1 / 24

Römische Rechtsgeschichte, 31.10.2013

Römische Rechtsgeschichte, 31.10.2013. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur . ( Oxon .). § 2: Der Staatsaufbau I. Die Verfassung der Republik b. Der Senat Ursprünglich patrizischer Adelsrat ; im interregnum für die Staatsleitung zuständig Später Versammlung ehemaliger Magistrate

leann
Télécharger la présentation

Römische Rechtsgeschichte, 31.10.2013

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Römische Rechtsgeschichte, 31.10.2013 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

  2. § 2: Der Staatsaufbau I. Die VerfassungderRepublik b. Der Senat • Ursprünglich patrizischerAdelsrat; im interregnum für die Staatsleitung zuständig • Später Versammlung ehemaliger Magistrate • Nachbesetzung (lectiosenatus) erst durch Höchstmagistrate,dann durch die Zensoren • Der Senat äußerte seine gewichtige Meinung durch senatusconsulta. • Beschlüsse der Volksversammlung waren nur mit Zustimmung des Senats (auctoritaspatrum) wirksam. • Der Senat besaß weite Zuständigkeiten in der Außenpolitik.

  3. c. Die Volksversammlungen • Die Kuriatkomitien verlieren mit der Zeit praktisch jede Bedeutung; nur noch für wenige Formalge-schäfte zuständig • Die Zenturiatskomitien: • Nun eine nach Vermögen gestaffelte Volksversammlung, die auch nach den Vermögensklassen abstimmt. • Zuständig für die Wahl der Magistrate und die Verabschiedung von Gesetzen (leges) • Die Volksversammlung (conciliaplebistributa): • Ursprünglich keine gesamtstaatliche Funktion • Beschlüsse (plebiscita) seit 287 v. Chr. allgemeinverbindlich.

  4. d. Stadtstaat und Reich Rom war ursprünglich nur eine kleine Siedlung. Ihr wach-sendes „Reich“ organisierten die Römer vielfältig. Es gab: • Bundesgenossen • Anfangs bedeutsam: Der Latinische Bund; der Status eines Latiners (angeglichene Rechtsstellung mit commerciumund conubium) blieb lange erhalten • Im übrigen herrschte unter den Bundesgenossen eine große Vielfalt mit unterschiedlich ausgestalteten Rechten • dediticii: Unterworfene Feinde ohne eigenes Recht • Municipia(muneracapere): Städte mit Pflichten, aber ohne Rechte • Kolonien römischer Bürger • Später auch Provinzen, die von sogenannten Promagistraten verwaltet wurden.

  5. II. Die VerfassungimKaiserreich • Der Prinzipat • 27. v. Chr.:Augustus gibt seine Sondergewalten an den Senat zurück. • Gleichzeitig lässt er sich ein zunächst befristetes militärisches imperiumübertragen. • Zwar übernimmt Augustus noch gelegentlich das Konsulat, dessen Amtsgewalt lässt er sich aber auch unabhängig davon übertragen. • Augustus erhält zudem die lebenszeitliche tribuniciapotestas, dh. die Macht eines Tribuns. • Augustus erhält von den Ämtern gelöste Amtsgewalten. • Zudem erhält er das Oberpontifikat und die Befugnisse der Zensoren (vor allem: lectiosenatus).

  6. Augustus sieht sich nicht als Begründer einer neuen Staatsform, sondern als Wiederhersteller der Republik. • Die alten republikanischen Ämter und Institutionen bleiben bestehen, verlieren aber zunehmend an Macht: • Der Senat wird zum Gesetzgebungsorgan aufgewertet, entwickelt sich indes zum Sprachrohr des Kaisers. • Von den Magistraten behält allein der Prätor noch lange Zeit seine Aufgaben. • Die Konsuln werden bald zu Ehrenämtern. • Die Volksversammlungen werden Mitte des 1. Jh. n. Chr. zuletzt einberufen.

