1 / 14

Workshop Arbeitsrecht Humboldt Universität Berlin 07.05.2010 RA Nils Kummert Betz – Dombek - Rakete

Workshop Arbeitsrecht Humboldt Universität Berlin 07.05.2010 RA Nils Kummert Betz – Dombek - Rakete. Auf der Suche nach der Betriebs-änderung (§ 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 bis 5 BetrVG) . Vorbemerkung.

Gabriel
Télécharger la présentation

Workshop Arbeitsrecht Humboldt Universität Berlin 07.05.2010 RA Nils Kummert Betz – Dombek - Rakete

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Workshop ArbeitsrechtHumboldt Universität Berlin07.05.2010RA Nils KummertBetz – Dombek - Rakete Auf der Suche nach der Betriebs-änderung (§ 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 bis 5 BetrVG) Kanzlei Betz ▪ Dombek ▪ Rakete RA Nils Kummert, Fachanwalt für Arbeitsrecht

  2. Vorbemerkung • Mindestens 50% aller (vertretbaren) tatbe-standlichen Betriebsänderungen werden (von BR) nicht erkannt • zahlreiche höchst praxisrelevante Fragen bislang nicht höchstrichterlich entschieden, viel ältere Rspr. aus den späten 70er und 80er Jahren, die aktuelle Entwicklungen (Zunahme an Out-sourcingvorgängen, Dezentralisierung der UN und Betriebe, Einführung ganzheitlicher Pro-duktionssysteme und Lean der 90er Jahre) nur unzureichend abbilden Kanzlei Betz ▪ Dombek ▪ Rakete RA Nils Kummert, Fachanwalt für Arbeitsrecht

  3. Tatbestand des § 111 BetrVG • Satz 1: in UN mit idR mehr als 20 wahlb. MA muss UN über geplante Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für mind. erhebliche Teile der Belegschaft mit sich bringt, rechtzeitig und umfassend unterrichten • Satz 2: Hinzuziehung eines Beraters in UN mit mehr als 300 AN • Satz 3: in Nr. 1 bis 5 sind die Einzeltatbestände aufgeführt: • Stilllegung/Einschränkung ganzer Betrieb/wesentl. BT • Verlegung ganzer Betrieb/wesentl. BT • Zusammenlegung und Spaltung von (ganzen) Betrieben • Grundl. Änderung Org., Zweck, Betriebsanlagen • Einführung grundl. neuer Arbeitsmethoden/Fertigungsverf. • Satz 1 ist nach BAG Auslegungsgrundsatz für unbestimmte Rechtsbegriffe in den Einzeltatbeständen des Satzes 3; Ein-zeltatbestände stellen jedoch nicht widerlegliche Vermutung auf, dass Nachteile entstehen; ob das so ist, ist bei Aufstellung eines SP festzustellen

  4. Betriebsübergang (ganzer Betrieb) • AnhörungsRL 2002/14/EG zwingt möglicherweise zur europarechtskonformen Auslegung (Art. 4 Abs. 2 Buchst. c) • FESTL (25. Aufl. 2010, § 111, Rn. 50) folgt jetzt der Auffassung für Betriebe, in denen kein WA existiert • weitergehend: auch in Betrieben mit WA, da dieser keine BV-Abschlusskompetenz hat, WA ist ggf. auf GBR-Ebene angesiedelt und dieser ist unzuständig • Aufspaltung in Besitz- und Betreibergesellschaft dann auch erfasst • Folgefragen: Welche Nachteile sind adäquat-kausal und über SP ausgleichsfähig? Nachteilsausgleich im Hinblick auf zeitliche Grenze nach § 113 Abs. 2 BetrVG?

  5. Betriebseinschränkung • Herabsetzung der Leistungsfähigkeit; keine eindeutigen Maßstäbe bisher entwickelt, kaum Rspr., Dienstleistungsbereich ohne sächliche Mittel problematisch • Wohl kein Rückgriff auf § 111 Satz 1 („wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft“) • Relevanz: Outsourcingfälle (ohne Betriebs-teilübertragung) in Bezug auf Primärfunk-tionen, Ausgliederung der Fertigung wichtiger Vor- oder Teilprodukte

  6. Beispielsfall (zugleich Exkurs zum § 112a BetrVG) • Fall: Personalabbau erreicht zwar Zahlen nach § 17 KSchG (Betriebseinschränkung durch Personal-abbau), aber nicht Schwelle des § 112a BetrVG • BAG 28.03.2006 – 1 ABR 5/05: wenn andere Be-triebsänderung als „Einschränkung durch reinen Personalabbau“ vorliegt, dann § 112a BetrVG nicht anwendbar • These: Betriebseinschränkung durch Herabsetzung der Leistungsfähigkeit geht oft/regelmäßig mit Perso-nalabbau einher; ggf. auch Stilllegung wesentlichen BT, grundlegende Organisationsänderung

  7. Betriebseinschränkung im Kleinbetrieb • Personalabbaufälle richten sich nicht nach § 17 KSchG • Positionen liegen zw. 30% der MA und Mindestanzahl von 6 MA • Relevanz: angesichts der Dezentralisierungstendenzen und der vielen kleinen Einheiten zunehmend wichtiger

