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Das Seezeichenwesen

Das Seezeichenwesen. Navigation ist, wenn man trotzdem ankommt. ....oder auch nicht!. Maritimes Betonnungssystem der IALA. IALA International Association of Lighthouse Authorities. See-schifffahrts-straße Fahrwasser im Hafengebiet von Stralsund.

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Das Seezeichenwesen

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Presentation Transcript


  1. Das Seezeichenwesen Navigation ist, wenn man trotzdem ankommt... ....oder auch nicht!

  2. Maritimes Betonnungssystem der IALA IALA International Association of Lighthouse Authorities See-schifffahrts-straße Fahrwasser im Hafengebiet von Stralsund

  3. Gesetz zu dem Übereinkommen auf über die Hohe See • Artikel 2 • Da die Hohe See allen Nationen offen steht, kann kein Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen, einen Teil davon seiner Souveränität zu unterstellen. Die Freiheit der Hohen See wird nach Maßgabe dieser Artikel und der sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfasst für Küsten- und Binnenstaateninsbesondere • die Freiheit der Schifffahrt, • die Freiheit der Fischerei, • die Freiheit, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen, • die Freiheit, die Hohe See zu überfliegen. • Diese sowie die sonstigen nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts anerkannten Freiheiten werden von jedem Staat unter angemessener Berücksichtigung des Interesses ausgeübt, das die anderen Staaten an der Freiheit der Hohen See haben.

  4. Gesetz zu dem Übereinkommen auf über die Hohe See Artikel 6 Schiffe fahren unter der Flagge eines einzigen Staates und unterstehen auf Hoher See seiner ausschließlichen Hoheitsgewalt, mit Ausnahme besonderer Fälle, die ausdrücklich in internationalen Verträgen oder in diesen Artikeln vorgesehen sind. Ein Schiff darf seine Flagge während einer Fahrt oder in einem angelaufenen Hafen nicht wechseln, außer im Fall eines tatsächlichen Eigentumsübergangs oder eines Wechsels in der Registereintragung. Ein Schiff, das unter den Flaggen von zwei oder mehr Staaten fährt, von denen es nach Belieben Gebrauch macht, kann gegenüber dritten Staaten keine dieser Staatszugehörigkeiten geltend machen; es kann einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichgestellt werden.

  5. Gesetz zu dem Übereinkommen auf über die Hohe See Artikel 8 Kriegsschiffe genießen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen Flaggenstaats. Im Sinne dieser Artikel bezeichnet der Ausdruck “Kriegsschiff” ein zu den Seestreitkräften eines Staates gehörendes Schiff, das die äußeren Kennzeichen der Kriegsschiffe seiner Staatszugehörigkeit trägt. Der kommandierende Offizier muss im Staatsdienst stehen, sein Name muss in der Rangliste der Seestreitkräfte enthalten sein, und die Besatzung muss den Regeln der militärischen Disziplin unterworfen sein.

  6. b) Diese Regeln berühren nicht die von einer zuständigen Behörde erlassenen Sondervorschriften für Reeden, Häfen, Flüsse, Seen oder Binnengewässer, die mit der Hohen See zusammenhängen und von Seeschiffen befahrbar sind.Solche Sondervorschriften müssen mit diesen Regeln soweit wie möglich übereinstimmen. Grundlage, der Berechtigung für einzelne Staaten Sondervorschriften zu erlassen. SeeSchStrO Hafenverordnungen SchO Ems etc.

  7. Arten der Seezeichen Großtonne Richtbarke Leuchtfeuer

  8. Sichtzeichen (Tonnen) begrenzen oder kennzeichnen nautisch schwierige Fahrwasser in Küstennähe und bezeichnen Schiffahrtshindernisse sowie nautische Gefahren. Es werden fünf Arten von Sichtzeichen unterschieden, die wie folgt kombiniert werden können! • Laterale Zeichen • Kardinale Zeichen • Einzelgefahrzeichen • Sonderzeichen • Neue Gefahr

  9. Anwendungsbereich • Dieses System wird für alle festen und schwimmenden Schifffahrtszeichen angewendet (außer Leuchttürme, Sektorenfeuer, Richtfeuer, Feuerschiffe und Großtonnen). Folgendes wird gekennzeichnet: • die seitlichen Grenzen von Fahrwassern; • natürliche Gefahren und andere Schifffahrtshindernisse; • andere für die Schifffahrt wichtige Gebiete und Punkte; • neue Gefahren.

