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Das Umgangsrecht

Gliederung. Inhalt und Verfahren des Umgangsrechts Kosten des UmgangsrechtsAufenthalt des Kindes beim UmgangsberechtigenRegelung gegen?ber DrittenWille des Kindes und dessen AussagekraftParental Alienation Syndrom (PAS)Beschr?nkung und Ausschluss des UmgangsrechtsEinzelf?lle der Beschr?nkung

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Das Umgangsrecht

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Presentation Transcript


    1. Das Umgangsrecht Nummer fehlt noch, evtl. Dozent noch hinschreibenNummer fehlt noch, evtl. Dozent noch hinschreiben

    2. Gliederung Inhalt und Verfahren des Umgangsrechts Kosten des Umgangsrechts Aufenthalt des Kindes beim Umgangsberechtigen Regelung gegenber Dritten Wille des Kindes und dessen Aussagekraft Parental Alienation Syndrom (PAS) Beschrnkung und Ausschluss des Umgangsrechts Einzelflle der Beschrnkung des Ausschlusses Das Umgangsrecht anderer Personen Fallbeispiele Aufgaben des Jugendamtes im Umgangsrecht Durchsetzung des Umgangsrechts Aufenthalt des Kindes evtl. weglassen, weil unwichtig Aufenthalt des Kindes evtl. weglassen, weil unwichtig

    3. Inhalt + Verfahren des Umgangsrechts I.

    4. Umgangsrechtsverfahren Familiengericht wird ttig, wenn eine Gefhrdung des Kindeswohls (1666 BGB) und ein Regelungsbedarf besteht, es wird durch einen Antrag vom Jugendamt informiert ( 8a Abs. 3 SGB VIII) Einleitung des Verfahrens auf Antrag, in welchem ebenso die Eltern Stellung nehmen knnen Anhrung der Eltern ( 50a FGG) Anhrung des Jugendamtes ( 49a Abs.1 Satz 7 FGG), meist schriftlich durch einen Bericht persnliche/mndliche Anhrung des Kindes (50b FGG) wenn Wille, Neigung oder Bindung fr die Entscheidung von Bedeutung sind Vertretung des Kindes ( 50FGG) durch einen Verfahrenspfleger besonders dann wenn es in einer wichtigen Angelegenheit in einem Interessensgegensatz zu seinen Eltern steht (meist nach einer Stellungnahme durch das Jugendamt) Nach 12 FGG ist das Gericht dazu verpflichtet, den Sachverhalt vollstndig aufzuklren, weshalb in manchen Fllen ein Sachverstndigengutachten erstellt wird, das allerdings kritisch gewrdigt werden muss

    5. Zustndigkeit Sachliche: nach 23b Abs. 1 Nr. 3 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 64 Abs. 1 FGG ist das Familiengericht zustndig fr alle ihm bertragenen Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts d.h. fr Verfahren gem. 1684 BGB rtliche: Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat

    6. Ort in der Wohnung des Umgangsberechtigten; des betreuenden Elternteils oder der Verwandten, neutraler Ort (Familiengericht, Pfarrei, Jugendamt) 1684 Abs. 4 BGB liefert die Grundlage fr eine Einschrnkung dieser Art erforderlich, wenn: -Phase der Anbahnung eines abgebrochenen oder bisher nicht bestehenden Umgangskontaktes oder Gef. Des Kindeswohls

    7. Dauer und Hufigkeit keine rechtlichen Bestimmungen vorhanden Orientierung am Kindeswohl ( 1626 BGB) von Bedeutung sind: Belastbarkeit des Kindes Intensitt der Beziehung zum Umgangsberechtigten - Entfernung zw. den Wohnorten Kindeswille, Alter, Beziehung der Eltern untereinander Wahrung der Erziehungskontinuitt und des Entwicklungsstandes Interessen und Bindungen des Kindes am Gnstigsten: regelmiger periodischer Umgang von jeweils kurzer Zeit gemessen am Alter des Kindes (i. d. R. vier Stunden)

