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2. Urheberrechtstag Rechtsanwalt Martin Kuhr, LL.M. 22.03.2011 PH Karlsruhe

2. Urheberrechtstag Rechtsanwalt Martin Kuhr, LL.M. 22.03.2011 PH Karlsruhe. • Geht das wirklich so einfach…? - Handyfoto von Prügelei im Klassenzimmer online einstellen?. RA Martin Kuhr. Geht das wirklich so einfach…?. • Agenda I. Bildbeschaffung 1. Vorfragen

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2. Urheberrechtstag Rechtsanwalt Martin Kuhr, LL.M. 22.03.2011 PH Karlsruhe

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  1. 2. Urheberrechtstag Rechtsanwalt Martin Kuhr, LL.M. 22.03.2011 PH Karlsruhe

  2. • Geht das wirklich so einfach…? - Handyfoto von Prügelei im Klassenzimmer online einstellen? RA Martin Kuhr

  3. Geht das wirklich so einfach…? • Agenda I. Bildbeschaffung 1. Vorfragen 2. Herstellung von Sachfotos 3. Herstellung von Personenfotos II. Bildveröffentlichung 1. Veröffentlichung von Sachfotos 2. Veröffentlichung von Personenfotos RA Martin Kuhr

  4. Geht das wirklich so einfach…? • Agenda III. Konkrete Fragen IV. Rechtsfolgen bei rechtswidriger Herstellung/ Veröffentlichung RA Martin Kuhr

  5. Geht das wirklich so einfach…? • Wer steht vor Ihnen? - Rechtsanwalt Martin Kuhr, LL.M. (Medienrecht) - zertifizierter Datenschutzbeauftragter (IHK) - Kanzlei Res Media- Kanzlei für IT- und Medienrecht, Mannheim RA Martin Kuhr

  6. I. Bildbeschaffung RA Martin Kuhr

  7. I. Bildbeschaffung 1. Vorfragen - Frage 1: Bildmaterial selbst herstellen oder herstellen lassen? - Frage 2: was darf fotografiert werden/ Genehmigung erforderlich? RA Martin Kuhr

  8. I. Bildbeschaffung 1. Vorfragen Erwerb von vorhandenem Material - Fotografen - Bildagenturen - Verlage - etc. RA Martin Kuhr

  9. I. Bildbeschaffung 2. Herstellung von Sachfotos - Autos, Boote, Häuser, Landschaften, Pflanzen, Tiere, etc. - grds. ohne Zustimmung des Eigentümers, da Verfügungsbefugnis des Eigentümers nicht verletzt wird - Veröffentlichung: Kontext der Aufnahme RA Martin Kuhr

  10. I. Bildbeschaffung 2. Herstellung von Sachfotos - P:Eingriff in Privatsphäre (Rückzugsbereich) Aufnahme darf nicht in Privat- oder Intimsphäre eingreifen z. B. konkrete Aufnahme von Gebäude führt zu Bekanntgabe der Adresse und Hausbewohner hat diese bisher geheim gehalten RA Martin Kuhr

  11. I. Bildbeschaffung 2. Herstellung von Sachfotos - P: Urheberrecht am Gegenstand - § 2 Abs.2 UrhG: persönlich geistige Schöpfung - z.B. Kunstwerke Gemälde, Skulpturen, Installation Bauwerke RA Martin Kuhr

  12. I. Bildbeschaffung 2. Herstellung von Sachfotos - P: Urheberrecht am Gegenstand - schon Herstellung eines Fotos und nicht erst Verwertung eines Fotos von einem urheberrechtlich geschützten Werk kann wegen Eingriff in Vervielfältigungsrecht des Urhebers gem. §§ 15 ff UrhG rechtswidrig sein RA Martin Kuhr

  13. I. Bildbeschaffung 3. Herstellung von Personenfotos - allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG - Herstellung ist jedoch grds. noch kein Eingriff - KUG regelt erst die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung - aber unzulässig z.B. Paparazzi-Fotografie, Videoüberwachung RA Martin Kuhr

  14. II. Bildveröffentlichung RA Martin Kuhr

  15. II. Bildveröffentlichung 1. Veröffentlichung von Sachfotos - Veröffentlichung kein Eigentumseingriff - beachten: a. Schutz der Privatsphäre b. Urheberrecht c. Wettbewerbsrecht, Markenrecht RA Martin Kuhr

  16. II. Bildveröffentlichung 1. Veröffentlichung von Sachfotos - Privatsphäre, Eigentum - egal ob frei zugänglich - unzulässig: Abbildung des Privathauses von Geschäftsmann in Nachrichtenmagazin - zulässig: Abbildung von Feriendomizil auf Mallorca unter Hubschraubereinsatz RA Martin Kuhr

