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STRAFRECHT BT DAS SYSTEM DER VERMÖGENSDELIKTE ART. 137 - 172ter

STRAFRECHT BT DAS SYSTEM DER VERMÖGENSDELIKTE ART. 137 - 172ter. Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern. SYSTEM DER VERMÖGENSDELIKTE. Gesetzliche Gliederung: 2. Titel des 2. Buches (Art. 137 - 172ter) Gesetzliche Untergliederung (Marginalien)

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STRAFRECHT BT DAS SYSTEM DER VERMÖGENSDELIKTE ART. 137 - 172ter

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Presentation Transcript


  1. STRAFRECHT BTDAS SYSTEM DER VERMÖGENSDELIKTE ART. 137 - 172ter Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

  2. SYSTEM DER VERMÖGENSDELIKTE • Gesetzliche Gliederung: 2. Titel des 2. Buches (Art. 137 - 172ter) • Gesetzliche Untergliederung (Marginalien) • Strafbare Handlungen gegen das Vermögen, Art. 137 - 161bis • Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 162 • Konkurs- und Beitreibungsverbrechen oder –Vergehen, Art. 163 - 171bis • Allgemeine Bestimmungen, Art. 172 - 172ter

  3. SYSTEM: SACHLICHE UNTERTEILUNG • Allgemeine Angriffe auf das Vermögen, Art. 137 - 161bis • Angriffe auf spezifische Vermögensbestandteile • Delikte gegen die Verfügungsmacht, Art. 137 - 145 ● Aneignungsdelikte, Art. 137, 138 Ziff. 1 Abs. 1, 139 ● andere Eingriffe in die Verfügungsmacht, Art. 141, 144, 145, 160 • Verwandte Delikte betr. Energie (Art. 142) oder Daten (-verarbeitung, Art. 143, 143bis, 144bis) • Angriffe auf den Wert des Vermögens (Vermögenswertdelik-te), z.B. Art. 146 - 151 (Betrug und betrugsähnliche Delikte), aber auch Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2, 141bis • Spezielle Angriffe auf das Vermögen, Art. 162 - 171bis

  4. SYSTEM: VERFÜGUNGSMACHT vs. VERMÖGENSWERT • Verfügungsmacht ist sachbezogen (Energie bzw. Daten als Sachsurrogat) und umfasst • Eigentum • Besitz • Nutzung Schutz des Gebrauchswertes der Dinge, auch ganz wertloser (mit oder ohne Affektionsinteresse) • Vermögenswert ist wertbezogen, bedeutet Schutz des Geldwertes, d.h. neben ökonomisch wertvollen Sachgütern sind auch • Forderungen • Geldwerte Anwartschaften • Geldwerte Arbeitsleistungen geschützt

  5. SYSTEM: ABGRENZUNG ZWISCHEN EIGENTUM UND VERMÖGEN • Vermögen als allgemeiner + weiterer Oberbegriff, der Eigentum mit einschliesst • Eigentum als engeres, spezifisches + in den rechtlichen Möglichkeiten umfassendes Institut • Aneignungs-/Eigentumsdelikte setzten Sache als Tatobjekt voraus • eigentliche Vermögens(wert)delikte (Bsp. Betrug) da-gegen nicht, erfordern aber i.d.R. einen Vermögens-schaden

  6. Eigentum vs. Vermögen: Konkretisierung • Eigentum = „Sein“ (nicht notwendigerweise Geldwert) • Akzessorietät des strafrechtlichen zum zivilrechtlichen Eigentumsbegriff (gem. ZGB 641) (vollkommene Herrschaft über eine Sache mit Ausschluss aller anderen) • Zuordnungsfunktion (Aussenfunktion) + Freiheitsermächtigung (Innenfunktion) • abstrakter Gebrauchswert, auch affektiver Natur  Güterbestand aller einzelnen Gegenstände • Vermögen = „Haben“ (Geldwert) • Straf-/zivilrechtlicher Sammelbegriff aller jemanden zustehenden geldwerten Rechte • Konkreter Tauschwert: im Güterverkehr zirkulationsfähig • Gesamtsumme des bewertbaren Vermögens (“Bilanz“)

  7. STRAFRECHTLICHE VERMÖGENSBEGRIFFE Die inhaltliche Bestimmung des Vermögens ist umstritten: • Juristisch-technischer Vermögensbegriff • Rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff • Juristisch-wirtschaftlicher Vermögensbegriff • Personaler Vermögensbegriff (in der Schweiz von Niggli vertr. als sog. „neo-juristische“ Konzeption) • Caveat: „Vermögen“ und „Schaden“ sind analytisch, obwohl eng verbunden, strikt zu trennen