  8. Einschränkung eines wesentlichen BT • Wesentlichkeit auf Grundlage qualitativer (keine positive Rspr.) oder quantitativer Kriterien • Problem 1: Einschränkung eines wesentlichen BT durch Personalabbau – Zahlen nach § 17 KSchG bezogen auf Gesamtbetrieb (hM) oder auf den BT (zumindest gut vertretbar)? • Problem 2: Leistungsherabsetzung,keine Kriterien vorhanden, die notwendige qualitative Dimension müsste hier wohl auch auf Gesamtbetrieb bezogen werden

  9. Berechnung des Abbauvolumens Immer wenn es auf Anzahl von MA ankommt (Betriebseinschränkung durch Personalab-bau, § 112a BetrVG und Einschränkung des BT durch Personalabbau) fraglich, ob mitzu-rechnen: • Versetzungen aus Betrieb heraus • Eigenkündigungen • Änderungskündigungen • (vorgeschobene) verhaltens- od. personenbedingte Kündigungen • auslaufende Befristungen

  10. Einheitlichkeit der UN-Entscheidung • Fallkonstellation: Abbau in Wellen, aber auch andere organisa-torische bzw. auf Betriebsabläufe und Arbeitsmethoden bezo-gene Maßnahmen • „zeitliche Nähe“: Indiz für Einheitlichkeit der Planung, wider-legbare Vermutung, Arbeitgeber ist darlegungsbelastet, er trägt wohl auch die materielle Beweislast • Problem: „neue“ Planung, Klammerfunktion der Motivation des Arbeitgebers auf einer sehr allg. Ebene ausreichend? Wie konkret muss die Antizipation von weiteren Folgeschritten sein, um noch von einer „einheitlichen“ Planung sprechen zu können? • Sondersituation: „überholende“ Neuplanung vor Umsetzung der Erstkonzeption (BAG 28.03.2006 – 1 ABR 5/05)

  11. Verlegung (ganzer) Betrieb/wesentl. BT • Nur örtliche Verlagerung, die Organisations-struktur (Leitungsapparat) muss unberührt bleiben • Bagatellgrenze (BAG: 3 km innerhalb einer Gemeinde ist keine Bagatelle) • Praxisproblem: Mischformen und die Folge-frage, ob betriebseinschränkende oder um-strukturierende Maßnahmen zur Betriebsän-derung dazugehören

  12. Zusammenschluss/Spaltung • Abspaltung eines „abgrenzbaren Stücks des Be-triebes“ unter Erhaltung von dessen Substrat (das wird idR Betriebsteilübergang sein, muss aber nicht), keine Bagatelluntergrenze • SP-Problem: nur spaltungskausale wirt. Nachteile sind ausgleichsfähig (Verlust von BV-Ansprüchen, KSch, Aufstiegschancen; SP-Anwartschaft und Verlust der Haftungsmasse nach BAG 10.12.1996 – 1 ABR 32/96 nicht), Kündigungs- und Versetzungsmaßnahmen • Zusammenfassung und Spaltung von wesentlichen BT nicht tatbestandlich erfasst; Analogie wird von vielen befürwortet, ggf. grdl. Änderung der Betriebs-organisation od. Auffangtatbestand nach Satz 1

  13. Grdl. Änderung der Betriebsorg. und Einführ-ung grdl. neuer Arbeitsmethoden • qualitativer Ansatz: „einschneidende, weitgehende Änderung“, Sprung in der Technik bzw. Arbeitsorganisation • quantitativer Ansatz: nachteilige Betroffenheit von MA in Größenordnung nach § 17 KSchG • Nachteil auch immateriell: Leistungsverdichtung, Dequali-fizierung, Betriebsklimaverschlechterung, Kontrolldichte, Verlust sozialer Beziehungen • Praxisproblem: Mischformen Nr. 4 und 5 (z. B. bei Einführung sog. „ganzheitlicher Produktionssysteme“), Outsourcingfälle ohne Spaltung bzw. Betriebseinschränkung od. BT-Stilllegung, aber verbunden mit qualitativen Veränderungen (Schnittstellen-vermehrung, Verringerung des Grades der Fertigungstiefe)

  14. Auffangtatbestand nach § 111 Satz 1 BetrVG • sehr umstr., wohl hM (GK-Oetker, § 111, Rn. 161 ff.), arg.: Wertungswidersprüche und Schutzzweck • Beispiele: • Versetzungswelle • Leistungsverdichtungsmaßnahmen ohne Personalab-bau: Zeitreduzierung, Stellenbesetzungsstopp, neue Technik/Arbeitsorganisation, Betriebserweiterung ohne Stellenaufbau • LAN-Einsatz mit Sprung in der Größenordnung • Aufteilung in Besitz- und Betreibergesellschaft • Mischformen (Einschränkung/Stilllegung nicht wesentl. BT und weitere Maßnahmen, Personalabbau unter-halb der Relevanzschwelle verbunden mit Versetz-ungsmaßnahmen und nicht grdl. Organisations-änderungen etc.)

More Related