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Hochschulen Online. Rechtliche Fallbeispiele und ihre grundsätzliche Bedeutung Kassel, 19. Februar 2001. Joachim Lehnhardt. Internet. Rechtliche Rahmenbedingungen. Regelungsüberblick. TKG Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) vom 22. Juli 1997

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Presentation Transcript


  1. Hochschulen Online Rechtliche Fallbeispiele und ihre grundsätzliche Bedeutung Kassel, 19. Februar 2001 Joachim Lehnhardt

  2. Internet Rechtliche Rahmenbedingungen

  3. J. Lehnhardt Regelungsüberblick • TKG • Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) vom 22. Juli 1997 • Mediendienstestaatsvertrag (MdStV), 20.Januar - 2. Februar 1997 • allgemeine Gesetze

  4. Grundsätzliche Rechtsprobleme kurzer Überblick anhand von Beispielen

  5. J. Lehnhardt Datenschutz (I) • Fernmeldegeheimnis (§ 85 TKG) • Möglichkeit zur anonymen Nutzung (§ 4 Abs. 1 TDDSG) • grundsätzlich nur Speicherung der für die Abrechnung erforderlichen Daten

  6. J. Lehnhardt Datenschutz (II) • keine Datenspeicherung auf Vorrat zur späteren Auswertung • Zur Aufklärung von Mißbrauchsfällen sind weitergehende Protokolle nur bei konkretem Verdacht zulässig

  7. J. Lehnhardt Datenschutz (III) • Bsp.: kinderpornographisches Material auf dem Rechner eines Mitarbeiters • Hier: Zufallsfund bei technischer Überprüfung • Bei weiterem Vorgehen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und der Interessen des Arbeitgebers erforderlich • im Ergebnis: neben Strafanzeige sind Abmahnung/Kündigung möglich

  8. J. Lehnhardt Datenschutz (IV) • Auskunftsverpflichtung? (Bsp.: Logfiles) • i.d.R. keine (-) • Risiko der Rechtmäßigkeit der Übermittlung trägt übermittelnde Stelle. • Ausnahme: Auskunftsbegehren von Strafverfolgungsbehörden (BKA, Staatsanwaltschaft). Hier muß Auskunft erteilt werden. Die Behörde trägt das Risiko, zu Unrecht gespeicherte Daten zu verwerten.

  9. J. Lehnhardt Strafrecht - Was ist strafbar? • Einordnungsprobleme (Bsp.: Äußerungsdelikte): • Beleidigungen • Volksverhetzung (Bsp.: http://www.burks.de/nazis.html)

  10. J. Lehnhardt Markenrecht (I) • Domaingrabbing • Top-Level-Domains spielen keine Rolle • www.uni-stadt.xxx verletzt Namensrechte der jeweiligen Universität • Bekämpfung durch Abmahnung und ggf. gerichtliches Vorgehen

  11. J. Lehnhardt Markenrecht (II) • Markenrechtsverletzungen durch Links? • Bsp.: FTP-Explorer-Fälle, insbesondere Selfhtml von Stefan Münz

  12. J. Lehnhardt Urheberrecht • Anbieten von Freeware auf eigenem Server: • auch bei Freeware liegt das Vervielfältigungsrecht beim Urheber • ==> Genehmigung erforderlich, vielfach auf Herstellerhomepage bereits erteilt • Bsp.: Urheberrechtsverletzung durch Links?

  13. J. Lehnhardt Haftung (I) • § 5 TDG (1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern

  14. J. Lehnhardt Haftung (II) • § 5 TDG [...] (3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.

  15. J. Lehnhardt Haftung (III) • § 5 TDG [...] (4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gem. § 85 des TKG von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

  16. J. Lehnhardt Haftung (IV) • sehr zurückhaltende Äußerung deutscher Gerichte, insbesondere i.d.R. keine Stellungnahme zu § 5 TDG

  17. J. Lehnhardt Weitere Informationen Online-Angebot des ITM http://www.uni-muenster.de/Jura.itm Service für DFN-Angehörige > Rechtsfragen http://www.dfn.de/service/ra/

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