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Benachteiligte Auszubildende in der Berufsausbildung

Benachteiligte Auszubildende in der Berufsausbildung. Definition, Personenkreis, Förderung und Maßnahmen. Julian Helbach. Definition:. Nach SGB III § 235, § 240-246 gelten als benachteiligt: Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende,

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Benachteiligte Auszubildende in der Berufsausbildung

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Presentation Transcript


  1. Benachteiligte Auszubildende in der Berufsausbildung Definition, Personenkreis, Förderung und Maßnahmen Julian Helbach

  2. Definition: Nach SGB III § 235, § 240-246 gelten als benachteiligt: • Lernbeeinträchtigte und • sozial benachteiligte Auszubildende, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung:

  3. Definition: • eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können oder • nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weitere Ausbildung nicht beginnen oder • nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können.

  4. Faktoren, die sich als Benachteiligung auswirken: • Der Sammelbegriff benachteiligte Jugendliche umfasst eine Vielzahl von Faktoren, bei denen auch Überlagerungen möglich sind (Mehrfachbenachteiligung). Es gelten als benachteiligt:

  5. Lernbeeinträchtigte Auszubildende: • Auszubildende ohne Schulabschluss, die die allgemeine Schulpflicht abgeleistet haben. • Abgänger der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, unabhängig vom erreichten Schulabschluss. • Hauptschulabsolventen, bei denen aufgrund bestehender beruflicher schwerwiegender Bildungsdefizite ein erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung ohne Hilfe nicht zu erwarten ist.

  6. Sozial benachteiligte Auszubildende: • unabhängig vom erreichten Schulabschluss: • verhaltensgestörte Jugendliche, • Legastheniker, von Dyskalkulie Betroffene • Jugendliche, für die Hilfe zur Erziehung im Sinne des Kindes- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) geleistet worden ist oder wird, soweit sie nicht aus diesen Gründen in einem Heim ausgebildet werden.

  7. Sozial benachteiligte Auszubildende: • unabhängig vom erreichten Schulabschluss: • ehemals drogenabhängige Jugendliche, • strafentlassene Jugendliche, • junge Strafgefangene, wenn durch die Maßnahme eine Berufsausbildung ermöglicht wird, deren Fortsetzung nach Entlassung aus dem Strafvollzug sonst nicht sichergestellt werden könnte,

  8. Sozial benachteiligte Auszubildende: • unabhängig vom erreichten Schulabschluss: • junge Straffällige/Strafgefangene, wenn die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung strafmindernd wirkt oder zu einer Strafausetzung zur Bewährung führt, • Junge Spätaussiedler mit Sprachschwierigkeiten,

  9. Sozial benachteiligte Auszubildende: • Ausländische Jugendliche, die aufgrund von Sprachdefiziten, • aufgrund von Sprachschwierigkeiten oder • noch bestehender sozialer Eingewöhnungsschwierigkeiten in einem fremden soziokulturellen Umfeld der besonderen Unterstützung bedürfen.

  10. Faktoren, die sich als Benachteiligung auswirken: • bei ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) auch andere Auszubildende, wenn deren betriebliche Ausbildung ansonsten zu scheitern droht, gemessen am bisherigen Ausbildungsverlauf oder an sozialen Schwierigkeiten. • Auch Jugendliche mit Behinderung können zum genannten Personenkreis gehören.

  11. Förderung: • Wenn ohne entsprechende Hilfen die Aufnahme in eine Berusausbildung, der erfolgreiche Verlauf und der Abschluss einer Berufsausbildung nicht möglich ist, oder ein Ausbildungsabbruch droht, kommt eine Förderung in Betracht.

  12. Mögliche Förderangebote: • Stützunterricht in Fachtheorie, Fachpraxis und allgemein bildenden Fächern (z.B. Deutsch, Mathematik, Sozialkunde), • Aufarbeitung der Berufsschulinhalte, • Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung von Betriebspraktika (bei einer Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen),

  13. Mögliche Förderangebote: • Gezielte Lernberatung, individuelle Gesprächsangebote, • Sprachförderung ausländischer Jugendlicher und junger Aussiedler, • Sozialpädagogische Begleitung, Einzelfallhilfe und Gruppenberatung, Training zum Verhalten bei Prüfungen, bei Konflikten in Betrieb und bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz,

  14. Mögliche Förderangebote: • Unterstützung im Umgang mit Behörden, Herstellung von Kontakten zu Beratungsstellen, • Hilfen bei der Freizeitgestaltung.

  15. Maßnahmen: Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH): • Die abH sollen den Erfolg einer beruflichen Ausbildung sichern durch • Stützunterricht • Sozialpädagogische Begleitung

  16. Maßnahmen: Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH): Der Stützunterricht: • Erfolgt in kleinen Gruppen( max. 5 Teilnehmer, teilweise Einzelunterricht). • Dauert 3-8 Stunden wöchentlich, außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit, (teilweise-) Freistellungen von der Arbeitszeit sind möglich.

