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Schulungsunterlagen zum Erwerb von Sachkenntnis nach Art. 24 ChemG

Schulungsunterlagen zum Erwerb von Sachkenntnis nach Art. 24 ChemG. Version 09.01.2006, BMG Engineering AG. Gliederung Ziel der Schulung Was ist Sachkenntnis? Was ist produktespezifisches Wissen? Was ist Grundwissen? Wer muss Sachkenntnis haben?

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Schulungsunterlagen zum Erwerb von Sachkenntnis nach Art. 24 ChemG

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  1. Schulungsunterlagen zum Erwerb von Sachkenntnis nach Art. 24 ChemG Version 09.01.2006, BMG Engineering AG

  2. Gliederung Ziel der Schulung Was ist Sachkenntnis? Was ist produktespezifisches Wissen? Was ist Grundwissen? Wer muss Sachkenntnis haben? Woher nehme ich die Information, um den Kunden aufzuklären? Was sind Chemikalien? Wo kommen Chemikalien vor? Welche Gefahren gehen von Chemikalien aus? Wie können Unfälle mit Chemikalien vermieden werden? Gefahren durch physikalisch-chemische Eigenschaften Gesundheitsgefährdende Eigenschaften Umweltgefährliche Eigenschaften Einstufung Für welche Produkte besteht die Beratungspflicht? Was ist beim Verkauf von besonders gefährlichen Produkten zu beachten? Kennzeichnung Beispiel-Etikette Sicherheitsdatenblatt Kurzleitfaden Etikette / Sicherheitsdatenblatt Wie gehe ich konkret vor (Abläufe im Geschäft)? Chemikalien-Ansprechperson Welche Gesetze sind wichtig? Welche Schweizer Gesetze sind wichtig? Welche EU-Gesetze sind wichtig? Wie können Mensch und Umwelt vor dem Einfluss gefährlicher Chemikalien geschützt werden? Was muss ein Verkäufer beachten? Produktespezifisches Wissen

  3. Ziel der Schulung Chemische Produkte sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Geschirrspülmittel, Farben, Lacke, Mückenspray, Imprägniermittel, WC-Reiniger – alle diese Haushaltsprodukte enthalten mehr oder minder gefährliche Chemikalien. Um Mensch und Umwelt vor dem Einfluss gefährlicher Chemikalien zu schützen, muss ein sicherer Umgang mit den Chemikalien gewährleistet sein. Dazu gehört, dass ein Verkäufer solcher Produkte den Kunden über Verwendungszweck und Handhabung sowie die möglichen Gefahren ausreichend aufklären und informieren kann.

  4. Was ist Sachkenntnis? Damit ein Verkäufer den Kunden beim Kauf von chemischen Produkten ausreichend beraten kann, muss er vom Gesetz her über die sogenannte Sachkenntnis verfügen. Die Sachkenntnis ist in der Schweizer Chemikalienverordnung aus dem Jahre 2005 verankert. Dort steht in Artikel 81: „Wer einen besonders gefährlichen Stoff oder eine besonders gefährliche Zubereitung gewerblich abgibt … muss über besondere Sachkenntnis verfügen“. Dies bedeutet, wer besonders gefährliche chemische Produkte (Definition: siehe später) an Privatpersonen verkauft, muss ein besonderes Wissen über diese Produkte haben. Mindestens eine Person in einem Verkaufsbetrieb muss über Sachkenntnis verfügen.

  5. Was ist Sachkenntnis? Die Sachkenntnis ist in einer Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern vom Juni 2005 genauer definiert. Die Säulen der Sachkenntnis bilden das produktespezifische Wissen und das Grundwissen. Ein Ausbildungsnachweis für die Sachkenntnis wird nach bestandener Prüfung augestellt. Auf diese Prüfung soll diese Schulung vorbereiten. Sachkenntnis Produktespezifisches Wissen Grundwissen

  6. Was ist produktespezifisches Wissen? • Produktespezifisches Wissen hat, wer beim Verkauf von Chemikalien den Kunden ausreichend über den sachgemässen Umgang mit dem Produkt informieren kann. • Der Verkäufer muss informieren können über: • den Verwendungszweck der Chemikalie • die sachgemässe Verwendung der Chemikalie (Dosierung, Schutzmassnahmen) • die besonderen Gefahren, die von den Eigenschaften der Chemikalie ausgehen können • die besonderen Gefahren, die bei der Verwendung von der Chemikalie ausgehen können • die richtige Lagerung der Chemikalie • die richtige Entsorgung der Chemikalie • Erste-Hilfe-Massnahmen • Notrufnummern im Falle eines Unfalles. • Das produktespezifische Wissen ist natürlich abhängig von der Produktepalette, die in dem betreffenden Geschäft im Angebot ist. Das produktespezifische Wissen wird anhand von Beispielen im letzten Kapitel dieser Schulung behandelt.

