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VDAB Wirtschaftsforum

Albert_Lan
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Presentation Transcript


    1. VDAB Geschftsstelle .... 1 VDAB Wirtschaftsforum Verordnungsmanagement- nehmen Sie das Heft selbst in die Hand Ausstellung von rztlichen Verordnungen- damit Sie bekommen, was Sie wollen Ablehnung von Verordnungen- Widerspruch nicht zwecklos Die HKP-Richtlinie - was ist neu, was ndert sich evtl. noch

    2. VDAB Geschftsstelle .... 2

    3. VDAB Geschftsstelle .... 3 Gesetzliche Voraussetzungen SGB V fnftes Sozialgesetzbuch 37 38 92 132a

    4. VDAB Geschftsstelle .... 4 1. Probleme beginnen meist am Anfang Ablehnende Bescheide auf eingereichte Verordnungen huslicher Krankenpflege haben ihren Ursprung meist in Fehlern, die im Vorfeld der Ausstellung zu suchen sind. Sich darauf zu verlassen, der Arzt oder das von ihm beauftragte Personal werde die Verordnung schon ordnungsgem ausstellen, hat sich allzu oft als Fehlannahme heraus gestellt. Alle niedergelassenen rzte haben die Richtlinien des Bundesausschusses der rzte und Krankenkassen ber die Verordnung von huslicher Krankenpflege erhalten. Leider hat sich kaum ein Mediziner oder das von ihm beschftigte Personal die Mhe gemacht, die Richtlinien durchzulesen. Sollten Sie im Vorfeld diese Tatsache nicht bercksichtigen, fhrt dies dazu, dass daraus resultierende Probleme spter zu Ihren Lasten gehen.

    5. VDAB Geschftsstelle .... 5 Wie vermeide ich Fehler im Vorfeld? Vorab sollten Sie eine kurze Checkliste anlegen und an Hand dieser berprfen, ob alle Voraussetzungen fr das Einholen einer Verordnung gegeben sind. Wichtige Informationen Ja oder Nein Hat der Patient eine Pflegestufe? Wohnen andere Personen im gleichen Haushalt? Sind diese Personen geeignet, das heit in der Lage die Manahme durchzufhren? Handelt es sich um Leistungen die im SGB XI enthalten sind? Ist der Patient selbst in der Lage die Manahme durchzufhren?

    6. VDAB Geschftsstelle .... 6 2. Wie bekommen Sie eine Verordnung? Grundstzlich sind der Versicherungsnehmer oder dessen Angehrige verpflichtet, dafr Sorge zu tragen, die erforderliche Verordnung vor der Durchfhrung der Manahme ausstellen zu lassen. Aus Unkenntnis der Sachlage werden die von den Patienten eingeholten Verordnungen in den meisten Fllen in den Arztpraxen falsch ausgestellt. Um den damit verbundenen Aufwand mglichst klein zu halten, Empfiehlt es sich die Verordnungen selbst einzuholen!

    7. VDAB Geschftsstelle .... 7 2. Wie bekommen Sie eine Verordnung? Werden Sie selber ttig, haben Sie folgende Vorteil: Weniger Laufarbeit Sicherheit auf die Genehmigung der verordneten Leistungen Kein Erklrungsbedarf gegenber den Angehrigen bei Ablehnung der Kostenbernahme

    8. VDAB Geschftsstelle .... 8 2. Wie bekommen Sie eine Verordnung? Keine finanzielle Belastung der Patienten Mehr Planungssicherheit bereinstimmung der Verordnung mit der tatschlich erbrachten Leistung bereinstimmung in der Anzahl der verordneten Leistungen und der erbrachten Einstze Kein Zeitverlust bei fehlerhaft ausgestellter Verordnung und notwendiger Korrektur

    9. VDAB Geschftsstelle .... 9 2.1 Wie vermeiden Sie fehlerhaft ausgestellte Verordnungen? Eine Variante wre, die auslaufende Verordnung in Kopie mit dem Vermerk in die Arztpraxis zu faxen, die Folgeverordnung genau in der gleichen Art auszustellen wie die Vorherige. Dies wre dem Grunde nach nicht erforderlich, da eine Durchschrift in der Praxis schon vorhanden ist. Fr viele Pflegedienste hat sich folgende Vorgehensweise am besten bewhrt:

    10. VDAB Geschftsstelle .... 10 Mgliches Vorgehen vor Ausstellung der Verordnung am Beispiel eines Pflegedienstes Vorgehen ber unser Patientenprogramm lassen wir fr jeden Arzt einen Ausdruck mit seinen Patienten anfertigen. Zu jedem Patient fgen wir die zu verordnende Manahme mit der korrekten Bezeichnung und der Hufigkeit der Durchfhrung ein. Die verordnungsrelevante Diagnose wird als Vorschlag mit angegeben Die Verordnungsdauer wird als Vorschlag angegeben. Jedem Arzt wird seine Patientenliste per Fax vier Tage vor Ablauf mit dem Vermerk Verordnung wird am ... abgeholt bermittelt. Auf keinen Fall sollten Sie es versumen die Verordnung selbst abzuholen.

