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Neuordnung Fachschule für Sozialpädagogik

Neuordnung Fachschule für Sozialpädagogik. Rechtsgrundlagen für die Erzieherausbildung. APO-BK vom 26.05.1999 KMK-Rahmenvereinbarung zur Ausbildung und Prüfung von Erziehern/Erzieherinnen vom 28.01.2000 KMK-Rahmenvereinbarung über Fachschulen vom 7.11.2002

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Neuordnung Fachschule für Sozialpädagogik

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Presentation Transcript


  1. Neuordnung Fachschule für Sozialpädagogik

  2. Rechtsgrundlagen für die Erzieherausbildung APO-BK vom 26.05.1999 KMK-Rahmenvereinbarung zur Ausbildung und Prüfung von Erziehern/Erzieherinnen vom 28.01.2000 KMK-Rahmenvereinbarung über Fachschulen vom 7.11.2002 APO-BK vom 29.6. und 9.12.2003

  3. Veränderungen in Bezug auf Konzept der Weiterbildung Durchführung des Anerkennungsjahres Abschlussprüfung am Ende der fachtheoretischen Ausbildung Aufnahmevoraussetzungen Organisation des Bildungsganges Platzierung im System des beruflichen Schulwesens

  4. Platzierung im System des beruflichen Schulwesens Fachschulen einheitlich als Bildungsgänge der Weiterbildung, die auf eine Erstausbildung aufbauen Fachschulen als postsekundare Ausbildung Fachschülerinnen und Fachschüler als Studierende Option zum Erwerb der Fachhochschulreife als Individualrecht der/des Studierenden

  5. Organisation des Bildungsganges (I) Freigabe der Organisationsformen; Fachschulen können in zeitlich unterschiedlichen Unterrichtsorganisationsformen angeboten werden Gliederung in den fachrichtungs-übergreifenden Lernbereich Differen-zierungsbereich fachrichtungs-bezogenen Lernbereich

  6. Organisation des Bildungsganges (II) Einführung von Selbstlernphasen von dem fachrichtungsübergreifenden und dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich können bis zu 20 v.H., jedoch nicht mehr als 480 Unterrichtsstunden als Selbstlernphasen organisiert werden, wenn die Richtlinien und Lehrpläne dies vorsehen

  7. Organisation des Bildungsganges (III) Anrechnung von in anderen Bildungsgängen erworbenen Qualifikationen durch die Schulleitung Anrechnung eines Abschlusses in einer Fachrichtung desselben Fachbereiches mit bis zu 1.200 Unterrichtsstunden Wahlmöglichkeit für den Erwerb der Fachhochschulreife Einführung der Projektarbeit mit der Möglichkeit der Verbindung mit Selbstlernphasen und Praxiswochen

  8. Organisation des Bildungsganges (IV) Stärkung der Praxis durch Sperrwirkung bei der Versetzung und bei der Zulassung zum Fachschulexamen (ohne Möglichkeit der Nachprüfung) Beirat "Sozialpädagogische Ausbildung" an Fachschulen

  9. Aufnahmevoraussetzungen (I) - berufliche Aufnahmevoraussetzungen Abschluss einer Ausbildung in einem für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägigen Berufsausbildung. Als einschlägiger Ausbildungsberuf gilt jede Berufs-ausbildung, die der Weiterbildung dienlich ist. Konkretisierung durch VV´s: Kinderpfleger, Sozialhelfer, Heilerziehungshelfer u.a. Einjährige Berufstätigkeit, die in dreijährigen Bildungsgängen des Sozialwesens in Form des Anerkennungsjahres abgeleistet wird.

