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Recht im Personalwesen (Eine kurze Einführung)

Recht im Personalwesen (Eine kurze Einführung). Rechtsanwälte Schupp & Partner, An der Windmühle 80, 52399 Merzenich Das Personalrecht (hier: Personalverwaltung) Begründung des Arbeitsverhältnisses Die Personalakte Abwicklung des Arbeitsverhältnisses (Lohn/Gehalt, Lohnpfändung usw.)

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Recht im Personalwesen (Eine kurze Einführung)

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Presentation Transcript


  1. Recht im Personalwesen (Eine kurze Einführung) Rechtsanwälte Schupp & Partner, An der Windmühle 80, 52399 Merzenich • Das Personalrecht (hier: Personalverwaltung) • Begründung des Arbeitsverhältnisses • Die Personalakte • Abwicklung des Arbeitsverhältnisses (Lohn/Gehalt, Lohnpfändung usw.) • Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ausgleichsquittung – Zeugnis) Stand: 19. Oktober 2010

  2. Das Personalwesen Es handelt sich um einen besonderen Teil der Personalwirtschaft, welcher sich im wesentlichen kennzeichnet durch: • Umgang mit dem Produktionsfaktor Arbeit = human resource (weiche Faktoren) • Wesentlicher Einfluss auf die Unternehmenskultur

  3. Hauptaufgaben Personalwesens • Personalführung • Personal- und Personalbedarfsplanung • Personalentwicklung • Personalverwaltung • Personalbeschaffung • Personaleinsatz • Personalorganisation • Lohn- und Gehaltswesen • Personalbetreuung

  4. Das Personalrecht Personal ist die Gesamtheit von Bediensteten. Vorliegend sind damit im wesentlichen die Bediensteten i. S. d. § 611 ff. BGB i. V. m. Arbeitsvertrag, also die Arbeitnehmer gemeint. Zu unterscheiden ist vom Personal(vertretungs)recht. Grenzfälle: • Leiharbeitnehmer • Praktikanten usw.

  5. Die Personalabteilung Die Personalabteilung ist ihrer grundsätzlichen Aufgabenstellung seit jeher „Dienstleister“ für den produzierenden Teil des Unternehmens, aber auch insbesondere für die Unternehmensführung. Sie findet sich sowohl in produzierenden, als auch nicht nicht produzierenden Unternehmen. Insbesondere auch staatliche Einrichtungen können sich der Notwendigkeit der Einrichtung einer Personalabteilung nicht entziehen.

  6. Begründung des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis ist das durch Arbeitsvertrag begründete Schuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistungen und Arbeitslohn gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Es wird durch Abschluss des Arbeitsvertrages, ggf. durch Aufnahme der Tätigkeit begründet (str.).

  7. Gefälligkeit Keine Entgeltung Vertragliche Neben- pflichten Privilegierte Haftung Arbeitsverhältnis und das bloße Gefälligkeitsverhältnis • Entgeltpflicht • Arbeitspflicht (Dienstpflicht) • Vertragliche Neben-pflichten • Privilegierte Haftung

  8. Das Arbeitsrecht und das Sozialversicherungsrecht Es ist grundsätzlich zwischen dem sozialversicherungsrechtlichen und dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden. Beispiele: - sog. Minijobs (s. auch Gleitzonenmodell) - Jobs auf 400,00-€-Basis (- 1-Euro-Jobs)

  9. Die Personalakte Bestandteile: • Arbeitsvertrag • Krankenunterlagen • Sozialversicherungs- und Steuernachweise • Beurteilungen/Zwischenzeugnisse • Abmahnungen • Kündigung(en)

  10. Datenschutz • Der Datenschutz wird insbesondere ausgestaltet durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG); • Der Datenschutz gewinnt seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Volks-zählung und dem dort maßgeblich ausformulierten Begriff der sog. „informationellen Selbstbestimmung“ zunehmend größeres Gewicht; • Aktuelle Bespiele: • google street view • Verkauf von Datensammlungen; „Steuer-CD“

  11. Recht auf Akteneinsicht • Der Arbeitnehmer hat das Recht auf Einsicht in die über ihn geführte Personalakte; • Der Arbeitnehmer hat nicht das Recht die Personalakte an sich zu nehmen; er hat aber das Recht Kopien und Abschriften von seiner Personalakte erstellen zu lassen; • Der Betriebsrat hat dem Grunde kein eigenes originäres Akteneinsichtsrecht – der Arbeitnehmer darf sich aber unterstützend an den Betriebsrat wenden und gemeinsam mit einem Betriebsratsmitglied Akteneinsicht nehmen; • Im Einzelfall ist zu beachten das Stichwort: „Informationelle Selbstbestimmung“

  12. Abwicklung des Arbeitsverhältnisses • Die Lohnzahlung (Fälligkeit); • „Kein Lohn ohne Arbeit“; • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; • Krankengeld und Aussteuerung; • Verzugslohnansprüche; • Urlaub und -abgeltung; • Lohn- und Gehaltspfändung und ihre Bearbeitung.

