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Recht auf Reisen

Recht auf Reisen. Eine Einführung in die wichtigsten Bestimmungen für Jugendreise-leiter. I. Aufsichtspflicht.

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  1. Recht auf Reisen Eine Einführung in die wichtigsten Bestimmungen für Jugendreise-leiter. RA Landherr

  2. I. Aufsichtspflicht • “Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt.“ RA Landherr

  3. 1. Entstehen und Übernahme • Durch Vertrag Regelfall; in aller Regel durch Vertrag zwischen dem Veranstalter und den Erziehungsberechtigten und Übertragung an Teamer. • Durch tatsächliche Übernahme birgt Gefahren, ist deshalb wenn möglich zu vermeiden • Übertragung an Teilnehmer nur im äußersten Notfall • Minderjährige Reiseleiter grds. möglich, bedarf allerdings der Zustimmung der Erziehungsber. RA Landherr

  4. 2. Grad der Aufsichtspflicht • Alter/ Entwicklung - je jünger, desto größer die Anforderungen - Teilis sind auch nach ihrer geistigen Reife zu beurteilen • Undiszipliniertheiten - fallen Teilis durch Regelverstöße auf, sind sie besonders zu beobachten • Gruppengröße - je größer die Gruppe, desto geringer die Aufsicht über den einzelnen • Äußere Umstände - Rücksicht auf Art der Tätigkeit, äußere Umstände und Umgebung RA Landherr

  5. 3. Umfang der Aufsichtspflicht • Informationspflicht - persönliche Umstände des Teilnehmers • Besonderheiten der Umgebung • Gefahrenvermeidung Insbesondere Sicherheitsmängel in Unterkunft/ Campingplatz • Pflicht zur Aufsichtsführung - Belehrungen und das Aufstellen von Verboten allein reicht nicht aus. • Eingreifen in gefährlichen Situationen - Stichwort: Garantenstellung/ strafrechtliche Verantwortlichkeit RA Landherr

  6. 4. FürsorgepflichtSchutz vor körperlichen und seelischen Schäden • Mobbing - „Hasskinder“; Außenseiter • Ernährung - „Diätwahn“; auch Flüssigkeitsaufnahme, insbes. in warmen Gebieten • Hygiene - Zähneputzen; Waschen; Kleiderwechsel • Sonne - Sonnencreme; Sonnenschirme, Mützen, ggf. auch Sonnenbrillen • Krankheit - Arztbesuche, Medikamente, personenbezogene Daten RA Landherr

  7. II. Das deutsche JSchG • Im Sinne des JSchG sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, und Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. • Die wichtigsten Bestimmungen • § 4 Gaststätten Jugendliche unter 16 nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person (=Betreuer) oder bis 23 Uhr, wenn sie ein Getränk oder eine Mahlzeit zu sich nehmen Ab 16 Jahren bis 24 Uhr § 5 Tanzveranstaltungen wie § 4 § 9 Alkoholische Getränke Unterscheidung nach branntweinhaltig oder nicht; generell erst ab 16 Jahre, Ausnahme des § 9 II gilt auf Jugendreisen nicht!! § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit Grenze 18 Jahre; RA Landherr

  8. III. Europäisches Jugendrecht • In keinem europäischen Land ist der Jugendschutz so einheitlich und genau geregelt, wie in Deutschland. Die verschiedenen Bestimmungen tauchen in den jeweiligen Urlaubsländern in verschiedenen Gesetzen auf und sind zum Teil auch regional unterschiedlich. • Die Anwendbarkeit des JSchG im Ausland Grundsätzlich gilt das deutsche JSchG für die Teilnehmer aus der BRD auch im jeweiligen Urlaubsland, allerdings nur als Untergrenze. Gibt es in den jeweiligen Ländern schärfere Bestimmungen, so finden natürlich diese Anwendung. Insgesamt kann für fast alle europäischen Staaten zusammengefasst werden, dass die Sanktionen bei Verstößen härter sind, als in Deutschland. Insbesondere in Sachen Drogen sind die jeweiligen Justizbehörden wenig zimperlich, U-Haft und schnelle Vorführung sind an der Tagesordnung RA Landherr

