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Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Arbeitskampfschulung Tarifrunde 2006 Mechthild Garweg (Rechtsanwältin); Birgit Schlichting (Rechtsanwältin) Uwe Zabel (1. Bev.). Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe 1. April 2006 in Elmshorn (EDZ). Tarifrunde Metall- und Elektroindustrie 2006.

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Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

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Presentation Transcript


  1. Arbeitskampfschulung Tarifrunde 2006 Mechthild Garweg (Rechtsanwältin); Birgit Schlichting (Rechtsanwältin) Uwe Zabel (1. Bev.) Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe 1. April 2006 in Elmshorn (EDZ)

  2. Tarifrunde Metall- und Elektroindustrie 2006

  3. Zeitlicher Ablauf • Beginn 9 Uhr, • Mittagspause 12.30 – 13.30Uhr • Kaffeepausen zwischendurch • Rauchen nur in den Kreativpausen (alle 45 min) und nicht im Seminarraum • Ende 16.00 Uhr (wenn früher alles klar auch gut) 5. Mitschreiben nicht erforderlich wegen gutsortierter Unterlagen für alle 1. Arbeitskampfschulung 2006

  4. Übersicht: Forderungsdreiklang 2006 Was wir wollen – unsere Ziele Spürbare Erhöhung der Entgelte um 5%, (Azubis 38 €) Tarif 2006 II. Vermögenswirksame Leistungen III. Bausteine für eine Arbeit mit Zukunft 1. Arbeitskampfschulung 2006

  5. Was bestimmt die politische Situation vor der ME Tarifrunde 2006 • Kapital • Arbeitgeberverbände • Marktradikale Politik kündigen sozialen Konsens 1. Arbeitskampfschulung 2006

  6. Aufstellung der Forderungen Diskussion in Betrieben, TK: Anträge, Empfehlung über Höhe u. Struktur der Forderungen, Vorstand: Beschluss entsprechend § 18 Kündigung der Verträge mit einer Frist von 1 Monat Scheitern der Verhandlungen wird festgestellt durch Vorstand auf Antrag der TK Antrag auf Urabstimmung + Streik an Vorstand Urabstimmung, Festsetzung Streikbeginn, Streik Beginn der Verhandlungen Tarifgespräche während des Streiks ggf. auch vor Streikbeginn mit Ergebnis Friedenspflicht Urabstimmung über Ergebnis Verhandlungs- ergebnis: Bei Annahme durch TK Nach Friedenspflicht: Warnstreiks, Aktionen weitere Verhandlungen Neuer Tarifvertrag Ablauf einer Tarifbewegung 1. Arbeitskampfschulung 2006

  7. Tarifrunde 2006 Arbeitskampf Zeitschiene: • Ende der Friedenspflicht 29.03.06 0 Uhr! • 1. Warnstreikwelle 30.3. Und 31.3.06 • 12.4.06 Arbeitskampfkonzept Bezirk/Vst. • Küstenaktionstag/2. Warnstreik 19.4.06 • 17. KW (22.4./24.4.) Vorstand entscheidet wg. Urabstimmung/Streik • Streikbeginn/ Beginn aber auch ggf. heißer und kalter Aussperrung ab dem 1. Mai • 1. Mai Ende Friedenspflicht Textilindustrie 1. Arbeitskampfschulung 2006

  8. Der Warnstreik • Warnstreikaufruf:  Erfolgt durch Verwaltungsstelle in Abstimmung mit Bezirksleitung Zahl und Zeitpunkte:  Bezirklicher Termin- und Aktionsplan (z.b. 19.4.06) Dauer:  halber Tag / ganzer Tag • Formen:  Steigerungsmöglichkeiten ( höchstens 2 Wellen)  Fantasievolle Aktionen (Spaßfaktor!) 1. Arbeitskampfschulung 2006

  9. Warnstreiks unser Gutes Recht! 1 • Ziele und Funktion des Warnstreiks) Arbeitskampffähigkeit und Arbeitskampfbereitschaft unter Beweis stellen Druck auf die Arbeitgeber und den Verband Öffentlichkeitsarbeit Richtet sich gegen die Mitglieder, damit allen klar wird, dass es jetzt ernst wird und sich alle selber aktiv beteiligen müssen ! Ziel aber auch Einüben von Streiktaktiken und Disziplin 1. Arbeitskampfschulung 2006