  7. Der Verwaltungsapparat in der Kaiserzeit • Die Verwaltung in der Republik war für ein Weltreich ungeeignet: • Kein organisierter Verwaltungsapparat • Die Amtsträger stützten sich auf ihre eigene familia und Berater (consilium) • Die Provinzen wurden herkömmlich durch ehemalige Magistrate verwaltet. • Augustus trennt befriedete senatorische Provinzen von unbefriedetenkaiserlichen Provinzen, deren Verwaltung er selbst übernimmt. • Eine eigene kaiserliche Bürokratie entsteht aus der Verwaltung seines eigenen domus. • Im 2. Jh. entsteht ein ritterliches Berufsbeamtentum

  8. 2. Der Dominat • Der Kaiser erscheint und gibt sich nun als absoluter Herrscher. • Die alten republikanischen Organe haben keine politische Macht mehr und sind bloßes Ehrenamt. • Das Heer gewinnt weiter an Bedeutung. • Zur Finanzierung des Heers ist eine Reform und ein Ausbau der Bürokratie notwendig. • Diokletian schafft eine neue Verwaltungs- und Heeresstruktur. • Nach der Spaltung des Reichs Ende des 4. Jh. bildet sich eine neue eigenständige Verwaltung mit eigenen Ämtern im Ostteil des Reichs heraus.

  9. § 3: Quellenkunde • Einführung • Die Wissenschaft vom römischen Recht, die Romanistik, nutzt nicht nur juristische Quellen, wie Gesetze und Bücher von Juristen. • Die Forschung bedient sich auch aller anderen aus der Antike überlieferten Quellen, um das Wissen um das Altertum und das damals geltende Recht zu erweitern. • Wichtig sind vor allem literarische nicht-juristische Texte. • Daneben sonstige schriftliche Zeugnisse in Urkunden, Inschriften (Epigraphik) usw. • Bedeutsam aber auch Münzen (Numismatik) und allgemeine archäologische Funde.

  10. II. DasCorpus IurisCivilis • Die Entstehung • Idee einer Erneuerung des römischen Reichs unter dem oströmischen Kaiser Iustinian im 6. Jh. n. Chr. • Die Idee einer Kodifikation des Römischen Rechts bereits seit längerer Zeit bekannt. • Der Codex: Eine Sammlung der Kaiserkonstitutionen, 529/534 n.Chr. • Die Digesten oder Pandekten: Eine Sammlung von Juristenschriften, 533 n. Chr. • Die Institutionen: Ein Lehrbuch, 533 n. Chr. • Die Novellen: Spätere Kaisergesetze Iustinians • Der Name „Corpus IurisCivilis“ wurde erst von dem Humanisten Gothofredus im 16. Jh. geprägt.

  11. 2. Die Überlieferung • Umfangreichste Überlieferung durch eine Handschrift aus dem 6./7. Jh. (Florentina) • Fragmente in anderen Handschriften • Mittelalterliche Handschriften (Digestenvulgata), die auf eine verloren gegangene Ausgabe (Codex Secundus) zurückgehen sollen • Moderne Ausgabe von Mommsen/Krüger aus dem Jahr 1889.

  12. 3. Interpolationen • Die im Corpus Iuris überlieferten Fragmente sind vielfach überarbeitet („interpoliert“) worden. • Interpolationen wurden erstmals von den Humanisten im 14./15. Jahrhundert entdeckt • Nach Erlass des BGB wurde die Romanistik zur historisch-arbeitenden Wissenschaft und wandte sich verstärkt der Aufdeckung von Interpolationen zu („Interpolationenjagd“). • Heute geht man grundsätzlich von der Authentizität der Quellen aus und differenziert • Nach den Gründen möglicher Interpolationen. • Nach den Urhebern möglicher Interpolationen.