  9. 1. Das Rauchen RA Landherr

  10. 2. Spanien Verkauf von Tabakwaren unter 18 Jahren verboten Rauchen in öffentlichen Räumen, Krankenhäusern, Flughäfen, Bahnhöfen und Gastrobetrieben (Ausschankfläche unter 100 qm) verboten Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit z.T verboten und unter Strafe gestellt Disko ab 18 Jahren, es gibt für 14-18-Jährige spezielle Diskos. Ab 18 Jahren Alkoholverkauf und -konsum. RA Landherr

  11. 3. Frankreich • Rauchen in allen öffentlichen Räumen verboten (Schwimmbäder, Metro, Bahnhöfe, Flughäfen) gleiches gilt für Gastronomie, keine Ausnahmen • Geldstrafe 68,- € • Es ist nicht erlaubt, in der Öffentlichkeit betrunken zu sein • Unter 16 Jahren grds. kein Erwerb von Alkohol • Es wird bestraft, wer an Jugendliche Alkohol bis zur Trunkenheit ausschenkt • Zwischen 16 und 18 Jahren darf man ausschließlich Getränke der sog. 2. Gruppe verzehren. Dazu gehören: Wein, Bier, Apfelwein, Met, Creme de cassis und Säfte aus gegorenem Obst, die 1,2 bis 3 % Alkohol enthalten • Unter 16-jährige, die nicht in Begleitung einer personensorgebe-rechtigten Person sind, dürfen in Gaststätten nicht bedient werden • Jugendlichen unter 16 Jahren wird der Zutritt zu Diskos nicht gestattet. RA Landherr

  12. 4. Italien • Striktes Rauchverbot in allen öffentlichen Räumen. In Kneipen nur in separaten Bereichen mit zusätzlicher Lüftung erlaubt • Geldstrafen zwischen 27,50 und 275,- € • In der Regel machen die öffentlichen Lokale, zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben, dieses Verbot am Eingang deutlich sichtbar, auch unter Angabe der Altersgrenze. Es besteht keine spezifische Vorschrift, die eine Altersbeschränkung festlegt • Der Konsum und Verkauf von Alkoholgetränken ist in allen öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Lokalen für Minderjährige unter 16 Jahren verboten RA Landherr

  13. Niederlande • Um sich in Nachtklubs aufzuhalten, muss man über 18 Jahre sein. In Bars kann man sich vom Alter eines Neugeborenen an aufhalten. Ab 16 Jahre darf man Alkohol kaufen. • Man darf ab 16 Jahren leichte Spirituosen kaufen. Hochprozentige Getränke darf man ab 18 Jahren kaufen. Kinder dürfen sie konsumieren, es gibt keine gesetzlichen Einschränkungen für Alkoholkonsum. • Es ist nicht mehr erlaubt, an öffentlichen Orten zu rauchen. Ab 16 Jahren darf man Zigaretten kaufen. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen über das Zigarettenrauchen, so dass man sie mit jedem Alter rauchen kann. RA Landherr

  14. 5. Bulgarien • Eltern müssen ihre Kinder begleiten oder müssen für eine kompetente Person, die über 18 Jahre alt ist, als Begleitung für Kinder unter 14 Jahren an öffentlichen Orten nach 22 Uhr sorgen. • Gemäß dem „National Health Act“ (Art. 56) ist der Verkauf von Alkohol an Jugendliche verboten. Gemäß Strafgesetzbuch (Art. 193) wird jeder bestraft, der Alkohol an Kinder unter 18 Jahren verkauft. • Gemäß Art. 59 des „National Health Act“ ist der Verkauf von Zigaretten an Personen unter 18 Jahren ist verboten. RA Landherr

