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Vorlesung Wirtschaftsprüfung

Vorlesung Wirtschaftsprüfung. Grundsätze ordnungsgemäßer Bericht- erstattung bei Abschlussprüfungen IDW PS 450. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer . Prüfungsbericht. 1. Vorbemerkungen. Im Prüfungsbericht fasst der Abschlussprüfer Gegenstand, Art und Umfang, Feststellungen

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  1. Vorlesung Wirtschaftsprüfung Grundsätze ordnungsgemäßer Bericht- erstattung bei Abschlussprüfungen IDW PS 450 Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  2. Prüfungsbericht 1. Vorbemerkungen Im Prüfungsbericht fasst der Abschlussprüfer Gegenstand, Art und Umfang, Feststellungen und Ergebnisse der Prüfung insbesondere für jenen Organe des Unternehmens zusammen, denen die Aufsicht obliegt. Der Prüfungsbericht hat dabei die Aufgabe, durch die Dokumentation wesentlicher Prüfungsfeststellungen und – ergebnisse die Überwachung des Unternehmens zu unterstützen. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  3. Prüfungsbericht 2. Allgemeine Grundsätze * Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit § 17 (1) S. 2 WPO * Es ist schriftlich und mit der gebotenen Klarheit (verständliche, eindeutige und problemorientierte Darstellung) zu unterrichten ( § 321 (1) S. 1 HGB) wahrheitsgetreu, vollständig, übersichtliche Gliederung Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  4. Prüfungsbericht 2. Allgemeine Grundsätze * Gliederung • Prüfungsauftrag • Grundsätzliche Feststellungen • Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung • Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung • Feststellungen zum Risikofrüherkennungssystem • Feststellungen aus Erweitungen des Prüfungsauftrages • Bestätigungsvermerk Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  5. Prüfungsbericht 2. Allgemeine Grundsätze * Über die gesetzlichen Pflichtbestandteile des PB hinausgehende Darstellungen sollten in die Anlagen zum PB aufgenommen werden. * Ausführungen im PB müssen deutlich machen, welche Aufgaben auf geprüften und welche auf ungeprüften Grundlagen beruhen sowie ob und inwieweit sich Abschlussprüfer auf nicht selbst durchgeführte Prüfungshandlungen oder Gutachten von Sachverständigen stützt * Teilberichte sind zulässig, sind als solche zu kennzeichnen und müssen einen Hinweis auf den P einhalten. PB muss ohne Heranziehung anderer Dokumente für sich lesbar und verständlich sein, im PB ist auf erstattete Teilbereichte hinzuweisen. * Management – Letter enthält ergänzende Informationen, Angaben im Management Letter können notwendige Angaben des PB nicht ersetzen. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  6. Prüfungsbericht 2. Allgemeine Grundsätze * Über Erweiterungen des Prüfungsauftrages ist im PB zu berichten * Sofern für freiwillige Abschlussprüfungen ein BV erteilt wird, ist PB nach den Grundsätzen dieses IDW PS zu erstellen. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  7. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.1 Prüfungsauftrag - Adressierung nur bei freiwilligen Abschlussprüfungen • Angaben zum Prüfungsauftrag: Firma, Abschlussstichtag, geprüftes Geschäftsjahr, Hinweis auf • Abschlussprüfung • Angaben zur Wahl und Beauftragung • Hinweis auf IDW PS 450 sowie auf die zugrunde gelegten Auftragsbedingungen Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  8. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.2 Grundsätzliche Feststellungen 3.2.1 Lage des Unternehmens 3.2.1.1 Stellungnahme zur Lagebeurteilung der gesetzlichen Vertreter • Hervorhebung der Angaben der gesetzlichen Vertreter, die für die Berichtsadressaten zu • Beurteilung der Lage wesentlich sind • Beurteilung der Lagebeurteilung (Stellungnahme), vertiefende Erläuterungen, kritische • Würdigungen und Analysen • Wird zulässigerweise kein Lagebericht aufgestellt, ist es nicht Pflicht des Abschlussprüfers, zur • Lagebeurteilung Stellung zu nehmen. • Eine Pflicht zur Berichterstattung kann sich aber auch bei kritischer Going-Concern-Prämisse oder • wenn aufgrund besonderer Umstände kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild • der VFE Lage vermittelt wird ergeben. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  9. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.2 Grundsätzliche Feststellungen 3.2.1 Lage des Unternehmens 3.2.1.1 Stellungnahme zur Lagebeurteilung der gesetzlichen Vertreter • Eine Pflicht zur Berichterstattung kann sich aber auch bei kritischer Going-Concern-Prämisse oder • wenn aufgrund besonderer Umstände kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild • der VFE Lage vermittelt wird ergeben. • Wenn Lagebericht unzulässigerweise fehlt: Feststellung, dass Stellungnahmen nach • § 321 (1) S. 2 HGB nicht möglich war, Einschränkung des BV Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  10. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.2 Grundsätzliche Feststellungen 3.2.1 Lage des Unternehmens 3.2.1.1 Entwicklungsbeeinträchtigende oder bestandsgefährdende Tatsachen Tatsachen sind bereits dann zu nennen, wenn sie Entwicklungsbeeinträchtigung oder Bestandsgefährdung zur Folge haben können Berichtspflicht unabhängig davon, ob die Tatsachen den Berichtsadressaten bekannt sind Keine Negativerklärung im PB!!!!!! Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  11. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.2 Grundsätzliche Feststellungen 3.2.1 Lage des Unternehmens 3.2.1.1 Entwicklungsbeeinträchtigende oder bestandsgefährdende Tatsachen Tatsachen sind bereits dann zu nennen, wenn sie Entwicklungsbeeinträchtigung oder Bestandsgefährdung zur Folge haben können Berichtspflicht unabhängig davon, ob die Tatsachen den Berichtsadressaten bekannt sind Keine Negativerklärung im PB!!!!!! Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  12. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.2 Grundsätzliche Feststellungen 3.2.2 Unregelmäßigkeiten !Auch hier keine Negativerklärung! Festgestellte berichtspflichtige Unrichtigkeiten und Verstöße sind getrennt nach den Vorschriften zur Rechnungslegung und nach den sonstigen Vorschriften darzustellen Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  13. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.2 Grundsätzliche Feststellungen 3.2.2 Unregelmäßigkeiten 3.2.2.1 Unregelmäßigkeiten in der Rechnungslegung Rechnungslegungsgrundsätze i.S.d.§ 317 (1) S. 2 HGB Behobene Verstöße und Unrichtigkeiten sind grundsätzlich nicht berichtspflichtig; sofern aber für Wahrnehmen der Überwachungsfunktion der Aufsichtsgremien wesentlich, ist eine Berichterstattung geboten Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  14. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.2 Grundsätzliche Feststellungen 3.2.2 Unregelmäßigkeiten 3.2.2.2 Sonstige Unregelmäßigkeiten = Verstöße gegen solche gesetzliche Vorschriften, die sich nicht unmittelbar auf die Rechnungslegung beziehen Berichtspflichtig sind bereits Tatsachen, die einen substantiellen Hinwies auf schwerwiegende Verstöße enthalten Verstöße gegen Aufstellungs- und Publizitätspflichten werden dem Abschlussprüfer i.d.R. bekannt, sodass hierüber nach § 321 (1) S. 3 HGB zu berichten ist. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  15. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.3 Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung § 321 (3) HGB Gegenstand - Erweiterungen des Prüfungsstandards ist einzugehen - Rechnungslegungsvorschriften sind zu nennen • Buchführung, • Jahresabschluss • Lagebericht • Risikofrüherkennungssystem Angabe von Verantwortlichkeiten Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  16. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.4 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung 3.4.1 Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung * Angabe gemäß § 321 (2) S. 1 HGB * Angabe gemäß § 321 (2) S. 2 HGB Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  17. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.4 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung 3.4.1 Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung 3.4.1.1 Buchführung und weitere geprüfte Unterlagen Setzt auch eine Beurteilung der Sicherheit der rechnungsrelevanten Daten und IT-Systeme voraus Auf bestehende Mängel sowie ihren Einfluss auf das Prüfungsergebnis ist hinzuweisen § 321 (2) S. 1 HGB beinhaltet Aussage zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung während des gesamten Geschäftsjahres, deshalb ist auch auf wesentlich zwischenzeitlich behobene Mängel in der Buchführung einzugehen Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  18. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.4 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung 3.4.1 Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung 3.4.1.1 Jahresabschluss * Ausführungen zur Ordnungsmäßigkeit von Bilanz, GuV und Anhang * Anhang: Angabe, ob die Inanspruchnahme von Schutzklauseln zu Recht erfolgt ist Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  19. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.4 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung 3.4.1 Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung 3.4.1.1 Lagebericht Feststellung entsprechend § 317 (2) S. 1 und 2 HGB; Feststellung, ob die Angaben vollständig und zutreffend sind Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  20. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.4 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung 3.4.2 Gesamtaussage des Jahresabschlusses 3.4.2.1 Feststellungen zur Gesamtaussage des JA * Angabe nach § 321 (2) S. 3 HGB, Lagebericht ist in diese Gesamtschau nicht einzubeziehen • * Es sind weitere Erläuterungen aufzunehmen, die zum Verständnis der Gesamtaussage • erforderlich sind • Wesentliche Bewertungsgrundlagen (§ 321 (2) S. 4 HGB) • Einfluss, den Änderungen in den Bewertungsgrundlagen und sachverhaltsgestaltende Maßnahmen • insgesamt auf die Gesamtaussage des JA haben (§ 321 (2) S. 4 HGB) • Aufgliederungen und Erläuterungen der Posten des JA, soweit diese Angaben nicht im Anhang • enthalten sind (§ 321(2) s. 5 HGB) Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  21. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.4 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung 3.4.2 Gesamtaussage des Jahresabschlusses 3.4.2.1 Feststellungen zur Gesamtaussage des JA Sofern nur ein Versagungsvermerk erteilt werden kann, wird damit eine positive Gesamtaussage des JA verneint; es sind dann die Versagungsgründe zu erläutern. Ein eingeschränkter BV enthält eine positive Beurteilung zu wesentlichen Teilen der Rechnungslegung, so dass hier Erläuterungen sinnvoll und erforderlich sind. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  22. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.4 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung 3.4.2 Gesamtaussage des Jahresabschlusses 3.4.2.2 Wesentliche Bewertungsgrundlagen = Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie die für die Bewertung maßgeblichen Faktoren (Parameter, Annahmen und Ausübung von Ermessensspielräumen) Abschlussprüfer kann auf entsprechende Angaben im Anhang verweisen, der Einfluss auf die Gesamtaussage ist aber im Prüfungsbericht darzustellen Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  23. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.4 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung 3.4.2 Gesamtaussage des Jahresabschlusses 3.4.2.3 Änderung in den Bewertungsgrundlagen Grundsatz: § 252 (1) Nr. 6 HGB, § 284 (2) Nr. 3 HGB Die wesentlichen Änderungen in den Bewertungsgrundlagen sind im Einzelnen anzugeben Es kann auf Angaben in Anhang verwiesen werden; zur Verdeutlichung der Auswirkungen von Änderungen in den Bewertungsgrundlagen sind grundsätzlich zahlenmäßige Angaben zu machen Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  24. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.4 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung 3.4.2 Gesamtaussage des Jahresabschlusses 3.4.2.4 Sachverhaltsgestaltende Maßnahmen = Maßnahmen, die sich auf Ansatz und/oder Bewertung auswirken, sofern - sie von der üblichen Gestaltung abweichen und - sich die Abweichung von der üblichen Gestaltung auf die Gesamtaussage de JA wesentlich auswirkt Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  25. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.4 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung 3.4.2 Gesamtaussage des Jahresabschlusses 3.4.2.5 Aufgliederung und Erläuterungen Nur, sofern zum Verständnis der Gesamtaussage erforderlich und die Angaben nicht im Anhang enthalten sind Neben den gesetzlich geforderten Aufgliederungen und Erläuterungen werden häufig aufgrund ergänzender Beauftragung weitergehende sonstige Aufgliederungen und Erläuterungen vorgenommen. Diese sollten in die Anlagen zum Prüfungsbericht aufgenommen werden. Es darf keine „Vermischung“ der gesetzlich geforderten mit den sonstigen Aufgliederungen und Erläuterungen erfolgen. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  26. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.5. Feststellungen zum Risikofrüherkennungssystem * Angaben nach § 321 (4) S. 1 u. S. 2 HGB Abschlussprüfer hat ggf. Bereiche zu nennen, in denen Verbesserungsbedarf besteht. Konkrete Verbesserungsvorschläge sind nicht Gegenstand der Berichterstattungspflicht nach § 321 (4) HGB Bei wesentlichen Verstößen gegen § 91 (2) AktG: Hinweis nach § 321 (1)S. 3 HGB. Auch relevant bei nicht börsennotierten AG‘s sowie bei anderen Rechtsformen Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  27. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.6. Feststellungen aus Erweitungen des Prüfungsauftrages Bericht in einem gesonderten Abschnitt des PB Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  28. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.7. Bestätigungsvermerk BV ist unter Angabe von Ort, Datum und Namen des unterzeichnenden WP in den PB aufzunehmen. Der im PB wiedergegebene BV ist nicht gesondert zu unterzeichnen. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  29. Prüfungsbericht 3. Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 3.8. Anlagen zum Prüfungsbericht * Geprüfter Ja, Lagebericht * Zugrunde gelegte Auftragsbedingungen * ggf. weiter Anlagen: Rechtliche Verhältnisse, weitergehende Aufgliederungen und Erläuterungen Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  30. Prüfungsbericht 4. Unterzeichnung und Vorlage des PB PB ist eigenhändig zu unterzeichnen und zu siegeln. Auch bei freiwilligen Abschlussprüfungen kann gemäß § 18 der Berufssatzung der WPK das Berufssiegel geführt werden. Unterzeichnung unter Angabe von Ort und Datum (identisch mit BV) Vorlage des unterzeichneten PB gemäß § 321 (5) HGB Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  31. Prüfungsbericht 5. Prüfungsbericht 5.1 Prüfungsauftrag * ggf. Angaben zur Fiktion der Bestellung nach § 318 (2) HGB 5.2 Grundsätzliche Feststellungen * Geprüfte Unterlagen umfassen auch die nach § 317 (3) HGB zu prüfenden Jahresabschlüsse * § 321 (1) S. 3 HGB bezieht sich auf Tatsachen, die beim Mutterunternehmen oder bei einbezogenen Tochterunternehmen festgestellt werden Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  32. Prüfungsbericht 5. Prüfungsbericht 5.3 Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung * Angabe, dass sich Konzernabschlussprüfung auf die Prüfung des Konsolidierungskreises, der Ordnungsmäßigkeit der einbezogenen Jahresabschlüsse sowie die getroffenen Konsolidierungsmaßnahmen erstreckt * Darstellung, dass auch Überleitung der Jahresabschlüsse auf die für den Konzernabschluss geltenden Vorschriften geprüft wurde * Feststellung bzgl. Verlangter Aufklärungen und Nachweise hat sich auf die Regelungen in § 320 (3) HGB zu beziehen Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  