu Lüneburg • Gewerbeordnung: Liste genehmigungsbedürftige Anlagen Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  13. Chronik des Arbeitsschutzes 2 • 1918 Einführung des 8 Stunden Tages • 1938 Arbeitszeitordnung • 1952 Mutterschutzgesetz • 1960 Jugendarbeitsschutzgesetz • 1968 Gerätesicherheitsgesetz • 1972 Arbeitsstoffverordnung (s. 1986 GefahrstoffVO) • 1973 Arbeitssicherheitsgesetz • 1975 Arbeitsstättenverordnung • 1989 EU Richtlinie zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer • 1996 Arbeitsschutzgesetz • 2002 Betriebssicherheits-Verordnung • 2004 neue Arbeitsstättenverordnung Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  14. Rechtliche Systematik der Arbeitsschutzregelungen Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  15. Privatrecht BGB Mietrecht Familienrecht Handelsgesetzbuch Öffentliches Recht Straßenverkehrsrecht Umweltrecht Arbeitsschutzrecht Sozialgesetzgebung Hochschulrecht Strafrecht Rechtsbereiche Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  16. Bedeutung von Rechtsvorschriften Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  17. Freiheit der Person Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Art. 2 Grundgesetz Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  18. RL 89/391/EWG Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz weitere Einzelrichtlinien im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Arbeitsschutzgesetz 1996 BaustellenVOBildschirmVOBetriebssicherheitsVOBiostoffVOGefahrstoffVOPSA-BenutzerVO Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  19. Techn. Arbeitsschutz Arbeitssicherheitsgesetz Geräte- und Produkt-sicherheitsgesetz Betriebsicherheits-verordnung Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung Sprengstoffgesetz Strahlenschutzverordnung Sozialer Arbeitsschutz Arbeitszeitgesetz Mutterschutzgesetz Jungendarbeitsschutz-gesetz Fahrpersonalgesetz Heimarbeiterschutzgesetz Bundesgesetzliche Arbeitsschutzregelungen Arbeitsschutzgesetz Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  20. Auswirkung der Deregulierung • gesetzl. Zielvorgaben • Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers/Arbeitnehmers • Verzicht auf konkrete Vorgaben in m2 , m3, Anzahl etc. • Forderung einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  21. Beispiel § 15 ArbeitsstättenVO (alt):…Der Beurteilungspegel in Arbeitsräumen darf …höchstens betragen:1. bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB (A)2. bei einfachen … Tätigkeiten 70 dB (A)3. bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 dB (A) Nr. 3.7 im Anhang ArbeitsstättenVO (neu):In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel darf…..höchstens 85 dB (A) betragen. Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  22. Grundpflichten des Arbeitgebers(§ 3 ArbSchG) • Maßnahmen zum Arbeitsschutz (Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten) • Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen • Nachweis der Überprüfungen und Mängelbehe-bungen • geeignete Betriebsorganisation • erforderliche Mittel bereitstellen • Maßnahmen in die betrieblichen Führungs-strukturen einbinden (Arbeitschutz ist Führungsaufgabe) Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  23. Europäische Regelungen • Verordnungen unmittelbar rechtswirksam in Mitgliedsstaaten • Richtlinien müssen durch Mitgliedsstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  24. EG-Arbeitsschutzrichtlinen • Art. 95 EG-Vertrag Harmonisierung Binnenmarkt, z.B. Beschaffenheitsvorschriften Geräte- und Produktsicherheitsgesetz • Art. 138 EG-Vertrag Verbesserungen der Arbeitsumwelt, Mindestvorschriften Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  25. Bedeutung von Rechtsvorschriften Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  26. 58 BG Vorschriften 112 BG Regeln über 200 BG Informationen Autonomes Recht der Berufsgenossenschaften Zunahme Verbindlichkeit Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  27. Regeln der Technik/Normen • Regelung von Anforderungen an • Produkte • Arbeitsverfahren • Managementsysteme • Stand der Technik Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  28. Regeln der Technik/Normen • International: ISO15 700 Normen* • Europa: CEN10 500 Normen* • Deutschland: DIN29 583 Normen* • weitere * im Jahr 2005 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  29. Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  30. Haftungsrecht des Unternehmens und seiner Mitarbeiter • Was macht die Arbeitsschutzbehörde - das Gewerbeaufsichtsamt? Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  31. Frage:Wer von Ihnen hat sich schon mal Gedanken gemacht, wie es mit Ihrer Verantwortung und Haftung – insbesondere auch im Arbeitsschutz - aussieht, wenn Sie nach dem Studium oder später eine Stelle als Sachgebietsleiter, Personalleiter oder in einer anderen Vorgesetztenfunktioneinnehmen? Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  32. Haftung des Unternehmens und seiner Mitarbeiter • Zivilrechtliche Haftung(Frage nach Schadensersatz) • Strafrechtliche Haftung(Frage nach z.B. Freiheitsstrafe) Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  33. Forderung Ansprüche richten sich immer gegen Personen natürliche Person juristische Person z.B.: AG, GmbH, GmbH & Co. KG Haften nur mit Stammkapital, Durchgriffshaftung auf Gesellschafter möglich Handelnde im Zivilrecht Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  34. Zivilrechtliche Haftung Vertragliche Haftung (BGB) Gesetzliche Haftung verschuldensabhängig verschuldensunabhängig - §§ 823, 831BGB - BGB - Wasserhaushaltsgesetz - Umwelthaftungsgesetz Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  35. § 823 BGB (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. ….. Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  36. § 831 BGB (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  37. Haftung der Arbeitnehmer Arbeitnehmer haftet nichtArbeitgeber sollte für Versicherungsschutz sorgen leichte Fahrlässigkeit Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften anteilig (Teilung des Schadens) mittlere Fahrlässigkeit Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Arbeitnehmer haftet voll Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  38. Schädigung Haftung gegenüber Arbeitskollegen Personenschaden §105 SGB VII: BG zahlt und nimmt Rückgriff beim AN bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Sachschaden SGB VII gilt nicht: AN haftet direkt unter Beachtung der Einschränkung der AN-Haftung Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  39. Strafrecht sühnt persönliche Schuld also: keine Strafbarkeit von Unternehmen! dagegen: Ordnungswidrigkeitenrecht kennt persönliche Schuld und Schuld des Unternehmens Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  40. Strafrechtliche Delikte 1 • § 13 StGB (Tun durch Unterlassen) - Organisationsverschulden • § 222 StGB (Fahrlässige Tötung) • §§ 223, 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) • § 319 StGB (Baugefährdung) - Bauleiter • § 323 StGB (unterlassene Hilfeleistung) – Keine Erste Hilfe Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  41. Strafrechtliche Delikte 2 In den Arbeitsschutzvorschriften heißt es sinngemäß: • Wer durch die Mißachtung von Sicherheitsbe-stimmungen Leib oder Leben gefährdet kann mit einer Geld- oder Haftstrafe sanktioniert werden. • Bei der strafrechtlichen Beurteilung von Vergehen, reicht bereits die fahrlässige Handlung aus Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  42. Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  43. Vermeidung von Organisationsverschulden • Dokumentation Aufbauorganisation • Dokumentation Ablauforganisation • klare Stellenbeschreibungen mit Regelung der Verantwortlichkeiten • Beauftragtenorganisation • Notfallorganisation • System zur Überprüfung der Wirksamkeit der Organisation, Ergebnis dokumentierten Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  44. Aufgaben und Verantwortung der Führungskräfte • Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz für ihren Zuständigkeitsbereich entsprechend der damit verbundenen • - Aufgaben • Befugnisse_____muß nicht ausdrücklich übertragen werden • Verantwortung für spezielle Aufgaben im Arbeitsschutz, z.B. • Gefährdungsbeurteilung • Koordinieren von Arbeiten außerhalb des eigenen Bereiches_______muß förmlich übertragen werden Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  45. Behördliche Überwachung Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  46. Nds. Sozialministerium Nds. Umweltministerium Braunschweig Hannover ZUS Lüneburg Oldenburg ZUS Göttingen ZUS Hildesheim ZUS Celle Emden Cuxhaven Osnabrück ZUS Zentrale Unterstützung mit Sachverständigen im Arbeits- und Umweltschutz Ämter mit zentralen Aufgaben für die jeweils zugeordneten Ämter (z.B. Arzneimittel, öffentliche Genehmigungsverfahren) ZUS Zentrale Unterstützung interner Dienstbetrieb (z.B. EDV, Vorträge, Material für Öff.-arbeit) Aufbau der staatl. Gewerbeaufsichtsverwaltung in Niedersachsen Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  47. Örtliche Zuständigkeit GAA-LG ca. 17.500 Betriebe mit insgesamt 125.000 Beschäftigten ca. 33 Aufsichtsbeamte Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  48. Wahrnehmung durch... • Beraten und Informieren • Betreiber, Arbeitnehmer, Nachbarn und Verbraucher • Genehmigen und Zulassen • Anlagen, Ausnahmen etc. • Untersuchen • schwere Unfälle, Störfälle etc. • Prüfen • Mängelmitteilungen, Grenz- und Richtwertüberschreitungen • Beaufsichtigen • Anlagen, Betreiber, Hersteller, Handel • Bearbeiten von Beschwerden • Berichten • Bearbeiten von eingehenden Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  49. Befugnisse der Arbeitsschutzbehörde § § • Jederzeitig Zugang zum Betrieb, Besichtigungsrecht • Auskünfte verlangen • Anordnung und Untersagung von Maßnahmen • Zwangsmaßnahmen, i.d.R. Zwangsgelder • Bußgelder festsetzen • Anlagen und Betrieb teilweise oder ganz stilllegen § § § Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

  50. Bitte nicht verwechseln... Aufgaben der Gewerbeaufsichtsämter: • Betrieblicher Arbeitsschutz, Immissionsschutz, Technischer Verbraucherschutz Aufgaben der Berufsgenossenschaften: • Versichern ihre Mitglieder, d. h. Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Unfallversicherungsträger gem. SGB) • Prävention, erstellt eigene, für die Mitglieder bindende Vorschriften: die „Unfallverhütungsvorschriften“ Aufgaben der Gewerbeämter der Städte und Landkreise: • Gewerberegister (An- und Ummeldungen) • Reisegewerbekarten • Erteilung von Erlaubnissen, z. B. Gaststätten Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

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