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Genehmigungsverfahren nach der EGO 152/2005 Anwendung BREF LCP

Genehmigungsverfahren nach der EGO 152/2005 Anwendung BREF LCP. Klaus Warnatz Short Term Expert ehm. Landesumweltamt Brandenburg Tel: 049355/535 434 E-mail: kawarnatz@t-online.de. Ziel dieses Handbuches: Hilfestellung für die Durchführung von Genehmigungsverfahren für - Neue Anlage

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Genehmigungsverfahren nach der EGO 152/2005 Anwendung BREF LCP

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Presentation Transcript


  1. Genehmigungsverfahren nach der EGO 152/2005 Anwendung BREF LCP Klaus WarnatzShort Term Expert ehm. Landesumweltamt BrandenburgTel: 049355/535 434E-mail: kawarnatz@t-online.de

  2. Ziel dieses Handbuches: Hilfestellung für die Durchführung von Genehmigungsverfahren für - Neue Anlage - Wesentliche Änderung von Anlagen - Bestehende Anlagen - Grundsätze für die Überwachung von Anlagen Inhalt des Handbuches Grundlagen, Begriffsbestimmungen Geltungsbereich Definition Anlage und Tätigkeit Genehmigungsarten Anzeigen von Änderungen und Stilllegung von Anlagen Ablauf des Integriertes Genehmigungsverfahren Inbetriebnahme der Anlage Überwachung einer Anlage Anhänge Handbuch für das integrierte Genehmigungsverfahrenentsprechend der IPPC-Dircetive 1996/61/EC und der EGO 152/2005

  3. Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (LCP-Richtlinie)umgesetzt in Rumänien durch: Regierungsbeschluss 541/2003 Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie) umgesetzt in Rumänien durch: Dringliche Regierungsvorschrift 152/2005 Richtlinie 97/11/EG über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Änderungsrichtlinie) umgesetzt in Rumänien durch: Regierungsbeschluss 918/2002 OM 1156/2005Verfahrensvorschrift zum integrierten Genehmigungsverfahren Rechtsgrundlagen

  4. Die Integrierte Genehmigung muss beantragt werden: vor Errichtung einer neuen Anlage vor der wesentlicher Änderung einer bestehenden Anlage vor Änderungen während der Errichtung einer Anlage für eine bestehende Anlage ohne integrierte Genehmigung für den Weiterbetrieb einer Anlage vor Ablauf der Genehmigung Anlagen nach Anhang I zur EGO 152/2005 dürfen ohne integrierte Genehmigung nicht betrieben werden Integrierte Genehmigung

  5. Anlass für eine Genehmigung Erweiterung einer bisher nicht in den Geltungsbereich der EGO 152/2005 fallenden Tätigkeit über die Schwellenwerte des Anhanges I Hinweis: Wird die Kapazität oder Leistungsgrenze einer bisher nicht unter die EGO 152 fallenden Anlage so erweitert, dass die Schwellenwerte des Anhanges I überschritten werden, muss vor dieser Erweiterung, für die gesamte Anlage mit dem bestehende und dem hinzukommende Teil, die IPPC Genehmigung im Sinne einer „Neugenehmigung“ erteilt sein! Integrierte Genehmigung

  6. Wesentliche Änderung einer Anlage jede Änderung, die einen erheblich nachteiligen Einfluss auf die Umwelt oder auf die menschliche Gesundheit ausüben kann Schon die Möglichkeit, dass der Einfluss negativ sein kann, reichen aus, um die Änderung als wesentlich einzustufen Einbezogen in die Genehmigung werden die zu ändernden Teile und die Teile der Anlage, die von der Änderung betroffen sein können Integrierte Genehmigung

  7. Teilgenehmigung, anwendbar für: Neue Anlagen Wesentliche Änderung von Anlagen Voraussetzungen: - Begründung des Bedarfs durch den Antragsteller - Darstellung des gesamten Vorhaben im Überblick mit seinen voraussichtlichen Umweltauswirkungen - Vollständige Antragsunterlagen für den Gegenstand der Teilgenehmigung Integrierte Genehmigung

