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Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen

Selbstbestimmung und Teilhabe Medizinische und soziologische Sichtweisen Sandra Meyer-Moock Institut für Community Medicine Universitätsmedizin Greifswald 8. Juli 2011, Berufsbildungswerk Greifswald. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen. Zentrale Fragen:

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Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen

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  1. Selbstbestimmung und TeilhabeMedizinische und soziologische SichtweisenSandra Meyer-MoockInstitut für Community Medicine Universitätsmedizin Greifswald8. Juli 2011,Berufsbildungswerk Greifswald

  2. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Zentrale Fragen: Was versteht man unter Selbstbestimmung und Teilhabe? Welche Maßnahmen können dazu beitragen, dass Selbstbestimmung und Teilhabe gelingen? SO BITTE NICHT!

  3. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Gliederung Selbstbestimmung und Teilhabe – Begriffsbestimmung Inklusion, Integration und Förderung in Sondereinrichtungen Geschichtlicher Hintergrund Das Gesundheits- und Sozialversicherungssystems in Deutschland Rechtlicher Rahmen Selbstbestimmung, Teilhabe, Rehabilitation und Behinderung UN-Behindertenrechtskonvention Diskussion

  4. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Selbstbestimmung, Teilhabe und die Berufsbildungswerke Im Mittelpunkt des Auftrages der Berufsbildungswerke stehen die TeilnehmerInnen. Ihre berufliche Bildung sowie die Förderung ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung mit dem Ziel der beruflichen Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt und ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (SGB IX § 1) ist die Aufgabe aller MitarbeiterInnen. (Qualifizierungsverbund Mitte, Dezember 2010)

  5. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft „Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen […], um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.“ (§1 SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)

  6. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Selbstbestimmung Möglichkeit, nach freiem Willen über sein Leben zu entscheiden Für sich selbst sorgen Sein Leben selbständig gestalten Unabhängig sein Eigene Entscheidungen treffen und nach ihnen handeln Gegenteil: Fremdbestimmung, Unterdrückung

  7. Selbstbestimmung Ausschnitt der UN-Behindertenrechtskonvention in „Leichter Sprache“ (Screenshot der Internetseite des Deutschen Instituts für Menschenrechte)

  8. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Selbstbestimmung bereits Gedanke der Aufklärung – „Autonomiegedanke“ Nach Kant ist der Mensch grundsätzlich zur Selbstbestimmung fähig, da er über praktische Vernunft verfügt. Praktische Vernunft zeichnet den Menschen aus und macht ihn zu einem rational handelnden Subjekt, aber …. Gefahr für die Subjekthaftigkeit des Menschen besteht bei Krankheit und dauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung (erworben oder angeboren). Als Kranker oder Behinderter ist der Mensch weniger ein „vernünftiges“ sondern ein „bedürftiges“ Wesen. Immanuel Kant 1724-1804

  9. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Selbstbestimmung

  10. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Selbstbestimmung Zentrale Leitlinie der Behindertenpolitik • § 1 SGB IX • § 9 Abs. 3 SGB IX: „Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.“ • Umsetzung des Autonomiegrundsatzes • Persönliches Budget

  11. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Teilhabe • Gesellschaftliche Teilhabe (Partizipation) insbesondere Teilhabe behinderter Menschen • Im Sozialrecht: Verankerung der Teilhabe im SGB IX • In der Philosophie: Begriff der Ideenlehre • In der Wirtschaft: Mitbestimmung der Arbeitnehmer und Teilhaber eines Unternehmens • Im Verfassungsrecht: Status in den Grundrechten • In der Sicherheitspolitik: nukleare Teilhabe von Staaten ohne Atomwaffenbesitz

  12. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen • Gesellschaftliche Teilhabe • Teilhabe behinderter Menschen • Teilhabe: „Einbezogensein in eine Lebenssituation“ • Behinderung: „Beeinträchtigung der Teilhabe als Wechselwirkung zwischen dem gesundheitlichen Problem einer Person und ihren Umweltfaktoren“ (WHO, 2001)

  13. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen • Aspekte der Teilhabe behinderter Menschen • Soziale Inklusion • Soziale Integration • Förderung in Sondereinrichtungen

  14. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Soziale Inklusion • Teilnahme am gesellschaftlichen u. wirtschaftlichen Leben „unter normalen Wettbewerbsbedingungen“ • z.B. Teilnahme am Unterricht in der Regelschule, am Arbeitsleben, am politischen Leben • Stichwort: Barrierefreiheit • Verwirklichung von Teilhabe im Sinn von Inklusion durch eine Politik der Gleichstellung • Zentrale Bedeutung in der UN-Behindertenrechtskonvention

  15. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Beispiele: • Rollstuhlfahrer können ohne fremde Hilfe an einer Veranstaltung teilnehmen, da der Veranstaltungsort ohne eine Treppe oder enge Türen erreichbar ist. • Blinde Menschen können ohne fremde Hilfe Informationen in Brailleschrift lesen oder als Tonaufnahme hören. • Kognitiv beeinträchtigte Menschen können Texte ohne Interpretationshilfen besser verstehen, wenn sie in „Leichter Sprache“ geschrieben sind. • In ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen können bei Wahlen per Briefwahl wählen oder sich beim Wahlvorgang helfen lassen.

