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Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD

Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD. Überblick. Ergebnisse der Tarifrunde 2005 Überblick Tarifvertrag öffentlicher Dienst Entgelt und Überleitung Leistungselemente Arbeitszeit incl. Bereitschaftsdienst Weitere Mantelfragen. TVöD.

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Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD

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  1. Informationen zumTarifabschluss 2005und zum neuen Tarifrecht öD

  2. Überblick • Ergebnisse der Tarifrunde 2005 • Überblick Tarifvertrag öffentlicher Dienst • Entgelt und Überleitung • Leistungselemente • Arbeitszeit incl. Bereitschaftsdienst • Weitere Mantelfragen TVöD ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  3. Übersicht über den Abschluss 05 • TV öD tritt am 1. Oktober 2005 für alle in Kraft • Einmalzahlungen bzw. weitere Angleichungsschritte • Einigung bei der Arbeitszeit • Bund: Generell 39 Stunden pro Woche • VKA: Landesbezirkliche Öffnungsklauseln • Laufzeit: 35 Monate ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  4. Einmalzahlung • Bund (West und Ost) und VKA (West) • 2005: 1. April, 1. Juli, 1. Oktober je 100 Euro • 2006: 1. April und 1. Juli je 150 Euro • 2007: 1. April und 1. Juli je 150 Euro • Auszubildende: 1. Juli (2005 -2007) je 100 EuroEntscheidend ist das Beschäftigungsverhältnis im Fälligkeitsmonat • mind. 1 Tag Anspruch auf Bezüge • unschädlich sind Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG und keine Zahlung Krankengeldzuschuss wegen Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  5. Bemessungssatz VKA (Ost) Anhebung des Bemessungssatz jeweils zum 1. Juli um 1,5 %einschließlich Auszubildende • Juli 2005 94% • Juli 2006 95,5 % • Juli 2007 97 % ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  6. Arbeitszeit • Bund • 39 Stunden Ost und West • 0,5 Stunden mehr im Westen • 1 Stunde Arbeitszeitverkürzung im Osten ohne Auswirkung auf die Vergütungen und Löhne • VKA • Unverändert 38,5 (West) und 40 Stunden (Ost) • Einführung einer landesbezirklichen Öffnungsklausel:Möglichkeit wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden zu vereinbaren • Kündigungsmöglichkeit § 8 Abs. 1 TVöD 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  7. Jahressonderzahlung VKA • 2005 (Weitergeltung TV Zuwendung und Urlaubsgeld) • Urlaubsgeld • Sonderzuwendung in Höhe von 82,14 % (61,61 %) Bund • 2005 • für „Alt“-Beschäftigte Zahlung auf Grundlage der nachwirkenden Tarifverträge Zuwendung und Urlaubsgeld • Neueingestellte Beschäftigte nach dem 31. Juli 2003 Zahlung einer Zuwendung in gleicher Weise wie im Jahr 2004 ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  8. Jahressonderzahlung VKA und Bund • 2006 • eine Jahressonderzahlung im November • Höhe 82,14 % bzw. 61,61% • zzgl. kinderbezogene Entgeltbestandteile je 25,56 € • zuzgl. Urlaubsgeld für die Entgeltgruppen 1 bis 8 in Höhe von 332,34 € und für die Entgeltgruppen 9 bis 15 in Höhe von 255,65 € • Urlaubsgeld nicht zusatzversorgungspflichtig • Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August, September (kinderbezogener Anteil-September) ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  9. Jahressonderzahlung • Ab 2007: • Einmalige Jahressonderzahlung im November (Teilbetragszahlung früher möglich) • EG 1 - 8: 90 % • EG 9 - 12: 80 % • EG 13 - 15: 60 % • Im Tarifgebiet Ost beträgt die Jahressonderzahlung 75 % der jeweiligen Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West. • Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August, September • Bemessungssatz Entgeltgruppe am 1. September ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  10. Meistbegünstigungsklausel • weicht ver.di in einem Tarifvertrag • mit einem Bundesland • oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) • bei der Wochenarbeitszeit, • bei der Jahressonderzahlung • oder den Entgeltregelungen von dem mit dem Bund und der VKA vereinbarten TVöD ab, kommt dies einem Angebot an VKA und Bund zur Übernahme dieser Abweichung(en) gleich Angebot! ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  11. TV-V und TVW-NRW Entgelterhöhungen West • 2005 • Einmalzahlungenin Höhe von 1,5 % des 13-fachen Monatstabellenentgelts max. 550€ (Bemessungsgrundlage ist der Monat April 2005; Fälligkeit: Juli) • 2006 • Einmalzahlung : 250 € (fällig Juli 2006) + 1 % linear ab April 2006 • 2007 • Einmalzahlung : 250 € fällig Juli 2007 + 1,5 % linear ab April 2007 Entgelterhöhungen Ost Anpassung Bemessungssatz • ab 1. Juli 2005 auf 94%, • ab 1. Juli 2006 auf 95,5% • ab 1. Juli 2007 auf 97% der jeweiligen Westtabellen ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  12. TV-V und TVW-NRW Geltungsbereich TV-V/TV-WW/NW  TVöD • TvöD gilt nicht für Arbeitnehmer • für die TV-V oder der TV-WW/NW gelten, • in rechtlich selbständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern und • Tätigkeiten auszuüben haben, welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnen sind • Anwendung Sparten-TV bis spätestens 31. Dezember 2007 • bis dahin Fortgeltung BMT-G/BAT ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  13. TV-N EntgelterhöhungenWest • 2005 • Einmalzahlungenin Höhe von 300€ • 2006 • Einmalzahlung : 450 € • 2007 • Einmalzahlung : 600€ für die Entgeltgruppen 1 bis 6 450€ für die Entgeltgruppen 7 bis 15 Entgelterhöhungen Ost Anpassung Bemessungssatz • ab 1. Juli 2005 auf 94%, • ab 1. Juli 2006 auf 95,5% • ab 1. Juli 2007 auf 97% der jeweiligen Westtabellen ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  14. TV-N • Geltungsbereich TV-N  TVöD • TvöD gilt nicht für Arbeitnehmer • für die TV-N gilt, • in rechtlich selbständigen Nahverkehrsbetrieben mit • mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern • Anwendung Sparten-TV bis spätestens 31. Dezember 2006 • bis dahin Fortgeltung BMT-G/BAT ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  15. Neugestaltung des Tarifrechts • Ergebnisse Entgelt/Leistung • 6 Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen E2 - E15 • Stufe 1: ohne Berufserfahrung, längstens für ein Jahr • Stufe 2: mit Berufserfahrung oder Stufe1 nach einem Jahr • Stufe 3: nach weiteren 2 Jahren • Stufe 4: nach weiteren 3 Jahren • Stufe 5: nach weiteren 4 Jahren • Stufe 6: nach weiteren 5 Jahren (= Endstufe nach 15 Jahren) • Stufe 3 ab 1.01.2009 bei Berufseinstieg mit 3 Jahren Berufserfahrung • Ab Stufe 4 Hemmen oder Beschleunigen bei erheblich vom Durchschnitt abweichenden Leistungen ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  16. Neugestaltung des Tarifrechts • Ergebnisse Eck-Eingruppierungen • E 2 – E 4: un-/ angelernte Tätigkeiten undAusbildungen unter „3-jährig“ • ab E 5: „3-jährige“ Ausbildung • ab E 9:Fachhochschulabschluss/Bachelor • ab E 13:wissenschaftl. Hochschulabschluss/Master ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  17. Neugestaltung des Tarifrechts Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.) sowie 2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben Protokollerklärung zu Ziffer 1: Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt. Für die Ausbildungsgänge in der DDR wird eine entsprechende Regelung vereinbart. ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  18. Neugestaltung des Tarifrechts • neue Entgeltgruppe 1 • Beispielkatalog einfachster Tätigkeiten(Ergänzungsmöglichkeit durch Landesbezirklichen TV) • Beginn in Stufe 2 (1.286 €) • Stufenaufstieg alle 4 Jahre • Stufe 6 1.440 € •  1.394 € (Lebenserwerbseinkommen) • Überleitung mind. in EG 2 Stufe 2 • EG 1 setzt Rahmen für untere Grenze der„Outsourcingbereiche“ • für an- ungelernte Tätigkeiten der EG 1 - 4 ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  19. Entgelttabelle ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  20. Entgelttabelle ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  21. Entgelttabelle ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  22. Entgelttabelle - Kr-Bereich ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  23. Leistungsorientierte Bezahlung • Start-Zielmodell • Beginn 2007 mit 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres • Zielgröße 8% • Finanzierung aus- Umwandlung Zuwendung- Rückflüssen aus Besitzstand • Zusätzlich zum regulären Entgelt • Auszahlungspflicht • Rahmenregelung zur betriebl. Ausgestaltung (einvernehmliche Dienstvereinbarung) ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  24. Überleitung ArbeiterInnen • Überleitung in die Stufe die erreicht worden wäre, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte; • die Stufe 1 wird in jedem Fall mit einem Jahr berücksichtigt; d.h. mindestens in Stufe 2 • Mindestens Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht • die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch fehlenden Beschäftigungszeit. ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  25. Überleitung ArbeiterInnen Lohngruppe 6/6a EG 6 Verlauf “Alt” Verlauf “Neu” 1 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 1 1.764 € Zwischenstufe 1.902,83 € 2 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 2 1.960 € 3 Stufe 2 1.933,27 € Stufe 2 1.960 € 4 Stufe 2 2.020,27 € Stufe 3 2.060 € 5 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 € 6 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 € 7 Stufe 4 2.085,44 € Stufe 4 2.155 € 8 Stufe 4 2.132,35 € Stufe 4 2.155 € 9 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 € 10 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 € Zwischenstufe 2.166,49 11 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 € 12 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 € 13 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 € 14 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 € 15 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 5 2.220 € Zwischenstufe 2.236 /2.272 € 16 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 6 2.285 € ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  26. Arbeiter/-innen  Monatstabellenlohn Angestellte  Grundvergütung,  Ortszuschlagsstufe 1 oder 2(wenn beide im ö.D. Unterschiedsbetrag Stufe 1-Stufe 2 hälftig),  allgemeine Zulage Überleitung Angestellte Überleitung in die Tabellenstufen Überführung mit derzeitigem persönlichen Entgelt mindestens in individuelle ”Zwischenstufe” Persönliches Entgelt ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  27. Überleitung Angestellte Nach 5 Jahren Individuelle Endstufe Nach 2 Jahren Stufe 6 Nach 4 Jahren Individuelle Zwischenstufe Entgelte höher als die Stufe 6 Nach 2 Jahren Stufe 5 Entgelte zwischen Stufen 5 und 6 Nach 3 Jahren Individuelle Zwischenstufe Nach 2 Jahren Stufe 4 Entgelte zwischen Stufen 4 und 5 Individuelle Zwischenstufe Erste Stufensteigerung nach Überleitung Stufe 3 Reguläre Stufensteigerungen Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  28. Überleitung Angestellte Stufe 3 Nach 2 Jahren Individuelle Zwischenstufe Stufe 2 Alte Entgelte die höher als Stufe 2 + 50% Differenz zu Stufe 3 sind Stufe 1 Alte Entgelte die niedriger oder gleich mit Stufe 2 + 50% Differenz zu Stufe 3 sind Alle Entgelte die unter dem Betrag Stufe 2 liegen Keine Zuordnung ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  29. Vergleich BAT Vc VKA/Bund ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  30. Strukturausgleich (fiktiv) ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  31. Strukturausgleich (fiktiv) ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  32. Strukturausgleich (fiktiv) ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  33. Strukturausgleich (fiktiv) ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  34. Strukturausgleich (EG 8 - VKA) Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 Überleitung für 2 Jahre in Stufe 3 bzw. Zwischenstufe