  8. 1. Vorbereitung einer Investition durch den Vorhabensträger - Mitteilung an die Behörde 2. Vorbereitung der Behörde auf das Genehmigungsverfahren - Beratung des Antragsteller (Vorgespräch) 3. Durchführung des integrierten Genehmigungsverfahrens - Koordinierung der Prüfungen und der Genehmigungsauflagen 4. Entscheidung zum Antrag Integriertes Genehmigungsverfahren

  9. Terminplan des Antragstellers In Deutschland beträgt die gesetzliche Frist zwischen 3 und 7 Monate Vorgespräch bei der Behörde • Frühzeitige Information der Genehmigungsbehörde ist unerlässlich • Umfassende Beratung vor Antragstellung ist unerlässlich

  10. Studium der Technologie eines Braunkohlekraftwerkes (BREF-LCP, BREF Cooling-Systems) Das betrifft z.B.: Feuerungsart Lagerung, Transport und Verladung von festen und flüssigen Brennstoffen, Einsatzstoffen, Hilfsstoffe sowie festen Abfällen Wasseraufbereitung, Vollentsalzung, Systemkühlung; Wasserentnahme, Abwasserentsorgung, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Abfallbehandlung, -Verwertung, -Beseitigung; Brandschutz/Explosionsschutz, Lärmquellen Umweltschutztechnik in Kohlekraftwerken Integriertes Genehmigungsverfahren

  11. Umweltschutztechnik bei Kohlekraftwerken

  12. Reference Document on Best Available Techniques for Large Combustion Plants, May 2005 Reference Document on the application of Best Available Techniques to Industrial Cooling Systems, December 2001 Reference Document on the Best Available Techniques for Waste Incineration, July 2005 Reference Document on the General Principles of Monitoring, July 2003 Reference Document on Best Available Techniques on Emissions from Storage, January 2005 Informationsquellen für Beste Verfügbare Techniken

  13. Die IPPC-Richtlinie (EGO 152/2005) regelt die Genehmigung besonders umweltrelevanter Industrieanlagen auf der Grundlage eines medienübergreifenden Konzeptes. Zweck: integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und eine hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Grundsätze: Integrierte Genehmigung für Anlage des Anhanges I Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) Informationsaustausch zu BVT Integriertes Genehmigungsverfahren

  14. Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) Ziel: Emissionen in die Umwelt und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern effizientester und fortschrittlichster Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden Techniken müssen in Praxis erprobt sein Grundlage für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten Integriertes Genehmigungsverfahren

  15. Stand der Arbeiten: Beginn der Erarbeitung im Jahr 2000 Abschließender Entwurf November 2004 Fertigstellung im Mai 2005(noch nicht veröffentlicht) Die BREF für Großfeuerungsanlagen

  16. Ergebnisse des Informationsaustauschs zu den Besten verfügbaren Techniken Rechtlich nicht unmittelbar verbindlich BAT-Werte sind keine Grenzwerte, müssen aber bei der Festlegung der Grenzwerte durch die zuständige Behörde berücksichtigt werden BAT-Werte werden als Wertebereiche angegeben Zusätzlich können lokale, standortspezifische und technische Charakteristiken der betroffenen Anlage berücksichtigt werden BREF für Großfeuerungsanlagen

  17. 1. Allgemeine Informationen 2. Techniken zur Energieerzeugung 3. Techniken zur Emissionsminderung 4. Techniken zur Verbrennung von Kohle und Braunkohle 5. Biomasse und Torf 6. Flüssige Brennstoffe 7. Gasförmige Brennstoffe 8. Ersatzbrennstoffe Inhalt der BREF für Großfeuerungsanlagen • Angewandte Techniken und Verfahren • Beispiele • Übliche Verbrauchs- und Emissionsniveaus • Techniken, die bei der Bestimmung der BVT zu berücksichtigen sind • Beste verfügbare Techniken • Zukunftstechnologien

  18. Geltungsbereich Kraftwerke zur Stromerzeugung Heizkraftwerke, Heizwerke industrielle Feuerungsanlagen Gasturbinen zur Energieerzeugung und für mechanische Antriebszwecke Brennstoffe Feste Brennstoffe: Steinkohle, Braunkohle, Koks, Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, Biomasse Flüssige Brennstoffe: Naturbitumen, Heizöle, Methanol, Ethanol, Pflanzenöle, Pflanzenölmethylester, Dieselkraftstoff Gasförmige Brennstoffe: Erdgas, Flüssiggas, Koksofengas, Stahlgas, Raffineriegas, Erdölgas, Klärgas, Biogas, Wasserstoff BREF für Großfeuerungsanlagen