  7. Was ist Grundwissen? In der Schweiz gibt es fast 1000 Produkte, über die Verkäufer produktespezifisches Wissen haben müssen. Diese Anzahl ist zu gross, um sie in einer einzigen Schulung für alle Verkäufer besprechen zu können. Deshalb ist das sogenannte Grundwissen wichtig. Grundwissen ist dasjenige Wissen, welches dem Verkäufer ermöglicht, sich das produktespezifische Wissen selbständig zu erarbeiten. Das Grundwissen ist unabhängig von der Produktepalette und bildet sozusagen die Basis der Sachkenntnis. Das Grundwissen macht den grössten Teil dieser Schulung aus.

  8. Wer muss Sachkenntnis haben? Wenn in einem Geschäft mehrere Verkäufer besonders gefährliche Chemikalien verkaufen, muss nur eine Person im Geschäft nachgewiesene Sachkenntnis haben („Sachkenntnisträger“). Die anderen Verkäufer müssen aber genug produktespezifisches Wissen haben, um die Kunden beim Verkauf auf die besonderen Gefahren, die von den Chemikalien ausgehen, hinzuweisen. Diese Verkäufer werden entweder durch betriebsinterne Schulungen oder durch vom Betrieb zur Verfügung gestellte Unterlagen zum Selbststudium für den Verkauf ausgebildet. Der Sachkenntnisträger muss dann beim Verkauf nicht unbedingt anwesend sein.

  9. Woher nehme ich die Informationen, um den Kunden aufzuklären? Die wichtigsten Informationsquellen sind: Gebrauchsanweisung In der Gebrauchsanweisung wird der Kunde über die sachgerechte und gefahrlose Anwendung des Produktes aufgeklärt. Etikette Auf der Etikette finden sich die wichtigsten Informationen über das Produkt in Kurzform. Sicherheitsdatenblatt Im Sicherheitsdatenblatt finden sich detaillierte Informationen über Gefahren, Verwendung und Schutzmassnahmen.

  10. Woher nehme ich die Informationen, um den Kunden aufzuklären? Leider sind etwa 60% der Sicherheitsdatenblätter fehlerhaft. Daher empfiehlt es sich, noch mindestens eine andere Informationsquelle anzuzapfen. Finden sich gegensätzliche Angaben, ist am besten vom schlimmsten Fall auszugehen. Alternative Informationsquellen werden im Abschnitt „Produktespezifisches Wissen“ genauer beschrieben. Diese können beispielsweise sein: • Internet • Bücher • Hersteller des Produktes (Die Telefonnummer und Adresse des Herstellers ist jeweils auf der Etikette sowie dem Sicherheitsdatenblatt angegeben). Alle Informationsquellen werden im Laufe dieser Schulung genauer beschrieben und es wird erklärt, wo die für den Kunden wichtige Information steht.

  11. Grundlagen • Bevor wir in die Details von Etikette und Sicherheitsdatenblatt einsteigen können, muss einiges an grundlegendem Wissen erarbeitet werden. Dabei werden Fragen beantwortet wie: • Was sind Chemikalien? • Wo kommen Chemikalien vor? • Welche Gefahren gehen von Chemikalien / chemischen Produkten aus? • Welche Gefahren bestehen durch die physikalisch-chemischen Eigenschaften von Chemikalien? • Welche Gesundheitsgefahren gibt es? • Wie können Chemikalien die Umwelt gefährden? • Wie sind Chemikalien gekennzeichnet?

  12. Was sind Chemikalien? Im Schweizer Gesetz wird im Zusammenhang mit Chemikalien von Stoffen und Zubereitungen gesprochen. Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte Verbindungen. Zubereitungen sind Mischungen von zwei oder mehr Stoffen. Zum Beispiel ist Natronlauge (Natriumhydroxid) ein Stoff, wenn sie aber in einem WC-Reiniger zusammen mit anderen Stoffen enthalten ist, ist der WC-Reiniger eine Zubereitung.

