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Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005. Überblick. Ergebnisse der Tarifrunde 2005 Überblick Tarifvertrag öffentlicher Dienst Entgelt und Überleitung Leistungselemente Arbeitszeit inkl. Bereitschaftsdienst weitere Mantelfragen. TVöD.
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Informationen zumTarifabschluss 2005und zum neuen Tarifrecht öD14. Juli 2005
Überblick • Ergebnisse der Tarifrunde 2005 • Überblick Tarifvertrag öffentlicher Dienst • Entgelt und Überleitung • Leistungselemente • Arbeitszeit inkl. Bereitschaftsdienst • weitere Mantelfragen TVöD
Übersicht über den Abschluss 05 • TVöD tritt am 1. Oktober 2005 für alle in Kraft • Einmalzahlungen bzw. weitere Angleichungsschritte • Einigung bei der Arbeitszeit • Bund: generell 39 Stunden pro Woche • VKA: landesbezirkliche Öffnungsklauseln • Laufzeit: 35 Monate
Einmalzahlung • Bund (West und Ost) und VKA (West) • 2005: 1. April, 1. Juli, 1. Oktober je 100 Euro • 2006: 1. April und 1. Juli je 150 Euro • 2007: 1. April und 1. Juli je 150 Euro • Auszubildende: 1. Juli (2005 - 2007) je 100 EuroEntscheidend ist das Beschäftigungsverhältnis im Fälligkeitsmonat • mind. 1 Tag Anspruch auf Bezüge - unschädlich sind Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG und keine Zahlung Krankengeldzuschuss wegen Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers
Bemessungssatz VKA (Ost) Anhebung des Bemessungssatzes jeweils zum 1. Juli um 1,5 % einschließlich Auszubildende - Juli 2005 94 % - Juli 2006 95,5 % - Juli 2007 97 %
Arbeitszeit • Bund • 39 Stunden Ost und West • 0,5 Stunden mehr im Westen • 1 Stunde Arbeitszeitverkürzung im Ostenohne Auswirkung auf die Vergütungen und Löhne • VKA • unverändert 38,5 (West) und 40 Stunden (Ost) • Einführung einer landesbezirklichen Öffnungsklausel:Möglichkeit wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden zu vereinbaren • Kündigungsmöglichkeit § 8 Abs. 1 TVöD 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
Jahressonderzahlung VKA • 2005 (Weitergeltung TV Zuwendung und Urlaubsgeld) -Urlaubsgeld - Sonderzuwendung in Höhe von 82,14 % (61,61 %) Bund • 2005 -für „Alt“-Beschäftigte Zahlung auf Grundlage der nachwirkenden Tarifverträge Zuwendung und Urlaubsgeld - Neueingestellte Beschäftigte nach dem 31. Juli 2003 Zahlung einer Zuwendung in gleicher Weise wie im Jahr 2004
Jahressonderzahlung VKA und Bund • 2006 • eine Jahressonderzahlung im November - Höhe 82,14 % bzw. 61,61 % - zzgl. kinderbezogene Entgeltbestandteile je 25,56 € - zzgl. Urlaubsgeld für die Entgeltgruppen 1 bis 8 in Höhe von 332,34 € und für die Entgeltgruppen 9 bis 15 in Höhe von 255,65 € - Urlaubsgeld nicht zusatzversorgungspflichtig VBL - Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August, September (kinderbezogener Anteil - September) Weihnachts-geld Urlaubsgeld
Jahressonderzahlung • ab 2007: • einmalige Jahressonderzahlung im November (Teilbetragszahlung früher möglich) EG 1 - 8: 90 % EG 9 - 12: 80 % EG 13 - 15: 60 % • im Tarifgebiet Ost beträgt die Jahressonderzahlung 75 % der jeweiligen Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West • Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August, September • Bemessungssatz Entgeltgruppe am 1. September
Meistbegünstigungsklausel • weicht die Gewerkschaftsseite in einem Tarifvertrag • mit einem Bundesland • oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) • bei der Wochenarbeitszeit • bei der Jahressonderzahlung • oder den Entgeltregelungen von dem mit dem Bund und der VKA vereinbarten TVöD ab, kommt dies einem Angebot an VKA und Bund zur Übernahme dieser Abweichung(en) gleich. Angebot!