  10. Definition: Regel 9 KVR Enge Fahrwasser Ein Fahrzeug im Fahrwasser muss soweit Steuerbord fahren, wie dies ohne Gefahr möglich ist. Fahrzeuge kleiner 20m oder Segler bzw. Fischer dürfen die Durchfahrt eines im Fahrwasser befindlichen nicht behindern. Das Queren eines Fahrwassers ist nur ohne Behinderung des im Fahrwasser fahrenden möglich. An Krümmungen bzw. unübersichtlichen Stellen ist besondere Aufmerksamkeit nötig, Schallsignal ist zu geben.

  11. Definition: § 2 Begriffsbestimmungen SeeSchStrO Fahrwasser die Teile der Wasserflächen, die durch Sichtzeichen (Lateralsystem Rot an Bb.) begrenzt oder gekenntzeichnet sind oder die Wasserflächen, die für die durchgehende Schifffahrt in den Binnengewässern bestimmt sind. Die Fahrwasser im Bereich der SeeSchStrO gelten als enge Fahrwasser im Sinne der KVR Regel 9.

  12. Von See zum Hafen betonnt Von Nord nach Süd betonnt Von West nach Ost betonnt Bezeichnung von Fahrwassern

  13. Hauptwasser Backbordseite des Fahrwassers, betonnt von See zum Hafen Nebenfahrwasser Untiefe Bezeichnung von Fahrwassern • Kennzeichnung: • von See zum Hafen • oder • von Nord nach Süd • oder • von West nach Ost • Kommt ein Schiff einlaufend von See, so entspricht dessen Backbordseite der Backbordseite (ROT) des Fahrwassers.

  14. Bakentonnen Spierentonnen Leuchttonne Spitztonne Stumpftonne Kugeltonne Faßtonne Weitere Schiffahrtszeichen z.B. im Watt - Fahrwasser : Besen abwärts u. aufwärts Pricke Tonnen Arten Weitere Tonnenarten : - Glockentonnen - Heultonnen - Großtonnen

  15. Ball Zylinder Kegel liegendes Kreuz Nord-Toppzeichen Ost-Toppzeichen Süd-Toppzeichen West-Toppzeichen Toppzeichen

  16. Lateralsystem Fahrwasserbezeichnung Backbordseite: Rote Stumpf-, Leucht- oder Spierentonne,evtl. Toppzeichen roter Zylinder, von See her: gerade Nummern, Befeuerung: rot

  17. Lateralsystem Fahrwasserbezeichnung Steuerbordseite: Grüne Spitz- oder Leuchttonne, evtl. Toppzeichen grünes Dreieck, von See her: ungerade Nummern Befeuerung: grün

  18. Lateralsystem Fahrwasserteilung Backbordseite des durchgehenden, gleichzeitig die Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers.

  19. Lateralsystem Fahrwasserteilung Steuerbordseite des durchgehenden, gleichzeitig die Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers.

  20. Anlaufbedingungsverordnung

  21. Anlaufbedingungsverordnung

  22. Anlaufbedingungsverordnung Anwendung der KVR, der Anlaufbedingungsverordnung (AnlBV) und der SeeSchStrO Innerhalb der Fahrwasser kommen die Bestimmungen der SeeSchStrO, insbesondere folgende Fahr- und Ausweichregeln zur Anwendung: § 21 Grundsätze der Schifffahrt im Fahrwasser § 22 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot § 23 Überholen § 24 Begegnen § 25 Vorfahrt im Fahrwasser NfS Heft 1

  23. In der Ansteuerung zur Jade und Weser beginnt das Fahrwasser von See aus mit den Tonnen TG 17/ Weser1 und TG 19/ Weser 2.......