  13. Beispiel:Dig.9.2.11pr. (Ulpianus 18 ad ed. ) Item melascribit, si, cum pilaquidamluderent, vehementiusquispilapercussa in tonsorismanuseamdeiecerit et sic servi, quemtonsorhabebat, gulasitpraecisaadiectocultello: in quocumqueeorum culpa sit, eum lege aquiliateneri. proculus in tonsore esse culpam: et sane si ibitondebat, ubi ex consuetudineludebaturvelubitransitusfrequenserat, estquod ei imputetur: quamvisnecillud male dicatur, si in loco periculososellamhabentitonsori se quiscommiserit, ipsum de se queridebere.

  14. Dig. 9.2.11pr. (Ulpianus 18 ad ed) Ebenso schreibt Mela: Als einige Ball spielten und einer den Ball heftig in die Hände eines Barbiers warf, so dass eine Hand herabgedrückt wurde und so einem Sklaven, den der Barbier gerade rasierte, die Kehle mit den angesetzten Messer durchtrennt wurde: Derjenige unter ihnen hafte nach der Lex Aquilia, den ein Verschulden treffe. Proculus meinte, dass die Schuld beim Barbier liege: und es trifft zu, daß, wenn er dort rasierte, wo gewöhnlich gespielt wurde oder wo ein reger Verkehr war, man ihm dies vorwerfen kann; obwohl man auch nicht schlecht sagen könnte, daß man sich bei sich selbst beklagen kann, wenn man sich einem Barbier anvertraut, der seinen Sessel an einem gefährlichen Platz hat.

  15. Entschlüsselung des Kürzels „Dig. 9.2.11pr.“ • „Dig.“ steht für die Digesten(„C.“ für Codex; „Inst.“ für die Institutionen) • Die Digestenbestehen aus 50 Büchern, die ihrerseits jeweils in Titel unterteilt sind • Die Titel enthalten eine Vielzahl von Fragmenten auch als legesbezeichnet • Die Fragmente werden wiederum manchmal in Paragraphen unterteilt • Der erste Paragraphwird als principiumbezeichnet, die übrigen durchnummeriert • Hier: 9. Buch, Titel 2 („ad legem Aquiliam“), Fragment 11, principium

  16. Entschlüsselung des Zusatzes „(Ulpianus 18 ad ed)“ • Jedes Fragment beginnt mit einer sogenannten Inskription. • In der Inskription wird die Quelle des jeweiligen Fragments in abgekürzter Form genannt. • Ulpianus, der Autor des Fragments: Bedeutender spätklassischer Jurist aus dem 3. Jh. nach Chr. • 18 ad ed, die Fundstelle des Werks: Das 18. Buch des Ediktskommentars von Ulpian

  17. II. Weitere überlieferte Schriften • Juristische Schriften • Keine Schriften aus der Republik, sondern nur ab dem 2 Jh. n. Chr. • Die Institutionen des Gaius: Klassisches Lehrbuch aus dem 2. Jh. überliefert auf einem Palimpsest (überschriebener Papyrus) • fragmentaVaticana: Auf einem Palimpsest des Vatikans überlieferte Fragmente aus dem 4. Jh. • collatiolegummosaicarum et romanarum: Rechtsvergleich mosaischen und römischen Rechts aus dem 4. oder 5. Jh. • Weiterenachklassische und vulgarrechtlicheSchriften

  18. 2. Nichtjuristische Schriften • Erste Informationen über das römische Recht vor allem bei den Komödiendichtern Plautus und Terenzaus dem 2. Jh. v. Chr. • Informationen aber auch bei den Historikern (insbesondere Dionysius, Polybius, Livius, Tacitus), Dichtern (Horaz, Vergil), bei Cicero usw. • Wichtig die Werke der Antiquare (Varro, Festus), insbesondere die „NoctesAtticae“ des AulusGellius • Briefe, etwa von Cicero und Plinius d. J. • Bedeutsam für die Spätantike wird die christliche Literatur der Kirchenväter

  19. III. Urkunden Urkunden auf vergänglichen Materialien wie Holz oder Papyrus haben sich nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen erhalten: • Massen ägyptischer Papyrii von 300 v. Chr. bis 300 n. Chr. geben Aufschluss über römisch-hellenistisches Recht. • Holztäfelchen aus Pompeii und Herculaneum durch den Ausbruch des Vesuv 79 n. Chr. konserviert. • Weitere Urkundenfunde in einem rumänischen Bergwerk sowie in der Nähe des Toten Meers bieten Informationen über die Provinzialrechte.