  16. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Soziale Inklusion und soziale Exklusion Soziale Inklusion bedeutet keine soziale Exklusion bezogen auf: • Exklusion vom Arbeitsmarkt • Ökonomische Exklusion • Institutionelle Exklusion • Exklusion durch soziale Isolierung • Kulturelle Exklusion • Räumliche Exklusion

  17. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen

  18. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Soziale Integration • Einbeziehung der behinderten Menschen, aber unter reduzierten Anforderungen oder mit Sonderbedingungen • z.B. verlängerte Bearbeitungszeiten bei Prüfungen für sehbehinderte Menschen

  19. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Förderung in Sondereinrichtungen • Teilhabe ist auch in Sondereinrichtungen und bei Veranstaltungen ausschließlich für behinderte Menschen möglich • z.B. in Werkstätten für behinderte Menschen • „Paralympics“ Seit 2001 Tendenz zum inklusiven Unterricht Logos for Beijing 2008 Paralympic Games

  20. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Integration B A Separation Exklusion Inklusion C D

  21. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Exklusion Integration Separation Inklusion

  22. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Geschichte des deutschen Gesundheitswesens und der Leistungsträger • Einführung von Gesundheitsleistungen • Einführung des Sozialversicherungssystem • Leistungsträger

  23. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen

  24. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Industrialisierung Einführung von Maschinen in den Produktionsprozess Veränderung der Arbeitsprozesse: Einführung der Arbeitsteilung Landflucht niedriges Lohnniveau Soziale Leistungen – abgesehen von einem nur wenig entwickelten Fürsorgesystem – fehlten völlig. Folgen biologische Schäden (Unternährung, häufige Krankheiten, hohe Säuglings- und Kindersterblichkeit, geringe Lebenserwartung) moralische Schäden (Trunksucht, Neid, Verbitterung und sexuelle Verwahrlosung)

  25. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Beginn Gründung einer staatlich organisierten Sozialversicherung Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung (1883) Es gilt allgemeiner Versicherungszwang. Otto von Bismarck

  26. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Das erste sozial- und gesundheitspolitische Gesetz in Deutschland: „Preußisches Fabrikregulativ” 1839 Verbot der Arbeit von Kindern unter 9 Jahren Unter 16 Jahren: Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden Friedrich Wilhelm III König von Preußen 1770-1840

  27. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen „Kaiserliche Botschaft” 1881 Wilhelm I

  28. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen „Kaiserliche Botschaft“ 1881 „... dass die Heilung der sozialen Schäden nicht ausschließlich im Wege der Repression sozialdemokratischer Ausschreitungen, sondern gleichmäßig auf dem Wege der positiven Förderung des Wohles der Arbeiter zu suchen sein werde…” Wilhelm I

  29. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Beginn Gründung einer staatlich organisierten Sozialversicherung Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung (1883) Es gilt allgemeiner Versicherungszwang. Leistungen vom Beginn der Krankheit an freie ärztliche Behandlung, Arznei sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel, Krankenhauspflege bei Erwerbsunfähigkeit (heute: Arbeitsunfähigkeit) vom dritten Tag an ein Krankengeld Die Krankenunterstützung endete spätestens mit Ablauf der 13. Woche nach Krankheitsbeginn.

  30. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen 1839 PreußischesFabrikregulativ 1881 KaiserlicheBotschaft 1883 Bismarcksche Sozialgesetzgebung 1883 Krankenversicherung 1884 Unfallversicherung 1889 Gesetzliche Rentenversicherung (ursprünglich: Alters- und Invaliditätssicherung) 1911 Reichsversicherungsordnung RVO … 1976ff Sozialgesetzbuch SGB 2001 SGB IX „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ Bis heute gegliedertes Sozialversicherungssystem

  31. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Alterssicherung – IAVG Begründung der Strukturen der Rehabilitation in der Rentenversicherung Lösung des Heilverfahrens von der Krankenversicherung Entscheidungen liegen nun bei den Versicherungsanstalten „Ist ein Versicherter dergestalt erkrankt, dass als Folge der Erkrankung Erwerbsunfähigkeit zu besorgen ist, welche einen Anspruch auf reichsgesetzliche Invalidenrente begründet, so ist die Versicherungsanstalt befugt, zur Abwendung dieses Nachteils ein Heilverfahren in dem ihr geeignet erscheinenden Umfang eintreten zu lassen.“

  32. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Rehabilitation „rehabilitatio“ (lat.) „Wiedereingliederung in die volle Rechtsstellung innerhalb der Gemeinschaft“ bereits vor 150 Jahren Verwendung des Begriffs Rehabilitation als Bezeichnung der Wiederherstellung der Lebenstüchtigkeit gesundheitsgeschädigter Menschen unter besonderer Berücksichtigung der Wahrung der Menschenwürde

