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Mahnverfahren

Mahnverfahren. 1. Wann tritt ein Zahlungsverzug ein? 2. Welche Mahnstufen gibt es und wie sollten die entsprechenden Mahnschreiben aus- sehen, um einerseits die Zahlungsforderung deutlich zu machen und andererseits die Kunden nicht zu verlieren?

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Mahnverfahren

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Presentation Transcript


  1. Mahnverfahren 1. Wann tritt ein Zahlungsverzug ein? 2. Welche Mahnstufen gibt es und wie sollten die entsprechenden Mahnschreiben aus- sehen, um einerseits die Zahlungsforderung deutlich zu machen und andererseits die Kunden nicht zu verlieren? 3. Erstellung eines Schaubildes zum Ablauf eines Mahnverfahrens mit allen Stufen.

  2. 1. Wann tritt ein Zahlungsverzug ein? Voraussetzungen des Verzuges: 1. voll wirksamer und fälliger Anspruch 2. Grundsätzliches Vorliegen einer Mahnung Verzug durch Mahnung des Gläubigers Ab dem Zeitpunkt, wo der Schuldner vom Gläubiger eine Mahnung erhält und ihn auffordert die fällige Rechnung zu begleichen, befindet sich der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug. Als Beweis für die Zustellung der Mahnung dient ein Einschreiben mit Rückschein.

  3. Verzug ohne Mahnung Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn ein Kalenderdatum bestimmt wird, bis wann die Forderung zu bezahlen ist. Ab den letzten Tag der Zah-lungsfrist geht der Schuldner in Zahlungsverzug. • Gesetz zum Zahlungsverzug Das Gesetz dient zur Hilfe von kleineren Unternehmen. Der Schuldner kommt grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rech-nung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderungen in Zahlungsverzug. Denn: Eine Mahnung ist entbehrlich und der Zugang der Rechnung muss bewiesen werden. Quellen:www.mahnung-online.de www.abc-recht.de www.ra-kotz.de www.gesetz.blogg.de www.lag-baden-wuertemberg.de

  4. 2. Welche Mahnstufen gibt es und wie sollten die ent-sprechenden Mahnschreiben aussehen, um einer-seits die Zahlungsforderung deutlich zu machen und andererseits die Kunden nicht zu verlieren? • Mahnstufen a) Zahlungserinnerung b) 1. Mahnung c) 2. Mahnung d) 3. Mahnung e) Gerichtlicher Mahnbescheid f) Vollstreckungsbescheid

  5. a) Zahlungserinnerung Was ist zu beachten: Ist die vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist abgelaufen (10 – 14 Tage) schicken Sie an einen säumigen Kunden ein Erinnerungsschreiben. In dem Sie dem Kunden an seine Zahlungspflicht erinnern und eine neue Frist setzen (wiederum 5 – 10 Tage). Das Schreiben sollte freundlich abgefasst werden, z. B. „… sicher ist es Ihrer Aufmerksamkeit entgangen, dass die nachgenannte Rechnung von Ihnen noch nicht beglichen wurde …“

  6. b) 1. Mahnung Erfolgt auf das Erinnerungsschreiben keine Zahlung, versenden Sie an den säumigen Kunden ein Mahnschreiben. Machen Sie das Schreiben mit der fett-gedruckten Bezeichnung „1. Mahnung“ als solches deutlich erkennbar. Zudem sollte die Mahnung eine Charakterisierung genau des Auftrags bzw. Vertrags, sowie das Lieferdatum, die Rechnungsnummer und eine neue Zahlungsfrist er-halten. Setzen Sie eine Frist von 5 – 10 Tagen. Damit der Schuldner die Frist auch einhalten kann, sollte diese auf einen Werktag enden. Geben Sie das ge-naue Datum an bis wann die Schuld beglichen werden soll. Es ist zu überlegen, ob es sich bei den jeweiligen Schulden lohnt, nochmals zu mahnen oder sofort einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. Wenn Sie auf eine 2. oder 3. Mahnung verzichten wollen, stellen Sie sicher, dass der Schuldner die 1. Mahnung erhalten hat, z. B. per Einschreiben, Quittung.

