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Sommer-Uni: Das Europa der Gewerkschaften, Bodensee, 20.06.2014

Arbeitsbeziehungen. Tschechische Republik. Deutschland. Unterschiede und Gemeinsamkeiten. Sommer-Uni: Das Europa der Gewerkschaften, Bodensee, 20.06.2014. Gewerkschaftlicher Organisationsgrad in Europa. Bundesrepublik Deutschland: ca. 20%. ca. 80%. 35-70%. 20-35%.

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Sommer-Uni: Das Europa der Gewerkschaften, Bodensee, 20.06.2014

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Presentation Transcript


  1. Arbeitsbeziehungen Tschechische Republik Deutschland Unterschiede und Gemeinsamkeiten Sommer-Uni: Das Europa der Gewerkschaften, Bodensee, 20.06.2014

  2. Gewerkschaftlicher Organisationsgrad in Europa Bundesrepublik Deutschland: ca. 20% ca. 80% 35-70% 20-35% Tschechische Republik: ca. 21% < 15 %  Nationale Organisationsgrade sagen nur wenig aus über die tatsächliche Stärke einer Gewerkschaft

  3. Das nationale Gewerkschaftsgefüge DEUTSCHLAND Keine Richtungsgewerkschaften aber Branchengewerkschaften Ein großer Dachverband: DGB „Gewerkschaftskonkurrenz“ (dass heißt : zwei Gewerkschaften in einer Branche oder in einem Unternehmen) ist eher selten TSCHECHIEN Richtungsgewerkschaften und Branchengewerkschaften Mehrere, unterschiedlich große Dachverbände: ČMKOS, ASO „Gewerkschaftskonkurrenz“ ist nicht auszuschließen, aber in der Praxis eher selten

  4. Branchenzuständigkeiten Das nationale Gewerkschaftsgefüge DEUTSCHLAND  IG Metall (DGB) • 2,2 Millionen Mitglieder • 160 lokale Verwaltungsstellen in sieben Bezirken • Zuständigkeit für Metall & Elektro, Textil, Holz und Kunststoff Internationale Mitgliedschaften: • industriAll European Trade Union • industriAll Global TSCHECHIEN • OS KOVO (ČMKOS) • Metallarbeitergewerkschaft mit 170.000 Mitglieder • OS TOK (ČMKOS) • Textilarbeitergewerkschaft • Welche Branchengewerkschaft ist zuständig bei ASO? Internationale Mitgliedschaften: • Nur OS KOVO und OS TOK sind Mitglied in industriAll European Trade Union und industriAll Global

  5. Deutsches Modell Betriebliche Interessenvertretung Betriebsrat verhandelt Betriebsvereinbarungen Branchengewerkschaft verhandelt Branchentarifverträgeauf regionaler Ebene Tschechisches Modell Gewerkschaftliche Grundorganisation im Betrieb(základní organizace) verhandelt betriebliche KollektivverträgeGesetzliches Gremium zur Unterrichtung und Anhörung Betriebsrat(podniková rada) Gesetzliches Gremium zur Unterrichtung und Anhörung Branchengewerkschaft (odborový svaz) verhandelt Branchentarifverträge auf nationaler Ebene

  6. Betriebliche Interessenvertretung Der Betriebsrat (BR) • Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Betrieb und das gesetzlich wirksame Gremium zur Unterrichtung und Anhörung. Es hat darüber hinaus gesetzlich geregelte Mitwirkungsrechte („Mitbestimmung“) • Betriebsrat als zentrales Organ übt alle Verhandlungsrechte aus: er verhandelt und unterzeichnet die Betriebsvereinbarungen • Er überwacht die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen • Weitgehende Regelungen über Freistellungen und Arbeitsmittel • Gewerkschaften nur indirekt im Betrieb präsent (mit den sogenannten gewählten „Vertrauensleuten“). Der BR wird durch lokale „Verwaltungsstellen“ der IG Metall betreut • Überbetriebliche Interessenvertretung: Gründung von Gesamt- und Konzernbetriebsräten gesetzlich möglich.