Neugestaltung des Tarifrechts • Ergebnisse Entgelt/Leistung • 6 Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen E2 - E15 • Stufe 1: ohne Berufserfahrung, längstens für ein Jahr • Stufe 2: mit Berufserfahrung oder Stufe 1 nach einem Jahr • Stufe 3: nach weiteren 2 Jahren • Stufe 4: nach weiteren 3 Jahren • Stufe 5: nach weiteren 4 Jahren • Stufe 6: nach weiteren 5 Jahren (= Endstufe nach 15 Jahren)
Neugestaltung des Tarifrechts • Ergebnisse Entgelt/Leistung • Stufe 3 ab 01.01.2009 bei Berufseinstieg mit 3 Jahren Berufserfahrung • ab Stufe 4 Hemmen oder Beschleunigen bei erheblich vom Durchschnitt abweichenden Leistungen • Einbau Orts- und Sozialzuschläge • Kinderzuschläge als Besitzstandsregelung - für Kinder, die bis zum 31.12.2005 geboren werden • Vergleich zum jetzigen Einkommen über „Lebenserwerbseinkommen“: durch Strukturausgleich
Neugestaltung des Tarifrechts • Ergebnisse Eck-Eingruppierungen • E 2 – E 4:un-/angelernte Tätigkeiten undAusbildungen unter „3-jährig“ • ab E 5:„3-jährige“ Ausbildung • ab E 9: Fachhochschulabschluss/Bachelor • ab E 13: wissenschaftl. Hochschulabschluss/Master
Neugestaltung des Tarifrechts Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.) sowie 2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben Protokollerklärung zu Ziffer 1: Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt. Für die Ausbildungsgänge in der ehem. DDR wird eine entsprechende Regelung vereinbart.
Neugestaltung des Tarifrechts • neue Entgeltgruppe 1 • Beispielkatalog einfachster Tätigkeiten(Ergänzungsmöglichkeit durch landesbezirklichen TV) • Beginn in Stufe 2 (1.286 €) • Stufenaufstieg alle 4 Jahre • Stufe 6 1.440 € • 1.394 € (Lebenserwerbseinkommen) • Überleitung mind. in EG 2 Stufe 2 • EG 1 setzt Rahmen für untere Grenze der„Outsourcingbereiche“ • für an-/ungelernte Tätigkeiten der EG 1 - 4
Neue Entgelttabelle Entgelt-gruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1
Leistungsorientierte Bezahlung • Start-Zielmodell • Beginn 2007 mit 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres • Zielgröße 8 % • Finanzierung aus - Umwandlung Zuwendung- Rückflüssen aus Besitzstand • zusätzlich zum regulären Entgelt • Auszahlungspflicht • Rahmenregelung zur betriebl. Ausgestaltung (einvernehmliche Dienstvereinbarung)
Überleitung ArbeiterInnen • Überleitung in die Stufe die erreicht worden wäre, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte • die Stufe 1 wird in jedem Fall mit einem Jahr berücksichtigt; d. h. mindestens in Stufe 2 • mindestens Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht • die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch fehlenden Beschäftigungszeit
Überleitung ArbeiterInnen Lohngruppe 5/6/6a EG 6 Verlauf “Alt” Verlauf “Neu” 1 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 1 1.764 € Zwischenstufe 1.902,83 € 2 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 2 1.960 € 3 Stufe 2 1.933,27 € Stufe 2 1.960 € 4 Stufe 2 2.020,27 € Stufe 3 2.060 € 5 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 € 6 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 € 7 Stufe 4 2.085,44 € Stufe 4 2.155 € 8 Stufe 4 2.132,35 € Stufe 4 2.155 € 9 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 € 10 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 € Zwischenstufe 2.166,49 11 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 € 12 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 € 13 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 € 14 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 € 15 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 5 2.220 € Zwischenstufe 2.236 /2.272 € 16 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 6 2.285 €