  19. BREF für Großfeuerungsanlagen Energieeffizienz

  20. BAT-Werte für Energieeffizienz werden unterteilt nach Brennstoffen, Energieerzeugungstechnologien, für Altanlagen und für Neuanlagen angegeben. Generell wird die Kraft-Wärmekopplung als effizienteste Methode der Energieerzeugung angesehen (Nutzungsgrade von 75 - 90 %) Für die Effizienz müssen keine Grenzwerte festgelegt werden (-> Emissionshandel) BAT: Energieeffizienz

  21. ESP: Elektroabscheider; FF: Gewebefilter BAT: Erreichbare Emissionswerte für Staub (vereinfacht) Lignite

  22. Herkunft: Brennstoffe Emission i.d.R. als Partikel oder an Partikel adsorbiert BAT ist die Anwendung von Entstaubungsanlagen (ESP, FF) Hg und Se können durch Entstaubung und Rauchgasentschwefelung bis zu 75 % abgeschieden werden Mit zusätzlicher SCR - Anlage können bis zu 90 % Minderung erreicht werden BAT: Schwermetalle

  23. FBC: Wirbelschichtfeuerung; BA: bestehende Anlage BAT: Erreichbare Emissionswerte für SO2 (vereinfacht)

  24. Minderungstechniken entsprechend BAT: nasse Rauchgaswäsche (Schwefelabscheidegrad: 92-98 %, allerdings hohe Kosten, daher nicht BAT für Anlagen < 100 MWth) Sprühabsorptionsverfahren (Schwefelabscheidegrad: 85-92%) Trocken-Additiv-Verfahren (vor allem Anlagen < 300 MWth) (Schwefelabscheidegrad <60%) Gleichzeitige Minderung von Schwermetallen in Abgas BAT: SO2 – Emissions-Minderungstechnik

  25. FBC: Wirbelschichtfeuerung; PC: Staubfeuerung; PFBC: Druckwirbelschichtfeuerung BAT Erdgas: 20 - 100 mg/m3 bei CO-Werten zwischen 5 und 100 mg/m3 (SCR + Primärmaßnahmen) BAT: Erreichbare Emissionswerte für NOx (vereinfacht)

  26. Reference Document on the application of Best Available Techniques to Industrial Cooling Systems December 2001 Gegenstand des BREF-Dokuments: Kühlsysteme in Verbindung mit Tätigkeiten nach Anhang I der IVU-RL - Industrielle Kühlsysteme - Kraftwerke

  27. Überblick über den Inhalt des BREF-Dokuments Anhänge: Technische Hintergrundinformationen • Thermodynamische Grundlagen • Energieeinsparung durch optimierte Kühlsysteme • Rohrbündelwärmetauscher • Auswahl von Materialien für Kühlsysteme • Konditionierungsmittel für Kühlsysteme • Beispiel für gesetzliche Regelungen • VCI-Konzept • Bewertung von Konditionierungsmitteln • Model zur Abschätzung von Emissionen in der Kreislaufabflut • Investitions- und Betriebskosten industrieller Kühlsysteme • Beispiele für Techniken zur Berücksichtigung im primären BVT-Ansatz • Besondere Aspekte bei Kraftwerken

  28. Gegenstand des BREF-Dokuments: Kühlsysteme Frischwasserkühlung Ablaufkühlung Durchlaufkühlung

  29. Kreislaufkühlung Offene Kreislaufkühlung Geschlossene Kreislaufkühlung mit Trockenkühlturm Offene Kreislaufkühlung mit Hybridkühlturm

  30. Indirekte Kühlung Direkte Kühlung Prozess Prozess Sekundär-Kühlwasser Primär-Kühlwasser

  31. Optimierte Kühlwasserbehandlung (Tab. 4.7 ) Rahmenbedingungen für Biozideinsatz • Folgende Einsatzstoffe sind nicht BAT: • Chromverbindungen • Quecksilberverbindungen • Metallorganische Verbindungen • Mercaptobenzthiazol Die Biozidbehandlung sollte im Rahmen eines Konditionierungs- programms erfolgen. Der Behandlungsbedarf sollte durch regelmäßiges Monitoring ermittelt werden. Die Zugabe sollte übereine gezielte Dosierung erfolgen. Stehen mehrere Biozide zur Auswahl, sollte das unschädlichste gewählt werden (z.B. durch Vergleich der PEC/PNEC-Faktoren entsprechend Anhang VIII).

