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Das Spendenrecht . Ein Verein, der Spenden entgegennehmen und daf
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1. Das Spendenrecht Was ist eine Spende?
Geld- oder Sachleistung, ohne dass der Spender eine Gegenleistung erhlt
sie muss freiwillig und unentgeltlich geleistet werden d.h. es besteht keine rechtliche Verpflichtung dem Verein gegenber
2. Das Spendenrecht Ein Verein, der Spenden entgegennehmen und dafr Zuwendungsbesttigungen ausstellen will, muss vom Finanzamt als gemeinntzig anerkannt sein.
Die Frderung des Sport gehrt nach 52 Abs.2 AO zu den besonders frderungswrdig anerkannten Zwecken.
3. Das Spendenrecht Keine Spende ist gegeben, wenn der Verein eine Gegenleistung erbringt, z.B. Werbeaufdruck auf Sportbekleidung, Inserat in der Vereinszeitschrift, Bandenwerbung
4. Das Spendenrecht Der Verein darf die Spende nur fr seine satzungsgemen, steuerbegnstigten Zwecke verwenden.
Spenden drfen nicht verwendet werden fr:
Aufwendungen an bezahlte Sportler
Sportveranstaltungen mit bezahlten Sportlern
Verwendung bei geselligen Veranstaltungen /Tombola
Altmaterialsammlungen
den wirtschaftlichen Geschftsbetrieb
5. Das Spendenrecht Arten von Spenden
Geldspende: jede Form von Bargeld, Scheck oder berweisung an den VereinGeldspenden sollten immer ber ein separates Spendenkonto laufen und entsprechend verbucht werden
Mitgliedsbeitrge und Umlagen gelten nicht als Spenden
6. Das Spendenrecht Sachspenden knnen Wirtschaftsgter aller Art sein z.B. Baumaterial, Sportbekleidung, Sportgerte, Verpflegung
Bei Sachspenden ist auf der Zuwendungsbe-scheinigung der Wert der Spende und die Herkunft der Spende zu vermerken.
7. Das Spendenrecht Ein bungsleiter/Mitglied kann auf die Auszahlung seiner Vergtungs- oder Aufwandsansprche verzichten und dafr eine Zuwendungsbescheinigung verlangen.
Dabei ist zu beachten:
Der Spender muss einen Rechtsanspruch auf eine Vergtung bzw. auf einen Aufwandsersatz haben z.B. Vertrag, Vorstandsbeschluss
Er muss in allen Fllen einen Nachweis vorlegen (Fahrtkostennachweis, Telefonkosten etc.)
8. Das Spendenrecht Aufwandsspende
Der Verein darf bei der Zahlung von Vergtungs- oder Aufwandsersatz nicht von vornherein den Verzicht verlangen,
Der Verein muss ungeachtet eines spteren Verzichts wirtschaftlich in der Lage sein, den geschuldeten Aufwandsersatz zu leisten.