Arbeiter/-innen Monatstabellenlohn Angestellte Grundvergütung Ortszuschlagsstufe 1 oder 2(wenn beide im öD Unterschiedsbetrag Stufe 1 – Stufe 2 hälftig) allgemeine Zulage Überleitung Angestellte Überleitung in die Tabellenstufen Überführung mit derzeitigem persönlichem Entgelt mindestens in individuelle ”Zwischenstufe” Teilzeit Vergleichsentgelt und Zuordnung entsprechend Vollzeit, dann ratierliche Entgeltberechnung Stufenmoratorium aus Tarifabschluss 2003 Ermittlung Vergleichsentgelt September gemäß vollem Grundgehalt/Lohn Persönliches Entgelt
Überleitung Angestellte Nach 5 Jahren Individuelle Endstufe Nach 2 Jahren Stufe 6 Nach 4 Jahren Individuelle Zwischenstufe Entgelte höher als die Stufe 6 Nach 2 Jahren Stufe 5 Entgelte zwischen Stufen 5 und 6 Nach 3 Jahren Individuelle Zwischenstufe Nach 2 Jahren Stufe 4 Entgelte zwischen Stufen 4 und 5 Individuelle Zwischenstufe Erste Stufensteigerung nach Überleitung Stufe 3 Reguläre Stufensteigerungen Entgelte zwischen Stufen 3 und 4
Überleitung Angestellte Nach 2 Jahren Individuelle Zwischenstufe Stufe 2 Stufe 1 alte Entgelte die niedriger oder gleich mit Stufe 2 + 50 % Differenz zu Stufe 3 sind alle Entgelte die unter dem Betrag Stufe 2 liegen keine Zuordnung
Überleitung Bewährungs- Fallgruppenaufstiege Aufstieg in höhere Entgeltgruppe nach Ablauf Bewährungszeit mind. Stufe 2 / mind. Betrag aktuelles Entgelt EG 3, 5, 6, 8 50 % Bewährungszeit am 01.10.2005 erfüllt EG 2, 9 - 15 Neue Zuordnung Vergleichsentgelt nach Ablauf Bewährungszeit Stufenzuordnung TVöD 01.10.2007
Strukturausgleich (EG 8 – VKA) Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 Überleitung für 2 Jahre in Stufe 3 bzw. Zwischenstufe: ab Stufe 4 Strukturausgleich + 130 € (beide öD + 65 €) Individuelle Endstufe Stufe 6 Individuelle Zwischenstufe Stufe 5 Individuelle Zwischenstufe Überleitung in Stufe 4 und höher: ab 3. Jahr der Überleitung Strukturausgleich + 130 € (beide öD + 65 €) Stufe 4 Individuelle Zwischenstufe Stufe 3
Zeitzuschläge • Überstunden • E1 - E9 30 von Hundert • E10 - E15 15 von Hundert • Nacht (21.00 – 6.00 Uhr) 20 von Hundert • Samstag (13.00 – 21.00 Uhr) 20 von Hundert • Sonntag 25 von Hundert • Feiertage 35 von Hundert • 24./31. Dezember (ab 6.00 Uhr) 35 von Hundert • ständige Wechselschichtarbeit105 € • nicht ständige Wechselschichtarbeit 0,63 € / je Stunde • ständige Schichtarbeit 40 € • nicht ständige Schichtarbeit 0,24 € / je Stunde • Definitionen TV-V
Erschwerniszuschläge • Anspruchsvoraussetzung: • Arbeit muss außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten • gilt nicht bei Erschwernissen, die dem Berufs- oder Tätigkeitsbild zugrunde liegen und mit der Eingruppierung bereits abgegolten sind • außergewöhnliche Erschwernisse können sich grundsätzlich nur bei Arbeiten ergeben, die • mit besonderer Gefährdung • mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung • mit besonders starker Schmutz- oder Strahlenbelastung • oder sonstigen vergleichbaren Umständen verbunden sind • Zuschlagshöhe = 5 – 15 % (in besonderen Fällen abweichende Regelungen) des Stundenentgelts der Stufe 2 der EG 2 • bis zur Neuregelung in einem landesbezirklichen TV bzw. TV mit dem Bund gelten derzeitige Bestimmungen weiter
Arbeitszeit • Ergebnisse Arbeitszeit • Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr • Pausen bei Wechselschicht = Arbeitszeit • Nachtarbeit von 21.00 bis 6.00 Uhr definiert • Feiertage: Vorwegabzug • Neu für (Wechsel-)Schicht • 24./31.Dezember • entsprechend Wochenfeiertage