    11. VDAB Geschftsstelle .... 11 2.2 Was ist zu tun, wenn die Verordnung trotzdem einmal fehlerhaft ist? Sollte einmal trotz aller Vorsichtsmanahmen eine fehlerhafte Verordnung bei Ihnen eingehen, kann folgendermaen verfahren werden: Vorgehen bei fehlerhafter Verordnung Fehlerhafte Verordnung zur Krankenkasse faxen Kopie der Verordnung anlegen Mitteilung an die Krankenkasse, dass Sie die Verordnung korrigieren lassen Verordnung mit Durchschriften in der Praxis vorlegen Darauf achten, dass der Durchschlag der Praxis ebenfalls mit gendert wird nderung mit Stempel und Unterschrift des Arztes versehen lassen Genderte Verordnung erneut faxen Genderte Verordnung erneut kopieren Unterschrift des Patienten auf der Antragsseite einholen Beantragung der Leistungen durch den Pflegedienst Eventuell Erluterung wegen verspteter Beantragung beifgen

    12. VDAB Geschftsstelle .... 12 Bei fristwahrender bersendung per Fax beachten: Verordnung sollte lesbar ausgefllt sein. Die Vor- und Rckseite des Musters 12 sollte enthalten sein, weil auf der Rckseite die Unterschrift des Versicherten mit dem Bewilligungsantrag ist. Das Faxprotokoll muss aufbewahrt werden.

    13. VDAB Geschftsstelle .... 13 Merke: Es ist dringend davon abzuraten, eine fehlerhafte Verordnung selbststndig oder eigenhndig zu korrigieren. Jede Vernderung durch Sie erfllt den Tatbestand der Urkundenflschung!

    14. VDAB Geschftsstelle .... 14 2.3 Wie verfahren Sie mit den neuen Verordnungen? Die Richtlinien des Bundesausschusses der rzte und Krankenkassen ber die Verordnung von huslicher Krankenpflege legen fest, dass vor der Leistungserbringung eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen ist. Sollte dies nicht mglich sein, so ist die Verordnung sptestens am dritten auf die Ausstellung folgenden Arbeitstag vorzulegen. Tipp: In diesem Fall empfiehlt es sich, der Krankenkasse in einem kurzen Anschreiben mitzuteilen, weshalb die Verordnung nicht vor der Leistungsbernahme eingereicht werden konnte

    15. VDAB Geschftsstelle .... 15 Musterbrief fr versptet eingereichte Verordnung Ambulanter Pflegedienst Peter Maier Kirchhofstrae 2 68889 Musterhausen 11. August 2004 Musterkrankenkasse Postfach 111166 58378 Eisenberg Versptete Verordnung Sehr geehrte Damen und Herren, fr den in der Verordnung genannten Patienten, Herr ....... kann die Verordnung huslicher Krankenpflege erst heute eingereicht werden. Herr ........... wurde am Freitag nachmittag aus dem Krankenhaus entlassen. Der ihn betreuende Vertragsarzt war zu dieser Zeit nicht mehr zu erreichen. Zur Sicherung der Patientenversorgung musste die Manahme am Tag der Entlassung durchgefhrt werden. Wir bitten Sie die Verordnung ab dem zu genehmigen. Mit freundlichen Gren ________________________ Peter Maier (Geschftsfhrer)

    16. VDAB Geschftsstelle .... 16 Fristgerechte Folgeverordnung Weigerung des Arztes Unerklrlicherweise begegnen wir in der Praxis immer wieder rzten die sich weigern, die Folgeverordnung fristgerecht in den drei Tagen vor Ablauf der alten Verordnung auszustellen. Selbst der Verweis auf die gltigen Richtlinien und die Vorlage der Durchschrift, auf der vermerkt ist, wann die Folgeverordnung auszustellen ist, hilft da nicht weiter. Zur Klrung der Sachlage sollten Sie in einem Gesprch versuchen, den Arzt davon zu berzeugen, dass diese Manahme vom Pflegedienst nicht gewollt ist, sondern dass es sich um eine Verfahrensweise handelt, die in den HKP-Richtlinien festgelegt ist. Sollte eine Einigung auf diesem Wege nicht mglich sein, mssen Sie zur Sicherung Ihrer Ansprche eine schriftliche Mitteilung an die Krankenkasse richten.

    17. VDAB Geschftsstelle .... 17 Musterbrief versptete Verordnung Ambulanter Pflegedienst Peter Maier Kirchhofstrae 2 68889 Musterhausen 11. August 2004 Musterkrankenkasse Postfach 111166 58378 Eisenberg Fristgerechte Vorlage der Folgeverordnung Sehr geehrte Damen und Herren, am .. haben wir uns bemht, in der Praxis von Herrn Dr. ......... eine Folgeverordnung fr Ihren Versicherten Herrn .. zu bekommen. Leider wurde uns von Herrn Dr. ............ mitgeteilt, er stelle keine neue Verordnung vor Ablauf der noch gltigen aus. Zur Vermeidung finanzieller Nachteile fr Ihren Versicherten bitten wir Sie, die Verordnung rckwirkend zu genehmigen und die Praxis zu veranlassen, knftig die Folgeverordnung nach den HKP-Richtlinien fristgerecht auszustellen. Mit freundlichen Gren _________________________ Peter Maier (Geschftsfhrer)

    18. VDAB Geschftsstelle .... 18 Ausstellung von rztlichen Verordnungen Damit Sie bekommen, was Sie wollen In einem Markt, wo die Konkurrenz gro ist und die Gewinnspanne eng kalkuliert werden muss, gilt es, sichere und krisenfeste Beziehungen zu den Kunden aufzubauen. Kommunikation und Service sind die Basis fr langfristige Kundenbindung.

    19. VDAB Geschftsstelle .... 19 Ausstellung von rztlichen Verordnungen Damit Sie bekommen, was Sie wollen Die rztlichen Verordnungen sind die Grundlage, auf der die Behandlungspflege nach SGB V erfolgt. Ohne rztlichen Auftrag und nachfolgende Bewilligung der Leistung von Seiten der Krankenkassen als Kostentrger, knnen behandlungspflegerische Leistungen nicht erbracht und nicht abgerechnet werden. Die Krankenkassen entscheiden allerdings mit Hilfe des MDK ber die Angemessenheit und Notwendigkeit der Verordnung.

