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Der Begriff des Schadens

Der Begriff des Schadens. Grundlagen . Die Ausgangslage. Art. 41 OR Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.

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Der Begriff des Schadens

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Presentation Transcript


  1. Der Begriff des Schadens Grundlagen Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  2. Die Ausgangslage Art. 41 OR Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet Differenz zwischen dem Stand des Vermögens des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem (hypothetischen) Stand, den sein Vermögen ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses hätte. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  3. Vermögensdifferenz = Schaden Vermögen ohne das schädigende Ereignis tatsächliches Vermögen Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  4. Definition des Schadens • Schaden ist eine unfreiwillige und damit ungewollte Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann. • Verminderung der Aktiven: Totalschaden des VW Golf infolge eines Verkehrsunfalles. • Vermehrung der Passiven: Geldschulden des Ge-schädigten gegenüber dem Arzt. • entgangener Gewinn: entgangener Verdienst wegen Arbeitsausfall infolge Körperverletzung. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  5. Schaden als Vermögenseinbusse • Vermögensschaden ist immer eine in Geld messbare Einbusse. • Beeinträchtigung der Lebensfreude oder des Lebensgenusses qualifiziert sich nicht als Schaden, da Lebensfreude und Lebensgenuss keine geldwerten Güter sind. Allenfalls fällt hier eine Genugtuung in Betracht. • Die Verletzung von Affektionsinteressen stellt keinen Schaden dar. Bei Tieren bringt Art. 42 Abs. 3 OR und Art. 43 Abs. 1bis eine gewisse Einschränkung dieses Grundsatzes. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  6. Damnum emergens (positiver Schaden) Beschädigung eines Gegen-standes Verminderung der Aktiven damnum emergens Geldschulden des Geschädigten z.B. für Arztkosten Vermehrung der Passiven Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  7. Lucrum cessans (entgangener Gewinn) Einkommensausfall Produktions- und Nutzungsausfall ( = Chômage) Keine Vermehrung der Aktiven lucrum cessans Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  8. und die Probleme…… • Verletzung von Affektionsinteressen (BGE 87 II 290) • perte d‘ une chance • entgangene Ferien (BGE 115 II 474) und generell frustrierte Aufwendungen • entgangener Nutzen (BGE 126 III 388) • Haushaltschaden • unentgeltliche Mitarbeit im Gewerbe des Ehemannes (BGE 127 III 403) Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  9. perte d‘ une chance Frau Müller hat nachts starke Schmerzen im Arm. Sie ruft drei Mal den Notfallarzt an, der ihr telefonisch und damit ohne Untersuchung der möglichen Ursachen auch nach dem dritten Anruf bloss rät, ein Schmerzmittel einzunehmen. Am Morgen sucht Frau Müller ihren Hausarzt auf. Sie wird notfallmässig ins Spital eingewiesen, wo ihr wegen eine Streptokokken-Infektion, an der sie beinahe stirbt, der rechte Unterarm und der rechte Unterschenkel amputiert werden muss. Der Gutachter kommt zum Ergebnis, es lasse sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen, ob die Amputation hätte vermieden werden können, wenn der Notfallarzt die Patientin noch in der Nacht in das Spital eingewiesen hätte. Frau Müller hat also bloss die Chance verloren, die Infektion unbeschadet zu überstehen. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  10. Tendenzen zur Relativierung der Differenztheorie • Ausgleich seelischer Unbill (Genugtuung OR 47/49) • Anerkennung von sog. „normativen Schäden“ (Haushaltschaden) • Anerkennung des Marktwertes von Nutzungsmöglichkeiten, sog. „Kommerzialisierung“ (z.B. Ausfall eines privat genutzten Automobils) • Anerkennung nutzloser Aufwendungen, sog. „Frustrationsschaden“ • Entschädigung von Eigenleistungen nach ihrem Marktwert Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  11. Fazit • Bei der Unterscheidung zwischen Frustration und Kommerzialisierung handelt es sich um eine Schein-unterscheidung. Sie beleuchten bloss verschiedene Aspekte entgangener Nutzungsmöglichkeiten. • Aus ökonomischer Sicht kann nicht zweifelhaft sein, dass Nutzungen für die Berechtigten einen Vermögens-wert haben. • Soll das Schadenersatzrecht wirtschaftliche Einbussen des Verletzten ausgleichen, muss also auch der unverschuldete Nutzungsausfall kompensiert werden. • Ob man eine solche Ausweitung des Schadener-satzrechtes will, ist aber eine rechtspolitische Frage. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  12. Der Haushaltschaden als Beispiel für neue Tendenzen • Haushaltschaden kann bei der Verletzung einer Person entstehen, die einen Haushalt führt. • Dieser Schaden ist vom Haftpflichtigen unabhängig davon auszugleichen, ob eine Ersatzkraft eingestellt wurde, ob Angehörige beansprucht wurden, dem Verletzten zusätzlicher Aufwand entstand oder der Ausfall bloss zu Qualitätsverlusten führt. • Beim Haushaltschaden handelt es sich um den wirtschaftlichen Wertverlust, der durch die Beein-trächtigung oder den Verlust der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entsteht (127 III 406). • Die Differenztheorie kommt also nicht zur Anwendung. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  13. Gescheiterte Lösungsversuche(Art. 45 ff. des Vorentwurfes eines Bundesgesetzes) Tötung (Art. 45a VE) Vermögens-schaden (Art. 45 a – d und f VE) Verletzung körperliche Integrität (Art. 45b VE) Einwirkungen auf Sachen (Art. 45c VE) Schaden Art. 45 VE immaterieller Schaden (Art. 45e VE) Einwirkungen auf die Umwelt (Art. 45d VE) Ergänzende Schaden-posten (Art. 45f VE) Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  14. Schadensbegriff im Vertragsrecht Art. 97 OR: Kann die Erfüllung einer Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  15. Schadensbegriff im Vertragsrecht Herbeiführung des (hypothetischen) Ver-mögensstandes, wie er bei gehöriger Erfüllung vorläge. positives Interesse kann sowohl im Rahmen des positiven wie auch des negativen Interesses geschuldet sein Erhaltungs- oder Integritätsinteresse Schaden Herbeiführung des Ver-mögensstandes, wie er ohne Abschluss des Vertrages bestünde. negatives Interesse Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  16. Unterschiede? • Im Bereich der positiven Vertragsverletzung, mit der sich das vertragliche Schadenersatzrecht hauptsächlich befasst, steht als Schaden das Erhaltungs- oder Integritätsinteresse im Vordergrund. Dieses deckt sich im Ergebnis mit dem Schadensbegriff des Deliktsrechts. • Neuenschwander (Die Schlechterfüllung im schweizerischen Vertragsrecht, Diss. Bern 1971, 12): Im Bereich der positiven Vertragsverletzung gibt es zwischen dem vertraglichen und dem ausservertraglichen Schaden keinen grund-sätzlichen Unterschied. Beides sind Vermögensver-minderungen, bewirkt durch ein schädigendes Ereignis. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  17. Der Begriff des Schadens Schadensarten und Schadensberechnung - Grundlagen Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  18. Die traditionelle Dreiteilung Schaden infolge Körperver-letzung oder Tötung eines Menschen Personenschaden Schaden infolge Zerstörung, Beschädigung oder Verlust einer Sache Schaden Sachschaden Vermögens- oder Einkom-menseinbussen, die sich nicht aus Körperverletzung oder Tötung oder aus der Zerstörung, der Beschädigung oder dem Verlust einer Sache ergeben. Sonstiger Schaden Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  19. Schadensberechnung • Die Schadensberechnung dient der ziffernmässigen Festlegung der Schadenshöhe. • Die schweizerische Lehre und Rechtsprechung folgt der subjektiven bzw. relativen Methode. Zu ermitteln ist daher der effektiv erlittene, der konkrete Schaden. • Welcher Schaden entstanden ist, ist Tatfrage. Ob das Gericht bei der Schadensberechnung von den richtigen Grundsätzen ausgegangen ist, ist Rechtsfrage. • Der Geschädigte hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR); der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist vom Richter zu schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). • Der Geschädigte hat sich allfällige Vorteile (z.B. Abzug Neu für Alt oder Verpflegung im Spital) anrechnen zu lassen. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  20. Der Begriff des Schadens Personenschaden Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  21. Der Personenschaden ist im Gesetz geregelt Schaden bei Tötung Art. 45 OR Personenschaden = Schaden bei Tötung und Körperverletzung Schaden bei Körperverletzung Art. 46 OR Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  22. Schaden bei Tötung: Art. 45 OR • - Transport Leiche • Kosten Beerdigung • Trauerkleider etc. Kosten, insbes. Bestattungskosten Kosten der versuchten Heilung • Arztkosten • Transportkosten etc. Schaden bei Tötung Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Lohnausfall bis zum Tod Unterstützungs-leistungen, die der Verstorbene einer Person erbracht hätte. Versorgerschaden Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  23. Schaden bei Körperverletzung: Art. 46 OR • Arzt und Pflegekosten • Hilfsmittel • Pflege und Betreuungs- kosten durch Angehörige Kosten - Lohnausfall - Rentenschaden - Haushaltschaden Schaden bei Körperverletzung Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt z.B. bei Entstellung Erschwerung des wirt-schaftlichen Fortkommens Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

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