  10. Warnstreiks unser Gutes Recht! 2 • Bei Warnstreik vor Urabstimmung keine Streikunterstützung (Satzung) Abgrenzung zum befristeten Wechselstreik nach Urabstimmung • Rechtsprechung zum Warnstreik Warnstreiks sind nach Ablauf der Friedenspflicht und vor einer Urabstimmung zulässig  Ultima-ratio  Dauer  Häufigkeit  Auszubildende 1. Arbeitskampfschulung 2006

  11. Warnstreiks unser Gutes Recht! 3 • Warnstreik in Betrieben mit ATV, SanierungsTV oder abweichendem TV Rechtsprechung zum Warnstreik Spezialprobleme  Warnstreik und Auszubildende  Warnstreik und Abstempel  Warnstreik und Gleitzeit  Besonderheiten der Warnstreikaufrufe Hinweis zu den Schutzschriften 1. Arbeitskampfschulung 2006

  12. „Warnsaussperrung“ ist verfassungswidrige Angriffaussperrung und Unternehmerwillkür • Rechtlich nach Ansicht des BAG möglich, aber nach Ansicht der IG Metall erst Recht vor Urabstimmung verfassungswidrig • wg. mobilisierender Wirkung auf die Beschäftigten eher unwahrscheinlich • Wenn „Warnaussperrung“ stattfindet, muss sie als verfassungswidrig Unternehmerwillkür angeprangert werden:  sofortige Kundgebung vor dem Tor oder im Betrieb  Kollektives Anbieten der Arbeitskraft im Betrieb  zusätzliche – bezahlte - Betriebsversammlung  Geltendmachung des Entgeltanspruchs / ggf. Massenklage 1. Arbeitskampfschulung 2006

  13. Tarifpolitik • Gerade in der Tarifrunde gilt jetzt: • Konfliktfähigkeit ist Voraussetzung für Konsens • Die brauchen wir in jedem Betrieb und können nur die Mitglieder = die IG Metall im Betrieb sichern und herstellen ! • Verantwortung haben alle Mitglieder • Solidarität , Gemeinwohl, Gerechtigkeit • Unser Zielen müssen weiter erkämpft werden, geschenkt bekommen wir nichts • Betriebsnahe Tarifpolitik mit Betriebspolitischer Offensive sind aktive Schritte dorthin Tarifpolitik 1. Arbeitskampfschulung 2006

  14. Streik nach Urabstimmung • Streikrecht  Art. 9 Abs. 3 GG: „.... Tarifverhandlungen ohne Streikrecht wäre nichts anderes als kollektives Betteln ...“ (BAG v. 10.6.1980) • Streikaufruf  Zum Streik ruft die Gewerkschaft auf  Beschäftigte, die einem Streikaufruf ihrer Gewerkschaft folgen, können sich darauf verlassen, dass der Streik rechtmäßig ist 1. Arbeitskampfschulung 2006

  15. Rechtsfolgen  Während eines Streiks besteht das Arbeitsverhältnis fort; die beiderseitigen Hauptpflichten aus Arbeitsverhältnis werden „suspendiert“: - keine Arbeitspflicht - keine Entgeltzahlungspflicht (für Mitglieder: Streikunterstützung nach IGM - Satzung) 1. Arbeitskampfschulung 2006

  16. Streikziel / Streikkonzept • Streikziel / Streikkonzept:  Schnellstmöglicher Aufbau wirtschaftlichen Drucks   Aufbau von politischem Druck auf einzelne Arbeitgeber und den Arbeitgeberverband   Streikbruch und Produktionsverlagerung muss erschwert werden   Wg. §§ 146, 174 Abs. 1 SGB III: Fernwirkungen des Streiks müssen eingegrenzt werden   Kampf gegen heiße und kalte Aussperrung: betrieblich, öffentlichkeitswirksam 1. Arbeitskampfschulung 2006

  17. Arbeitskampfszenarien • Mögliche Arbeitskampfszenarien (Übersicht)  Unbefristeter Streik bei Automobil-Herstellern   Unbefristeter Streik bei Automobil-Zulieferern    Unbefristeter Streik bei Finalproduzenten (außer Automobil- Hersteller)    Befristete Wechselstreiks Kombi-Streik 1. Arbeitskampfschulung 2006

  18. Streik (unbefristeter) bei Automobil-Herstellern • Praxis:  Klassischer IGM-Streikansatz (Anfang der 70er) Ziele  ökonomischer Druck  durch zu erwartende Aussperrung politischer Druck Arbeitskampf-Dauer:  Tendenz eher kurz und heftig 1. Arbeitskampfschulung 2006