  24. In der Ansteuerung zur Jade und Weser beginnt das Fahrwasser von See aus mit den Tonnen TG 17/ Weser 1 und TG 19/ Weser 2, zur Alten Weser mit den Tonnen A1 und A2

  25. In der Ansteuerung zur Jade und Weser beginnt das Fahrwasser von See aus mit den Tonnen TG 17/ Weser1 und TG 19/ Weser 2....... und zur Elbe mit den Tonnen 1 und 2

  26. In der Ansteuerung zur Jade und Weser beginnt das Fahrwasser von See aus mit den Tonnen TG 17/ Weser1 und TG 19/ Weser 2.......Das Fahrwasser zur Jade zweigt bei den Tn. 1b/Jade1 und 3/Jade2 vom Weserfahrwasser ab.

  27. B11. Laterale Zeichen Beschriftung (wenn vorhanden): fortlaufend gerade Nummern von See beginnend Feuer: rot Fl/Blz.; Fl(2)/Blz. (2) Oc (2)/ Ubr. (2) Oc (3)/ Ubr. (3); Q/ Fkl. IQ/ Fkl. Unt. Oder Iso/ Glt. Beschriftung (wenn vorhanden): fortlaufend ungerade Nummern von See beginnend Feuer: rot Fl/Blz.; Fl(2)/Blz. (2) Oc (2)/ Ubr. (2) Oc (3)/ Ubr. (3); Q/ Fkl. IQ/ Fkl. Unt. Oder Iso/ Glt.

  28. B13. Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers

  29. B10. Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der Mitte von Schifffahrtswegen Feuer weiß Iso/ Glt. Oc/ Ubr.

  30. Ein laterales Fahrwasser beginnt mit den Betonnungszeichen 1 (Stb) und 2 (Bb). Generell hat ein im Fahrwasser befindliches Fahrzeug Vorfahrt. Außerhalb des Fahrwassers gelten die Ausweichregeln der KVR

  31. „Hohe See“ 12 sm 1 2 Außerhalb: Ausweichregeln der KVR Außerhalb: Ausweichregeln der KVR „Seeschifffahrtsstraße“ Im Fahrwasser: Ausweichregeln der SeeSchStrO und der KVR 3 sm 4 3 Vielfach enthält die SeeSchStrO Regelungen, die sich nur auf das Fahrwasser beziehen, insbesondere bei einigen Fahrregeln (§§ 22 ff). In diesen Fällen werden die KVR nur innerhalb des Fahrwassers durch die Vorschriften der SeeSchStrO geändert oder ergänzt. Außerhalb des Fahrwassers gelten dann allein die Regeln der KVR.

  32. Vorfahrt gewähren Vorfahrt kreuzende Kurse (KVR) Vorfahrt im Fahrwasser Ausweichen „kreuzende Kurse (KVR) Ein laterales Fahrwasser beginnt mit den Betonnungszeichen 1 (Stb) und 2 (Bb). Generell hat ein im Fahrwasser befindliches Fahrzeug Vorfahrt. Außerhalb des Fahrwassers gelten die Ausweichregeln der KVR

  33. NO NW SW SO Gefahren- stelle Tonnenfarbe: schwarz über gelb Toppzeichen: Spitzen oben Kennung: SFkl oder Fkl Kardinalsystem Tonnenfarbe: schwarz mit einem breiten waagerechten gelben Band Toppzeichen: Spitzen voneinander Kennung: SFkl (3) oder Fkl (3) Tonnenfarbe: gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen Band Toppzeichen: Spitzen zueinander Kennung: SFkl (9) oder Fkl (9) Tonnenfarbe: gelb über schwarz Toppzeichen: Spitzen unten Kennung: SFkl (6) + Blk oder Fkl (6) + Blk

  34. B10. Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der Mitte von Schifffahrtswegen Feuer weiß Iso/ Glt. Oc/ Ubr.

  35. Mittefahrwasserzeichen (Ansteuerungen) Fahrwassermitte: Rot-weiß senkrecht gestreifte Kugel-, Leucht oder Spierentonne, evtl. Toppzeichen roter Ball, Befeuerung: weiß

  36. Einzelgefahr Einzelgefahrenstelle Tonnenform: Baken-, Spieren- oder Leuchttonnen Tonnenfarbe: schwarz mit einem waagerechten roten Band Toppzeichen: zwei schwarze Bälle Lichtfarbe: weiß Tonne liegt über einem Hindernis aus. Hindernis ist allseitig umfahrbar. Gehörigen Abstand halten!

