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Pflege im Alter

Pflege im Alter. Wer zahlt? Referent: Josef Lang, Bezirkshauptmannschaft Bregenz. Einleitung Pflegegeld Zuschuss des Landes bei ambulanter Pflege Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Krankenversicherung für pflegende Angehörige Pensionsversicherung für pflegende Angehörige

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Pflege im Alter

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Presentation Transcript


  1. Pflege im Alter Wer zahlt? Referent: Josef Lang, Bezirkshauptmannschaft Bregenz

  2. Einleitung Pflegegeld Zuschuss des Landes bei ambulanter Pflege Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Krankenversicherung für pflegende Angehörige Pensionsversicherung für pflegende Angehörige Kurzzeitpflege Dauernde stationäre Pflege Einsatz des eigenen Vermögens Vermögensübertragungen Kostenersätze Kostenbeiträge der Angehörigen Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod Inhalt

  3. Sicherung der Lebensqualität der Pflegebedürftigen Unterstützung der pflegenden Angehörigen durch mobile Hilfsdienste, Hauskrankenpflege, Kurzzeitpflege, Tagesbetreuung etc Ausbau der ambulanten Versorgung Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu Hause Pflegezuschuss des Landes ab 01.01.2010 ambulant vor stationär Umstrukturierung der Heimbetten in Pflegebetten Sozialpolitische Zielsetzung

  4. Pflegegeld • pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen • Pflegebedarf muss mindesten 6 Monate andauern • ab 01.01.2012 Zuständigkeit nur mehr bei PVA/BVA • Stufe 1 50/60 Std € 154,20 Stufe 2 75/85 Std € 284,30 Stufe 3 120 Std € 442,90 Stufe 4 160 Std € 664,30 Stufe 5 180 Std € 902,30 dauernde Bereitschaft Stufe 6 180 Std € 1.242,00 dauernde Anwesenheit Stufe 7 180 Std € 1.655,80 keine zielgerichteten Bewegungen der Arme und Beine • weiters diagnosebezogene Mindesteinstufungen

  5. Zuschuss des Landes bei ambulanter Pflege • Unterstützung der Pflege und Betreuung zu Hause • Pflegegeld der Stufen 5, 6 oder 7 • Pflege wird überwiegend in einem Haushalt erbracht • keine Unterstützung des Bundessozialamtes für 24-Stunden-Betreuung • Zuständigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft • Euro 100,-- monatlich

  6. Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung • angestellte Betreuungskraft oder selbständige Betreuungskraft (mit Gewerbeschein) • haushaltsnahe Dienstleistungen, Unterstützung bei der Lebensführung, Gesellschaft leisten • keine Pflegemaßnahmen nach dem GuKG • Im Einzelfall können bestimmte pflegerische und ärztliche Maßnahmen delegiert werden (zB Körperpflege, Mobilitätshilfe, Insulinspritzen) • mindestens Pflegegeld der Stufe 3 und Notwendigkeit einer ständigen Betreuung • bei Demenenzerkrankung mindestens Pflegegeld der Stufe 1 sowie ständiger Betreuungsbedarf

  7. Arbeitszeitbegrenzung bei angestellten Betreuungs-kräften, bei selbständiger Betreuungskraft kann die Arbeitszeit frei vereinbart werden • Einkommensgrenze € 2.500,-- netto, je € 400,-- für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen (€ 600,-- bei Behinderung) • Förderung: 2 x € 550,-- bei angestellter Betreuungskraft 2 x € 275,-- bei selbständiger Betreuungskraft • Zuständigkeit: Bundessozialamt • Ergänzende Sonderregelungen des Landes für Bezieher von Pflegegeld der Stufen 1 und 2 bei Notwendigkeit einer ständigen Betreuung