  32. Richtlinie 98/8/EG Biozide Produkte müssen künftig die Anforderungen der Richtlinie 98/8/EG (Biozid-Richtlinie) erfüllen (Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen = Produktart 11). Biozid-Produkte unterliegen einer Zulassungspflicht. Grundsätzlich dürfen nur Produkte mit Wirkstoffen zugelassen werden, die in Anhang I aufgeführt sind (Positivliste). Für neue Produkte besteht eine Meldepflicht. Sie dürfen erst nach Zulassung in Verkehr gebracht werden

  33. Richtlinie 98/8/EG • Alte Produkte, die schon vor dem 14.05.2000 auf dem Markt waren, • sollen bis 13.05.2010 in einem Review-Programm der EU geprüft • werden. Dabei gilt: • Meldepflicht für alte Wirkstoffe: Identifizierung oder Notifizierung. • Wirkstoffe, die lediglich identifiziert wurden, sind nur noch bis 01.09.2006 verkehrsfähig. • Für Wirkstoffe, die notifiziert wurden, sind Prüfdossiers vorzulegen; • bis zur Entscheidung über die Zulassung sind sie vorläufig • verkehrsfähig. • Wirkstoffe, die weder notifiziert noch identifiziert wurden, sind seit 24.11.2003 nicht mehr verkehrsfähig.

  34. Verminderung von Emissionen in die Luft (Tab. 4.8) Verminderung von Sprühverlusten: Tropfenabscheider mit Reduzierung des Verlustes auf < 0,01 % des Systeminhalts Vermeidung der Schwadenbildung, falls die Standortbedingungen es erfordern: - Hybrid-Kühlturm - Luftkühlung

  35. Verwendung von Schallschutzwände um die Lärmquellen abzuschirmen, z. B Kühlturmtasse Einhausung lärmintensiver Anlagenteile Schwingungsgedämpfte Aufstellung von rotierenden Teilen, Einsatz von Kompensatoren in Rohrleitungen Verwendung von Schalldämpfern für Überdruckventile, Frischluftansaugung, und Abgaskanäle Anordnung der lärmintensiven Anlagenteile auf der zum Immissionsort abgewandten Seite Zulässige Immissionswerte in Deutschland BAT für Lärmminderung

  36. 5. Abwasser im Kraftwerk BREF Cooling Systems + BREF LCP • Anfallstellen • Inhaltsstoffe • Behandlung • Parameter (Festlegungen im Bescheid, Überwachung) • Regelungen der deutschen Abwasserverordnung: • Anhang 31: Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung • Anhang 47: Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen • = allgemein verbindliche Vorgaben gemäß Art. 9 (8) IPPC

  37. Anfallstellen für Abwasser im Kraftwerk Rauchgasreinigung Turbinen und Kesselhaus Reingas evtl. Ammoniak-Eindüsung Turbine Generator Dampf Dampf- kessel E-Filter Rauchgaswäscher Entstickung Trafo Kühlturm Speisewasserbehälter Kondensator Speisewasserpumpe Filter staub Feuer- raum Kondensat Reinigungs- Anlage Voll-entsalzungs- Anlage Zur Deponie Schlacke-Kühlung Sieb- und Pumpenhaus Mehrstufige Reinigungsanlage für Rauchgaswaschwasser Entnahme Schlamm zur Deponie Absetzbecken Neutralisationsbecken Kühlturm-Abflutung Siebspülwasser Kesselabsalzung Schlamm zur Deponie Fließgewässer Cooling Systems LCP

  38. Lärmschutz im Kraftwerk Schwarze Pumpe Lärmschutz am KW Schwarze Pumpe

  39. Zukunftstechnologie: CO2-freies Braunkohle-Kraftwerk

  40. Beispiel: Errichtung eines Kraftwerkes (Feuerungsanlage nach Nr. 1.1 Anlage 1 der EGO 152/2005) Aufgaben der Genehmigungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag Integriertes Genehmigungsverfahren