  37. Sonderzeichen Gebote Tonnenfarbe: gelb Befeuerung: gelb Toppzeichen: evtl. liegendes Kreuz

  38. Sonderzeichen Aufschriften: - „Reede“ - „Q“ = Reede für Fahrzeuge unter Quarantäne - „P“ = Reede für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern - „Festm.“ = Festmache - „Warn-G.“ = Warngeb - „Warn-St.“ = Warnstell - „Schütt-St.“ = Schüttstell - „K“ = Kabel - „Pipe“ = Pipeline - „Fisch“ = Fischerei - „Meile“ = Meilengebiet - „ODAS“ = Ozeanische Meßstation

  39. Sonderzeichen Verbote Sperrgebietstonnen Aufschrift: evtl. „Sperrgebiet“ oder „Sperr-G.“

  40. Neue Gefahr Neue Gefahrenstellen (z.B. Wracks), die noch nicht in den nautischen Veröffentlichungen aufgeführt sind, werden wie Einzelgefahrenstelle oder allgemeine Gefahrenstelle gekennzeichnet, jedoch gedoppelt.

  41. Befeuerungssyteme Festfeuer (F.) Unterbrochenes Feuer (Ubr.) Gleichtaktfeuer (Glt.) Blinkfeuer (Blk.) Lichterscheinung mind.2s Blitzfeuer (Blz.) Lichterscheinung weniger als 2s (DEU 1s) Funkelfeuer (Fkl.) 50 oder 60 Lichterscheinungen pro Minute Schnelles Funkelfeuer (SFkl.) 100 oder 120 Lichterscheinungen pro Minute

  42. Befeuerungssyteme Wechselfeuer (Wchs.) z.B. Blinkwechselfeuer weiß, rot Unter der Kennung eines Leuchtfeuers versteht man den charakteristischen Verlauf von Lichterscheinung und Verdunklung.

  43. Unter Wiederkehr versteht man die Zeitspanne vom Eintritt einer bestimmten Taktkennung bis zum Wiedereintritt der nächsten gleichen Taktkennung. Gleichtakt 4 s Wiederkehr 4s Blink 8 s Wiederkehr 8s Blitz (3) 8 s Wiederkehr 8s Funkel (3) 5 s Wiederkehr 5s Befeuerungssyteme

  44. Richtfeuer /Ob-F. Ubr. U-F. Ubr. w/r/gn. Torfeuer r. w. gn. Leitfeuer F.w/r/gn. 016° Quermarkenfeuer F.w/r. w. gn. r. w. r. . w. F.gn. . F.r. Hafenfeuer Von See her kommend Befeuerungssyteme

  45. Richtfeuer: Sie bestehen aus einem Oberfeuer und einem Unterfeuer und bezeichnen einen Kurs bei „Feuer in Linie“ (Deckpeilung). Beispiel: Wird das Unterfeuer rechts vom Oberfeuer gesehen, dann muss eine Kursänderung nach Steuerbord vorgenommen werden. Beachte: Um dem Rechtsfahrgebot zu genügen, halten wir uns so, dass das Unterfeuer etwas links vom Oberfeuer erscheint. Leitfeuer: Sie bezeichnen durch den weißen Leitsektor ein Fahrwasser oder eine Hafeneinfahrt. Der Leitsektor wird seitlich durch Warnsektoren begrenzt. Die Warnsektoren zeigen rote und grüne Kennungen.

  46. Quermarkenfeuer: Quermarkenfeuer begrenzen die Fahrtrichtung in einer Richtfeuerlinie oder einem Leitsektor. Sobald man im roten oder grünen Sektor des Quermarkenfeuers ist, muß eine Kursänderung vorgenommen werden. Torfeuer: In manchen Revieren findet man zwei Feuer gleicher Höhe, Lichtstärke und Kennung an beiden Seiten des Fahrwassers angeordnet, zwischen denen hindurchgesteuert wird. Ganze Torfeuerketten findet man z.B. im Nord-Ostsee-Kanal als Uferbeleuchtung.

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