  15. 5. Tschechien • Rauchen in Gaststätten nach wie vor erlaubt • Ebenso in allen öffentlichen Einrichtungen, auch an Bahnhöfen, sowie Haltestellen von Straßenbahnen und Bussen • Die Rechtsordnungen der Tschechischen Republik verbieten den Verkauf von Alkohol an Personen unter 18 Jahren, es gibt allerdings kein Gesetz, dass den Verzehr verbietet. • Es ist verboten, Tabakprodukte an Personen unter 18 Jahren zu verkaufen. RA Landherr

  16. 6. Kroatien • Zur Einreise ist ein mindestens 30 Tage gültiger Reisepass erforderlich • Das Rauchen ist in Restaurants grundsätzlich verboten, außer in separaten, besonders gekennzeichneten Raucherzonen. • Unter 16-Jährige dürfen nach 23.00 Uhr nur noch in Begleitung ausgehen • Gemäß dem Gaststättengesetz ist dem Gastwirt der Ausschank von alkoholhaltigen Getränken an Personen unter 18 Jahren nicht gestattet. • Strafrechtlich ist eine Geschlechtsbeziehung mit Kindern unter 14 Jahren verboten sowie der Geschlechtsverkehr mit Kindern (bis 14 Jahren) und Minderjährigen (bis 18 Jahren) seitens einer Person, der das Kind zur Beaufsichtigung, Erziehung oder Ausbildung anvertraut ist. RA Landherr

  17. 7. Schweiz • Grundsätzliche Rauchverbote stehen unmittelbar vor der Verabschiedung, Unterschiede nach Kantonen • Ab dem 16 Lebensjahr ist der Besuch von Restaurants und Discos auch nach 21.00 Uhr gestattet • Die Jugendschutzbestimmungen entsprechen im Großen und Ganzen dem deutschen JSchG. Wesentliche Abweichungen sind nicht bekannt. • Ab 16 Jahren erlaubt sind somit Wein, Bier, Obstwein und andere Fruchtweine sowie Getränke aus Wein, Obstwein, Fruchtwein und Bier. • Ab 18 Jahren erlaubt sind alle anderen alkoholhaltigen Getränke. RA Landherr

  18. 8. Österreich • In Österreich ist der Jugendschutz nicht einheitlich geregelt. Alle neun Bundesländer haben eigene Jugendschutzgesetze. Für Kinder und Jugendliche gilt immer das Gesetz des Landes, in dem sie sich gerade befinden • Der Konsum von Alkohol und das Rauchen ist in allen Bundesländern ab Vollendung des 16. Lebensjahres erlaubt, allerdings gelten bzgl. des Alkohols verschie-dene Volumsprozente, die erlaubt sind. • Ausgehzeiten: bis 14 Jahre 5-21 Uhr; für ältere Jugendliche allerdings abweichend in versch. Ländern RA Landherr

  19. 9. Großbritannien • Der Aufenthalt in Bars ist erlaubt, wenn sie über 16 Jahre sind. Jedoch machen die meisten Bars und Nachtklubs 18 Jahre aufgrund der Alkoholgesetze geltend. Rauchen ist in allen Pubs verboten. • Es ist erst ab 18 Jahren gestattet, Alkohol zu kaufen und ungehindert zu konsumieren. Kinder dürfen in Begleitung ihrer Eltern zu Hause oder in Restaurants Alkohol konsumieren. Es gibt keine Unterscheidung bezüglich des Alkoholgehaltes alkoholischer Getränke. • Es ist eine strafbare Handlung im Vereinigten Königreich, Waffen wie Messer und Gewehre zu tragen. Es ist ebenfalls illegal, CS-Spray mitzuführen RA Landherr

  20. 10. Portugal • Der Verkauf von Alkohol an unter 16-Jährige ist verboten und unter hohe Strafen gestellt. • Das Rauchen ist unter 16-Jährigen ebenfalls verboten • In den meisten Gaststätten ist das Rauchen verboten; Ausnahmen RA Landherr