  7. c) 2. Mahnung Ist nach Ablauf der 1. Mahnungsfrist kein Zahlungseingang zu verzeichnen, senden Sie Ihrem Kunden eine 2. Mahnung, die nach dem selben Schema auf-gebaut sein sollte wie bereits die 1. Mahnung. Setzen Sie nunmehr eine Frist von maximal 10 Tagen, die wiederum auf einen Werktag endet. Geben Sie den Tag an, bis zu dem der Schuldner die Forde-rung zu erfüllen hat. Der Verzugsschaden bzw. Ausgaben, die für die Eintrei-bung von Forderungen anfallen, können ab der 2. Mahnung als Verzugs-schaden gegenüber den Schuldner geltend gemacht werden. Die Gebühren dürfen jedoch nicht mehr als 9,17 % Verzugszinsen (bei Handelsgeschäften) betragen. Beispiel: Kosten gerichtliches – außergerichtliches Mahnverfahren 1.anwaltliche vorgerichtliche Mahnung 27,14 € 2.gerichtlicher Mahnbescheid (Forderung 908,-€) Anwaltskosten 90,48 € Gerichtskosten 22,50 € 3.Klage Anwaltskosten 211,70 € Gerichtskosten 135,00 €

  8. d) 3. Mahnung Ist auch die 2. Mahnung erfolglos, sollten Sie mit der 3. Mahnung, um die Ernsthaftigkeit Ihres Unterfangens zur Durchsetzung der Forderung Ihrerseits zu untersreichen, mit dem Gang zum Rechtsanwalt, Gericht oder Inkassounter-nehmen drohen. Setzen Sie eine weitere, aber kurze Frist. Zudem machen Sie dem säumigen Kunden darauf aufmerksam, dass alle weiteren Schritte für den Schuldner mit Kosten verbunden sind. Versenden Sie diese Mahnung am besten per Ein-schreiben. Spätestens jetzt sollten Sie die Geschäftsbeziehung zu dem säumigen Kunden überlegen. Stellen Sie den Verkauf an den Kunden ein, stoppen Sie evtl. vor-gesehene Lieferungen bzw. liefern Sie nur noch gegen Vorkasse. In dieser Situation sollten Sie sich überlegen, ob Sie einen Rechtsanwalt be-auftragen, der auf den Schuldner verstärkten Druck ausübt, um diesen noch zu einer Zahlung zu bewegen. Außerdem können Sie einen gerichtlichen Mahnbe-scheid beantragen oder eine Inkassounternehmen mit der Eintreibung der Schuld beauftragen. Die Kosten des Rechtsanwaltes und des Inkassounterneh-mens gehen zu Lasten des Schuldners.

  9. e) Gerichtlicher Mahnbescheid Die Formulare für den Mahnbescheid erhalten Sie im Schreibwarenhandel. Diese müssen vollständig ausgefüllt und an das zuständige Amtsgericht ge-schickt werden. Das Mahngericht prüft den Antrag auf formale Richtigkeit. Das Mahngericht stellt den Mahnbescheid anschließend dem säumigen Schuldner zu. Daraufhin kann dieser die Forderung begleichen oder innnerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen. f) Vollstreckungsbescheid Zahlt der säumige Kunde auch nicht aufgrund des gerichtlichen Mahnbeschei-des und legt er auch keinen Widerspruch ein, wird dem Schuldner vom Mahn-gericht nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Vollstreckungsbescheid zugeschickt. Auch in diesem Fall beträgt die Zahlungsfrist 2 Wochen. Kommt es wiederum nicht zur Zahlung oder zum Widerspruch, erhält der An-tragssteller einen sogenannten „Titel“. Damit kann der Gerichtsvollzieher eine Pfändung beim Schuldner durchführen. Legt der Schuldner Widerspruch gegen das Mahnverfahren ein, wird in einem gerichtlichen Verfahren geklärt, ob und in welcher Höhe die Forderung rechtmäßig sind.