Neugestaltung des Tarifrechts • Überstundendefinition • kein Ausgleich bis Ende folgender Woche Ausnahme • Arbeitszeitkorridor / Rahmenarbeitszeit vereinbart • Schicht und Wechselschicht • Zuschlagspflicht für Arbeitsstunden, die über die im Schichtplan vorgesehenen täglichen Arbeitsstunden hinausgehen • Zuschlagspflicht für Arbeitsstunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehend im Schichtplan vorgesehen sind und innerhalb des Schichtplans nicht ausgeglichen werden • Möglichkeit: Freizeit statt Bezahlung (Faktorisierung) • zzt. Prüfung des Bedarfes für Sonderregelungen
Arbeitszeit • Tarifierung flexiblerer Arbeitszeitformen • Arbeitszeitkorridor bis zu 45h/Woche = überstundenzuschlagsfrei • Rahmenarbeitszeit innerhalb 12h-Rahmen/Tag = überstundenzuschlagsfrei • nicht bei Schicht und Wechselschicht • Arbeitszeitkonten für mehr Souveränität • verbindlich bei Arbeitszeitkorridor- und Rahmenarbeitszeitregelungen • Ausgestaltung: einvernehmliche Dienstvereinbarung (PR) oder Betriebsvereinbarung
Arbeitszeit TVöD-Regelung zu Dienstvereinbarung • Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nichteinvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. • Niederschriftserklärung: Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.
Arbeitszeitkonten Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden: • Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums • Überstunden • in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge • „sonstige Kontingente“, sofern über Dienst- oder Betriebs-vereinbarung geregelt • ArbeitnehmerIn entscheidet, welche Zeiten auf das Konto gebucht werden • Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto!
„Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit“ Arbeitszeit Stunden Faktor Stunden tariflich (Vergütung) EU - RL ------------------------------------------------------------------------------------------------- Normalzeit 1 1+ 0 1 Überstunde/ Mehrarbeit 1 1,3 (1,15) 1 Bereitschaft (1+/-x) 1+/- x 1 Rufbereitschaft Pauschale Inanspruchnahme 1,3 (1,15) 1 Rufbereitschaft Nebenbeschäftigungen 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------ Durchschnitt/ 38,5 monetär/ 48 Woche (39/40) Freizeit
Bereitschaftsdienst Definitionen Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft • entsprechend BAT § 15 Bezahlung • Bereitschaftsdienst entsprechend bisheriger Sonderregelungen • Rufbereitschaft entsprechend TVöD Teilzeitkräfte • proportionale Begrenzung der Höchstarbeitszeit Faktorisierung • Bereitschaftsdienstvergütung kann im Verhältnis 1:1 in Freizeit umgewandelt werden Informationspflicht • für die Betriebsparteien über Aufnahme und Ergebnis der Verhandlungen an die jeweilige Tarifvertragspartei auf Landesebene
Bereitschaftsdienst Teilzeitkräfte • proportionale Begrenzung der Höchstarbeitszeit Faktorisierung • Bereitschaftsdienstvergütung kann im Verhältnis 1:1 in Freizeit umgewandelt werden Informationspflicht • für die Betriebsparteien über Aufnahme und Ergebnis der Verhandlungen an die jeweilige Tarifvertragspartei auf Landesebene
Bereitschaftsdienst • Rufbereitschaft • es gilt § 10 III TV-V Pauschale: Montag - Freitag: das 2-fache Sams-, Sonn- und Feiertags: das 4-fache Bemessungsgrundlage ist das tarifliche Stundenentgelt. Ratierliche Kürzung bei nicht durchgängiger Beschäftigung. • Bereitschaftsdienst • TVöD: bezirkliche Regelung • SR 2a, 2b, 2c, 2eIII wie bisher