    8. weitere Bestimmungen Feiertage/Festtage: an Weihnachten, Pfingsten und Ostern darf Kind zum betreuenden Elternteil, am zweiten Feiertag zum Umgangsberechtigten, individuelle Feiertage werden bei dem betreuenden Elternteil gefeiert, Umgangsberechtigter hat einen Anspruch auf Anwesenheit Ferienregelungen: mehrwchiges Ferienumgangsrecht, Voraussetzung: Kind muss lngere Trennung verkraften und verlngerte Besuchskontakte und bernachtungen mssen bereits stattgefunden haben Ausgefallene Besuche: sind nachzuholen, wenn Grnde in der Person des Kindes lagen, meist klare Regelung um Missbrauch des Umgangsrecht seitens des betreuenden Elternteils zu vermeiden Modalitten des Abholens und Zurckbringens: Aufgabe des Umgangsberechtigten, wenn Aufwand nicht mehr als 3 Stunden/ Fahrt, betreuender Elternteil hat Kind zur Abholung bereit zu halten Evtl. bernachtung noch hinzufgenEvtl. bernachtung noch hinzufgen

    9. Kosten des Umgangsrechts II.

    10. Aufwendungen fr die Ausbung des Umgangs der Umgangsberechtigte hat die Kosten wie zum Beispiel Fahrt, bernachtungs-, Verpflegungskosten selbst zu tragen, keine Erstattung mglich Umgangskosten zu Lasten der Mutter nur in Ausnahmefllten, rumliche Entfernung berechtigt nicht zur Unterhaltskrzung Nur wenn zu groe Kostenbelastung dazu fhrt, dass der Umgang nur eingeschrnkt ausgebt werden kann, dann greifen Billigkeitserwgungen der unterhaltsberechtigte Elternteil muss sich in seiner Lebensweise einschrnken, Grundlage: Art. 6 GG + entspricht der elterlichen Verantwortung des sorgeberechtigten Elternteils geg. dem Kind, da Kontakt zum anderen Elternteil erhalten bleiben muss die Kosten des begleiteten Umgangs zahlt ebenso der Umgangsberechtigte Andere Formulierung finden fr berschrift,Andere Formulierung finden fr berschrift,

    11. Bercksichtigung der Aufwendungen im Steuerrecht Aufwendungen, die im Sinne des 1684 entstehen, sind nicht als auergewhnliche Belastung i. S. des 33 Abs. 1 EStG anzusehen Die normalen Kosten sind durch den Grundfreibetrag des 32a EStG durch den Kinderlastenausgleich abgedeckt Sozialrecht Umgangsberechtigter kann nur Leistungen fr den Umgang erhalten, wenn er bereits Leitungen zum Lebensunterhalt bezieht Leistungen fr Fahrtkosten werden einmalig gewhrt, fr den Lebensunterhalt als individueller Zuschlag zu dem Regelsatz des nichtsorgeberechtigten Elternteils nach BSHG Im Block bzw. im Buch noch mal nach als Leisungen kommen nachschaun????Im Block bzw. im Buch noch mal nach als Leisungen kommen nachschaun????

    12. Regelung gegenber Dritten III.

    13. Umgangsberechtigter darf bestimmen ob bei den Besuchen noch andere Personen anwesend sein drfen (soweit keine gerichtliche Verfgung getroffen wurde) Grundlage: 1687a, 1687 Abs. 1 Satz 4 + Abs. 2 BGB Die Entscheidung muss dem Kindeswohl zutrglich sein (1697a BGB) und darf keine seelische Belastung des Kindes darstellen. Wenn ein Dritter das Kind whrend eines Aufenthalts beim Umgangsberechtigten entzieht, dann greifen strafrechtliche Sanktionen nach 235 StGB Mit dem Kindeswohl vielleicht ndern, Folie evtl. lassenMit dem Kindeswohl vielleicht ndern, Folie evtl. lassen