  17. II. Bildveröffentlichung 1. Veröffentlichung von Sachfotos - Urheberrechtliche Beschränkung - Fotos von urheberrechtlich geschützten Werken sind Vervielfältigungen § 16 Abs. 1 UrhG Zustimmung erforderlich RA Martin Kuhr

  18. II. Bildveröffentlichung 1. Veröffentlichung von Sachfotos - Urheberrechtliche Beschränkung - Verbreitung solcher Fotos § 17 Abs. 1 UrhG (körperlich) § 19a UrhG (unkörperlich) Zustimmung erforderlich RA Martin Kuhr

  19. II. Bildveröffentlichung 1. Veröffentlichung von Sachfotos - Urheberrechtliche Beschränkung P: unterliegt der abzubildende Gegenstand (noch) dem Urheberrecht? - § 2 Abs. 2 UrhG: persönlich geistige Schöpfung - bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers RA Martin Kuhr

  20. II. Bildveröffentlichung 1. Veröffentlichung von Sachfotos - persönlich geistige Schöpfung: geht über das übliche, handwerkliche Schaffen eines Durchschnittsgestalters hinaus Schöpfungshöhe RA Martin Kuhr

  21. II. Bildveröffentlichung 1. Veröffentlichung von Sachfotos - persönlich geistige Schöpfung § 2 Abs. 1 UrhG Nr. 4 Werke der bildenden Künste, Baukunst Nr. 5 Lichtbildwerke Nr. 6 Filmwerke RA Martin Kuhr

  22. II. Bildveröffentlichung 1. Veröffentlichung von Sachfotos - persönlich geistige Schöpfung § 2 Abs. 1 UrhG - ungenehmigtes Abfotografieren eines Fotos ist Urheberrechtsverstoß - Abfotografieren eines Fotos eines Gemäldes in einem Ausstellungskatalog ist Urheberrechtsverstoß an Foto und Gemälde RA Martin Kuhr

  23. II. Bildveröffentlichung 1. Veröffentlichung von Sachfotos - persönlich geistige Schöpfung § 2 Abs. 1 UrhG - Kleid mit Motiv „röhrender Hirsch“ (+) 2000 DM Lizenzgebühr für 5x5 cm Foto in Messe-Präsentationsmappe RA Martin Kuhr

  24. II. Bildveröffentlichung 1. Veröffentlichung von Sachfotos - Schranken des Urheberrechts - § 17 Abs. 2 UrhG Erschöpfungsgrundsatz - fotografische Abbildung eines Parfumflakons im Zuge des legalen Vertriebs - Abbildung eines Bucheinbandes in Buchkatalog RA Martin Kuhr

  25. II. Bildveröffentlichung 1. Veröffentlichung von Sachfotos - Schranken des Urheberrechts - § 59 UrhG Panoramafreiheit - Sachfotografie unter freiem Himmel - Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen befinden dürfen fotografisch vervielfältigt und verbreitet werden RA Martin Kuhr

  26. II. Bildveröffentlichung 1. Veröffentlichung von Sachfotos - Schranken des Urheberrechts - § 59 UrhG Panoramafreiheit - alles was dauerhaft ist und ohne Einssatz von Hilfsmitteln von öffentlichem Grund aus einsehbar ist RA Martin Kuhr

  27. II. Bildveröffentlichung 1. Veröffentlichung von Sachfotos - Schranken des Urheberrechts - § 50 UrhG Berichterstattung über Tagesereignis - in Medium, das im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung trägt - in einem durch den Zweck gebotenen Umfang RA Martin Kuhr

  28. II. Bildveröffentlichung 1. Veröffentlichung von Sachfotos - Schranken des Urheberrechts - § 51 UrhG Zitatrecht - Nr. 2 Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden (Kleinzitat) - sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist RA Martin Kuhr

  29. II. Bildveröffentlichung 1. Veröffentlichung von Sachfotos - Schranken des Urheberrechts - § 51 UrhG Zitatrecht - (-) TV-Total Übernahme Sendeausschnitt RA Martin Kuhr

  30. II. Bildveröffentlichung 1. Veröffentlichung von Sachfotos - Schranken des Urheberrechts - § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk - Vervielfältigung zulässig, wenn das Werk als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand des Motivs anzusehen ist - z.B. Möbelkatalog RA Martin Kuhr

  31. II. Bildveröffentlichung 1. Veröffentlichung von Sachfotos - Schranken des Urheberrechts - § 53 UrhG private Vervielfältigung - kein Erwerbszweck - nicht offensichtlich rechtswidrige Vorlage - Abs. 3: zulässig: Vervielfältigung von kleinen Teilen zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Prüfungen RA Martin Kuhr

  32. II. Bildveröffentlichung 2. Veröffentlichung von Personenfotos - Recht am eigenen Bild sog. besonderes Persönlichkeitsrecht BVerfG, EGMR (Caroline) - §§ 22ff KUG - § 22 Abs. 1 KUG: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden RA Martin Kuhr

