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Neue Kernkraftwerke in der Schweiz Welche Bewilligungshürden? Welche Technologie?

Neue Kernkraftwerke in der Schweiz Welche Bewilligungshürden? Welche Technologie? Und die Brennstoffversorgung? Walter Nef, Leiter Kernkraftwerk Beznau. Entwicklung von Stromproduktion und -bedarf im Winterhalbjahr in der Schweiz. Bedarf. Produktion.

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Neue Kernkraftwerke in der Schweiz Welche Bewilligungshürden? Welche Technologie?

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Presentation Transcript


  1. Neue Kernkraftwerke in der Schweiz • Welche Bewilligungshürden? • Welche Technologie? • Und die Brennstoffversorgung? • Walter Nef, Leiter Kernkraftwerk Beznau

  2. Entwicklung von Stromproduktion und -bedarfim Winterhalbjahr in der Schweiz Bedarf Produktion

  3. Kernkraftwerke der Schweiz: Spitzenergebnisse

  4. Erfahrungen mit den bestehenden Kernkraftwerken Kernkraftwerk Beznau, Arbeitsausnutzung Block 2

  5. Kernkraftwerke der Schweiz: Weiterentwicklung der Sicherheit am Beispiel Beznau Zielwert USNRC Zielwert IAEA

  6. Kernenergie ist wirtschaftlich

  7. Neue Kernkraftwerke in der Schweiz • Welche Bewilligungshürden? • Welche Technologie? • Und die Brennstoffversorgung? Seite 7

  8. Rahmenbewilligung

  9. Rahmenbewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 13 Voraussetzungen für die Erteilung der Rahmenbewilligung • 1 Die Rahmenbewilligung kann erteilt werden, wenn: • a. der Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt werden kann; • b. keine anderen von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Gründe, namentlich des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Raumplanung, entgegenstehen; • c. ein Konzept für die Stilllegung (...) vorliegt; • d. der Nachweis für die Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle erbracht ist; • e. die äussere Sicherheit der Schweiz nicht berührt wird; • f. keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen; • g. (...) • 2 Die Rahmenbewilligung wird Aktiengesellschaften, Genossen-schaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts erteilt. (...)

  10. Rahmenbewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 14 Inhalt • 1 Die Rahmenbewilligung legt fest: • a. den Bewilligungsinhaber; • b. den Standort; • c. den Zweck der Anlage; • d. die Grundzüge des Projektes; • e. die maximal zulässige Strahlenexposition für Personen in der Umgebung der Anlage; • f. für geologische Tiefenlager zudem: • 1. (...), • 2. (...)

  11. Rahmenbewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 14 Inhalt (Fortsetzung) • 2 Als Grundzüge des Projektes gelten die ungefähre Grösse und Lage der wichtigsten Bauten sowie insbesondere: • a. bei Kernreaktoren: das Reaktorsystem, die Leistungsklasse, das Hauptkühlsystem; • b. bei Lagern für Kernmaterialien oder radioaktive Abfälle: die Kategorien des Lagergutes und die maximale Lagerkapazität. • 3 Der Bundesrat setzt eine Frist für die Einreichung des Baugesuchs fest. Er kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern.

  12. Rahmenbewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 42 Einleitung des Verfahrens • Das Rahmenbewilligungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Energie (Bundesamt) einzureichen. Dieses prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

  13. Rahmenbewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 43 Gutachten und Stellungnahmen • 1 Das Bundesamt holt die erforderlichen Gutachten ein, namentlich über: • a. den Schutz von Mensch und Umwelt; • b. die Entsorgung der radioaktiven Abfälle. • 2 Es fordert die Kantone und die Fachstellen des Bundes auf, innerhalb von drei Monaten zum Gesuch und zu den Gutachten Stellung zu nehmen. Vorbehalten bleiben abweichende Fristen für die Umweltverträglichkeitsprüfung. Es kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. • 3 Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisations-gesetzes vom 21. März 1997.