    14. Wille des Kindes und dessen Aussagekraft IV.

    15. Wille des Kindes Kindeswohl und Persnlichkeitsrecht Kindeswille: wesentliches Element des Umgangsrechts, kann doppelte Bedeutung haben: 1) Ausdruck fr die starke Personenbindung, 2) unter Beeinflussung artikuliert zu beachten: beruht Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen oder verstndlichen Beweggrnden? der Wille des Kindes ist bei der Frage nach der Durchsetzung der Umgangsregelung von Bedeutung, Entscheidung muss dem Kindeswohl entsprechen Persnlichkeitsrecht erfordert die Abwgung der Interessen des Kindes und dem Recht des Umgangsberechtigten Wegen Altersgrenze nochmal schaun, sind zu wenig vorhanden? Vergewisserung durch Buch!Wegen Altersgrenze nochmal schaun, sind zu wenig vorhanden? Vergewisserung durch Buch!

    16. Aussagekraft des Kindeswillens keine feste Altersgrenze fr die Beachtlichkeit des Willens Funktion des Willens ist nicht von geistiger Reife abhngig, sondern von der Fhigkeit seine psychischen und sozialen Bindungen zu den Elternteilen wirklichkeitsgetreu mitzuteilen oder auch nur die Mglichkeit aus der Mitteilung auf die Bindung zu schlieen Synonyme finden!!!Synonyme finden!!!

    17. Bercksichtigung bei der Umgangsregelung Willensbildung lterer Kinder Je nach Beurteilungsfhigkeit und nachvollziehbarer Grnde ist der Wille entsprechend beachtlich FamG hat Ursachen fr ablehnende Haltung zu ermitteln und deren Einbeziehung in die Entscheidung zu beachten Willensbildung jngerer Kinder Wille fllt nicht ins Gewicht aufgrund des Reifezustandes, FamG muss den Grnden aber nachgehen Eine Ablehnung muss ber normale Loyalittskonflikte hinausgehen oder eine Weigerung eine tiefgreifenden Strung des Eltern-Kind-Verhltnisses hervorrufen um die Entscheidung zu beeinflussen Bei Kindern bis zu 10-12 Jahren ist der betreuende Elternteil dazu verpflichtet das Kind durch erzieherische Manahmen positiv zu beeinflussen

    18. Parental Alienation Syndrom (PAS) V.

    19. Definition unbegrndete, kompromisslose Zuwendung des Kindes zu einem guten und geliebten Elternteil und die ebenso kompromisslose feindselige Abwendung vom anderen, bsen und gehassten Elternteil, mit dem es nicht mehr zusammen lebt Entstehung: Kind befindet sich im Loyalittskonflikt was oft von ausgenutzt wird um eine normale Eltern-Kind-Beziehung zu zerstren, dies geschieht wiederum durch die Schaffung eines negativen Feindbildes und fhrt zur Solidarisierung mit dem Elternteil, von dem das Kind abhngig ist Wahrnehmungsverlust und Spaltung der Elternteile durch das Kind Nachschaun, ob das mit der Spaltung stimmtNachschaun, ob das mit der Spaltung stimmt

    20. Rechtliche Anstze zum Umgang mit PAS Keinesfalls Senkung des Umgangsrechts sondern Reaktion mit abgestuften Mitteln gegenber dem betreuenden Elternteil Wenn Umgang noch intakt(leichte Flle): Umgang unter Kontrolle um Symptome zu minimieren Bestellung eines Verfahrens-und Umgangspflegers, der die Besuche arrangiert und begleitet und bei negativem Verlauf Bericht erstattet Bei hochgradigen Fllen: evtl. Entzug des Sorgerechts und berwechsel des Kindes, meist nur mit therapeutischer Hilfe und schrittweiser Annherung mglich da Entfremdung und Widerstand zu enorm, betreuender Elternteil bekommt Umgangsrecht intensives Zusammenwirken von Jugendhilfe, Gericht und Sachverstndigen notwendig