  7. Interessenvertretung in Deutschland AN als Aufsichtsratsmit-glieder Konzernbetriebsrat Zug & Fahrrad AG Gewerkschafts-sekretär koordiniert die Gewerkschafts-politik im Konzernbetriebsrat 1 / 3 der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind Gewerkschafts-funktionäre Gesamtbetriebsrat Zug GmbH Gewerkschafts-sekretär koordiniert die Gew.-Politik in jedem Gesamt-betriebsrat Gesamtbetriebsrat Fahrrad GmbH Standort Köln -BR- Standort München -BR- Standort Kiel -BR- Standort Hamburg-BR- Standort Rostock-BR- Standort Leipzig-BR- Standort Frankfurt-BR- StandortStuttgart-BR- Lokale IGM Köln Lokale IGM München Lokale IGM Kiel Lokale IGM Hamburg Lokale IGM Rostock Lokale IGM Leipzig Lokale IGM Frankfurt Lokale IGM Stuttgart

  8. Information Konsultation Mitbestimmung z.B. bei wirtschaftlichen Angelegenheiten z.B. bei personellen Angelegenheiten z.B. bei sozialen Angelegenheiten Rechte des Betriebsrat Drei Arten der Beteiligung

  9. Rechte des Betriebsrat Informations- Konsultations- und Mitbestimmungsrechte • Allgemeine Informationsrechte: d.h. für die Durchführung seiner Aufgaben muss der Betriebsrat rechtzeitig von der Unternehmensführung unterrichtet werden und hat im Rahmen seiner Aufgaben Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen. Beispiele : Bruttolöhne, Gehälter • Informations- und Konsultationsrechte: z.B. bei wirtschaftlichen, personellen Fragen, Einführung neuer Technologien etc. • Mitbestimmungsrechte bei sozialen Angelegenheiten, z.B. Beginn und Ende der Arbeitszeit, Festsetzung, Anwendung oder Änderung der Entlohnungsmethoden, Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen, Leistungs- und Verhaltenskontrolle, Versetzung oder Entlassung einzelner Beschäftigter, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Form und Verwaltung betrieblicher Sozialeinrichtungen (z.B. Kantinen), Betriebsänderung (Interessenausgleich und Sozialplan)

  10. Qualität der Beteiligung Mitbestimmung Konsultation Information soziale personelle wirtschaftliche Angelegenheiten

  11. Aufgabenverteilung der Interessenvertreter im Betrieb und im Unternehmen in Deutschland

  12. Betriebliche Interessenvertretung Die gewerkschaftliche Grundorganisation (GO) im Betrieb und ihre Organe • Die gewerkschaftliche Grundorganisation im Betrieb (základní organizace) und ihr gewähltes Leitungsgremium (výbor základní organizace) ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Betrieb und das gesetzliche Gremium zur Unterrichtung und Anhörung. • Das von den Gewerkschaftsmitgliedern gewählte Leitungsgremium der GO hat darüber hinaus gesetzlich geregelte Mitwirkungsrechte („Mitbestimmung“) und verhandelt betriebliche Kollektivverträge • Sie überwacht die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträgen • Regelungen über Freistellungen und Arbeitsmittel • Daneben kann auch ein Betriebsrat (podniková rada) gegründet werden, der allerdings nur eingeschränkte Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und keine Mitbestimmungsrechte hat.

  13. Rechte der betrieblichen Interessenvertreter Das Leitungsgremium der GO und Betriebsrat haben folgende Informationsrechte: • Wichtige Fragen der Arbeitsbedingungen; • Änderungen des Aufbaus, der Rechtsstellung und der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens; • Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern; • Auswirkungen der Geschäftstätigkeiten auf die Umwelt und Umweltschutzmaßnahmen; • Einzelheiten zu Stellen für feste Mitarbeiter, die für befristet beschäftigte Arbeitnehmer im Betrieb von Interesse sind;

  14. Rechte der betrieblichen Interessenvertreter Nur das Leitungsgremium der GO hat folgende Informationsrechte: • Entwicklung der Löhne und Gehälter, einschließlich des nach einzelnen Berufsgruppen aufgeschlüsselten Durchschnittslohns und seiner Zusammensetzung; • Arbeitspensum und –tempo; • Änderungen der Arbeitsorganisation; • Arbeitsentgeltsystem und Verfahren für die Mitarbeiterbeurteilung; • Berufsbildung; • Soziale und kulturelle Aktivitäten; • Einzelheiten zum Einsatz neuer Mitarbeiter

  15. Rechte der betrieblichen Interessenvertreter Das Leitungsgremium der GO und Betriebsrat haben folgende Informations- und Konsultationsrechte: • Wirtschaftliche Entwicklungsperspektiven des Unternehmens; • Strukturelle Veränderungen bei Restrukturierungsmaßnahmen; • Maßnahmen, die sich auf die Beschäftigung auswirken, insbesondere Massenentlassungen; • Zahl der Beschäftigten und mögliche Beschäftigungsperspektiven; • Übergang des Unternehmens an einen anderen Eigentümer; • Fragen im Zusammenhang mit Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.