  10. Aufnahmevoraussetzungen (II) - berufliche Aufnahmevoraussetzungen Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation durch das Bestehen der Prüfung zum Erwerb beruflicher Kennt-nisse in Bildungsgängen nach § 2 Abs. 2 Anlage C der APO-BK im Berufsfeld Sozialwesen (C 5 – „Höhere“ Berufsfachschule des Sozialwesens und C 9 – FOS 11 und 12). Erläuterung der Bildungsgangberatung in VV´s

  11. Aufnahmevoraussetzungen (III) - schulische Aufnahmevoraussetzungen Fachoberschulreife Wegfall der Feststellungsprüfung als Ersatz für die nachzuweisende Fachoberschulreife Nachweis der persönlichen Eignung / Führungszeugnis Einzelfallregelungen für Hochschulzugangsberechtigte

  12. Abschlussprüfung am Ende der fachtheoretischen Ausbildung (I) Zulassung • Die Noten aller Fächer (außer Differenzierungsbereich) werden bei der Zulassung berücksichtigt, auch Fremdsprache. • In allen Fächern mindestens "ausreichende" Leistungen oder in nur einem Fach die Note "mangelhaft". Der Notendurchschnitt muss mindestens 4,0 betragen. • Während des Bildungsganges erworbene Fächerleistungen werden mit der Zulassungskonferenz endgültig festgestellt und haben keine weitere Auswirkungen auf die Abschluss- arbeiten im Sinne von Vornoten.

  13. Abschlussprüfung am Ende der fachtheoretischen Ausbildung (II) Schriftliche Prüfung • Prüfung als Fachschulexamen mit drei Arbeiten, mit denen die in dem Bildungsgang erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird. Dauer der drei Arbeiten beträgt mind. 540 Minuten und soll 600 Minuten nicht übersteigen. Jede der drei Arbeiten dauert zwischen 120 und 270 Minuten. • Eine der drei Arbeiten kann durch eine Hausarbeit mit anschließender Präsentation ersetzt werden.

  14. Abschlussprüfung am Ende der fachtheoretischen Ausbildung (III) Fachhochschulreife • Zum Erwerb der Fachhochschulreife werden die im Bildungsgang erzielten Noten bei der Berechnung der Durchschnittsnote berücksichtigt. • Erwerb einer bundesweit anerkannten Fachhochschulreife durch Zusatzprüfung in einem der drei Bereiche. Zwei Bereiche werden durch kontinuierliche Leistungs-nachweise erbracht. • Durchschnittsnote nur bei Erwerb der Fachhochschulreife.

  15. Durchführung des Anerkennungsjahres • Kolloquium als praktischer Prüfungsteil am Ende des Berufspraktikums • Verkürzungsmöglichkeiten bei befriedigenden Leistungen in der fachtheoretischen Prüfung und mindestens dreijähriger Berufserfahrung • Abstimmung eines individuellen Ausbildungsplanes zwischen der sozialpädagogischen Einrichtung und dem Berufskolleg und Festlegung der besonderen Aufgaben

  16. Durchführung des Anerkennungsjahres • Begleitender Unterricht als Blockunterricht • Abschlusszeugnis „Fachschulexamen“ erst nach erfolgreichem Ableisten des Kolloquiums • mindestens ausreichende Leistungen im Berufspraktikum

  17. Konzept der Weiterbildung - Aufbaubildungsgänge mit einem Umfang von 600 Unterrichtsstunden als Fortbildung mit generellen Themen Sozial-management Praxis-anleitung Bildungs-dokumen-tation Medien-kompetenz

  18. Konzept der Weiterbildung - Fachliche Fortbildung zur Profilbildung der Kindertages- stätte nach den Themen der Bildungsvereinbarung Sprachförderung Musikalische Förderung Bewegungserziehung Naturwissenschaftliche Früherziehung

  19. Auswirkungen der Veränderungen Fachschulen des Sozialwesens als echte Fachschulen Ausbildungsbeihilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (Weiterbildung im Anschluss an eine Ausbildung, Studierende) Einstufung nach EU-Skala als Level 4 (postsekundar). Level 3: Doppelqualifizierende Ausbildung mit Erwerb einer Studienberechtigung Level 5: (5a – Bachelor, 5b – Master)

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