  19. Streik (unbefristeter) bei Automobil-Herstellern Vorrausetzungen:  Gut organisierte Belegschaften  Strategie gegen heiße und kalte Aussperrung • Aussperrung:  Risiko hoch • Kalte Aussperrung:  wahrscheinlich, auch ausgelöst durch Aussperrung  Fernwirkungen vor allem bei Zulieferern 1. Arbeitskampfschulung 2006

  20. Streik (unbefristeter) bei Automobil-Zulieferern • Praxis:  Klassischer IGM-Streikansatz (zuletzt 1984) • Ziele  kleiner Einsatz, große Wirkung („minimax“): 1984: 57 500 Streikende  wirtschaftlicher und politischer Druck • Arbeitskampf-Dauer:  Tendenz eher nicht kurz (1984: Wochen) 1. Arbeitskampfschulung 2006

  21. Streik (unbefristeter) bei Automobil-Zulieferern • Voraussetzungen:  genügend gut organisierte Betriebe  Kenntnis der Lieferverflechtungen • Aussperrung:  Aussperrungsrisiko hoch (1984: 155 000 heiß Ausgesperrte) • Kalte Aussperrung:  Risiko hoch (1984: 372 200 kalt Ausgesperrte)  Fernwirkungen vor allem bei Automobil- Herstellern 1. Arbeitskampfschulung 2006

  22. Streik (unbefristeter) bei „Finalproduzenten“ ) (außer Automobil-Zulieferern • Begriff:  Streik nur bei Herstellern von Endprodukten • Praxis:  z.B. MeVo 1993, Bayern 1995 • Ziele  wirtschaftlicher und politischer Druck  kalte Aussperrung vermeiden Dauer:  tendenziell eher lang (aber: MeVo und Bayern „nur“ ca. 2 Wochen) 1. Arbeitskampfschulung 2006

  23. Streik (unbefristeter) bei „Finalproduzenten“ (außer Automobil-Zulieferern ) • Voraussetzungen:  gute uns sichere Kenntnis der Lieferbeziehungen • Aussperrung:  Risiko unklar (in MeVo und Bayern keine Aussperrung) • Kalte Aussperrung:  Risiko kalter Aussperrung bei Zulieferern vorhanden, aber durch Streikanlage eher gering bzw. zeitversetzt  aber: Möglichkeit der Ausweitung durch heiße Aussperrung 1. Arbeitskampfschulung 2006

  24. Befristete Wechselstreiks • Formen  innerhalb des Betriebs (Abteilungsstreik)  von Betrieb zu Betrieb • Praxis:  bei M+E kaum Erfahrungen • Ziele  wirtschaftlicher und politischer Druck  Vermeidung von kalter Aussperrung • Dauer:  tendenziell eher lang 1. Arbeitskampfschulung 2006

  25. Befristete Wechselstreiks • Voraussetzungen:  hohe Disziplin nötig gute Kenntnis der betrieblichen Abläufe  Eigenständigkeit  Fantasie • Aussperrung:  schwer einzuschätzen, aber AG werden reagieren • Kalte Aussperrung:  bei Abt.-Streik innerhalb des Betriebes Risiko hoch  ansonsten: durch Streikanlage Risiko gering  aber Ausweitung durch heiße Aussperrung möglich 1. Arbeitskampfschulung 2006

  26. Kombi Streik • Form  Kombination unbefristete Streiks / befristete Wechselstreiks • Praxis:  bei M+E kaum Erfahrungen • Ziele  wirtschaftlicher Druck  Vermeidung von kalter Aussperrung • Dauer:  Tendenz eher lang? 1. Arbeitskampfschulung 2006

  27. Kombi-Streik • Merkpunkte  Festlegung der Betriebe, die in unbefristeten Streiks bzw. in befristeten Wechselstreiks gehen  Begründung des unterschiedlichen Vorgehens  Enge Kommunikation zwischen örtlichen und betrieblichen Streikleitungen 1. Arbeitskampfschulung 2006

  28. Kombi-Streik • Durchführung des Streiks  Genügend A-Betriebe im Streikgebiet?    Reicht der Druck ?    Dauer?    Aktive Einbeziehung anderer Belegschaften - auch außerhalb des Streikgebiets? 1. Arbeitskampfschulung 2006