  20. Urkunde über einen Sklavenkauf aus Pompeii v. 21.8.38 n.Chr.: (1)SolutumeSSEFUGitivUM (2)erroneMnon esse et CETERA (3) in EDICTO AEdCUR qUAEHUIuSQUE (4) ANNiSCRIPTA CONPREH-ENSAque(5) SUNt RECTE PREASTARi et dUPLAM(6) pECuniaM EX FORMula ITA (7) uTIadSOLET RECTE dari STIPUL (8) eST T VESTORIUS ARPOCRA MINOR (9)spOPONDIT T VESTORIUS PHOENIX (10) ACTUM PUTEOL XII K SEPT (11) SeraSinioSEX NONIO COS (1) ... daß <er von Haftung wegen Diebstahls und Schadenszufügung> entbunden ist, (2) daß er kein entlaufener Sklave und Herumtreiber ist und daß das Übrige, (3/4) das im Edikt der aedilescurules dieses Jahres geschrieben und enthalten ist, (5) in gehöriger Weise gewährt wird und daß der doppelte (6/8) Kauf-preis, wie es das Formular vorsieht, und so wie üblich in gehöriger Weise gezahlt wird, hat sich versprechen lassen Titus VestoriusArpocra Minor, (9) hat versprochen Titus Vestorius Phoenix. (10) Geschehen zu Puteoli am 12. Tag vor den September-Kalenden (11) unter den Konsuln ServiusAsinius und SextusNonius.

  21. III. Epigraphik („Inschriftenkunde“) In- und Aufschriften auf Holz, Stein, Metall, Leder usw. 1. Juristische QuellenBeispiel: Die lexIrnitana

  22. 2. Nichtjuristische Quellen Beispiel: Grabinschrift (Walser, RömischeInschriften in derSchweiz. 1. Teil: Westschweiz,Bern 1979, Nr. 87)

  23. [C(aio) I]ul(io) C(ai) f(ilio) Fab(ia) Camil/[lo s]ac(erdoti) Aug(usti)/ mag(no) / [trib(uno)] mil(itum) leg(ionis) IIII Maced(onicae) / [hast]a pura et cor(ona) aur(ea) / [dona]to a T(iberio) Claud(io) Caes(are) / [Aug(usto) ite]r(um) cum abeoevocatus / [in Brita]nniamilitassetIul(ia) / [Ca]millifil(ia) Festilla / ex testamen(to). „Für Caius Iulius Camillus, Sohn des Caius, aus der BürgertribusFabia, Vorsteher des Kaiserkultes, Militärtribun der 4. Legion Macedonica, zweimalmit der Ehrenlanze und demGoldkranz von Tiberius Claudius Caesar Augustus ausgezeichnet, alser von diesem (ausdemVeteranenstand) in den Dienstzurückgerufenwurde, um in Britannienzudienen. Iulia Festilla, Tochter des Camillus, (hat) gemäß Testament (das Grabmalerrichtenlassen).“

  24. Literaturhinweise: • Gröschler, Urkunden (Römisches Recht), in: Cancik/Schneider (Hrsg.), Der Neue Pauly, Enzyklopädie der Antike, Bd. 12/1, 2002, Sp. 1044-1049 • Kaser, Ein Jahrhundert Interpolationenforschung, in: ders., Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode, 1986, S. 112 ff. • Rupprecht, Kleine Einführung in die Papyruskunde, 1994 • Schmidt, Einführung in die lateinische Epigraphik, 2. Aufl. 2011 • Wenger, Die Quellen des römischen Rechts, 1953

More Related