Reisezeit als Arbeitszeit Reisezeiten bei Dienstreisen: • nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort ist Arbeitszeit, mindestens die auf den Reisetag entfallende dienstplanmäßige oder regelmäßige oder durchschnittliche Arbeitszeit • nichtanrechenbare Reisezeiten von 15 h/Monat und mehr werden auf Antrag zu 25 % als Arbeitszeit berücksichtigt
Unkündbarkeit / befristete Beschäftigte • „Unkündbarkeit“ bei Angestellten (West) bleibt erhalten • Regelungen bleiben bestehen und werden ggf. redaktionell angepasst für: • Rationalisierungsschutz-TV • SR 2y (für das Tarifgebiet West) • TV Soziale Absicherung für das Tarifgebiet Ost (bis 2009)
Entgeltfortzahlung • Einheitlicher Krankengeldzuschuss: • nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung auf der Basis der Bemessungsgrundlage - längstens für 39 Wochen (bisher 26) • Bemessungsgrundlage: • Durchschnitt der letzten 3 vollen Kalendermonate • ohne Entgelt für gelegentliche Überstunden (+ dienstplanmäßige Überstunden) sowie ohne Leistungsentgelte, Sonderzahlung und besondere Zahlungen • Beschäftigte werden bei der Durchschnittsberechung so gestellt, als ob sie während des Bemessungszeitraumes gearbeitet hätten • Für bisherige § 71 BAT: • Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und dem Nettokrankengeld • Besitzstandsregelungen werden noch vereinbart • Für alle nach dem 1. Juli 1994 Eingestellten: • Bruttokrankengeld
Urlaub und Arbeitsbefreiung • Erholungsurlaub: • bis zum 30. Lebensjahr: 26 Arbeitstage • bis zum 40. Lebensjahr: 29 Arbeitstage • ab dem 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage(Besitzstand für die am Stichtag vorhandenen Beschäftigten) • Arbeitsbefreiung: • § 52 BAT • Änderungen: 8 Arbeitstage für gewerkschaftliche Gremien • Landesfachbereichsvorstände neu hinzugekommen • Zusatzurlaub: • Weitergeltung der bisherigen Regelungen bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung • bis zu 6 Tage für Schicht- und Wechselschicht • Sonderurlaub: • bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich
Vorübergehende Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten • Grundsatz:Höherwertige Tätigkeit wird mindestens seit 1 Monat ausgeübt • rückwirkende Zahlung einer persönlichen Zulage • Zulage entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen jetziger Eingruppierung und der Eingruppierung im Falle einer Höhergruppierung • Ausnahme:Zulagenanspruch nach 3 Arbeitstagen • Beispielkatalog in landesbezirklichen TV bzw. TV beim Bund • Übergangsregelungen bis maximal 30.06.2007 für die übergeleiteten Beschäftigten aus BMT-G oder MTArb
VorarbeiterInnen-/TeamleiterInnen-Zulage • bei Übertragung der Tätigkeit • „TeamleiterIn“ oder • „VorarbeiterIn“ • Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe • Höhergruppierung ist jederzeit widerrufbar • die bisherigen Definitionen gelten weiterhin • Überprüfung im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung • Prüfvorbehalt bzgl. Auswirkungen und Besitzstände
Weitere Regelungen • Vergütungsgruppenzulagen: • Soweit im Übergangszeitraum ein Anspruch auf Zahlung erworben wird, wird diese auch ausgezahlt. Das weitere Verfahren ist in den Regelungen zur Entgeltordnung zu vereinbaren. • Jubiläumszuwendung: • 25 Jahre 350 Euro • 40 Jahre 500 Euro Mindestregelung mit betrieblicher Öffnungsklausel nach oben • Nebentätigkeit: • gegen Entgelt, rechtzeitige vorherige schriftliche Anzeige • Untersagung oder Auflagen möglich, wenn die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt werden oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers vorliegen