    20. VDAB Geschftsstelle .... 20 Ausstellung von rztlichen Verordnungen Damit Sie bekommen, was Sie wollen Die Tatsache, dass alle drei Bereiche: Pflegedienst, Kasse und Arzt vordergrndig um das Wohl ihrer Klienten besorgt sind und in deren Sinne handeln wollen, schliet nicht aus, dass sie sich auf einem Dienstleistungsmarkt befinden, in dessen Mitte der Klient als Pflegekunde, Patient und Versicherter steht, in dem sie aber unterschiedliche wirtschaftliche Einzelinteressen verfolgen: 1. Der Pflegedienst will Leistungen abrechnen, 2. die Krankenkassen wollen Kosten sparen, 3. der Arzt will die Behandlung seiner Klienten absichern, ohne dauernd selbst eingreifen zu mssen (unlukrative Hausbesuche).

    21. VDAB Geschftsstelle .... 21 Ausstellung von rztlichen Verordnungen Damit Sie bekommen, was Sie wollen Die Interessen der Pflegedienste liegen darin, Pflegekunden zu erhalten, zu behalten und diese bedarfsgerecht zu versorgen. Dazu ist es notwendig, sowohl mit den Kassen als auch mit den rzten zu kooperieren. Laut SGB V wird zur Erbringung einer behandlungspflegerischen Dienstleistung eine rztliche Verordnung bentigt. Diese hat schriftlich und auf dafr vorgesehenen Vordrucken zu erfolgen, die der Arzt vorrtig haben muss.

    22. VDAB Geschftsstelle .... 22 rztliche Verordnung Die Verordnung ist vom Arzt auszustellen, vom Patienten zu unterschreiben, vom Pflegedienst bei der zustndigen Krankenkasse einzureichen. Der Arzt gibt Daten des Patienten an, nennt die Diagnose, erlutert Grund fr Beauftragung eines Pflegedienstes (z. B Patient ist blind, kann Medikament nicht allein nehmen), benennt Art der Ttigkeit/Hufigkeit/Zeitrahmen (von-bis-Datum der Behandlungspflege), unterschreibt die Verordnung (plus Stempel).

    23. VDAB Geschftsstelle .... 23 Der Patient unterschreibt die Verordnung auf der Rckseite, gibt seine Daten an, versichert, dass diese Leistung nicht von ihm oder einem Angehrigen erbracht werden kann, Der Pflegedienst gibt Adresse des Pflegedienstes an, benennt die zu erbringenden Leistungen, die Hufigkeit und den Zeitrahmen, unterschreibt (plus Datum und Stempel), Die Krankenkasse nimmt Verordnung entgegen, lsst sie vom MDK ggf. prfen, bewilligt, schrnkt ein oder lehnt ab, sendet Bescheid an den Pflegedienst zurck.

    24. VDAB Geschftsstelle .... 24 rztliche Verordnung Der Pflegedienst erbringt mit Erhalt der Verordnung die verordneten Leistungen bei dem Klienten. Bei ordnungsgemer Einreichung und Abwicklung (siehe Vertrge mit den Krankenkassen), kann der Pflegedienst die Leistungen so lange erbringen und auch der Krankenkasse in Rechnung stellen, bis von dort ein anderer Bescheid entweder vorab per Telefon oder schriftlich erfolgt. Die genauen Bestimmungen sind mit den Kassenverbnden und den Pflegediensten vertraglich festgelegt.

    25. VDAB Geschftsstelle .... 25 2. Ziel Das oberste Ziel ist Wirtschaftlichkeit und das bedeutet im Falle der Leistungserbringung aus dem SGB-V-Bereich, dass die Verordnungen pnktlich und gesichert eintreffen mssen, dass es keine Lcken in den Bewilligungszeitrumen gibt, dass nicht Leistungen erbracht werden, die spter nicht erstattet werden. Ziel ist die bedarfsgerechte Versorgung und Behandlung des Klienten. Dieses Ziel streben sowohl der Arzt und die Pflegedienste, als Auch die Krankenkassen an und selbstverstndlich auch der Betroffene Klient selber.

    26. VDAB Geschftsstelle .... 26 2. Ziel Aus Sicht des Pflegedienstes gilt die Weiterversorgung und Neugewinnung von Kunden als vorrangiges Interesse. Als Dienstleistungsunternehmen ist ein Pflegedienst existenziell darauf angewiesen, neue Kunden zu erhalten und alte Kunden zu behalten. Hier ist es wichtig, den Kundenbegriff durchaus weiter zu fassen.

    27. VDAB Geschftsstelle .... 27 2. Ziel Nicht nur der direkte Bezieher von Leistungen durch den Pflegedienst ist als Kunde zu sehen, sondern natrlich auch alle diejenigen, die dem Betrieb Kunden zufhren. Von diesem Standpunkt betrachtet, sind die rzte als wichtige Kunden zu sehen, denen Dienstleistungen vonseiten des Pflegedienstes anzubieten, als strategisch sinnvolle Manahme erscheinen kann.

    28. VDAB Geschftsstelle .... 28 2. Ziel Im Bereich des SGB V haben wir es also mit mindestens zwei zu bedenkenden Kundengruppen zu tun: dem Arzt als Kunden, dem Pflegekunden.

    29. VDAB Geschftsstelle .... 29 3. Probleme Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen kann es zu Problemen in der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten kommen.