  14. Rahmenbewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 44 Mitwirkung des Standortkantons • Das Departement beteiligt den Standortkanton sowie die in unmittelbarer Nähe des vorgesehenen Standorts liegenden Nachbarkantone und Nachbarländer an der Vorbereitung des Rahmenbewilligungsentscheides. Die Anliegen des Standortkantons und der in unmittelbarer Nähe liegenden Nachbarkantone und Nachbarländer sind zu berücksichtigen, soweit dies das Projektnichtunverhältnismässig einschränkt.

  15. Rahmenbewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 45 Auflage und Publikation • 1 Das Gesuch und die Stellungnahmen der Kantone und Fachstellen sowie die Gutachten sind während dreier Monate öffentlich aufzulegen. • 2 Die Auflage ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren.

  16. Rahmenbewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 46 Einwendungen und Einsprachen • 1 Innert dreier Monate seit der Publikation kann jedermann beim Bundesamt schriftlich und begründet Einwendungen gegen eine Erteilung der Rahmenbewilligung erheben. Das Bundesamt kann die Einwendungsfrist auf begründetes Gesuch hin um höchstens drei Monate verlängern. Einwendungen sind kostenlos; es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. • 2 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) Partei ist, kann innert dreier Monate seit der Publikation beim Bundesamt Einsprache erheben. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. Im Übrigen finden die Bestimmungen des VwVG Anwendung. • 3 Parteien, die im Ausland wohnen, (...)

  17. Rahmenbewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 47 Stellungnahmen zu Einwendungen und Einsprachen • 1 Das Bundesamt lädt die Kantone, Fachstellen und Gutachter ein, zu den Einwendungen und Einsprachen zuhanden des Bundesrates Stellung zu nehmen. • 2 Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisations-gesetzes vom 21. März 1997.

  18. Rahmenbewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 48 Entscheid • 1 Der Bundesratentscheidet über das Gesuch sowie über die Einwendungen und Einsprachen. • 2 Er unterbreitet den Entscheid der Bundesversammlung zur Genehmigung. • 3 Erteilt der Bundesrat die Rahmenbewilligung nicht und genehmigt die Bundesversammlung diesen Entscheid nicht, so weist die Bundesversammlung den Bundesrat an, die Rahmenbewilligung mit den allenfalls von ihr beschlossenen Auflagen zu erteilen und ihr den Entscheid erneut zur Genehmigung zu unterbreiten. • 4 Der Beschluss der Bundesversammlung über die Genehmigung einer Rahmenbewilligung untersteht dem fakultativen Referendum.

  19. Rahmenbewilligung: Bestimmungen in der KEV • Art. 23 Gesuchsunterlagen • Der Gesuchsteller für eine Rahmenbewilligung hat folgende Gesuchsunterlagen einzureichen: • a. den Sicherheits- und den Sicherungsbericht, aus denen hervorgehen: • 1. die Standorteigenschaften; • 2. der Zweck und die Grundzüge des Projektes; • 3. die voraussichtliche Strahlenexposition in der Umgebung der Anlage; • 4. die wichtigenpersonellen und organisatorischen Angaben; • 5. bei geologischen Tiefenlagern zudem die Langzeit-sicherheit;

  20. Rahmenbewilligung: Bestimmungen in der KEV • Art. 23 Gesuchsunterlagen (Fortsetzung) • b. den Umweltverträglichkeitsbericht; • c. den Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung; • d. das Konzept für die Stilllegung oder für die Beobachtungsphase und den Verschluss; • e. den Nachweis für die Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle

  21. Baubewilligung

  22. Baubewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 15 Bewilligungspflicht • Wer eine Kernanlage errichten will, braucht eine Baubewilligung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement).

  23. Baubewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 16 Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung • 1 Die Baubewilligung wird erteilt, wenn: • a. der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird; • b. das Projekt den Grundsätzen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entspricht; • c. keine anderen von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Gründe, namentlich des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Raumplanung, entgegenstehen; • d. eine fachgerechte Projektausführung gewährleistet ist und ein Programm für qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche Bautätigkeiten vorliegt; • e. ein Plan für die Stilllegung oder ein Projekt für die Beobachtungsphase und ein Plan für den Verschluss der Anlage vorliegt.