  16. Rechte der betrieblichen Interessenvertreter Nur das Leitungsgremium der GO hat folgende Informations- und Konsultationsrechte: • Versetzung von Mitarbeitern gegen ihren Willen; • Kollektive Arbeitszeitregelung wie Nachtarbeit oder Arbeit an Ruhetagen; • Datum der Lohnauszahlung sofern dies nicht im Tarifvertrag festgelegt ist; • Regelungen für Ersatzleistungen des Arbeitnehmers bei Schäden oder finanziellen Verluste, die durch ihn verursacht wurden; • und Entschädigungszahlungen bei Berufskrankheit.

  17. Rechte der betrieblichen Interessenvertreter Nur das Leitungsgremium der GO hat Mitbestimmungsrechte: • Die Beschäftigung von Zeitarbeitnehmern für die Dauer von mehr als zwei Jahren; • Kurzarbeitsregelungen in Situationen, in denen es aufgrund eines Auftrags- oder Verkaufsrückgangs nicht genügend Arbeit für die Beschäftigten gibt, um ihre normalen Arbeitszeiten auszufüllen. • Terminplanung für den Jahresurlaub und Höchstdauer der einzelnen Urlaubsblöcke (bei einer Mindestdauer von zwei Wochen); • Verwendung etwaiger Fonds, die zu kulturellen und sozialen Zwecken eingerichtet werden; • Änderungen der Arbeitsordnung.

  18. Tarifverträge

  19. Tarifverträge in Deutschland In DE ist die Branchenebene entscheidend • Der Staat greift kaum in die Fragen des Entgeltssystems und der Arbeitszeit ein: symbolisch dafür steht das Fehlen eines gesetzlichen Mindestlohnes in Deutschland. • Die Arbeitszeit und das Entgeltssystems werden auf Branchenebene verhandelt. • Die Betriebsebene gewinnt an Bedeutung, insbesondere seit dem Pforzheimabkommen im Jahre 2003...aber auch in solchen Fällen werden die Tarifverträge von Bevollmächtigten der Gewerkschaften verhandelt (und nicht von den Vertrauensleuten, wie in anderen Ländern). • Tarifliche Deckungsrate: ca. 61% der deutschen Arbeitnehmer/innen sind abgesichert durch Tarifverträge.

  20. Tarifverträge in der Tschechischen Republik In CZ ist die Betriebsebene entscheidend • Wenn in der Tschechischen Republik Tarifverhandlungen geführt werden, dann überwiegend auf betrieblicher Ebene, aber in vielen Betrieben wird überhaupt nicht verhandelt. • Das Leitungsgremium der gewerkschaftlichen Grundorganisation (GO) verhandelt die betrieblichen Kollektivverträge. Bei Tarifverhandlungen geht es in erster Linie um das Arbeitsentgelt, aber auch Fragen wie Arbeitszeit, Arbeitsorganisation und Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung werden verhandelt. • Es gibt keinen Unterschied zwischen Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung, sondern nur zwischen betrieblichem und Bran-chenkollektivvertrag (dann auf nationaler Ebene). Die Kollektivverträge beziehen sich auch auf jene AN, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind. • Tarifliche Deckungsrate: ca. 44% der tschechischen Arbeitnehmer/innen sind abgesichert durch Branchentarifverträge oder betriebliche Kollektivverträge.

  21. Weite Verbreitung Begrenzte Verbreitung Keine Regelungen Unternehmensmitbestimmung

  22. Unternehmensmitbestimmung

  23. Die Rolle des Staates in Deutschland und der Tschechischen Republik Die Rolle Staates in Deutschland • Die Regierung greift nicht in Tarifverhandlungen ein (Tarifautonomie) • Die Regierung sorgt lediglich für die gesetzlichen Rahmenbedingungen (Grundgesetz, Tarifvertragsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz) Die Rolle Staates in der Tschechischen Republik • ČMKOS und ASO, Arbeitgeber und Regierung arbeiten im dreigliedrigen Rat für wirtschaftliche und soziale Verständigung (RHSD) zusammen

  24. Vielen Dank! • Děkuji! Kontakt: christian.weis@igmetall.de

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