  41. Nutzung der BREFs im Genehmigungsverfahren • Bestimmung von BAT (bestehende Anlage) • Bewertung der Anlage im Vergleich mit den in dem BREF beschriebenen Techniken und Verfahren. • Bewertung der Anlage hinsichtlich der Einhaltung der Mindestbedingungen aus der LCP-Richtlinie (Anwendung Artikel 18 Abs. IPPC-RL) • Prüfung der lokalen Aspekte • Ermittlung der Situation am Standort der Anlage (z.B. Industrie, Wohngebiet, Landwirtschaft, Naturschutz) • Ökonomische Kriterien für den Betreiber und für die Region • Bewertung möglicher ökologischer Auswirkungen • Bewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter, insbesondere auf die Menschen in der Nachbarschaft (Sind die Immissionsgrenzwerte der EU eingehalten?) • Anwendung von BAT bei der Festlegung der Genehmigungsauflagen

  42. Planung einer Anlage /wesentlichen Änderung Ablauf Genehmigungsverfahren Scopingtermin bei UVP-Pflicht Beratung durch Genehmigungsbehörde Antragstellung Vollständigkeitsprüfung Antrag unvollständig Keine Ergänzung = Verfahrenseinstellung Antrag vollständig Ergänzung durch Antragsteller Prüfung innerhalb der Genehmigungsbehörde Beteiligung Fachbehörden u. Institutionen (TAG) Veröffentlichung Stellungnahmen von Behörden u. Institutionen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

  43. Prüfung der Stellungnahmen durch REPA Ablauf Genehmigungsverfahren Information des Antrag-stellers zur Stellungnahme Verhandlung mit Antragsteller Mündliche Verhandlung, wenn Einwendungen vorliegen Entscheidung nein Genehmigung Berufung Veröffentlichung ja Entscheidung rechtskräftig Entscheidung der Berufungsbehörde

  44. Darstellung des Vorhabens durch den Antragsteller Beschreibung der Anlage und des Betriebes - Bestimmung der Nebeneinrichtungen - Emissionen Luft, Lärm, Gerüche, Wasser, Boden, Abfall - Maßnahmen zum Umweltschutz Beschreibung der Lage des Betriebsgeländes - Geographische Einordnung, Planungsrecht - Abgrenzung des Werksgeländes - Abstand zu Wohnungen und Schutzgebieten (Natura2000, Wasser) Bestand anderer Anlage auf dem Standort Vorgespräch mit dem Antragsteller (1) Integriertes Genehmigungsverfahren

  45. Hinweis auf BAT (BREF) durch Behörde Immissionssituation - Ermittlung der Vorbelastung Luftschadstoffe - Ermittlung der Vorbelastung Luftschadstoffe Berücksichtigung grenzüberschreitende Belange Hinweis auf die zu beteiligende Behörden Erste technische Einschätzung durch die Behörde, ob die Anlage bzw. Änderung genehmigungsfähig erscheint Gutachten: z.B. Brandschutz, Explosionsschutz Abstimmung der Antragsunterlagen (Checkliste) Vorgespräch mit dem Antragsteller (2) Integriertes Genehmigungsverfahren

  46. Angaben in den Formularen Art und Ausmaß der Emissionen – Luftschadstoffe Lärm Gerüche Wasserschadstoffe Lage und Dimensionierung der Emissionsquellen für Luftschadstoffe Lage der Emissionsquellen Lärm Emissionsquellen für Gerüche Anfallstellen für Abwasser Einleitstellen für Abwasser Darstellung der Lage der Emissionsquellen auf dem Betriebsgelände (Emissionsquellenplan) Vorgespräch mit dem Antragsteller (3) Integriertes Genehmigungsverfahren

  47. Nutzung der BREFs im Genehmigungsverfahren Emissionswerte aus LCP-RL und BREF-LCP (6 % O2) (Kohle und Braunkohle)

  48. Nutzung der BREFs im Genehmigungsverfahren Emissionswerte aus LCP-RL und BREF-LCP (Kohle und Braunkohle) (6 % O2) 1) So2-Abscheidegrad siehe nächste Folie

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