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Schallschutzmaßnahmen nach dem Fluglärm-Gesetz

Schallschutzmaßnahmen nach dem Fluglärm-Gesetz. Informationsveranstaltung am 10. Oktober 2011. Inhalt. Allgemeines zu Schallschutzmaßnahmen Anspruchsvoraussetzungen Antragsverfahren Kommunikation Weitere Regelungen. - Allgemeines -.

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Schallschutzmaßnahmen nach dem Fluglärm-Gesetz

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Presentation Transcript


  1. Schallschutzmaßnahmen nach dem Fluglärm-Gesetz Informationsveranstaltung am 10. Oktober 2011

  2. Inhalt • Allgemeines zu Schallschutzmaßnahmen • Anspruchsvoraussetzungen • Antragsverfahren • Kommunikation • Weitere Regelungen Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

  3. - Allgemeines - Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main: Lärmschutzbereichsverordnung vom 27. September 2011 (In-Kraft-Treten: am 13.10.2011) • Tag-Schutzzone 1: L Aeq Tag = 60 dB(A) • Tag-Schutzzone 2: L Aeq Tag = 55 dB(A) • Nacht-Schutzzone: L Aeq Nacht = 50 dB(A) L Amax = 6 mal 53 dB(A) Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

  4. Allgemeines Schallschutzanforderungen (2. FlugLSV) Maßgeblich ist die Lage der baulichen Anlage innerhalb der Isophonen-Bänder Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

  5. Allgemeines Schallschutzanforderungen (2. FlugLSV) Maßgeblich ist die Lage der baulichen Anlage innerhalb der Isophonen-Bänder Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

  6. Allgemeines Aufenthaltsräume (2. FlugLSV) • Wohnungen:Wohnräume incl. Wohndielen, Wohnküchen, Arbeitsräume sowie Schlafräume (Schlafzimmer, Kinder- und Jugendzimmer) • Erholungs- und Altenheime, Krankenhäuser u.a. schutzbedürftige Einrichtungen: Wohn- und Schlafräume incl. Übernachtungs-, Betten- und Gemeinschafts-räume, Untersuchungs-, Behandlungs- und OP-Räume • Kindergärten, Schulen u.a. schutzbedürftige Einrichtungen: Gemeinschafts-, Unterrichts-, Vortrags- und wissenschaftliche Arbeitsräume, Leseräume in Bibliotheken Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

  7. Allgemeines Erstattung von Aufwendungen Eigentümern kann gegenüber Fraport AG ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen für Aufenthaltsräume zustehen, sofern • ihr Grundstück innerhalb der Tag-Schutzzone 1 • ihr Grundstück innerhalb der Nacht-Schutzzone liegt • gilt auch, wenn nur ein Grundstücksteil in der o.g. Schutzzone liegt Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

  8. Anspruchsvoraussetzungen Geltendmachung des Anspruchs: 5-Jahresfrist Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

  9. Anspruchsvoraussetzungen Erstattungsfähige Aufwendungen • Schallschutzmaßnahmen in der Tagschutzzone 1:erforderliche bauliche Verbesserungen des Schallschutzes von Umfassungsbauteilen von AufenthaltsräumenSchallschutzmaßnahmen in der Nacht-Schutzzone:erforderliche bauliche Verbesserungen des Schallschutzes von Umfassungsbauteilen von Schlafräumen Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

  10. Anspruchsvoraussetzungen Erstattungsfähige Aufwendungen • nur tatsächlich nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs durchgeführte Maßnahmen • Beschränkung auf den erstmaligen Einbau; nicht für Unterhaltung und Erneuerung • Höchstbetrag: 150,-- € je Quadratmeter Wohnfläche • Betrag umfasst auch Nebenleistungen (z.B. Ermittlung der erforderlichen Bauschalldämm-Maße durch externe Gutachter sowie für den Aus- und Einbau erforderlichen Arbeiten incl. Putz- und Anstricharbeiten) Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

  11. Anspruchsvoraussetzungen Ausschlussgründe • Durch die bauliche Maßnahme wird das gesetzlich geforderte Bauschalldämm-Maß nicht erreicht. • Die baulichen Anlagen entsprechen bereits den gesetzlichen Anforderungen. • Der Flughafenbetreiber hat bereits freiwillige Leistungen erbracht. Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

  12. Antragsverfahren Verfahrensablauf • Antrag nebst Unterlagen: Eigentumsnachweis, Baubeschreibung, Baugenehmigung, Baupläne, Wohnflächenberechnung (soweit vorhanden), Denkmalschutz • Grundstück muss in der Tagschutzzone 1 oder Nachtschutzzone liegen • Prüfung, ob und ggf. wann ein Anspruch dem Grunde nach besteht • Prüfung, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind (evtl. Beauftragung eines externen Gutachters) Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

  13. Antragsverfahren Verfahrensablauf • Festlegung des Umfangs der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen und des möglichen Erstattungshöchstbetrages • Beauftragung einer Fachfirma durch den Anspruchsberechtigten • Nach Durchführung der Maßnahmen erfolgt Rechnungsvorlage gegenüber dem RP; Prüfung auf Erstattungsfähigkeit der Maßnahme • Festsetzungsbescheid über die zu erstattende Höhe Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

  14. Kommunikation • Durch behördliche Merkblätter, Flyer, Informationen auf der Homepage des RP • Adresssuche zur Selbstbeantwortung der Frage, ob man anspruchsberechtigt ist • Hotline: 12 3100 • schallschutzprogramm@rpda.hessen.de • Karten werden zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert beim RP niedergelegt • Kartendarstellung auch unter Homepage des HMWVL: www.wirtschaft.hessen.de Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

  15. Weitere Regelungen Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs Es fehlt derzeit eine Rechtsverordnung zur Entschädigungsregelung Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

  16. Weitere Regelungen Bauverbote • Im Lärmschutzbereich:Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime, Schulen, Kindergärten u.a. schutzbedürftige Einrichtungen • In Tag-Schutzzone 1/ in Nacht-Schutzzone:Wohnungen Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

  17. Weitere Regelungen Ausnahmen von Bauverboten • zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten (zuständig: die Baudienststelle des Bundes oder des Landes bei Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft) • unter § 5 Abs. 3 FluglärmG fallende Wohnungen • vor Festsetzung des Lärmschutzbereichs genehmigte bauliche Anlagen ; gleiches gilt für nichtgenehmigungsbedürftige bauliche Anlagen • festgesetzten Schallschutzanforderungen genügen Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

  18. Weitere Regelungen Entschädigung bei Bauverboten • bisher zulässige bauliche Nutzung wird aufgehoben und dadurch tritt eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein • Aufwendungen für Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks verlieren an Wert, die der Eigentümer im Vertrauen auf den Bestand der bisher zulässigen Nutzung gemacht hat • angemessene Geldentschädigung für Eigentümer Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

  19. Kommunikation Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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