    21. Beschrnkung und Ausschluss des Umgangsrechts VI.

    22. Rechtliche Bestimmungen I Begleiteter Umgang durch mitwirkungsbereiten Dritten nach 1684 Abs. 4 Satz 3+4 BGB als Einschrnkung vollstndiger oder lngerfristiger Ausschluss des Umgangsrechts nur dann, wenn beschtzter Umgang nicht ausreicht um das Wohl des Kindes zu wahren, da das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschtzt werden muss Fr alle Manahmen gelten die Prinzipien der Verhltnismigkeit und des geringstmglichen Eingriffs berschrift und Anordnung von Punkten nochmal berlegenberschrift und Anordnung von Punkten nochmal berlegen

    23. Rechtliche Bestimmungen II Anhaltspunkt fr die Zeitspanne der Einschrnkung: These von Jaeger (halbes Jahr ab dem 7. Lebensjahr, ein Jahr ab dem 12. Lj.) Krzerfristige Einschrnkung, wenn triftige Grnde eine ungnstige Entwicklung des Kindes bedingen und somit eine Beschrnkung erfordern Sachverhaltsermittlung: Lebensumstnde der Eltern und des Kindes, psychische Bindung des Kindes zum Elternteil, bisheriger Verlauf des Umgangs

    24. Anforderungen an Begleitpersonen Es bestehen keine Vorschriften Entweder Jugendamt, Mitarbeiter eines Privaten oder kirchlichen Vereins, Fachkraft, oder eine mit der Familie vertraute Laienperson bzw. Verwandtschaft, Detektiv (bei Entfhrungsgefahr) oder professioneller Dritter (meist ein psychologisch geschulter Mitarbeiter des Jugendamtes) Der Dritte muss zur Mitwirkung bereit sein und kann nicht durch das FamG zur Anwesenheit beim Umgang gezwungen werden

    25. Einzelflle der Beschrnkung des Ausschlusses VII.

    26. Auf Seiten des Kindes Psychische und physische Strungen des Kindes: wenn der Umgang zu Verngstigung und Irritation fhrt, dann erfolgt eine Einschrnkung Vernehmung des Arztes als Sachverstndigen Anerzogene Angst, grundlose Furcht, Abneigung des Kindes sind keine Grnde fr Einschrnkung

    27. Grnde auf Seiten der Eltern Gerichtliche Bestrafung: Vorstrafen bedingen nicht zwangsweise einen Ausschluss wenn sie ohne Bezug zum familiren Umfeld des Kindes sind Begleiteter Umgang, wenn der Vater geg. der Mutter handgreiflich wurde und deshalb eine Inhaftierung folgte Ausschluss dann, wenn das Kind die Tat beobachtete oder sie ihm aus der Erzhlung bekannt ist oder wenn die Besuche in der JVA eine Belastung fr das Kind darstellen Bei schweren Straftaten ist eine Differenzierung ntig: hat das Kind noch keine Kenntnis von der Tat, dann kommt ein zeitweiser Ausschluss in Betracht, bis das Kind in der Lage ist, die Tat zu verkraften (Totschlag + nachfolgende Sorgerechtsentziehung nach 1666 BGB) Schriftgre!Schriftgre!

    28. Grnde auf Seiten der Eltern Prostitution des Umgangsberechtigten Die Tatsache, dass der Umgangsberechtigte das Kind in ein fr ihn gefhrliches Milieu bringt begrndet keinen Ausschluss z.B. Prostitution der Mutter eines 12-jhrigen Mdchens oder ein anstiger Lebenswandel des Vaters Krankheit des Umgangsberechtigten Ausschluss bei ansteckender Krankheit, wenn Krankheit erfolgreich therapiert, dann fllt Ausschluss weg (kein Ausschluss bei HIV) Bei Suchterkrankungen kommt es auf die Einstellung des Schtigen an, wenn keine Einsicht besteht dann beschtzter Umgang, Ausschluss bei Aggressionen oder Gefahr fr Kind Bei psychischen Erkrankungen: kann der Umgangsberechtigte Verantwortung fr das Kind bernehmen?, bei Schizophrenie Ausschluss, bei rztlich versorgten + medizinisch eingestellten Depressionen kein Ausschluss Entscheidendes Kriterium fr die Dauer und Ausgestaltung des Umgangs: Zuwendungsbereitschaft- bzw. Mglichkeit des Umgangsberechtigten