  21. 11. USA • In den Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt der Kinder- und Jugendschutz nicht der Bundesgesetzgebung. • Das Gesetz von Minnesota sieht vor, wie in den meisten Staaten der USA, dass eine Person mindestens 21 Jahre alt sein muss, bevor sie ein Lokal aufsuchen darf, wo berauschende Getränke verkauft werden. • Rauchen ab 16 Jahren erlaubt (Bsp. Minnesota) RA Landherr

  22. 12. Griechenland • absolutes Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden, beschränktes Verbot in Gaststätten • Unter 18 ist Rauchen in der Öffentlichkeit verboten • Konsum von Alkohol in Bars und Gaststätten verboten RA Landherr

  23. 13. Norwegen • Es ist nicht erlaubt, Alkohol an unter 18-jährige zu verkaufen • Für Rauchen gilt das gleiche • Einfuhr von Waffen, auch Springmesser, ist verboten • Trampen ist verboten RA Landherr

  24. IV. Sexualstrafrecht RA Landherr

  25. Beispiele • Kuschelecke • Gemeinsame Zimmer • Veranstaltungen/ Spiele • Pornographische Medien • Verschaffen von Verhütungsmitteln • Sexueller Missbrauch/ Verdacht • Verhältnis zu Teilis/ TTT RA Landherr

  26. Erlaubt Ausgangssperre Aufräumdienste Elterninformation Durchsuchungen Einziehung verbotener Gegenstände Ausschluss von einzelnen Veranstaltungen Ausschluss von der Reise Verboten Hausarrest Körperliche Züchtigung Ausschluss von gebucht. Reiseleistungen Bloßstellen Missachtung Zwang (Teilnahme, Essen) Regeln und Sanktionen RA Landherr

  27. Das Dreiecksverhältnis Regress Veranstalter Betreuer Honorarvertrag Reisevertrag Leistungspflicht Erfüllung der Leistungspflichten des Veranstalters Teilnehmer/ Eltern Schadensersatz Nichterfüllung RA Landherr

  28. V. Haftung des Reiseleiters • 1. Zivilrechtliche Haftung a) Haftung für Schäden des Aufsichtsbedürftigen Haftung des Teamers aus § 823 BGB, wenn dieser den Teili selbst verletzt oder dieser deshalb zu Schaden kommt, weil der Teamer seiner Aufsichtspflicht nicht nachkommt. Pflichtverletzung muss für den Schaden ursächlich sein. Aufsichtspflichtverletzung setzt Verschulden (Vorsatz/ Fahrlässigkeit) voraus Der Teili muss nachweisen, dass der Teamer seine Aufsichtspflicht verletzt hat. b) Haftung für Schäden durch Teili Haftung des Teamers aus § 832 BGB, wenn die Schädigung nur möglich war, weil der Teamer seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Der Teamer muss nachweisen, dass er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat. c) Mitverschulden des Teilis Mithaftung des Jugendlichen bei Kenntnis der Gefährlichkeit, abhängig von Alter und Reife RA Landherr

  29. 2. Strafrechtliche Haftung • Strafbarkeit durch aktives Tun insbesondere die Sexualdelikte, aber auch jede Form von Körperverletzungen, Beleidigungen oder unerlassene Hilfeleistungen. Strafbarkeit durch Anstiftung/ Beihilfe Das Abverlangen von Mutproben, aber auch schon die Kenntnis von strafbaren Handlungen kann für den Teamer strafbegründend sein. Strafbarkeit durch Unterlassen Der Teamer hat für seine Teilis eine Garantenstellung. Daraus ergibt sich, dass er Gefahren von seinen Teilis abwenden muss. Hat ein Teamer die Möglichkeit, einem Teili das Leben zu retten, ohne sich selbst dabei zu gefährden, und unterlässt es, so liegt u. U. auch eine Straftat vor. RA Landherr

  30. VI. Besonderheiten • Busfahrt • Medikamente • Baden • Tätowieren und Piercen • Trampen • Waffen • Zollbestimmungen RA Landherr

  31. Ich wünsche euch allen viel Spaß und gutes Gelingen für euren Einsatz. Bei Fragen oder dem Wunsch nach der Präsentation: reiserecht@web.de RA Landherr

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