  13. Was sind Chemikalien? Im Schweizer Gesetz gibt es auch noch die so genannten Gegenstände. Gegenstände bestehen aus einem oder mehreren Stoffen oder Zubereitungen; bei ihnen ist aber die Form für die Funktion des Gegenstandes wichtiger als die chemische Beschaffenheit. Gegenstände, die Stoffe enthalten, sind z. B. Patronen für Tintenstrahl- oder Laserdrucker oder Batterien.

  14. Wo kommen Chemikalien vor? Chemikalien sind in vielen Produkten des täglichen Lebens enthalten. Dazu gehören: Geschirrspülmittel, Klebstoffe, Farben, Lacke, Batterien, WC-Reiniger, Reinigungsmittel, Waschmittel, Raumspray, Rasierschaum und so weiter. Eine spezielle Gruppe von Chemikalien sind die Biozide wie z. B. Mottenkugeln, Mücken- oder Ameisenspray.

  15. Welche Gefahren gehen von Chemikalien aus? Gefährliche Eigenschaften Die gefährlichen Eigenschaften beinhalten gefährliche physikalisch-chemische, gesundheitsgefährdende und umweltgefährliche Eigenschaften. Chemikalien mit gefährlichen Eigenschaften heissen gefährliche Chemikalien. Gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften Gesundheits-gefährdende Eigenschaften Umweltgefährliche Eigenschaften

  16. Welche Gefahren gehen von Chemikalien aus? Gefährliche Chemikalien müssen vom Gesetz her als solche gekennzeichnet werden. Gefährliche Chemikalien werden gekennzeichnet durch: E einen Buchstaben, ein Gefahrensymbol sowie die Gefahrenbezeichnung, in diesem Fall: Explosionsgefährlich. Einige gefährliche Eigenschaften von Chemikalien werden nicht durch ein Symbol dargestellt, z. B.: Entzündlich.

  17. Welche Gefahren gehen von Chemikalien aus? Gefährliche Chemikalien werden (zusätzlich zu den Gefahrensymbolen) gekennzeichnet mit Hinweisen auf die besonderen Gefahren: • R-Sätze • Die sogenannten R-Sätze (R für Risiko) sind Hinweise auf die besonderen Gefahren, die von Chemikalien ausgehen. Es gibt insgesamt 66 R-Sätze, nummeriert von R1 bis R 68. • Form: Zwischen den Ziffern steht: • ein Bindestrich (-) zur getrennten Angabe der besonderen Gefahren z.B. R12-36 • oder • ein Schrägstrich (/) zur kombinierten Angabe der besonderen Gefahren z.B. R36/37. Eine Liste aller R-Sätze kann hier (link) angesehen werden.

  18. Wie können Unfälle mit Chemikalien vermieden werden? Chemikalien werden zusätzlich gekennzeichnet mit Sicherheitsratschlägen für die Verwendung: S-Sätze Die sogenannten S-Sätze (S für Sicherheit) sind Sicherheitsratschläge für die gefahrlose Verwendung von Chemikalien (von besonderer Bedeutung für den Anwender, also den Kunden). Es gibt insgesamt 54 S-Sätze, nummeriert von S1 bis S 64. Wie bei den R-Sätzen gibt es auch kombinierte S-Sätze zur kombinierten Angabe von Sicherheitsratschlägen. Eine Liste aller S-Sätze kann hier (link) angesehen werden.

  19. Wie können Unfälle mit Chemikalien vermieden werden? • Der Kunde ist darauf hinzuweisen, dass bei der Verwendung aller gefährlichen Produkte grundsätzlich folgendes zu beachten ist: • Kontakt (Einatmen, Berühren, Verschlucken) mit dem Produkt ist in jedem Fall zu vermeiden. • Während der Verwendung nicht essen, trinken oder rauchen. • Nach Verwendung Hände gründlich waschen.