    30. VDAB Geschftsstelle .... 30 Einige der hufigsten Problemflle Vonseiten des Pflegedienstes wird ein Problem beim Pflegekunden wahrgenommen, der darber informierte Arzt sieht aber die Notwendigkeit einer rztlichen Verordnung nicht ein. Der Arzt wnscht bei seinem Patienten die Durchfhrung einer Manahme der Behandlungspflege, die die Krankenkassen nicht erstatten (z. B. Verband kontrollieren ohne Verbandwechsel durchzufhren, regelmige Blutdruckmessung).

    31. VDAB Geschftsstelle .... 31 Einige der hufigsten Problemflle Der Pflegedienst braucht rechtzeitig (noch vor Ablauf der alten Verordnung) eine Folgeverordnung, um eine nahtlose Versorgung zu gewhrleisten, der Arzt sieht die rechtzeitige Ausstellung der Verordnung nicht ein (Wir stellen erst im neuen Quartal eine neue Verordnung aus.). Verordnungen werden nicht in der Weise korrekt vom Arzt ausgefllt, dass die Krankenkasse sie akzeptiert. Bitten vonseiten des Pflegedienstes um Neuausstellung oder Korrektur wird mit Unverstndnis begegnet [Ich bin der Arzt und meine Anordnungen mssen befolgt werden, selbst wenn ich sie auf Klopapier schreibe. (Originalzitat)]

    32. VDAB Geschftsstelle .... 32 Einige der hufigsten Problemflle Verordnungen werden erst ausgestellt, - wenn der Patient vom Arzt gesehen wurde (Transfer soll der Pflegedienst organisieren), - wenn der Arzt den Patienten zu Hause gesehen hat (Pflegedienst soll zur gewnschten Hausbesuchszeit vor Ort sein) oder - wenn der Arzt die Chipkarte und die 10,- Euro Praxisgebhr vorliegen hat (soll der Pflegedienst beschaffen).

    33. VDAB Geschftsstelle .... 33 Probleme Diese und andere Probleme gilt es zustzlich zu dem schon beschriebenen Prozedere zu bewltigen, um eine lckenlose Versorgung und Bezahlung der Leistungen zu gewhrleisten und um die Kunden (rzte und Klienten) zu halten. Der Weg der Problemlsung geht ber Kommunikation. Eine gelungene Kommunikation zwischen Arzt und Pflegedienst ist der entscheidene Erfolgsfaktor in dieser Beziehung.

    34. VDAB Geschftsstelle .... 34 Mangelndes Selbstbewusstsein Obwohl sich in den letzten Jahrzehnten viel an der Situation gendert hat, ist allzu oft noch ein zu geringes Selbstverstndnis fr die Hochwertigkeit pflegerischer Leistungen vonseiten der Pflegenden selber anzutreffen (als msste man sich schmen, fr den Dienst am anderen Geld zu verlangen), eine Einstellung, die durch die Vermischung von karitativen Gedanken und eine auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtete Berufsttigkeit innerhalb des Pflegeberufes gefrdert wird.

    35. VDAB Geschftsstelle .... 35 Hier ein (aus dem Leben gegriffenes) Beispiel, wie schnell sich solch ein Machtwechsel vollziehen kann: Ein Arzt ruft Freitagnachmittag beim Pflegedienst an, mit der Bitte, eine seiner Patientinnen, die berraschenderweise vorzeitig aus dem Krankenhaus entlassen worden ist, sofort zu versorgen. Er will sie versorgt wissen, um beruhigt ins Wochenende gehen zu knnen und ist dazu auf die Mithilfe des Pflegedienstes angewiesen. Die Pflegedienstleitung hat in diesem Fall die Machtposition etwas zu gewhren oder abzulehnen. Sie bittet um Bedenkzeit, verschiebt die Einsatzplne einiger Mitarbeiter und ruft in der Arztpraxis zurck, um die bernahme der Klientin zuzusagen. Der Arzt bedankt sich. Die Pflegedienstleitung sagt, sie brauche nun noch vor dem Wochenende eine rztliche Verordnung. Der Arzt antwortet: Da mssen Sie erst die Chipkarte der Patientin herbeischaffen, vorher stellen wir nichts aus.

    36. VDAB Geschftsstelle .... 36 Was will der Arzt? Der Arzt will keine Arbeit mit dem Schnittstellenmanagement haben. Der Arzt will notwendige behandlungspflegerische Ttigkeiten bei seinem Patienten durch einen Pflegedienst erbracht sehen. Er will sich keine Gedanken machen mssen und mglichst wenig Arbeit haben. Er will einen anstrengenden Patienten loswerden. Er will Hausbesuche einsparen, indem der Pflegedienst die Krankenbeobachtung bernimmt. Er will die Wnsche seiner Patienten nach Betreuung erfllen. Er will Verantwortung teilen. Er will mit anderen Berufsgruppen kooperativ zusammenarbeiten, weil ihm dies die sinnvollste Behandlungsmethode zu sein scheint. Er will eine Krankenhauseinweisung seines Patienten vermeiden

    37. VDAB Geschftsstelle .... 37 Was will der Pflegedienst? Der Pflegedienst will die rztliche Verordnung fr Behandlungspflege erhalten. Er will einen neuen Pflegekunden bekommen. Er will die Bezahlung der erbrachten Leistungen sichern. Er will eine Weiterleistung der Behandlungspflege sicherstellen. Er wnscht sich weitere Auftrge vom Arzt (bermittlung weiterer Pflegekunden).

    38. VDAB Geschftsstelle .... 38 Ausgangsposition Die Gegenberstellung der unterschiedlichen Bedrfnislagen von Arzt und Pflegedienst zeigt deutlich, dass es dem Arzt vor allem um inhaltliche Aspekte geht. Rein wirtschaftlich-materiell hat er zunchst einmal nichts von einem Einbezug eines Pflegedienstes in die Versorgung zu erwarten. So lehnte beispielsweise einmal ein Arzt die Ausstellung einer Verordnung mit den Worten ab: Warum soll ich das machen, da habe ich doch nichts davon, nur Sie.