  24. Baubewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 16 Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung (Fortsetzung) • 2 Für Anlagen, die einer Rahmenbewilligung bedürfen, wird die Baubewilligung zudem nur erteilt, wenn: • a. der Gesuchsteller eine rechtskräftige Rahmenbewilligung hat; • b. das Projekt die Bestimmungen der Rahmenbewilligung einhält. • 3 Für Anlagen ohne Rahmenbewilligung (...)

  25. Baubewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 17 Inhalt der Baubewilligung • 1 Die Baubewilligung legt fest: • a. den Bewilligungsinhaber; • b. den Standort; • c. die geplante Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage; • d. die wesentlichen Elemente der technischen Verwirklichung; • e. die Grundzüge des Notfallschutzes; • f. diejenigen Bauten und Anlageteile, die erst nach Freigabe durch die Aufsichtsbehörden ausgeführt beziehungsweise eingebaut werden dürfen. • 2 Das Departement setzt eine Frist für den Beginn der Bauarbeiten fest. In begründeten Fällen kann es diese erstrecken.

  26. Baubewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 18 Projektausführung • Der Bewilligungsinhaber muss eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen sowie die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen anlegen.

  27. Baubewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 49 Allgemeines • 1 Das Verfahren für die Baubewilligung von Kernanlagen und die Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem VwVG und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG). • 2 Mit der Bewilligung werden sämtliche nach Bundesrecht notwendigen Bewilligungen erteilt. • 3Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Projekt nicht unverhältnismässig einschränkt. • 4 Bevor das Departement die Bewilligung erteilt, hört es den Standortkantonan. Lehnt dieser das Gesuch ab und erteilt das Departement die Bewilligung dennoch, so ist der Kanton zur Beschwerde berechtigt.

  28. Baubewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 49 Allgemeines (Fortsetzung) • 5Zur Kernanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installations-plätze. Zu den erdwissenschaftlichen Untersuchungen und zum geologischen Tiefenlager gehören zusätzlich die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Projekt stehen.

  29. Baubewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 50 Einleitung des Verfahrens • Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. Art. 51 Enteignungsrecht Dem Gesuchsteller steht das Enteignungsrecht zu für: (...) Art. 52 Aussteckung und Aufstellen von Profilen (...)

  30. Baubewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 53 Anhörung, Publikation und Auflage • 1 Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. • 2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. • 3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG zur Folge. Art. 54 Persönliche Anzeige Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

  31. Baubewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 55 Einsprache • 1 Wer nach den Vorschriften des VwVG oder des EntGPartei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. • 2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungs-rechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind beim Bundesamt einzureichen. • 3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. • 4 Für Parteien, die im Ausland wohnen, gilt Artikel 46 Absatz 3.

  32. Baubewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 56 Bereinigung in der Bundesverwaltung • Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997. Art. 57 Entscheid Mit der Erteilung der Bewilligung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über enteignungsrechtliche Einsprachen.

  33. Baubewilligung: Bestimmungen im KEG Art. 58 Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung (...) Art. 59 Enteignungsrechtliche Forderungen auf Grund des Schutzbereiches (...) Art. 60 Mitwirkung der Kantone bei der Entsorgung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial (...)

  34. Baubewilligung: Bestimmungen in der KEV • Art. 24 Gesuch • 1 Der Gesuchsteller für eine Baubewilligung hat zu zeigen, dass: • a. die Grundsätze nach den Artikeln 7–12 eingehalten werden können; • b. beim Bau eines neuen Kernkraftwerkes zudem die mittlere Kernschadenshäufigkeit für Störfälle nach Artikel 8 höchstens 10-5 pro Jahr beträgt; • c. für Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotential die Anforderungen nach Artikel 22 erfüllt sind. • 2 Dazu hat er folgende Unterlagen einzureichen: • a. die Unterlagen für die Baubewilligung nach Anhang 4; • b. den Umweltverträglichkeitsbericht; • c. den Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung;

  35. Baubewilligung: Bestimmungen in der KEV • Art. 24 Gesuch (Fortsetzung) • d. das Qualitätsmanagementprogramm für die Projektierungs- und die Bauphase; • e. das Notfallschutzkonzept; • f. den Plan für die Stilllegung (…); • g. den Bericht zur Übereinstimmung des Projektes mit derRahmenbewilligung. • 3Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln. Art. 25 Qualitätsmanagementprogramm (...)