  10. 3. Erstellung eines Schaubildes zum Ablauf eines Mahnverfahrens mit allen Stufen. Antragssteller Gericht (Rechtspfleger) Antragsgegner Gericht (Richter) Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides Prüfung des MB-Antrags Erlass des MB-Antrags Zustellung an Antragsgegner Widerspruch ja Auf Antrag Prozess-verfahren (Ablauf siehe Urteils-verfahren) Widerspruch nein Antrag auf Erlass eines Vollstre-ckungsbescheides Prüfung des VB-Antrags Erlass des VB-Antrags Zustellung an Antragsgegner Einspruch ja Von Amtswegen Pro-zessverfahren (Ablauf siehe Urteils-verfahren) VB-Ausfertigung an Antrags-steller Einspruch nein Vollstreckungsbe-scheid rechtskräftig Vollstreckungstitel Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Zwangsvoll-streckung

  11. Urteilsverfahren Den überwiegenden Teil der arbeitsgerichtlichen Verfahren (98 %) macht das Urteilsverfahren zu verschiedenen Streitigkeiten aus. Das folgende Schaubild gibt einen Überblick über den Verfahrensablauf … Klageschrift Gericht Beklagte Partei Klageschrift Arbeitsgericht Zustellung der Klageschrift Ladung zum Termin Stellungsnahme zur Klage Erscheinen zum Termin Erscheinen zum Termin Gütetermin Richterliche Entscheidung oder Kammerterminsbe-schluss Erscheinen zum Termin falls Klageanspruch bestritten Beweisangebot Kammertermin falls erforderlich Beweis-aufnahme Erscheinen zum Termin falls erforderlich/möglich Angebot Gegenbeweis Urteil

  12. Bei den Gerichten für Arbeitsachen besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Bei einkommensschwachen Bürgern übernimmt die Staatskasse ganz oder teil-weise im Zuge der Prozesskostenhilfe die Kosten des Anwaltes. Die Klage wird dem Beklagten durch das Gericht zugestellt. Der Vorsitzende bestimmt regel-mäßig die Termine zur Güteverhandlung. Dieser Termin findet 2 bis 4 Wo-chen nach Klageerhebung statt. Der Vorsitzende erörtert mit den Parteien die Rechtsstreitigkeit mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Einigen sich die Parteien, so wird ein gerichtlicher Vergleich protokolliert. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so wird ein Termin zur Verhandlung bestimmt. Da an dieser Verhandlung auch die ehrenamtlichen Richter teilnehmen, wird sie auch Kammerverhandlung genannt. Vor der Verhandlung setzt der Vorsitzende den Parteien Schriftsatzfristen. Die-se müssen eingehalten werden, da ansonsten das Gericht sie zurückweist. Bei der Anfertigung der Schriftsätze kann die Rechtsantragsstelle aufgrund der Un-parteilichkeit des Gerichts keine Hilfestellung leisten. Die Kammerverhandlung findet in der Regel 2 – 6 Monate nach der Gütever-handlung statt. Auch in der Kammerverhandlung möchte das Gericht eine güt-liche Einigung erreichen. Kommt dies erneut nicht zustande, so entscheidet das Arbeitsgericht die Rechtssache durch ein Urteil.

  13. Antrag zum Erlass eines Mahnbescheids

  14. Der gerichtliche Mahnbescheid • Der VerfahrensablaufDas Mahnverfahren wird eingeleitet durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, der (vereinfacht) einer Klageschrift entsprechen muss. Ist der Antrag korrekt gestellt, so ergeht - ohne Prüfung, ob der Anspruch tatsächlich besteht - ein Mahnbescheid, durch den der Schuldner aufgefordert wird, den Anspruch nebst Zinsen und Kosten binnen zwei Wochen zu erfüllen oder innerhalb gleicher Frist Widerspruch einzulegen.Bei einem Widerspruch gibt das Mahngericht, sofern eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat, den Rechtsstreit an das hierfür zuständige Gericht ab.Wird kein Widerspruch eingelegt, so ergeht auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid, der dem Schuldner gleichfalls von Amts wegen zuzustellen ist. Auch der Vollstreckungsbescheid kann mit einem Einspruch binnen zwei Wochen angefochten werden.

  15. Zuständigkeit für das Mahnverfahren • Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz/Sitz hat. Bitte beachten Sie die im Lande geltenden Verordnungen, die die Mahnverfahren aus den Bezirken mehrerer oder aller Amtsgerichte des Landes einem bestimmten Gericht zuweisen. Haben Sie Ihren Wohnsitz/Sitz im Ausland, ist für das Mahnverfahren das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.