  13. Lohn- und Gehaltspfändung und die Abtretung • Rangfolge der Abtretung und Verpfändung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen; • Die Abtretung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen und deren Zulässigkeit (§ 400 BGB und Arbeits- und Tarifvertrag); s. Auch Pfändungsfreigrenzenbekannt- machung; • Einwendungen des Schuldners gegen die Haupt-forderung (§ 404 BGB).

  14. Rangfolge der Zessionare (§ 408 BGB) • Es gilt der Prioritätsgrundsatz; • Bei dem Zweit- und Drittgläubiger handelt es sich um einen „Scheingläubiger“; • Für den Drittschuldner streitet die Regelung des § 407 BGB; • Die Pfändung auf dem Wege der Zwangsvollstreckung hat grundsätzlich keinen Vorrang vor der Abtretung; • In der Insolvenz ist alles anders (§§ 89, 287 Abs. 2 InsO).

  15. Beispiele a) Am 2. 1. 2000 tritt der Arbeitnehmer (AN) seine gesamten Lohn- und Gehaltsansprüche an den X ab. Wirksam? b) Am 2. 1. 2000 tritt der Arbeitnehmer seine Lohn- und Gehaltsbestandteile, soweit Sie der Pfändung unterliegen an den X ab. Wirksam?

  16. Beispiele c) Am 2. 1. 2000 tritt AN seine pfändbaren Lohn- und Gehaltsbestandteile an den X ab. Am 5. 4. 2002 tritt AN nochmals seinen pfändbaren Lohn an den Y ab. Am 12. 12. 2003 lässt der Gläubiger Z die Lohn- und Bestandsteile pfänden und zu seiner Ausübung an sich überweisen. Der PfÜB wird am 19. 12. 2000 dem Arbeitgeber zugestellt. Am 5. 3. 2004 legt Y seine Lohn- und Gehaltsabtretung offen. Am 12. 5. 2006 legt X die Lohnabtretung offen. AN befindet sich seit dem 20. 6. 2007 in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter legt am 18. 8. 2007 die auf ihn lautende Lohn- und Gehaltsabtretung offen. Jeweilige Rechtsfolgen für AN, den jeweiligen Gläubiger und den Arbeitgeber.

  17. Drittschuldnererklärung • Dem Drittschuldner (nach Gesetzeswortlaut Schuldner) obliegt es die Drittschuldnererklärung binnen 2 Wochen abzugeben; • Die Drittschuldnererklärung kann als Obliegenheit nicht zwangsweise durchgesetzt werden; • Entsteht durch Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung jedoch ein Schaden kann sich der Drittschuldner gegenüber dem Gläubiger schadensersatzpflichtig machen.

  18. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Auszuhändigende Personalunterlagen; • Das Zeugnis; • Ausgleichsquittung.

  19. Personalunterlagen • Lohnsteuerkarte; • Elektronische Lohnsteuerbescheinigung; • Sozialversicherungsnachweis (§ 25 DEÜV); • Letzte Lohn- und Gehaltsabrechnung; • (Arbeitsbescheinigung); • (Arbeitszeugnis).

  20. Das Zeugnis • Der Arbeitnehmer hat die Wahl zwischen einfachen und qualifiziertem Arbeitszeugnis; • Die Dauer der Beschäftigung führt grundsätzlich nicht zu einer Einschränkung des Zeugnisanspruchs; • Das Zeugnis ist wohlwollend zu formulieren und soll den Arbeitnehmer nicht unnötig in seinem beruflichen Fortkommen behindern; andererseits gilt die Wahrheitspflicht; • Bestimmte negativ belegte Zeugnisformulierungen sind zu vermeiden; versteckte Zeugnissprache ist unzulässig; • Zeugnisse müssen auch der Form nach ihre Wichtigkeit ausdrücken; daher ungeknickt und ungelocht auf dem Firmenpapier ohne Beschriftung des Adressatenfeldes!

  21. Die Ausgleichsquittung Die Ausgleichsquittung soll im wesentlichen dem Arbeitgeber dazu dienen sich vor nachträglichen Ansprüchen des Arbeitnehmers zu schützen. Nutzt der Arbeitgeber wie üblich standardisierte Formulare unterliegen dieser nach aktueller Rechtsprechung der Arbeitsgerichte der allgemeinen Klauselkontrolle gem. §§ 305 ff. BGB.

  22. ???

  23. ENDE

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