    39. VDAB Geschftsstelle .... 39 Gute Ausgangsposition Sorgen Sie dafr, das Gesprch in der Sachebene zu halten und zwar auf beiden Wegen: beim Sprechen und beim Hren (was nicht bedeutet, dass bei gutem Einvernehmen und lngerer Zusammenarbeit Auch mal andere Ebenen mit in das Gesprch einflieen knnen). Schaffen Sie eine Ausgangsposition, von der aus Sie sich sicher in der Sachebene bewegen knnen: Machen Sie sich selbst Ihre Ausgangslage klar: Sie sind ein Dienstleistungsunternehmen, der Arzt ist ein Kunde, ber den Sie weitere Klienten zugewiesen bekommen mchten. Was sind Sie bereit, dafr als Service zu bieten?

    40. VDAB Geschftsstelle .... 40 Richtige Sachebene Notwendiger Service Halten Sie Daten und Fakten zum Klienten, um den es geht, bereit. Geben Sie eine Rckmeldung zu seinem Zustand, aus dem auch die Notwendigkeit einer weiteren Behandlungspflege hervorgeht. Machen Sie deutlich, dass es weder um Sie geht, noch darum, dass der Arzt Ihnen einen Gefallen tut, sondern um die Versorgung des gemeinsamen Klienten. Argumentieren Sie sachlich richtig (in Kenntnis der Vertrags- und Gesetzesbedingungen).

    41. VDAB Geschftsstelle .... 41 Was ist, wenn .... ... die Verordnung zu spt kommt? Auch in diesem Falle sollte das Gesprch gesucht werden. Wenn absehbar ist, dass die Verordnung nicht rechtzeitig bei der Krankenkasse eingehen wird, wodurch sich der Bewilligungszeitraum verschiebt und Lcken in der Bezahlung der Leistungen auftreten werden, sollte das Gesprch mit dem zustndigen Sachbearbeiter der Krankenkasse gesucht werden. Die sachliche Erklrung des Tatbestandes und der Grnde, die dazu gefhrt haben, verbunden mit der Frage, was nun zu tun ist, um den Versicherten nicht unversorgt zu lassen, wird in den meisten Fllen ein Einlenken vonseiten der Sachbearbeiter nach sich ziehen mit einer Vorgabe, wie zu verfahren ist (z. B die versptete Verordnung vorab zu faxen oder mit erklrendem Beibrief zu schicken oder vom Arzt die Erklrung fr die Versptung auf der Verordnung vermerken zu lassen).

    42. VDAB Geschftsstelle .... 42 Was ist, wenn .... ... die Verordnung falsch ausgefllt ist? In keinem Fall darf man selbst den Fehler auf dem Verordnungsblatt korrigieren. In diesem Fall kann auch wieder die Krankenkasse informiert werden und dann muss die Verordnung dem Arzt noch einmal zur Korrektur vorgelegt werden. ... die Krankenkasse nicht zahlt? Dies wird in jedem Fall begrndet. Je nach Begrndung sollte entweder das Gesprch gesucht werden oder der Patient zum Widerspruch ermutigt werden. Hat der Pflegedienst die Nichtzahlung der erbrachten Leistungen nicht selbst zu verantworten, sollten diese dem Klienten privat in Rechnung gestellt werden. Der Klient hat dann die Mglichkeit, sich ber eine Erstattung selbst mit der Krankenkasse auseinander zu setzen.

    43. VDAB Geschftsstelle .... 43 Serviceleistungen des Pflegedienstes knnen sein: Chipkarte vorbeibringen Praxisgebhr von Klienten besorgen und in der Praxis einzahlen Verordnung abholen Den Wohnungsschlssel fr den Hausbesuch beim Arztes vorbeibringen und wieder abholen Whrend des Hausbesuches einen betreuenden Mitarbeiter vor Ort lassen Schnittstellenmanagement (z.B. Krankengymnastik organisieren) Regelmige Zustandsberichte (schriftlich) zuschicken Monatlicher Datentransfer (z.B. BZ-Werte zuschicken)

    44. VDAB Geschftsstelle .... 44 Ablehnung von Verordnungen Widerspruch nicht zwecklos Leistungsrecht und Leistungserbringungsrecht Beim Vorgehen gegen die Ablehnung von Verordnungen ist zunchst zu beachten, dass deren Adressat der Versicherte ist. Die wesentlichen Fragen spielen sich im Leistungsrecht ab. Das Leistungsrecht bezeichnet die Beziehung zwischen dem Versicherten und der Krankenkasse. Steht dagegen ausschlielich der Vergtungsanspruch des Pflegedienstes gegen die Krankenkasse infrage, geht es um das Leistungserbringungsrecht. Als Leistungserbringungsrecht wird die Beziehung zwischen dem Leistungserbringer (Pflegedienst) und der Krankenkasse bezeichnet. Dieses wird vor allem durch die Vertrge nach 132a Abs. 2 SGB V ausgestaltet.

    45. VDAB Geschftsstelle .... 45 Ablehnung von Verordnungen Bei der Ablehnung von Verordnungen ist der Versicherte in seinen Rechten betroffen. Der Vergtungsanspruch des Pflegedienstes besteht zwar in aller Regel in diesem Fall ebenfalls nicht. Dennoch knnen Widerspruch und Klage gegen Eingriffe in die vertragsrztlichen Verordnungen nur durch Versicherte und rzte, aber nicht durch den Pflegedienst eingelegt werden.