  16. ZEITVORTEIL • Wenn die Zustellung des Mahnbescheids auf Anhieb gelingt, hält der Gläubiger im Idealfall innerhalb weniger Wochen einen Vollstreckungsbescheid in den Händen, mit dem er gegen den Schuldner vorgehen kann. Ein Zivilprozeß dauert erfahrungsgemäß viele Monate.

  17. AUFWANDSVORTEIL • Im Mahnverfahren muss der Gläubiger einer Forderung - auch hier die gelungene Zustellung des Mahnbescheids vorausgesetzt - nur zwei Anträge stellen: den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids. Es wird kein Beweis erhoben und es findet auch nur eine eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung statt. Die Forderung braucht nicht begründet zu werden; die einfache Behauptung, dass eine Forderung besteht, ist im Mahnverfahren ausreichend.

  18. KOSTENVORTEIL • Das Mahnverfahren kostet lediglich eine halbe Gebühr nach dem jeweiligen Streitwert. Für das Zivilprozessverfahren ist eine dreifache Gebühr zu entrichten.

  19. ORTSVORTEIL • Zuständig für das Mahnverfahren ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnsitz des Antragstellers. Ein Zivilprozess dagegen muss grundsätzlich am Wohnsitz des Beklagten geführt werden.

  20. Verzugszinsen nach gesetzlicher Regelung

  21. Mahnungen

  22. Forderungsverjährung Juristische Fragen zum Thema Forderungsverjährung können vielfältig und komplex sein. Rechtliche Probleme sollten nie auf die lange Bank geschoben werden, da sich die Fragestellung in der Regel immer dringlicher und im schlimmsten Fall teurer wird. Wichtig ist es auch, sich schon im Vorfeld einer möglichen Auseinandersetzung oder Streitfalles im Bereich Forderungs- verjährung kompetent zu informieren, insb. im Hinblick auf die eigenen Rechte - Sie sparen so Zeit, Geld und Nerven.

  23. Verjährung Bedeutet, dass eine Forderung nach einer im Gesetz festgelegten Frist nicht mehr gerichtlich eingeklagt werden kann.

  24. Wichtige Verjährungsfristen3 Jahren 1. Dreijährige ( regelmäßige ) Verjährungsfrist, sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist; z. B. Forderung aus Kauf-, Werk-, und Mietverträgen. 2. Dreijährige Verjährungsfrist, die mit der Entstehung des Anspruches beginnt, z. B. Herausgabeansprüche aus Eigentum. 3. Dreijährige Verjährungsfrist, die mit der entsprechenden rechtlichen Feststellung des Anspruches beginnt, z. B. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden, Ansprüche, die aufgrund eines Insolvenzverfahrens vollstreckbar geworden sind.

  25. Wichtige Verjährungsfristen10 Jahren • Zehnjährige Verjährungsfrist, sie beginnt i. d. R. mit der Entstehung des Anspruchs, z. B. • Ansprüche bei Rechten aus einem Grundstück • Als Höchstfrist für die regelmäßige Verjährung ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seitens des Gläubigers.

  26. Wichtige Verjährungsfristen2 Jahren • Zweijährige Verjährungsfrist ( Gewährleistungsfrist ), sie gilt für Ansprüche wegen Mängeln in Kauf- und Werkverträgen und beginnt mit der Ablieferung der Sache.

  27. Bis zum Jahre 2001 gab es im Großen und Ganzen zwei Verjährungsfristen • für Forderungen eines Kaufmanns zu einem Kaufmann 4 Jahre • für Forderungen eines Kaufmanns gegenüber einem Privatmann 2 Jahre

  28. Inkasssounternehmen Inkassounternehmen bedeutet z.B.: Eine Privatperson hat bei Vodafone seine Rechnung nicht bezahlt. Zahlt diese Privatperson trotz Mahnung nicht, kann Vodafone ihre Forderung an das Inkassounternehmen abtreten und dieses Inkassounternehmen kümmert sich dann um die Forderung. Nach erfolgter Bezahlung der Privatperson an das Inkassounternehmen übergibt es an Vodafone die Forderungssumme verringert um einen bestimmten Prozentsatz als Gebühr. d. h. Ein Inkassounternehmen unterstützt und treibt Geldforderungen von anderen Unternehmen ein.

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