  20. Gefahren durch physikalisch-chemische Eigenschaften Explosionsgefährlich Brandfördernd O E Hochentzündlich Leichtentzündlich F+ F (kein Symbol) Entzündlich

  21. Gefahren durch physikalisch-chemische Eigenschaften Explosionsgefährlich (E) • Explosionsgefährlich sind Chemikalien, wenn sie bei Erhitzen, Erschütterung, Reibung, Feuer oder anderen Zündquellen explodieren. • Beispiel: Feuerwerkskörper • Information für den Verwender: Bedingungen vermeiden, bei denen Explosionsgefahr besteht (z. B. nicht in die Nähe von Feuer bringen etc.)

  22. Gefahren durch physikalisch-chemische Eigenschaften Brandfördernd (O) • Brandfördernd sind Chemikalien, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren Chemikalien Hitze entwickeln und somit die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen. • Beispiel: Unkrautvertilgungsmittel, welches Natrium- oder Kaliumchlorat enthält („Unkraut-Ex“), Feuerwerkskörper • Information für den Verwender: Nicht in die Nähe von Feuer bringen.

  23. Gefahren durch physikalisch-chemische Eigenschaften Hochentzündlich (F+) • Hochentzündlich sind Chemikalien, wenn sie als Flüssigkeit schon bei einer niedrigen Temperatur (z. B. Körpertemperatur) sieden, und brennen, wenn der Dampf mit einer Zündquelle in Kontakt kommt. Hochentzündlich sind Stoffe auch, wenn sie als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft explodieren können. • Beispiel: Haarspray, Haarschaum • Information für den Verwender: Nicht in die Nähe von Feuer bringen, nicht in Flammen sprühen.

  24. Gefahren durch physikalisch-chemische Eigenschaften Leichtentzündlich (F) • Leichtentzündlich sind Chemikalien, wenn sie • sich bei Raumtemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, • in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen, • sich in flüssigem Zustand bei sehr niedriger Temperatur entzünden können, • bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln, • als Gas bei normalem Druck an der Luft brennen. • Beispiel: Frostschutzmittel, Benzin • Information für den Verwender: Nicht in die Nähe von Feuer bringen, nicht in Flammen sprühen.

  25. Gefahren durch physikalisch-chemische Eigenschaften Entzündlich • Entzündlich sind Chemikalien, wenn sie sich in flüssigem Zustand bei niedriger Temperatur entzünden können. Dieser gefährlichen Eigenschaft ist kein Symbol zugeordnet, sie ist jedoch durch den R-Satz R10 „Entzündlich“ gekennzeichnet. Beispiel: manche Anstrichfarben Information für den Verwender: Nicht in die Nähe von Feuer bringen, nicht in Flammen sprühen.

  26. Gesundheitsgefährdende Eigenschaften Begriffe Exposition = Ausgesetztsein des Körpers gegenüber Chemikalien. Ein Bergarbeiter z.B. ist gegenüber Steinstaub exponiert, ein Passivraucher gegenüber Zigarettenrauch, ein Maler gegenüber Lösungsmitteldämpfen. Eine Exposition muss nicht unbedingt sofort krank machen, es ist aber eine mögliche Ursache für eine spätere Krankheit.

  27. Gesundheitsgefährdende Eigenschaften Begriffe Toxizität = Giftigkeit = Fähigkeit einer Chemikalie, in die normalen Funktionen eines bestimmten biologischen Systems störend einzugreifen. Dies äussert sich z. B. in Kopfschmerzen, Atemnot, Benommenheit, Erbrechen oder sonstiger Krankheit.

  28. Gesundheitsgefährdende Eigenschaften Begriffe MAK-Werte: Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im Allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. Bestimmung: in der Regel durch Messungen am Arbeitsplatz.

  29. Gesundheitsgefährdende Eigenschaften Begriffe Wirkungen von Chemikalien beinhalten: akute Wirkungen = sofort auftretende Wirkungen chronische Wirkungen = verzögert auftretende Wirkungen

  30. Gesundheitsgefährdende Eigenschaften Aufnahmewege • Chemikalien können in den Körper gelangen durch • Verschlucken in den Mund, dann in Speiseröhre, Magen und Darm. • Einatmen über die Lunge • Eindringen in die Haut • Chemikalien können Gesundheitsschädigungen z. B. von Haut, Lunge, Darm, Nieren, Magen, Leber, Nervensystem hervorrufen.

  31. Gesundheitsgefährdende Eigenschaften Im Folgenden sind alle gesundheitsgefährdenden Eigenschaften mit ihren Gefahrensymbolen aufgeführt, mit denen die Chemikalie gekennzeichnet sein muss, die diese Eigenschaft besitzt.