    29. Grnde auf Seiten der Eltern Pdophile Neigungen: Vollstndiger Ausschluss nicht ohne weiteres mglich, Einschrnkung im zeitlichen Umfang und in der Wahl des Ortes Kindesmisshandlung Sofern nicht geschtzter Umgang oder der Umgang an einem neutralen Ort die Gefahr senkt, ist ein Ausschluss ntig, dies gilt auch bei Gewalt als Erziehungsmittel Entfhrungsgefahr Bloe Vermutung reicht nicht fr Ausschluss Wenn schon einmal eine Entfhrung versucht wurde und eine Wiederholung trotz Beschrnkung des Umgangs mglich ist, dann handelt es sich um eine konkrete Kindeswohlgefhrdung und rechtfertigt somit einen Ausschluss

    30. Grnde auf Seiten der Eltern Entfremdung Schwerwiegende Spannungen zwischen den Eltern und darauf folgende Traumatisierung des Kindes Beeinflussung des Kindes: wenn das Kind gegen den Sorgeberechtigten aufgehetzt wird, dessen Ansehen herabgesetzt wird, er das Kind durch gegenlufiges Verhalten in wichtigen Erziehungsfragen in schwere Konflikte bringt, wenn er versucht das Kind zu sich herber zu zuziehen damit eine nderung des Sorgerechts erfolgt dann ist ein zeitweiliger Ausschluss gerechtfertigt (1634 BGB Abs. 1 Satz 2)

    31. Grnde auf Seiten der Eltern Sexueller Missbrauch= erotische oder sexuelle Inanspruchnahme von abhngigen, entwicklungsmig unreifen Kindern fr sexuelle Handlungen, wobei das Kind die Tragweite dieser Inanspruchnahme nicht begreifen und daher nicht freiwillig in die sexuellen Handlungen einwilligen kann Tatsachenfeststellung nach 12 FGG schwierig, da Kind, Geschwister und Elternteil ein Aussageverweigerungsrecht haben, es gibt oft keine typischen Anzeichen, manche treten auch bei Scheidungskindern hufiger auf FamG muss unabhngig vom Staatsanwalt ermitteln Bloer Verdacht rechtfertigt keine Einschrnkung etc., es gilt die Unschuldsvermutung Wenn Unschuld bewiesen und das Kind den Kontakt will, dann sind die Befrchtungen der Mutter egal Beschtzter Umgang wenn Vorwurf zwar nicht erwiesen aber eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht Nur Ausschluss, wenn Einschrnkung und sachgerechte Ausgestaltung nicht ausreichen und sich der Umgangsberechtigte trotz Anwesenheit Dritter immer noch am Kind versucht

    32. Das Umgangsrecht anderer Personen 1685 BGB, Auskunftsrecht 1686 BGB VIII.

    33. Personenkreis 1685 BGB Groeltern, Geschwistern, Ehegatten bzw. frheren Ehegatten wird ein eigenes Umgangsrecht zugesprochen Fr nicht im 1685 Erwhnte ist 1666 BGB von Bedeutung Person die Umgang will, muss darlegen, dass sie die Stellung als Bezugsperson hat