  8. JURISTISCHER VERMÖGENSBEGRIFF • Nur noch historische Bedeutung • An subjektiven Rechten orientiert (Betrug als „Rechts-raub“ in Analogie zum Diebstahl) • Vermögen = Summe der privat- und öffentlich-rechtlichen Rechte / Pflichten • Probleme • Zirkelhaftigkeit: Welche Rechte sind Vermögensrechte? • zu weit, da jede Forderungsverletzung = Vermögensschaden, auch wenn Forderung infolge Abschreibung wirtschaftlich wertlos • zu eng, da ökonomisch wertvoller Besitz kein Recht zu sein braucht • zu eng, da tatsächliche Anwartschaften und ausservertragliche Arbeitsleistungen nicht erfasst • zu eng, da Gefährdungsschaden nicht erfassbar

  9. WIRTSCHAFTLICHER VERMÖGENSBEGRIFF • Lange Zeit unangefochten h.L. und Praxis • Vermögen = Addition aller geldwerten Güter/Leistungen unter Abzug der Verbindlichkeiten • Wirtschaftlich-faktische Betrachtungsweise ist allumfassend (inkl. Besitz, Anwartschaften, ausservertragl. Arbeitsleistung etc.) • dies ist zugleich ihr elementarer Nachteil, da auch alle widerrecht-lichen und unsittlichen Positionen geschützt werden, so z.B. • Alltägliche illegale bzw. unsittliche Güter/Leistungen (Drogen, Glücksspiel, Prostitution, Diebesgut, Organspende, „Gefälligkeiten“ etc.) • “Schutzgelder“ der Mafia • Anspruch auf Lohn des Auftragkillers (BGE 109 Ia 244) • Bezug auf Rechtsordnung (OR 20) unverzichtbar, da sonst unerträgliche Wertungswidersprüche

  10. JURISTISCH-WIRTSCHAFTLICHER VER-MÖGENSBEGRIFF 1 • Summe aller geldwerten Positionen, die einer Person von Rechts wegen zustehe = h.L. und Praxis (BGE 117 IV 139) • Ausgangspunkt ist der wirtschaftliche Vermögensbegriff, aber rechtliche Korrektur, da geldwerte Position nur unter Vorbe-halt der Nicht-Missbilligung durch Rechtsordnung geschützt • Vorzug, da eindeutig rechtswidrige/unsittliche Güter/Leis-tungen mit klarer Begründung nicht geschützt (z.B. Killerlohn, Schutzgeld) • Was gilt im illegalen Massen-/Bagatellgeschäft (BGE 117 IV 139 insb. in der Begründung, aber auch im Ergebnis str.: vgl. nur Boog, AJP 1993, 779 ff.)?

  11. JURISTISCH-WIRTSCHAFTLICHER VER-MÖGENSBEGRIFF 2: Probleme • Abgrenzung von Problemfällen schwierig, z.B. • Prostitution (Dirnenbetrug, BJM 1969, 28f.; Freierbetrug); da „Dirnenlohn“ steuer-, sozialversicherungs- und haftpflichtrechtlich erfasst, nicht länger sittenwidrig • Drogenhandel: Abgrenzung nach Geld- (Hingabe „guten“ Geldes = Schaden; Stratenwerth/Jenny, BT I, § 15 N 46) vs. Erbringung der verpönten Sach- / Dienstleistung (kein Schaden) widersprüchlich • Gleiches gilt von anderen sozial üblichen rechtswidrigen/unsittlichen Gütern/Dienstleistungen • Differenzierung zw. Formeller und materieller Widerrechtlichkeit? • wertende Abgrenzung nach sozialer Üblichkeit (bei „kleinem“ Drogen-handel etc. = Schaden)? und/oder Unrechtsschwere?

  12. PERSONALER VERMÖGENSBEGRIFF • Vermögen = alles, was Gegenstand eine Rechtsgeschäfts „Tausch gegen Geld“ sein kann (BSK-Niggli, Vor Art. 137 N 13ff.) • Nicht Vermögen ist schützenswertes Objekt, sondern dessen Träger und seine Selbstentfaltung; Vermögen ist Grundlage der Persönlichkeitsentfaltung • Vermögensschaden ist hier nicht negativer Wertsaldo, sondern das Verfehlen des angestrebten wirtschaftlichen Zwecks • Probleme • führt zu einer reinen Subjektivierung des Vermögensschadens, der sich durch Gericht nicht ermitteln lässt • eine solche Subjektivierung macht aus Vermögensdelikten Delikte gegen die Dispositionsfreiheit

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