  17. Maßnahmen: Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH): Der Stützunterricht: • ist handlungsorientiert, • hat die Erstellung von individuellen Förderplänen unter Einbeziehung der Jugendlichen zum Ziel, • soll Raum geben um Probleme und Lernerfolge zu besprechen.

  18. Maßnahmen: Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH): • Eine enge Zusammenarbeit zwischen abH-Trägern, Ausbildungsbetrieben und Berufsschule ist ausschlaggebend für den Erfolg der abH.

  19. Maßnahmen: Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH): Förderungsdauer: • beträgt in der Regel ein Jahr, • kann auch für die gesamte Zeit der Ausbildung in Anspruch genommen werden.

  20. Maßnahmen: Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH): • Wenn neben Problemen bei der Theorie oder sozialen Problemen Schwierigkeiten bei der Fachpraxis auftreten, so können die abH durch fachpraktisch orientierte überbetriebliche Ausbildungsphasen ergänzt werden.

  21. Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BüE): • Duales System von überbetrieblicher Ausbildung und Berufsschule • Ziel dabei: Übernahme des Ausbildungsvertrages mit dem BüE-Träger durch einen Betrieb, somit die Fortsetzung der Ausbildung in der freien Wirtschaft. • Diese Möglichkeit besteht bereits nach einem Ausbildungsjahr.

  22. Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BüE): • Ausbildung, Stützunterricht, und sozialpädagogische Betreuung sollen auf die individuelle Situation des Jugendlichen abgestimmt sein.

  23. Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BüE): Der Unterricht erfolgt: • in kleinen Gruppen • nach motivierenden, handlungs- und praxisorientierten Methoden • in betriebsgerecht ausgestatteten Ausbildungswerkstätten und Übungsbüros.

  24. Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BüE): • Ein Team aus Ausbildern, Lehrern und Sozialpädagogen hat in enger Zusammenarbeit die Aufgabe • unter Einbeziehung der Auszubildenden individuelle Förderpläne zu erstellen • gemeinsame Probleme und Lernerfolge zu besprechen

  25. Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BüE): • Ein Team aus Ausbildern, Lehrern und Sozialpädagogen hat in enger Zusammenarbeit die Aufgabe • Außenkontakt zu den Berufsschulen, Ausbildungsbetrieben, der Berufsberatung, Beratungsstellen und den Eltern zu halten.

  26. Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BüE): • Die Maßnahme wird durch das Arbeitsamt finanziert, folglich gibt es Richtlinien und Grundsätze für die Maßnahmenträger, von denen die Finanzierung abhängt: • Förderung nach den Grundsätzen einer sozialpädagogisch orientierten Berufsausbildung • Ausbildungsberechtigung

  27. Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BüE): • Die Maßnahme wird durch das Arbeitsamt finanziert, folglich gibt es Richtlinien und Grundsätze für die Maßnahmenträger, von denen die Finanzierung abhängt: • Entsprechend qualifiziertes Personal • Geeignete Räumlichkeiten • Zusätzliche Praktikumsplätze in Betrieben (Möglichkeit der Kooperation)

  28. Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BüE): • Je Ausbildungsjahr werden 4 Wochen bis zu 3 Monaten Betriebspraktika durchgeführt, um den Übergang auf eine betriebliche Ausbildung oder auf eine Arbeitsstelle nach der Ausbildung zu erleichtern.

  29. Übergangshilfen: • Außerhalb der betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung können Übergangshilfen gewährt werden (max. 6 Monate). • So kann z.B. die abH nach Abbruch bis zur Aufnahme einer weiteren Ausbildung fortgesetzt werden, wie auch im Falle der Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses.

  30. Zugang zu den Maßnahmen: • Die Entscheidung über die Teilnahme an einer der vorgestellten Maßnahmen fällen die Fachkräfte des Arbeitsamtes. • Ausschlaggebend dabei ist nicht allein die formale Zugehörigkeit zu einer Zielgruppe, sondern die Hilfebedürftigkeit des Auszubildenden in seiner individuellen Situation.

  31. Zugang zu den Maßnahmen: • Neben der Eignung zur Ausbildung ist die vorausgehende Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (insg. mind. 6 Monate) erforderlich. Dabei werden auch das Berufsvorbereitungsjahr oder das FSJ angerechnet.

  32. Zugang zu den Maßnahmen: • Bei abH ist die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme nicht unbedingt notwendig, Absolventen haben jedoch Vorrang.

  33. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen: • Förderlehrgänge • Grundbildungslehrgänge • Lehrgänge zur Verbesserung beruflicher Bildungs- und Eingliederungschancen (BBE) • Tip-Lehrgänge (testen – informieren – probieren)

  34. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen: • Blindentechnische oder vergleichbare Ausbildung • Maßnahmen im Eignungsverfahren und Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen (WfB)

  35. Ende • Dankeschön fürs Zuhören

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