    34. Auskunftsrecht 1686 BGB Die Verpflichtung Auskunft zu erteilen besteht bis zur Volljhrigkeit des Kindes Soll als Ausgleich zum eingeschrnkten oder ausgeschlossenen Umgang dienen Auskunft nur insoweit, als dass der Berechtigte diese auch durch den Umgang mit dem Kind erhalten htte Es handel sich um ein berechtigtes Interesse, wenn keine andere Mglichkeit besteht, sich ber die Entwicklung des Kindes zu informieren oder aber auch bei Kontaktablehnung durch den Elternteil Kein berechtigtes Interesse, wenn dem Wohl des Kindes abtrgliche Zwecke verfolgt werden

    35. Auskunftsrecht 1686 BGB Inhalt des Anspruchs: persnliche Verhltnisse d.h. Alle fr das Befinden und die Entwicklung des Kinds wesentlichen Umstnde Halbjhrliche Berichterstattung, bei Konflikten jhrliche Berichterstattung Inhalt des Berichts: bersicht ber schulischen Werdegang, Kopien der Zeugnisse, berufliche Situation, allg. Angaben ber die persnliche Lebenssituation, Bilder, Gesundheitszustand Kein Anspruch auf Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht Einschrnkung des Rechts, wenn das Kindeswohl nicht messbar beeintrchtigt wird und die Angaben dem Kindeswohl nicht widerspechen

    36. Fallbeispiele IX.

    37. Fallbeispiel I Frau T. lebte bis vor einem Monat mit einem Lebenspartner in einer nichtehelichen Gemeinschaft. Die Beziehung bestand ber gut fnf Jahre. Frau T. hat einen zehnjhrigen Sohn aus ihrer frheren Ehe. Zwischen ihm und dem Lebenspartner entwickelte sich eine gute soziale Beziehung. Seit der Trennung verhindert Frau T. jeden Umgang ihres Sohnes mit dem frheren Lebenspartner.

    38. Lsung Fallbeispiel I Das Unterbinden des Umgangs von Sohn und frheren Partner geht augenscheinlich nicht ohne weitere Folgen fr die kindliche Entwicklung einher. Kinder in einer solchen Situation leiden oft unter dem Fehlen eines sozialen Vaters, wenn die Beziehung zum leiblichen Vater nicht mehr gegeben ist. Doch dem trgt das BGB mit den Bestimmungen im 1685 Abs. 1+2 Rechnung. Im vorliegenden Fall hat der Lebenspartner von Frau T. somit ein Umgangsrecht geg. dem Sohn. Gleichzeitig besteht aber auch von Seiten des Kindes ein Umgangsrecht mit dieser Person nach 1626 Abs. 3 BGB.

    39. Fortsetzung der Lsung zu I Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, dann muss die Bedeutung des Umgangs mit dem Lebenspartner fr den weiteren Entwicklungsweg des Jungen festgestellt werden. Das Umgangsrecht beider Elternteile wird durch das BGB eindeutig bestimmt. 1626 Abs. 3 deklariert dieses Recht in Zusammenhang mit 1684 Abs. 1 wonach das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt aber auch verplichtet ist.

    40. Fallbeispiel II Frau Feline heiratet Herrn Moser, beginnt aber kurze Zeit spter ein Verhltnis mit dem Liebhaber Lover, aus dieser Verbindung geht ein Kind hervor. Lover will das Kind sehen, sich zu seiner Vaterschaft bekennen und ist auch bereit Unterhalt zu zahlen. Herr Moser, der seine Frau sehr liebt, verzeiht ihr den Seitensprung und nimmt das Kind so an, als wre es sein eigenes. Frau Feline ist das ganz recht, denn Lover ist ein armer Schlucker. Hat Lover ein Recht auf Umgang mit dem Kind?

    41. Lsung zu Fallbeispiel II Anspruchsgrundlage ist 1684 I BGB. Allerdings setzt die Vorschrift ein Vater-Kind-Verhltnis voraus. Als Vater gilt nicht Lover, sondern Herr Moser. L hat auch keine Mglichkeit, die Vaterstellung einzunehmen. Aus diesem Grund scheidet ein Umgangsanspruch von Lover auf der Basis des 1684 I aus. 1685 II rumt ein Umgangsrecht unter dem Vorbehalt der Kindeswohldienlichkeit auch anderen als den leiblichen Verwandten ein. Voraussetzung allerdings ist, dass L fr das Kind tatschlich Verantwortung bernommen hat. Da L hierzu bislang keine Gelegenheit hatte, scheidet ein Umgangsrecht auch auf dieser Basis aus.