  33. II. Bildveröffentlichung 2. Veröffentlichung von Personenfotos - § 22 Abs. 3 KUG: bei Verstorbenen ist bis 10 Jahre nach Tod Einwilligung der Angehörigen erforderlich - Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung schnell erreicht: z. B. kurze Zeit und begrenzter Personenkreis RA Martin Kuhr

  34. II. Bildveröffentlichung 2. Veröffentlichung von Personenfotos - BVerfG: Recht am eigenen Bild: „Gewährleistet dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien oder Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht.“ RA Martin Kuhr

  35. II. Bildveröffentlichung 2. Veröffentlichung von Personenfotos - Recht am eigenen Bild: schützt die Selbstbestimmung des Menschen über den Umgang mit seiner visuellen Erscheinung RA Martin Kuhr

  36. II. Bildveröffentlichung 2. Veröffentlichung von Personenfotos - Prüfung: a. liegt Bildnis vor (Erkennbarkeit)? b. liegt Einwilligung es Abgebildeten vor? c. liegt Ausnahme des § 23 Abs. 1 KUG vor? d. verletzt Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten gem. § 23 Abs. 2 KUG? RA Martin Kuhr

  37. II. Bildveröffentlichung 2. Veröffentlichung von Personenfotos - Bildnis (Erkennbarkeit) § 22 KUG Mensch wird in seiner äußeren Erscheinung bildlich dargestellt - Fotos/ Filme - Comic - Karikatur - Puppe RA Martin Kuhr

  38. II. Bildveröffentlichung 2. Veröffentlichung von Personenfotos - Erkennbarkeit § 22 KUG - Gesichtszüge - Statur - Haltung - Frisur - Rückenansicht RA Martin Kuhr

  39. II. Bildveröffentlichung 2. Veröffentlichung von Personenfotos - Erkennbarkeit § 22 KUG (+) - Reiter durch sein Pferd (OLG Düsseldorf) - komplett verhülltes Baby (LG Hamburg) neben prominenter Mutter - Erkennbarkeit durch Begleittext möglich RA Martin Kuhr

  40. II. Bildveröffentlichung 2. Veröffentlichung von Personenfotos - Einwilligung - ausdrücklich/stillschweigend - Vermutung bei Entlohnung § 22 S.2 KUG - Beweislast bei Verwerter des Fotos - Widerruf der Einwilligung § 42 UrhG gewandelte Überzeugung RA Martin Kuhr

  41. II. Bildveröffentlichung 2. Veröffentlichung von Personenfotos - Einwilligung nicht erforderlich § 23 Abs.1 KUG - Bildnisse aus Bereich der Zeitgeschichte - Bilder, auf denen die Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Öffentlichkeit erscheinen RA Martin Kuhr

  42. II. Bildveröffentlichung 2. Veröffentlichung von Personenfotos - Einwilligung nicht erforderlich § 23 Abs.1 KUG - Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben RA Martin Kuhr

  43. II. Bildveröffentlichung 2. Veröffentlichung von Personenfotos - Einwilligung nicht erforderlich § 23 Abs.1 KUG - Bilder, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sondern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient RA Martin Kuhr

  44. II. Bildveröffentlichung 2. Veröffentlichung von Personenfotos - Berechtigte Interessen § 23 Abs. 2 KUG - Veröffentlichung muss unterbleiben, selbst wenn Einwilligung nach § 23 Abs. 1 KUG nicht erforderlich: berechtigtes Interesse des Abgebildeten RA Martin Kuhr

  45. II. Bildveröffentlichung 2. Veröffentlichung von Personenfotos - Berechtigte Interessen § 23 Abs. 2 KUG - berechtigtes Interesse des Abgebildeten Werbung Privatsphäre Intimsphäre Personengefährdung RA Martin Kuhr

  46. III. Konkrete Fragen RA Martin Kuhr

  47. III. Konkrete Fragen • Handyfoto von Prügelei im Klassenzimmer online einstellen Geht das so einfach…? RA Martin Kuhr

  48. III. Konkrete Fragen • Weil ich kein Geld für den Erwerb von Nutzungsrechten an einem bestimmten Bild habe, fotografiere ich den betreffenden Gegenstand selbst und nutze dann das Bild. Geht das so einfach…? RA Martin Kuhr

  49. III. Konkrete Fragen • Weil ich kein Geld für den Erwerb von Nutzungsrechten an einem bestimmten Bild habe, fotografiere ich den betreffenden Gegenstand selbst und nutze dann das Bild. Geht das so einfach…? RA Martin Kuhr

  50. III. Konkrete Fragen • Bilder, auf denen Ausstellungsbesucher zu erkennen sind, finden sich auf der Homepage des Veranstalters der Ausstellung. Geht das so einfach…? RA Martin Kuhr

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