  8. beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung mindestens Pflegegeld der Stufe 3 überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft zur Pflege in häuslicher Umgebung (nicht erwerbsmäßig) Angehörige: Ehegatten, Kinder Enkel, Stiefkinder und Lebensgefährte, wenn sie in ständiger Hausgemeinschaft mit der pflegebedürftigen Person leben haushaltsführende Angehörige aus dem Kreis der Eltern, Kinder, Enkel und Geschwister, wenn sie seit mindestens 10 Monaten in Hausgemeinschaft leben und den Haushalt unentgeltlich führen Krankenversicherung für pflegende Angehörige

  9. Kosten trägt der Bund Selbstversicherung auch wenn vorher noch keine Versicherung in der Pensionsversicherung bestanden hat erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für die häusliche Pflege Weiterversicherung Ausscheiden aus der Pflichtversicherung/Erwerbstätigkeit zur Pflege eines nahen Angehörigen gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft für die häusliche Pflege Unterschiedliche Beitragsgrundlagen Pflegegeld mindestens Stufe 3 nahe Angehörige: Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder, Eltern Zuständigkeit: Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Pensionsversicherung für pflegende Angehörige

  10. Urlaub von der Pflege Übergangspflege Hilfe in besonderen Lebenslagen 6 bzw 4 Wochen jährlich Unterhaltspflichtige Angehörige müssen keinen Beitrag leisten Kurzzeitpflege

  11. sachliche Hilfsbedürftigkeit Absicht auf (weitere) häusliche Pflege und Erreichung dieses Ziels (Auszug) laufendes Einkommen ist einzusetzenPension 80 %, Pflegegeld abzügl Taschengeld Freibetrag € 15.000 Liegenschaftsvermögen ist nicht einzusetzen Voraussetzungen

  12. B1 Tochter pflegt Mutter (Witwe)

  13. B2 Mann wird von Gattin (geringe Pension) gepflegt

  14. B3 Mann pflegt Gattin (ohne eigenes Einkommen)

  15. Einsatz der eigenen Kräfte und Mittel Einkünfte: Pension 80 %, Pflegegeld (abzügl Taschengeld € 44,29), Leibrente, Miet- und Pachteinnahmen Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten wird berücksichtigt Vermögen ist grundsätzlich zu verwerten und einzusetzen dauernde stationäre Pflege

  16. verwertbares Vermögen (Sparbuch, PKW)Freibetrag: € 10.000,-- Schonvermögen: Verwertbarkeit erst in absehbarer Zeit (Härtefälle)→ Darlehen geschütztes Vermögen: kleines Eigenheim, das dem Ehepartner oder einem Kind als Unterkunft dient Pensionsvorsorge im Ausmaß des unterhaltsrechtlichen Anspruchs des Ehepartners vorhandenes Vermögen

  17. genaue Prüfung Geschäftsfähigkeit Scheingeschäft Sittenwidrigkeit vertragliche Gegenleistungen Anspruch auf gesetzliche Zinsen (§ 947 ABGB) Vermögensübertragungen

  18. Hilfeempfänger Nachlass oder Erben Vermögen, das später nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wird jedenfalls bei Darlehen Verjährungsfrist 10 Jahreunbefristet bei grundbücherlicher Sicherstellung Kostenersatz

  19. Ehegatten, Eltern für minderjährige Kinder zivilrechtlicher Rahmen wird nicht ausgeschöpft Berechnungsmethode des Landes garantiert schonende Heranziehung der Angehörigen 28 % des anrechenbaren Einkommens bei Kindern/Eltern, 40 % bei Ehegatten Verjährungsfrist 3 Jahre Unterhaltspflicht der Angehörigen

  20. anhängiges Verfahren im Zeitpunkt des Todes des Bewohners nicht abgeschlossen Fortsetzungsantrag des Heimbetreibers innerhalb von 3 Monaten nach dem Tod bzw Ende des Verlassenschaftsverfahrens Forderung durch Nachlass nicht/nicht zur Gänze gedeckt Höhe des Kostenersatzes beschränkt (Akontozahlungen!) Fortsetzung des Verfahrens bei Tod

  21. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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