  29. Heiße Aussperrung • Heiße Aussperrung Was ist das? • Rechtsfolgen der Aussperrung  Während einer Aussperrung besteht das Arbeitsverhältnis fort (keine „lösende“ Aussperrung)  Die beiderseitigen Hauptpflichten aus Arbeitsverhältnis werden „suspendiert“:  keine Arbeitspflicht  keine Entgeltzahlungspflicht (für Mitglieder: analog Streikunterstützung nach IGM-Satzung nach Extra Beschluss des Vorstandes 1. Arbeitskampfschulung 2006

  30. Heiße Aussperrung • Rechtsprechung zur heißen Aussperrung:  nach BAG zulässig „nur“ als Abwehraussperrung im Streikgebiet  außerdem: zahlenmäßige Begrenzung der Aussperrung (Schaubild) 1. Arbeitskampfschulung 2006

  31. Heiße Aussperrung • Acht Argumente gegen heiße Aussperrung: Politischer Kampf gegen heiße Aussperrung • Bei rechtswidriger – z.B. unverhältnismäßiger oder kampfgebietsausweitender – Aussperrung  politische Aktionen und rechtliche Maßnahmen 1. Arbeitskampfschulung 2006

  32. Heiße Aussperrung • Problem: kalte Aussperrung als Folge der heißen Aussperrung  nach BtrVG v. 4.7.1995 müssen heiß und kalt Ausgesperrte evtl. zusammengezählt werden • Aufgaben der Streikleitungen (Bezirk, Verwaltungsstelle, Betrieb  Checklisten (Registrierung der Ausgesperrten, ständige Information . . .) • Aussperrungsunterstützung nur bei Abwehraus- sperrung im Streikgebiet (§ 24 Ziff. 7 der IG Metall Satzung) 1. Arbeitskampfschulung 2006

  33. Heiße Aussperrung Die Verhältnismäßigkeit • Die Aussperrung ist nach der Rechtsprechung nur im Rahmen der „Verhältnismäßigkeit“ zulässig. • Beispiel Zum Streik aufgerufen Zulässige Aussperrung Bis 25% der Beschäftigten Weitere 25% der Beschäftigten können ausgesperrt werden Bis insgesamt 50% der Beschäftigten können ausgesperrt werden Mehr als 25% der Beschäftigten Mehr als 50 % der Beschäftigten Die Aussperrung ist unverhältnismäßig 1. Arbeitskampfschulung 2006

  34. Kalte Aussperrung • Was ist das ? Zulieferer Abnehmer Aussperrung Kalt Ausgesperrt Kalt Ausgesperrt Streik 1. Arbeitskampfschulung 2006

  35. Kalte Aussperrung • Praxis der Arbeitgeber 1984:  Kalte Aussperrung als Arbeitskampfmaßnahme • Streikkonzept der IG Metall  kalte Aussperrung soweit wie möglich vermeiden (AKIS-Umfrage)!  aber: kalte Aussperrung als Folge heißer Aussperrung • Politischer Kampf gegen kalte Aussperrung • Rechtliche Maßnahmen gegen kalte Aussperrung 1. Arbeitskampfschulung 2006

  36. Kalte Aussperrung • Arbeitsrechtliche Folgen:  eigentlich müsste Arbeitgeber trotz Arbeitsausfall Entgelt weiterzahlen (Lehre vom Betriebsrisiko: der Arbeitgeber trägt das Risiko des Arbeitsausfalls)    aber: nach der Rechtsprechung tragen die Arbeitnehmer grundsätzlich das Risiko arbeitskampfbedingten Arbeitsausfalls (Lehre vom Arbeitskampfrisiko)    dennoch muss Arbeitgeber zahlen, wenn er nicht ausreichend Vorsorge getroffen hat: in diesem Falle hat der Arbeitgeberden Arbeitsausfall „zu vertreten“ und muss das Risiko tragen   der Arbeitgeber muss auch zahlen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung von Teilen der Belegschaft möglich oder zumutbar ist  Wichtig: alle müssen ihre Arbeitskraft anbieten 1. Arbeitskampfschulung 2006

