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Entstehung der Verfügung. Gesetz. Fairness “Justice must be seen to be done.”. Verfahren. Optimale Feststellung des Sachverhalts. Verfügung. Wer?. Fragen. Was?. Wie?. Warum?. Wer?. Art. 48 VwVG Zur Beschwerde ist berechtigt: a. wer durch die angefochtene Verfügung
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Entstehung der Verfügung
Gesetz Fairness “Justice must be seen to be done.” Verfahren Optimale Feststellung des Sachverhalts Verfügung
Wer? Fragen Was? Wie? Warum?
Art. 48 VwVG • Zur Beschwerde ist berechtigt: • a. wer durch die angefochtene Verfügung • berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse • an deren Aufhebung oder Änderung hat; • b. jede andere Person, Organisation oder • Behörde, die das Bundesrecht zur Be- • schwerde ermächtigt. Zuständige Behörde Parteien • Art. 1 VwVG • 3 Auf das Verfahren letzter kantonaler In- • stanzen, die gestützt auf öffentliches Recht • des Bundes nicht endgültig verfügen, finden • lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und • 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von • Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 • über den Entzug der aufschiebenden • Wirkung. • Art. 6 VwVG • Als Parteien gelten Personen, deren Rechte • oder Pflichten die Verfügung berühren soll, • und andere Personen, Organisationen oder • Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die • Verfügung zusteht. Wer? • VwVG Art. 1 • 2 Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: • a. der Bundesrat, seine Departemente, die • Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten • Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und • anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; • b. die eidgenössischen Gerichte für erstin- • stanzliche Verfügungen und Beschwerdeent- • scheide nach Beamtengesetz; • c. die autonomen eidgenössischen Anstalten • oder Betriebe; • d. die eidgenössischen Kommissionen; • e. andere Instanzen oder Organisationen aus- • serhalb der Bundes-verwaltung, soweit sie • im Erfüllung ihnen übertragener öffentlich- • rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
Verletzung: Revision Überprüfung der Behörde auf Zuständigkeit sowie auf: Unabhängigkeit Professionalität Unparteilichkeit
Art. 25a Fbis. Verfügung über Realakte • 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, • kann von der Behörde, die für Handlungen • zuständig ist, welche sich auf öffentliches • Recht des Bundes stützen und Rechte oder • Pflichten berühren, verlangen, dass sie: • widerrechtliche Handlungen unterlässt, • einstellt oder widerruft; • b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen • beseitigt; • c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen • feststellt. • 2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung. Was? • Art. 70 VwVG • 1 Eine Partei kann jederzeit gegen dieBehörde, die • eine Verfügung unrechtmässig verweigert oder • verzögert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung • oder Rechtsverzögerung an die Aufsichtsbehörde • führen. • Art. 25 VwVG • 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann • über den Bestand, den Nichtbestand oder • den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte • oder Pflichten von Amtes wegen oder auf • Begehren eine Feststellungsverfügung • treffen. • 2 Dem Begehren um eine Feststellungsverfü- • gung ist zu entsprechen, wenn der Gesuch- • steller ein schutzwürdiges Interesse • nachweist. Verfügung Nicht: Handlung oder Unterlassung!! Feststellungs- verfügung Verweigerung einer Verfügung (43a VwVG)
Behörde Partei zuständig berührt Sachverhalt Beweismittel Behaup- tungslast Mitwirkung Parteien Mitwirkungs- pflicht Rechtliches Gehör Beweisan- träge Würdigung: Beweise Feststellung: Sachverhalt
Rechtliches Gehör im Verfahren Kein Anspruch auf mündliches Verfahren! Wahrheit Fairness Legitimation Mitwirkung Beweisaufnahme Behauptungsrecht Eigene Beweisanträge Verletzung: Revision Achtung: 66 Abs. 3
Weitere Anwendungsfälle des rechtlichen Gehörs Eröffnung der Verfügung Begründung Vollstreckung Androhung von Zwangsmassnahmen Reformatio in pejus Beschwerde- verfahren
Mediation (Art. 33b neu) • Sistierung des Verfahrens und • Einigung der Parteien auf Verzicht • von Rechtsmitteln. 2. Einsetzung eines Mediators möglich 3. Einigung kann zur Verfügung gemacht werden. 4. Parteien haben immer das Recht die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens zu verlangen
Warum Verfahren? + Sachverhalt Rechtsgrundlage = Verfügung
Eröffnung der Verfügung Warum? Rechts- sicherheit Rechts- schutz Rechtliches Gehör
Parteien schriftlich Mangelhafte Eröffnung bezeichnen Rechtsmittel- belehrung Begründung
Wirkung der Verfügung Gegenüber der Behörde Gegenüber den Betroffenen
Rechtsöff- nungstitel vollstreckbar Unmittelbarer Zwang Ersatzvornahme Gegenüber der Behörde StGB 292 Strafrecht Widerruf begün- stigender Verfügungen Widerrufs- möglichkeit 18.12.
Widerruf Vertrauen ist nicht zu schützen Vertrauen ist zu schützen Wohler- worbene Rechte Vermögens- wert; gesetzes- beständig Widerrufs- vorbehalt Änderung der Verhältnisse Erschleichung Überwiegendes öffentliches Interesse Zu Gunsten Vertrauensschaden
Aufschiebende Wirkung Beschwerde anfechtbar Vorsorgliche Massnahme Anfechtungsfrist Vollstreckbar Gegenüber Betroffenen rechtskräftig Vollstreckungs- einreden Revision Wiedererwägung nichtig Mangelhafte Eröffnung