  32. Gesundheitsgefährdende Eigenschaften (1) Sehr giftig Gesundheitsschädlich T+ Xn Giftig Reizend T Xi Ätzend C

  33. Gesundheitsgefährdende Eigenschaften (2) oder Sensibilisierend Xi Xn oder Krebserzeugend T Xn oder Erbgutverändernd T Xn Fortpflanzungsgefährdend oder T Xn

  34. Gesundheitsgefährdende Eigenschaften Sehr giftig (T+) Sehr giftig sind Chemikalien, wenn sie in sehr geringer Menge beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können. Sehr giftige Produkte dürfen nicht im Detailhandel verkauft werden. Beispiel: manche Mittel zur Bekämpfung von Nagetieren Information für den Verwender: Jeglichen Kontakt mit dem menschlichen Körper vermeiden und bei Unwohlsein sofort den Arzt aufsuchen.

  35. Gesundheitsgefährdende Eigenschaften Giftig (T) • Giftig sind Chemikalien, wenn sie in geringer Menge beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können. • Beispiel: einige Biozide • Information für den Verwender: Jeglichen Kontakt mit dem menschlichen Körper vermeiden und bei Unwohlsein sofort den Arzt aufsuchen.

  36. Gesundheitsgefährdende Eigenschaften Ätzend (C) • Ätzend sind Chemikalien, wenn sie lebendes Gewebe bei Berührung zerstören können. • Beispiel: Abflussreiniger • Information für den Verwender: Dämpfe nicht einatmen und Berührung mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden (z. B. Handschuhe anlegen, Brille tragen, Schutzkleidung tragen. Bei Kontakt sofort mit viel Wasser abwaschen).

  37. Gesundheitsgefährdende Eigenschaften Gesundheitsschädlich (Xn) • Gesundheitsschädlich sind Chemikalien, wenn sie beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können. • Beispiel: Abbeizmittel, Entfettungsmittel • Information für den Verwender: Kontakt mit dem menschlichen Körper, auch einatmen der Dämpfe, vermeiden und bei Unwohlsein den Arzt aufsuchen.

  38. Gesundheitsgefährdende Eigenschaften Reizend (Xi) • Reizend sind Chemikalien, wenn sie ohne ätzend zu sein bei kurzzeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen können. • Beispiel: Maschinen-Geschirrspülmittel • Information für den Verwender: Dämpfe nicht einatmen und Berührung mit Haut und Augen vermeiden.

  39. Gesundheitsgefährdende Eigenschaften Sensibilisierend Über die Haut: Bei Einatmen: Xi Xn • Sensibilisierend sind Chemikalien, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können (z. B. Asthma, Hautausschläge), so dass bei späterem Kontakt mit der Chemikalie charakteristische Störungen auftreten. • Beispiel: • Information für den Verwender: Wenn sensibilisierend durch Einatmen: Jeglichen Kontakt durch Einatmen von Gas/Dampf/Rauch/Aerosol vermeiden. Wenn sensibilisierend über die Haut: Jeglichen Kontakt durch Berührung mit der Haut vermeiden.

  40. Gesundheitsgefährdende Eigenschaften Krebserzeugend Kategorie 1 und 2 (Chemikalie ist erwiesenermassen krebserzeugend) Kategorie 3 (Chemikalie steht im Verdacht, Krebs zu erzeugen) Xn T • Krebserzeugend sind Chemikalien, wenn sie beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können. • Beispiel: • Information für den Verwender: Jeglichen Kontakt mit dem menschlichen Körper vermeiden.

  41. Gesundheitsgefährdende Eigenschaften Erbgutverändernd Kategorie 3 (Chemikalie steht im Verdacht, das Erbgut zu verändern) Kategorie 1 und 2 (Chemikalie ist erwiesenermassen erbgutverändernd) Xn T • Erbgutverändernd sind Chemikalien, wenn sie beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen • Beispiel: • Information für den Verwender: Jeglichen Kontakt mit dem Körper vermeiden und bei Kontakt umgehend den Arzt aufsuchen.