  37. Kalte Aussperrung • Sozialrechtliche Folgen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld):  §§ 146, 174 Abs. 1 SGB III:   - § 146 Abs. 3 Ziff. 1 SGB III: kein Arbeitslosengeld / Kurzarbeitergeld bei kalter Aussperrung im Kampfgebiet  - § 146 Abs. 3 Ziff. 2 SGB III: kein Arbeitslosengeld / Kurzarbeitergeld, wenn Fernwirkungen außerhalb des Kampfgebietes eintreten und   - „... nach Art und Umfang gleiche Hauptforderungen erhoben werden ...“ - und „ ... Das Arbeitskampfergebnis voraussichtlich übernommen wird ...“ 1. Arbeitskampfschulung 2006

  38. Kalte Aussperrung • Sozialrechtliche Folgen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld):  § 146 Abs. 5 SGB III: Neutralitätsausschuss entscheidet  § 174 Abs. 2 und 3 SGB III: Prüfung, ob Arbeitsausfall arbeitskampfbedingt ist oder bei rechtzeitiger Vorsorge vermeidbar gewesen wäre (in diesen Fällen muss Kurzarbeitergeld gezahlt werden !!!) 1. Arbeitskampfschulung 2006

  39. Kalte Aussperrung • Besondere Verantwortung und Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte  Vorbereitung: Musterschreiben 1 und Musterschreiben 2  Überprüfung der Behauptungen des Arbeitgebers (Kontakt mit Betriebsräten der Zulieferer und Abnehmer aufnehmen)  Info- und Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wahrnehmen (BAG-Rechtsprechung zum „ob“ und „wie“ der Kurzarbeit) 1. Arbeitskampfschulung 2006

  40. Kalte Aussperrung • Besondere Verantwortung und Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte  Keine Zustimmung des Betriebsrats zur Kurzarbeit (wer zustimmt, nimmt den Kollegen/innen den Entgeltanspruch weg !); Einigungsstelle soll entscheiden !!  Ggf. einstweilige Verfügung gegen vorzeitige Anordnung von Kurzarbeit  Infos und Stellungnahme an das Arbeitsamt nach § 174 Abs. 2 SGB III 1. Arbeitskampfschulung 2006

  41. Kalte Aussperrung • Tarifliche Ankündigungsfristen sind einzuhalten; solange ist Entgelt zu zahlen!  Abkürzung der Ankündigungsfristen durch Betriebsvereinbarung ist unzulässig! • Einsatz von Arbeitszeitguthaben?  Überprüfung der bestehenden Betriebsvereinbarungen • Ggf. Geltendmachung und Klage auf Zahlung des Arbeitsentgelts 1. Arbeitskampfschulung 2006

  42. Arbeitskampfbedingte Fernwirkung Streik und „heiße“ Aussperrung Arbeitskampfbedingte Fernwirkung § 146 SGB III (ehem. § 116 AFG): „kalte“ Aussperrung 1. Arbeitskampfschulung 2006

  43. Kalte Aussperrung • Praxis der Arbeitgeber 1984:  Kalte Aussperrung als Arbeitskampfmaßnahme • Streikkonzept der IG Metall  kalte Aussperrung soweit wie möglich vermeiden (AKIS-Umfrage)!  aber: kalte Aussperrung als Folge heißer Aussperrung • Politischer Kampf gegen kalte Aussperrung • Rechtliche Maßnahmen gegen kalte Aussperrung 1. Arbeitskampfschulung 2006

  44. Streik und Aussperrung 1984 Tarifgebiet Streikende  Ausgesperrte „kalt“ „heiß“   NW/NB   24.500   49.200   130.000 Arbeitskampf 1984 „kalt“ Ausgesperrte 372.200  Hessen  33.000  8.000  40.000 „heiß“ Ausgesperrte 170.000 andere  315.000 Streikende 57.500 Summe   57.500 100 % 296 % 647 % 372.200 = 542.200 170.000 Das Ungleichgewicht von Streik und Aussperrung(Beispiel: Arbeitskampf Metallindustrie 1984) 1. Arbeitskampfschulung 2006

  45. Warum die IG Metall bei „kalter“ Aussperrung keine Streikunterstützung zahlen kann? • Bei Streik und „heißer“ Aussperrung zahlt die IG Metall Streikunterstützung. • Mit der Streikkasse kann so ein Arbeitskampf sehr lange durchgehalten werden. • Unterstützungsleistungen für „kalt“ Ausgesperrte überfordern die IG Metall finanziell. • Bei z. B. 1,6 Millionen Beschäftigten, die direkt oder indirekt von der Automobilindustrie abhängen, müsste die IG Metall rund 800.000 organisierte Metallerinnen und Metaller unterstützen. • Was das bedeutet, lässt sich am Beispiel des Arbeitskampfes 1984 zeigen: Die wöchentliche Streikunterstützung lag im Durchschnitt bei 180 EURO. Um auch alle „kalt“ Ausgesperrten zu unterstützen, hätte die IG Metall pro Streikwoche ca. 144 Millionen Euro aufbringen müssen. Bei einem siebenwöchigen Arbeitskampf wären das ca. 980 Millionen Euro gewesen, mehr als das Dreifache der durchschnittlichen Jahreseinnahmen. 1. Arbeitskampfschulung 2006