33. Prüfungsbericht 5. Prüfungsbericht 5.4. Feststellungen und Erläuterungen zur Konzernrechnungslegung 5.4.1 Konsolidierungskreis und Konzernabschlussstichtag • Feststellung, dass Angaben zum Konsolidierungskreis zutreffend sind und relevante Vorschriften • beachtet wurden, Eingehen auf Stetigkeit der Abgrenzung und ggf. auf Veränderungen • Eingehen auf Konzernabschlussstichtag und abweichende Stichtage der Tochterunternehmen; • Feststellung ob § 299 HGB beachtet wurde Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  34. Prüfungsbericht 5. Prüfungsbericht 5.4. Feststellungen und Erläuterungen zur Konzernrechnungslegung 5.4.2 Ordnungsmäßigkeit der in den Konzernabschlüssen einbezogenen Abschlüsse • Eingehen auf Ergebnisse der Prüfung nach § 317 (3); Feststellung, ob die einbezogenen • Jahresabschlüsse ordnungsmäßig sind • Bei Befreiung nach § 317 (3) S. 2 u. § HGB: Hinweis auf Durchsicht der Berichte und abgeleitete • Beurteilungen Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  35. Prüfungsbericht 5. Prüfungsbericht 5.4. Feststellungen und Erläuterungen zur Konzernrechnungslegung 5.4.3 Konzernabschluss 5.4.3.1 Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses • Feststellung zur Ordnungsmäßigkeit gemäß § 321 (2) S. 1 HGB • Hinweis auf Abweichungen von den Empfehlungen des DRSC (begründet aber keine Einwendung • gegen die Ordnungsmäßigkeit der Konzernrechnungslegung) • Enthält Konzernanhang weitere Elemente, so ist eine Feststellung auch zu deren • Ordnungsmäßigkeit zu treffen Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  36. Prüfungsbericht 5. Prüfungsbericht 5.4. Feststellungen und Erläuterungen zur Konzernrechnungslegung 5.4.3 Konzernabschluss 5.4.3.2 Gesamtaussage des Konzernabschlusses Eingehen auch auf im Rahmen der Konsolidierung ausgeübte Wahlrechte, Ermessensspielräume sowie sachverhaltsgestaltende Maßnahmen Abgrenzung des Konsolidierungskreises, z.B. • Behandlung von Differenzen aus Zwischenergebniseliminierung und der • Schuldenkonsolidierung • Kapitalkonsolidierung, Konsolidierungsrechte, Behandlung des Geschäftswerts • Methode der Währungsumrechnung • Behandlung aktiver latenter Steuern in der HB II Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  37. Prüfungsbericht 5. Prüfungsbericht 5.5 Zusammengefasster PB gemäß § 298 HGB ** § 298 (3), § 315 (3) HGB, es dürfen auch die PB zusammengefasst werden ** Zusammengefasster PB muss allen Anforderungen genügen, die für die getrennte Berichterstattung gelten Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  38. Prüfungsbericht 6. Sonderfälle der Berichterstattung bei Abschlussprüfungen 6.1 Nachtragsprüfung • § 316 (3) S. 1 HGB: über das Ergebnis der Nachtragsprüfung ist nach • § 316 (3) S. 2 HGB zu berichten. • Eigenständiger Nachtragsprüfungsbericht mit zwingendem Hinweis, dass ursprünglich • erstatteter PB und Nachtragsprüfungsbericht nur gemeinsam verwendet werden dürfen. • Nachtragsprüfungsbericht bezieht sich nur auf die vorgenommenen Änderungen; • Angaben zur Beauftragung, zu den vorgenommenen Änderungen und zu Art und Umfang • der Nachtragsprüfung, Feststellungen gemäß § 321 (2) HGB, Wiedergabe des • ergänzten bzw. geänderten BV Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  39. Prüfungsbericht 6. Sonderfälle der Berichterstattung bei Abschlussprüfungen 6.2 Berichterstattung bei Kündigung von Prüfungsaufträgen • Bei Kündigung aus wichtigem Grund ist gemäß § 318 (6) S. 4 HGB über das Ergebnis der • bisherigen Prüfung zu berichten • Begründung der Kündigung sollte in den Abschnitt zum Prüfungsauftrag aufgenommen werden • Es ist IDW PS 450 zu beachten, ob und inwieweit der Abschlussprüfer die geforderten • Feststellungen treffen kann, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu entscheiden. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  40. Danke!! Fragen? Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

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