    46. VDAB Geschftsstelle .... 46 Ablehnung von Verordnungen Gleichwohl gehrt es zu einem guten Leistungsmanagement, dass die Pflegedienstleitung erkennt, wann ein Widerspruch des Versicherten Aussicht auf Erfolg bietet und wann nicht. Denn wenn eine Verordnung abgelehnt wird, sich der Versicherte die verordneten Leistungen aber whrend eines schwebenden Verfahrens weiter beschafft, mssen ggf. Vorkehrungen dafr getroffen werden, dass die Leistungen privat liquidiert werden knnen.

    47. VDAB Geschftsstelle .... 47 Ablehnung von Verordnungen Die folgenden Ausfhrungen und Muster zeigen die typischen Flle von Ablehnungen von Verordnungen und das mgliche Vorgehen der Versicherten hiergegen auf. Diese typischen Flle sind Ablehnungen von Verordnungen wegen vermeintlich fehlender medizinischer Notwendigkeit der verordneten Manahmen, fehlenden Bezugs zur Verkrzung oder Vermeidung von Krankenhausaufenthalten im Falle der Forderung nach 37 Abs. 1 SGB V,

    48. VDAB Geschftsstelle .... 48 Ablehnung von Verordnungen der Zuordnung von Behandlungspflegen als krankheitsspezifische Pflegemanahmen zu einem Hilfebedarf nach dem SGB XI, der Mglichkeit der bernahme der Huslichen Krankenpflege durch eine im Haushalt lebende Person nach 37 Abs. 3 SGB V, der berschreitung der Regeldauer oder Regelhufigkeit der verordneten Manahmen nach dem Leistungsverzeichnis der Huslichen Krankenpflege-Richtlinien, der Leistungserbringung auerhalb des Haushaltes (Schulkinder) oder bei Personen ohne festen Haushalt (Obdachloseneinrichtung), Widerspruch nur durch Versicherte oder rzte mglich

    49. VDAB Geschftsstelle .... 49 Ablehnung aufgrund 37 Abs. 3 SGB V Der Anspruch auf Husliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. Trotz der mittlerweile vorhandenen Rechtsprechung auch des BSG lehnen einige Krankenkassen Verordnungen noch immer ab, wenn Pflegepersonen auerhalb des Haushalts leben, aber die Manahmen mit erbringen knnten, oder wenn im rumlich verstandenen Haushalt Personen nicht in der Lage oder nicht willens sind, die Manahmen zu erbringen. Noch weitergehend hat das BSG den Leistungsausschluss ausdrcklich vom aktiven und passiven Einverstndnis des Versicherten und der im Haushalt lebenden Person zur bernahme abhngig gemacht.

    50. VDAB Geschftsstelle .... 50 Beispiel: Eheleute Paul und Vroni wohnen auch nach 30 Jahren Ehe in derselben Wohnung. Paul entwickelt aber Ekelgefhle, wenn es darum geht, Vroni Injektionen zu verabreichen oder einen Verbandwechsel vorzunehmen. Vroni wiederum kann nicht ertragen, wenn Paul ihr in ihrer Hilflosigkeit derart nahe kommt. Nach der Rechtsprechung ist beides ein rechtfertigender Grund, das aktive bzw. passive Einverstndnis zur Versorgung abzulehnen.

    51. VDAB Geschftsstelle .... 51 Fehlende medizinische Notwendigkeit der Verordnung Das Kernproblem liegt dabei in der Frage, welche Entscheidungen und berprfungen die Krankenkasse selbst vollziehen darf und hinsichtlich welcher Sachverhalte sie externen Sachverstand hinzuziehen muss. 1. Senat des BSG: Und um die medizinische Entscheidung des Vertragsarztes zu erschttern, braucht sie eine gutachtliche Stellungnahme des MDK, und zwar zwingend.

    52. VDAB Geschftsstelle .... 52 Fehlende medizinische Notwendigkeit der Verordnung Der Hintergrund dieser Regelung ist eindeutig: Es sollen keine Entscheidungen ber therapeutische Sachverhalte durch unkundige Personen getroffen werden. Dem rztlichen Sachverstand des verordnenden Arztes muss zur Beurteilung vielmehr entsprechender rztlicher und neutraler Sachverstand entgegengehalten werden. Deshalb die Bestimmung des 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V.

    53. VDAB Geschftsstelle .... 53 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V Begutachtung und Beratung: Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fllen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Hufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Aufflligkeiten zur Prfung der ordnungsgemen Abrechnung, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen

    54. VDAB Geschftsstelle .... 54 Fehlende medizinische Notwendigkeit der Verordnung Dennoch sucht sich die Praxis oft andere Wege: Es wird wegen der hufig langen Bearbeitungszeiten des MDK und wegen der engen personellen Ressourcen eine Pflegeberaterin zu einem Hausbesuch geschickt. Diese prft dann die Erforderlichkeit der Verordnung. Es wird auf pauschalierte Gutachten des MDK verwiesen, die z. B. Ausfhrungen zur Regeldauer von Wundversorgungen enthalten, aber nicht den konkreten Einzelfall zum Gegenstand haben.

    55. VDAB Geschftsstelle .... 55 Fehlende medizinische Notwendigkeit der Verordnung Wenn es bei 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V u. a. darum geht, dass nur ein Arzt einer neutralen Institution (MDK) dem verordnenden Vertragsarzt entsprechenden unbefangenen Sachverstand entgegenhalten knnen soll, ist klar, dass eine Honorarkraft (Pflegeberaterin o. .) der Krankenkassen keine bindenden gutachtlichen Stellungnahmen ber die vertragsrztliche Entscheidung abgeben kann. Erstens fehlt u. U. die Neutralitt, zweitens darf eine Pflegefachkraft berufsrechtlich nicht die vertragsrztlichen Entscheidungen berprfen, drittens handelt es sich bei 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V um eine Muss-Vorschrift.