    42. Aufgaben des Jugendamts im Umgangsrecht ( 18 SGB VIII, 1684 + 1685 Abs. 1 BGB) X.

    43. Das Jugendamt im Umgangsrecht bei Kontaktabbrchen zwischen Eltern und Kind bt das Jugendamt vermittlerische Ttigkeiten aus JA wird ttig wenn minderjhrige gemeinschaftliche Kinder von der ehelichen Trennung betroffen sind JA wird durch das Gericht nach einem Scheidungsantrag ber die Rechtsanhngigkeit von Scheidungssachen informiert und erhlt Namen und Anschrift des Betreffenden Zentrales Anliegen: Handlungskompetenz der Eltern verbessern, Sensibilitt fr die Situation des Kindes und dessen weitere Entwicklung schrfen um somit das Konfliktpotential zu mindern und den Gang zum FamG zu vermeiden 1697a: Verpflichtung aller Gericht bei Sorgerechtsentscheidungen auf die Einhaltung + Verwirklichung des Kindeswohls zu achten 1697a: Verpflichtung aller Gericht bei Sorgerechtsentscheidungen auf die Einhaltung + Verwirklichung des Kindeswohls zu achten

    44. Aufgaben des Jugendamtes im Umgangsrecht Jugendamt ist von Amts wegen dazu verpflichtet ber die Leistungen der Jugendhilfe zu informieren Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung, Scheidung ( 17 KJHG) Entwicklung eines einvernehmlichen Sorgekonzepts Gesprche mit den Kindern um Wnsche, ngste, Sorgen bzgl. der Umgangskontakte in Erfahrung zu bringen 18 KJHG: individuelle Untersttzung der Umgangsberechtigten, nachtrgliche Untersttzung des Kindes bei der Ausbung des Umgangsrechts Antragstellung beim Familiengericht um Verfahren einzuleiten Anhrung des JA durch das FamG vor Entscheidungen in Sorgerechtsfragen ( 50 Abs. 2 KJHG), Verfassung eines Berichts (Sachverhaltsermittlung + Entscheidungsvorschlag), Bereitstellung von Rumen fr einen begleiteten Umgang

    45. Durchsetzung des Umgangsrechts XI.

    46. Manahmen + Vollstreckung Bei einer Weigerung des sorgeberechtigten Elternteils oder bei Versten gegen die Wohlverhaltensklausel ( 1684 Abs. 2 BGB), die eine Gefhrdung des Kindeswohls bedingen, knnen folgende Manahmen zur Durchsetzung greifen: Entzug der elterlichen Sorge fr den Bereich des Umgangsrechts( 1666, 1696 BGB) Ergnzungspflegschaft Zwangshaft gem. 33 Abs. 1 FGG, Herabsetzung des Unterhalts 1579 Nr. 6 BGB, Schadensersatzansprche des Umgangsberechtigten oder des Kindes (823 Abs. 1 BGB: Umgangsrecht als absolutes Recht) Zwangsgeld nach Antrag des Glubigers ( 888 ZPO, 33 FGG), Einzug durch Gerichtsvollzieher Strafrechtliche Manahmen nach 235 StGB, wenn der sorgeberechtigte Elternteil das Kind dem anderen Elternteil entzieht Grundlage der Vollstreckung: 33 FGG, 1684 Abs. 3 Satz 2+ vollzugsfhige gerichtliche Verfgung zur Anordnung einer Manahme Zur Vermeidung von Vollstreckungsmanahmen ist durch das KindRG das Umgangsvermittlungsverfahren nach 52a als Vorschaltverfahren eingerichtet

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