  46. Kalte Aussperrung • Arbeitsrechtliche Folgen:  eigentlich müsste Arbeitgeber trotz Arbeitsausfall Entgelt weiterzahlen (Lehre vom Betriebsrisiko: der Arbeitgeber trägt das Risiko des Arbeitsausfalls) vgl. § 615 BGB    aber: nach der Rechtsprechung tragen die Arbeitnehmer grundsätzlich das Risiko arbeitskampfbedingten Arbeitsausfalls (Lehre vom Arbeitskampfrisiko)    dennoch muss Arbeitgeber zahlen, wenn er nicht ausreichend Vorsorge getroffen hat: in diesem Falle hat der Arbeitgeberden Arbeitsausfall „zu vertreten“ und muss das Risiko tragen   der Arbeitgeber muss auch zahlen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung von Teilen der Belegschaft möglich oder zumutbar ist  Wichtig: Alle müssen ihre Arbeitskraft im Betrieb anbieten! • Besondere Verantwortung und Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte:  Keine Zustimmung des Betriebsrats zur Kurzarbeit (wer zustimmt, nimmt den Kollegen/innen den Entgeltsanspruch weg !); Einigungsstelle muss entscheiden , niemals der Betriebsrat – dieser sagt NEIN zur Kurzarbeit (ob und wie!!)  Ggf. einstweilige Verfügung gegen vorzeitige Anordnung von Kurzarbeit  Infos und Stellungnahme an das Arbeitsamt nach § 174 Abs. 2 SGB III 1. Arbeitskampfschulung 2006

  47. Sozialrechtliche Folgen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld): § 146 SGB III (ehemals § 116 AFG) Durch die Nicht-gewährung von Arbeitslosengeld greift der Gesetz-geber in Arbeits-kämpfe ein. Ist der Arbeitnehmer durch einen inländischen Arbeitskampf, an dem er nicht beteiligt ist, arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes nur, wenn der Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, • dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist oder 2. nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist und im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages, dem der Betrieb zuzuordnen ist, a. eine Forderung erhoben worden ist, die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu müssen, und b. das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in dem räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrages im wesentlichen übernommen wird. 1. Arbeitskampfschulung 2006

  48. Betrieb A Betrieb B Betrieb C Betrieb D Kalte Aussperrung „Kalte“ Aussperrung heißt: Ein Betrieb wird außerhalb des Streikgebietes in Folge von Streik oder „heißer“ Aussperrung ausgesperrt Tarifgebiet z. B. Schleswig Holstein Streikgebiet liefert Vormaterial Erhält kein Vormaterial aus dem Streikgebiet Streik liefert Vormaterial „heiße Aussperrung Kann kein Vormaterial produzieren, weil Betrieb B kein Material abnimmt 1. Arbeitskampfschulung 2006

  49. VW Betrieb A Streik § 146 SGB III: Wer erhält Kurzarbeitergeld? Streikgebiet z.B. Baden-Württemberg Tarifgebiet Metall Küste oder Textilindustrie (Autoliv) Fernwirkung Beschäftigte bei Autoliv erhalten Kurzarbeitergeld Grund: Bei Autoliv gilt ein Tarifvertrag, der nicht im Kampfgebiet umkämpft ist und andern Geltungsbereich hat. Betrieb B „heiße“ Aussperrung 1. Arbeitskampfschulung 2006

  50. § 146 SGB III: Wer erhält Kurzarbeitergeld? Streikgebiet z.B.Baden-Württemberg Tarifgebiet z. B. SH/ Hamburg u. Umgebung Betrieb C Betrieb A „kalte“ Aussperrung Streik Beschäftigte in der Metallindustrie des Tarifgebietes erhalten kein Kurzarbeitergeld Grund: § 146 SGB III Betrieb D „kalte“ Aussperrung Betrieb B „heiße“ Aussperrung 1. Arbeitskampfschulung 2006

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