    56. VDAB Geschftsstelle .... 56 Fehlende medizinische Notwendigkeit der Verordnung Erforderlich ist auerdem eine gutachtliche Stellungnahme, die sich auf den Einzelfall bezieht. Eine abstrakte vorformulierte uerung des MDK gengt 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht.

    57. VDAB Geschftsstelle .... 57 Widerspruch nicht zwecklos Viele Verfahren lassen sich vermeiden, wenn die Richtlinien ber die Verordnung Huslicher Krankenpflege des Bundesausschusses der rzte und Krankenkassen (jetzt Gemeinsamer Bundesausschuss) von vornherein konsequent beachtet werden, und zwar von beiden Seiten. Auerdem ist das Verfahrensrecht zu bercksichtigen.

    58. VDAB Geschftsstelle .... 58 Widerspruch Der Pflegedienst sollte keinesfalls im Auftrag oder in Vollmacht des Versicherten Widerspruch einlegen. Dies stellt einen Versto gegen das Rechtsberatungsgesetz, also eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Widerspruchsfrist fr Leistungen betrgt einen Monat (nicht: vier Wochen!). Sie beginnt erst mit dem Zugang der Ablehnung beim Versicherten

    59. VDAB Geschftsstelle .... 59 Rechtsmittelbelehrung Die kurze Frist von einem Monat setzt voraus, dass eine vollstndige Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der Krankenkasse enthalten ist. Fehlt die Rechtsmittelbelehrung oder ist sie unvollstndig, betrgt die Frist ein Jahr ab Zugang bei Versicherten. Die Rechtsmittelbelehrung muss Auskunft ber folgende Fragen geben: Rechtsmittel? Widerspruch Wie lange? einen Monat Ab wann? ab Zugang des Bescheides An wen zu richten? Krankenkasse Form? mndlich, zu Protokoll der Geschftsstelle Wie zu wahren? durch Zugang bei der Krankenkasse vor Fristablauf

    60. VDAB Geschftsstelle .... 60 Rechtsmittelbelehrung Eine vollstndige Rechtsbehelfsbelehrung lautet z. B.: Gegen diesen Bescheid ist die Klage zulssig. Sie ist innerhalb eines Monates [wie lange?] ab Zugang [wann beginnt die Frist] schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschftsstelle [auf welche Weise] beim Sozialgericht ... [wo?] einzulegen. Frist wahrend ist der Eingang beim Sozialgericht [wie ist die Frist zu wahren?].

    61. VDAB Geschftsstelle .... 61 Rechtsmittelbelehrung Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder fehlt eine der Angegebenen Komponenten, so betrgt die Frist fr den Widerspruch oder die Klage grundstzlich ein Jahr.

    62. VDAB Geschftsstelle .... 62 Antrag auf Widerspruch nach 44 SGB X Die Versumung einer Widerspruchs- oder Klagefrist fhrt normalerweise im Recht dazu, dass der negative Bescheid so genannte Bestandskraft erlangt und deshalb nicht mehr aufgehoben werden kann. Im Sozialrecht gibt es eine Besonderheit. Nach 44 SGB X kann auch ein bestandskrftiger Bescheid wieder aufgehoben und eine neue Entscheidung getroffen werden.

    63. VDAB Geschftsstelle .... 63 Antrag auf Widerspruch nach 44 SGB X 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X regelt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung fr die Vergangenheit zurckzunehmen.

    64. VDAB Geschftsstelle .... 64 Antrag auf Widerspruch nach 44 SGB X Mchte ein Versicherter also einen bestandskrftigen die Verordnung ablehnenden Bescheid berprfen, kann er einen entsprechenden Antrag nach 44 SGB X formulieren: Ich beantrage, den Bescheid vom ..., soweit mit ihm die Bewilligung vertragsrztlich verordneter Manahmen gem 37 SGB V abgelehnt wurde, nach 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufzuheben, die verordneten Manahmen zu bewilligen und mich von den Kosten der selbst beschafften Leistungen freizuhalten/mir die Kosten der selbst beschafften Leistung in Hhe von ... zu erstatten.

    65. VDAB Geschftsstelle .... 65 Klageverfahren Bei den Fristen gelten dieselben Grundstze wie bei den Widerspruchsverfahren. Bei den Klagen mssen die bisher fr die Leistung angefallenen Betrge einmal privat in Rechnung gestellt worden sein also nicht gegenber der Krankenkasse, die ja gerade keine oder keine vollstndige Bewilligung ausgesprochen hat! Nicht erforderlich ist es, dass der Versicherte vor der Klage tatschlich die Rechnungen begleicht. Die Forderung kann z. B. auch gestundet werden.

    66. VDAB Geschftsstelle .... 66 Bedeutung der Pflegevertrge Zunehmend argumentieren die Krankenkassen, dass Pflegedienste keine verordneten Leistungen gegenber Versicherten in Rechnung stellen drfen, deren Bewilligung die Krankenkassen zuvor abgelehnt haben. Wenn Pflegedienste private Kostenerstattung wegen abgelehnter Leistungen geltend machen, bedarf es aber einer vertraglichen Grundlage der Abrechnung zwischen dem Versicherten und dem Pflegedienst.

    67. VDAB Geschftsstelle .... 67 Welchen Schutzzweck hat Ziffer 23 HKP-RL? Die Krankenkasse bernimmt bis zur Entscheidung ber die Genehmigung die Kosten fr die vom Vertragsarzt verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen entsprechend der vereinbarten Vergtung nach 132a Abs.2 SGBV, wenn die Verordnung sptestens am dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird. Das Nhere regeln die Partner der Rahmenempfehlungen nach 132a Abs. 1 SGBV.