  42. Gesundheitsgefährdende Eigenschaften Fortpflanzungsgefährdend(reproduktionstoxisch) Kategorie 3 (Chemikalie steht im Verdacht, die Fortpflanzung zu gefährden) Kategorie 1 und 2 (Chemikalie ist erwiesenermassen fortpflanzungsgefährdend) Xn T • Fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) sind Chemikalien, wenn sie beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen (fruchtschädigend) oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeiten zur Folge haben. • Beispiel: • Information für den Verwender: Jeglichen Kontakt mit dem Körper vermeiden.

  43. Umweltgefährliche Eigenschaften • Umweltgefährlich sind Chemikalien, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte die Beschaffenheit des Naturhaushalts von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart verändern können, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können. Umweltgefährlich (N) N • Beispiel: viele Insektizide, Schädlingsbekämpfungsmittel • Information für den Verwender: Je nach Gefährdungspotential nicht in Kanalisation, Boden oder Umwelt gelangen lassen. Besondere Entsorgungsvorschriften beachten!

  44. Einstufung • Als Einstufung bezeichnet man die Zuordnung zu Chemikalien von • Gefahrensymbolen • und Hinweisen auf die besonderen Gefahren (R-Sätze). • Die Einstufung wird vom Hersteller oder Importeur vorgenommen.

  45. Einstufung Die Einstufung von Chemikalien beruht auf: chemisch-physikalischen Daten (physikalisch-chemische Eigenschaften) Daten aus Tierversuchen (z. B. Ratten) (gesundheitsgefährdende Eigenschaften) Versuchen mit Wasserorganismen (z. B. Fische, Wasserflöhe, Algen) (umweltgefährliche Eigenschaften)

  46. Einstufung Die Einstufung von Zubereitungen, d.h. Gemischen verschiedener Einzelstoffe, wird nach genau definierten Regeln vorgenommen. Die Einstufung der Zubereitung oder des Produktes ergibt sich dabei rechnerisch aus der Einstufung der Einzelstoffe. Stoff 1 Stoff 2 Stoff 3 Physikalisch-chemische Eigenschaf-ten 1 Gesundheits-gefährdende Eigenschaf-ten 1 Umweltge-fährliche Eigenschaf-ten 1 Physikalisch-chemische Eigenschaf-ten 2 Gesundheits-gefährdende Eigenschaf-ten 2 Umweltge-fährliche Eigenschaf-ten 2 Physikalisch-chemische Eigenschaf-ten 3 Gesundheits-gefährdende Eigenschaf-ten 3 Umweltge-fährliche Eigenschaf-ten 3 Physikalisch-chemische Eigenschaf-ten Produkt Gesundheits-gefährdende Eigenschaf-ten Produkt Umweltge-fährliche Eigenschaf-ten Produkt Produkt (Zubereitung)

  47. Für welche Produkte besteht die Beratungspflicht? Die Beratungspflicht besteht nach Artikel 81 der Chemikalienverordnung für besonders gefährliche Produkte. Besonders gefährliche Produkte sind gekennzeichnet mit: • Sehr giftig (Produkte, die mit „Sehr giftig“ gekennzeichnet sind, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, d.h. sie dürfen im Detailhandel gar nicht verkauft werden.) • Giftig • Ätzend • Explosionsgefährlich T+ T C E

  48. Für welche Produkte besteht die Beratungspflicht? Besonders gefährliche Produkte sind gekennzeichnet mit (Fortsetzung): • Leicht entzündlich mit den R-Sätzen • R15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase, oder • R17 Selbstentzündlich an der Luft • Mit einem der folgenden R-Sätze, die auf weitere physikalisch- chemische Gefahren hinweisen: • R1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich • R4 Bildet hoch empfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen • R5 Beim Erwärmen explosionsfähig • R6 Mit und ohne Luft explosionsfähig F

  49. Für welche Produkte besteht die Beratungspflicht? Besonders gefährliche Produkte sind gekennzeichnet mit (Fortsetzung): • Mit einem der folgenden R-Sätze, die auf weitere physikalisch- chemische Gefahren hinweisen: • R16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen • R19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden, oder • R44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss. • Umweltgefährlich mit dem R-Satz R50/53 oder • Stoffe, die der Selbstverteidigung dienen N

  50. Was ist beim Verkauf von besonders gefährlichen Produkten zu beachten? Besonders gefährliche Produkte dürfen nicht in Selbstbedienung verkauft werden (Artikel 78 Chemikalienverordnung), d.h. sie müssen im Geschäft in einem speziellen, abgeschlossenen Schrank aufbewahrt werden.

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