  36. Baubewilligung: Bestimmungen in der KEV • Art. 26 Freigaben • 1 Bei den in der Baubewilligung festgelegten freigabepflichtigen Bauten und Anlageteile erteilen die Aufsichtsbehörden Freigaben für: • a. die Erstellung von Bauteilen einschliesslich einbetonierter Befestigungselemente und Verlegen der Armierung oder Montage von Stahlbauteilen sowie die Methodik bei Eingriffen in den Rohbau und bei nachträglich angebrachten Befestigungen; • b. die Herstellung mechanischer Hauptkomponenten; • c. die Montage von mechanischen und elektrischen Systemen ein-schliesslich ihrer Leittechnik sowie für Sicherungsausrüstungen. • 2 Für eine Freigabe hat der Antragsteller die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nach Anhang 4 einzureichen. • 3 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.

  37. Baubewilligung: Bestimmungen in der KEV • Art. 27 Baudokumentation (...) Art. 73 Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden Die Aufsichtsbehörden nehmen Stellung zu eingereichten Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und Genehmigung von Projekten nach den Artikeln 49–63 KEG.

  38. Baubewilligung: Bestimmungen in der KEV • Art. 74 Behandlungsfristen • Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und Genehmigung von Projekten nach den Artikeln 49–63 KEG gelten in der Regel folgende Fristen: • a. vom Eingang des vollständigen Gesuchs bis zur Übermittlung an die betroffenen Kantone und Bundesstellen oder bis zur Publikation und öffentlichen Auflage: ein Monat; • b. vom Abschluss des Instruktionsverfahrens bis zum Entscheid: sechs Monate.

  39. Betriebsbewilligung

  40. Betriebsbewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 19 Bewilligungspflicht • Wer eine Kernanlage betreiben will, braucht eine Betriebsbewilligung des Departements.

  41. Betriebsbewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung • 1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: • a. der Gesuchsteller Eigentümer der Kernanlage ist; • b. die Bestimmungen der Rahmen- und der Baubewilligung eingehalten sind; • c. der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird; • d. die Anlage und der vorgesehene Betrieb den Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entsprechen; • e. die Anforderungen an Personal und Organisation erfüllt werden können; • f. qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten vorbereitet sind;

  42. Betriebsbewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung (Fortsetzung) • g. die Notfallschutzmassnahmen vorbereitet sind; • h. der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 19836 besteht. • 2Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilli-gung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können. • 3 Der Eigentümer eines Kernreaktors kann mit einer Bewilligung des Departements Kernmaterialien in seine Anlage einlagern, bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist. Für diese Bewilligung gelten die Artikel 20–24 sinngemäss.

  43. Betriebsbewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 21 Inhalt der Betriebsbewilligung • 1 Die Betriebsbewilligung legt fest: • a. den Bewilligungsinhaber; • b. die zulässige Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage; • c. die Limiten für die Abgabe von radioaktiven Stoffen an die Umwelt; • d. die Massnahmen zur Überwachung der Umgebung; • e. die Sicherheits-, Sicherungs- und Notfallschutzmassnahmen, die der Bewilligungsinhaber während des Betriebs zu treffen hat; • f. die Stufen der Inbetriebnahme, deren Beginn einer vorgängigen Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedarf. • 2 Die Betriebsbewilligung kann befristet werden.

  44. Betriebsbewilligung: Bestimmungen im KEG • Art. 61 Betriebsbewilligung für Kernanlagen • Das Verfahren betreffend die Betriebsbewilligung für Kernanlagen richtet sich nach den Artikeln 49 Absätze 1–4, 50, 51 und 53–59. Art. 62 Stilllegung von Kernanlagen Das Verfahren betreffend die Stilllegung von Kernanlagen richtet sich nach den Artikeln 49 Absätze 1–4, 50–58 und 60.