    68. VDAB Geschftsstelle .... 68 Welchen Schutzzweck hat Ziffer 23 HKP-RL? Der Schutzzweck der Ziffer 23 HKP-RL lsst sich am besten anhand eines fiktiven Austauschs der Argumente zwischen Krankenkasse und Pflegedienst darstellen: Krankenkasse: Verweist auf Bewilligungsverfahren. Husliche Krankenpflege darf nicht zulasten der Kasse erbracht werden, bevor Verordnung bewilligt ist. Daher kein Anspruch auf Vergtung bis zum Zugang der Bewilligung.

    69. VDAB Geschftsstelle .... 69 Welchen Schutzzweck hat Ziffer 23 HKP-RL? Pflegedienst: Wenn er die Versorgung bernimmt oder bernommen hat, gilt die rztliche Verordnung auch als Anordnung. Haftungsrechtlich ist er an die Vorgaben des Arztes gebunden. Die Manahmen sind in der Regel unaufschiebbar. Da der Pflegedienst die therapeutische Entscheidung des Arztes nicht beurteilen darf, ist es also unzumutbar, wenn er fr Manahmen, die er erbringen muss, das volle Vergtungsrisiko trgt. Krankenkasse: Genauso einseitig ist es, wenn die Kasse das volle Risiko fr eventuell unwirtschaftliche Manahmen bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens trgt. Der Pflegedienst htte es nmlich in der Hand, jetzt das Bewilligungsverfahren hinauszuzgern und so Vergtungsansprche auch fr unwirtschaftliche Leistungen zu schaffen.

    70. VDAB Geschftsstelle .... 70 Welchen Schutzzweck hat Ziffer 23 HKP-RL? Pflegedienst und Kasse: Also ist ein Kompromiss ntig. Die Kasse muss mglichst schnell in die Lage versetzt werden, die Verordnung prfen zu lassen, um die Vergtung unwirtschaftlicher Manahmen einzudmmen. Der Pflegedienst seinerseits muss vom Risiko von in der Sphre der Kasse liegenden Verzgerungen entlastet werden. Ergebnis: Wenn die Verordnung fristgerecht vorgelegt wird, schuldet die Kasse auch dann die Vergtung, wenn sich die Manahmen danach als unwirtschaftlich herausstellen.

    71. VDAB Geschftsstelle .... 71 Vorlage erst nach Ablauf von drei Arbeitstagen Immer hufiger ziehen die Krankenkassen aus Ziffer 23 HKP-RL Umkehrschlsse. Wenn der Pflegedienst die Verordnung nicht Fristgerecht einreiche, erhalte er generell erst ab Eingang der Verordnung die Vergtung. Der Schutzzweck der Vorlagefrist betrifft aber vor allem nicht Notwendige Verordnungen. Ist die Verordnung unstreitig notwendig, entsteht der Krankenkasse aus einer geringfgig verspteten Vorlage jedenfalls kein Schaden. Dieser knnte nur entstehen, wenn eine nicht medizinisch notwendige Verordnung erst nach dieser Frist eingereicht wird und die Krankenkasse bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens trotzdem die Vergtung zu tragen htte.

    72. VDAB Geschftsstelle .... 72 Vorlage erst nach Ablauf von drei Arbeitstagen Die Vorlagefrist dient jedoch dazu, die Kasse vor ber Gebhr langen Vergtungsansprchen bei unwirtschaftlichen Manahmen zu schtzen. Ist die Verordnung unstreitig wirtschaftlich und medizinisch notwendig, entsteht der Krankenkasse kein Schaden. Aus einer geringfgig verspteten Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse resultiert dann kein Schaden fr diese, wenn die Verordnung ohnehin zu bewilligen gewesen wre.

    73. VDAB Geschftsstelle .... 73 Vorlage frist wahrend per Fax? Wie beschrieben liegt der Schutzzweck der Vorlagefrist gerade darin, dass die Krankenkasse mglichst frhzeitig in die Lage versetzt wird, mgliche Einreden gegen die Verordnung zu prfen. Die Notwendigkeit der Manahmen kann sie aber bereits dann durch den MDK prfen lassen, wenn die leserliche! Verordnung per Telefax bersandt worden ist. Das Original ist hierzu nicht erforderlich.

    74. VDAB Geschftsstelle .... 74 Rechtsschutz Lehnt die Krankenkasse die Verordnung unter Missachtung der Ziffer 23 HKP-RL ab, geht es um einen Vergtungsanspruch des Pflegedienstes aus dieser Regelung. Diesen kann er selbst geltend machen. Es bedarf weder eines Widerspruchs des Versicherten noch eines Widerspruchs des Pflegedienstes. Vielmehr kann der Pflegedienst den Vergtungsanspruch sogleich im Wege der Zahlungsklage geltend machen. Natrlich ist es angezeigt, die Vergtung erst einmal durch Zahlungsaufforderung auergerichtlich einzufordern

    75. VDAB Geschftsstelle .... 75 HKP-RI - geplante Vernderungen (tritt nach Verffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft) intermittierender transurethaler Einmalkatheterismus Alternative statt kumulative Verknpfungen von Anspruchsvoraussetzungen - Blutzuckermessung, Injektionen, Kltetrger auflegen, Medikamentengabe, Verbnde kommt es zu nderungen: einer so starken Einschrnkung der geistigen Leistungsfhigkeit und oder Realittsverlust, so dass die Compliance bei der Diagnostik nicht sichergestellt ist.

    76. VDAB Geschftsstelle .... 76

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