  33. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen • Rehabilitation und gesellschaftliche Wiedereingliederung in die Gesellschaft berufliche Wiedereingliederung früher: Kriegsopfer und Opfer von Infektionskrankheiten heute:muskuloskelettale Erkrankungen, Neubildungen, psychische und Verhaltensstörungen, Herz-Keislauf-Erkrankungen

  34. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Rehabilitation - Behinderung 1957 Gesetze zur Neuregelung der Rentenversicherung Sozialrechtliche Grundlagen für gezielte Maßnahmen zur Rehabilitation und beruflichen Eingliederung behinderter Menschen Grundsatz „Reha vor Rente“ 1974 Rehabilitationsangleichungsgesetz (RehaAnglG) 1976 Sozialgesetzbuch I § 10 Teilhabe behinderter Menschen

  35. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen § 10 Teilhabe behinderter Menschen Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, 3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, 4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie 5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.

  36. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Rehabilitation - Behinderung 1957 Gesetze zur Neuregelung der Rentenversicherung Sozialrechtliche Grundlagen für gezielte Maßnahmen zur Rehabilitation und beruflichen Eingliederung behinderter Menschen Grundsatz „Reha vor Rente“ 1974 Rehabilitationsangleichungsgesetz (RehaAnglG) 1976 Sozialgesetzbuch I § 10 Teilhabe behinderter Menschen 2001 Sozialgesetzbuch IX (ersetzt RehaAnglG) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

  37. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Veränderung des Rehabilitationsbegriffs: Rehabilitation: nur noch medizinische Rehabilitation Berufliche Rehabilitation: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Soziale Rehabilitation: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Wechsel von der Fürsorge zum Leitbild eines sich selbst bestimmenden, mündigen und eigenverantwortlich handelnden Patienten bzw. Rehabilitanden Übergeordnetes Ziel : Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

  38. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Gesetzliche Rahmenbedingungen - Übersicht Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Auszug) Teil 1 (§§ 1-67): Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen Allgemeine Regelungen Medizinische Rehabilitation (§ 26 - § 32) Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 bis § 43) Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen (§ 44 - § 54) Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 - § 59) Teil 2 (§§ 68-160): Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht): Integrationsfachdienste (§ 109 - § 115) Integrationsprojekte (§ 132 - § 135) Werkstätten für Behinderte (§ 136 - § 144)

  39. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Gesetzliche Rahmenbedingungen – Übersicht Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung, Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

  40. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen SGB IX, Teil 1, Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen […], um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

  41. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen SGB IX, Teil 1, Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen § 4 Leistungen zur Teilhabe – Abs. 1 Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung • die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, • die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder • die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

  42. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen SBG IX, Teil 1, Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen § 5 Leistungsgruppen Zur Teilhabe werden erbracht • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

  43. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen SGB IX, Teil 1, Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen § 9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen […] (2) Sachleistungen zur Teilhabe […] (3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung. (4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.

  44. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Leistungen zur Teilhabe Sachliche Leistungen für Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Früher Eingliederungshilfe Rechtlich zurückzuführen auf Artikel 3 des Grundgesetzes: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

  45. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen SGB IX, Teil 1, Kapitel 4 – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation SGB IX, Teil 1, Kapitel 5 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Auszug) (1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

  46. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Fortsetzung – § 33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Auszug) (3) Die Leistungen umfassen insbesondere • Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, • individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, • berufliche Anpassung und Weiterbildung, • berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, (4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt;

  47. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Fortsetzung – § 33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Auszug) (6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die […] Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere • Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, • Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, • Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen, • Training lebenspraktischer Fähigkeiten, • Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben…

  48. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen SGB IX, Teil 1, Kapitel 5 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 35 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Abs. 1 Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, soweit Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen.

  49. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen UN-Behindertenrechtskonvention Ziele Abbau von Teilhabe-Barrieren für Menschen mit Behinderung Echte Chancengleichheit in der Gesellschaft Behinderung ist Ausdruck gesellschaftlicher Vielfalt („Diversität“) Gesellschaftliche Vielfalt wird zur Norm erhoben Paradigmenwechsel Behinderung nicht mehr im Sinne eines Defizitansatzes als individueller Mangel, Fehler oder Krankheit, sondern als Bestandteil der Normalität menschlichen Lebens

  50. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen UN-Behindertenrechtskonvention Inklusion versus Integration NICHT Anpassung des behinderten Mensch, um in der Gesellschaft dabei zu sein, SONDERN Anpassung der gesellschaftlichen Strukturen Einbeziehung der Behinderten von Anfang an Wesentliche Rechte der UN-Konvention Recht auf Leben und Schutz der Unversehrtheit der Person Gleichberechtigung und Nicht-Diskriminierung Unabhängige Lebensführung und Teilhabe in allen Lebensbereichen Zugang zu Bildung, Arbeitswelt und Gesundheitsversorgung

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