  45. Betriebsbewilligung: Bestimmungen in der KEV • Art. 28 Gesuchsunterlagen • 1 Der Gesuchsteller für eine Betriebsbewilligung hat folgende Unterlagen einzureichen: • a. die entsprechenden organisatorischen und technischen Dokumente nach Anhang 3; • b. die Unterlagen für die Betriebsbewilligung nach Anhang 4; • c. den Nachweis für den Versicherungsschutz; • d. den Bericht zur Übereinstimmung der Anlage mit der Rahmen- und der Baubewilligung. • 2 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.

  46. Betriebsbewilligung: Bestimmungen in der KEV • Art. 29 Freigaben • 1 Die Betriebsbewilligung sieht insbesondere für folgende Stufen der Inbetriebnahme eine Freigabepflicht vor: • a. die erste Einlagerung des nuklearen Brennstoffs; • b. das erste Brennstoffladen; • c. die erste Kritikalität; • d. die weiteren Stufen gemäss Inbetriebnahmeprogramm; • e. der Dauerbetrieb im ersten Betriebszyklus; • f. die erste Einlagerung von Abfallgebinden eines Typs; • g. die Einlagerung von Transport- und Lagerbehältern mit abgebrannten Brennelementen oder hochaktiven Abfällen. • 2 Für eine Freigabe hat der Antragsteller die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nach Anhang 4 einzureichen. • 3 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.

  47. Betriebsbewilligung: Bestimmungen in der KEV • Art. 30 Anforderungen an die Organisation • 1 Die Betriebsorganisation der Kernanlage ist so zu gestalten, dass die Verantwortung für mindestens folgende Tätigkeits- und Sachbereiche durch die Organisation selber wahrgenommen werden kann: • a. Betrieb der Anlage in allen Betriebszuständen; • b. Instandhaltung, Material- und Prüftechnik sowie technische Unterstützung; • c. Auslegung und Überwachung des Reaktorkerns; • d. Strahlenschutz und radioaktive Abfälle; • e. Wasserchemie und Einsatz chemischer Hilfsstoffe; • f. Notfallplanung und Notfallbereitschaft; • g. Überwachung und Bewertung der nuklearen Sicherheit;

  48. Betriebsbewilligung: Bestimmungen in der KEV • Art. 30 Anforderungen an die Organisation (Fortsetzung) • h. Sicherung; • i. Sicherstellen der Qualität der durch Auftragnehmer erbrachten Leistungen; • j. Aus- und Weiterbildung des Personals; • k. Förderung des Sicherheitsbewusstseins. • 2 Der Bewilligungsinhaber hat das Personal in eine überblickbare, nicht zu grosse Anzahl Organisationseinheiten einzuteilen, die jeweils von einer leitenden Person geführt werden. Für die leitenden Positionen ist die Stellvertretung zu regeln. • 3 Er hat ein Gremium einzusetzen, das Ereignisse und Befunde mit Ursachen im Bereich menschliche Faktoren analysiert, Massnahmen vorschlägt und deren Umsetzung überwacht.

  49. Betriebsbewilligung: Bestimmungen in der KEV • Art. 30 Anforderungen an die Organisation (Fortsetzung) • 4 Er hat eine Stelle für den technischen Betrieb der Kernanlage zu bezeichnen, die mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln ausgestattet ist und für die Entscheide in Bezug auf Sicherheit und Sicherung verantwortlich ist. • 5 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Organisation in Richtlinien zu regeln.

  50. Betriebsbewilligung: Bestimmungen in der KEV • Art. 31 Qualitätsmanagement-System für den Betrieb • Das Qualitätsmanagement-System für den Betrieb muss insbesondere folgende Anforderungen erfüllen: • a. Für die Abläufe in der Organisation sind eindeutige Zuordnungen der Verantwortlichkeiten und der Kompetenzen zu beschreiben. • b. Die sicherheits- und sicherungsrelevanten Aufgaben sind in einem Management-Kreislauf zu erfassen und systematisch zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren, zu dokumentieren, intern und extern periodisch zu überprüfen und anzupassen. • c. Es muss dem Stand der nuklearen Sicherheits- und der Sicherungstechnik entsprechen.

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