ab Stufe 4 Strukturausgleich + 130 € (beide ö.D. + 65 €) Individuelle Endstufe Stufe 6 Individuelle Zwischenstufe Stufe 5 Individuelle Zwischenstufe Überleitung in Stufe 4 und höher ab 3. Jahr der Überleitung Strukturausgleich + 130 € (beide ö.D. + 65 €) Stufe 4 Individuelle Zwischenstufe Stufe 3 ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  35. Für Beschäftigte in Krankenhäusern gilt bei Nacht- und Samstagsarbeit der Status Quo Zeitzuschläge • Überstunden • E1 - E9 30 von Hundert • E10 - E15 15 von Hundert • Nacht (21 - 6 Uhr) 20 von Hundert • Samstag (13 - 21 Uhr) 20 von Hundert • Sonntag 25 von Hundert • Feiertage 35 von Hundert • 24./31. Dezember (ab 6 Uhr) 35 von Hundert • Ständige Wechselschichtarbeit105 € • nicht ständige Wechselschichtarbeit 0,63 €/je Stunde • ständige Schichtarbeit 40 € • nicht ständige Schichtarbeit 0,24 €/ je Stunde • Definitionen TV-V ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  36. Erschwerniszuschläge • Anspruchsvoraussetzung: • Arbeit muss außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten • gilt nicht bei Erschwernissen, die dem Berufs- oder Tätigkeitsbild zugrunde liegen und mit der Eingruppierung bereits abgegolten sind • außergewöhnliche Erschwernisse können sich grundsätzlich nur bei Arbeiten ergeben, die • mit besonderer Gefährdung, • mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, • mit besonders starker Schmutz- oder Strahlenbelastung • oder sonstigen vergleichbaren Umständen verbunden sind • Zuschlagshöhe = 5 - 15% (in besonderen Fällen abweichende Regelungen) des Stundenentgelts der Stufe 2 der EG 2 • bis zur Neuregelung in einem landesbezirklichen TV bzw. TV mit dem Bund gelten derzeitige Bestimmungen weiter ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  37. Arbeitszeit • Ergebnisse Arbeitszeit • Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr • Pausen bei Wechselschicht = Arbeitszeit • Ausnahme Krankenhäuser • Nachtarbeit von 21.00 bis 06.00 definiert • Feiertage: Vorwegabzug • Neu für (Wechsel-)Schicht • 24./31.Dezember • entsprechend Wochenfeiertage ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  38. Arbeitszeit • Tarifierung flexiblerer Arbeitszeitformen • Arbeitszeitkorridor bis zu 45h/Woche = überstundenzuschlagsfrei • Rahmenarbeitszeit innerhalb 12h-Rahmen/Tag = überstundenzuschlagsfrei •  nicht bei Schicht und Wechselschicht • Arbeitszeitkonten für mehr Souveränität • verbindlich bei Arbeitszeitkorridor- und Rahmenarbeitszeitregelungen • Ausgestaltung: einvernehmliche Dienstvereinbarung (PR) oder Betriebsvereinbarung ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  39. Arbeitszeit TVöD-Regelung zu Dienstvereinbarung • Für einen Betrieb/ eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. • Niederschriftserklärung: Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor. . ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  40. Arbeitszeitkonten Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden: • Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums • Überstunden • in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge • „sonstige Kontingente“, sofern über Dienst- oder Betriebs-vereinbarung geregelt • ArbeitnehmerIn entscheidet, welche Zeiten auf das Konto gebucht werden • Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto! ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  41. Bereitschaftsdienst TV zum Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen auf Grundlage Sondierungsstand Juni 2004 Nur in den Bereichen in denen unter Berücksichtigung arbeitsorganisatorischer Maßnahmen ein entsprechender Bereitschaftsdienstanfall notwendig ist ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  42. Bereitschaftsdienst Tarifierung eines Standards als Grundsatz Möglichkeit der Verlängerung der tägl. Arbeitszeit inkl. Pause mit Bereitschaftsdienst • auf bis zu 13 Stdn. in den Stufen C + D (Arbeitsleistung 26% - 49%) • auf bis zu 16 Stdn. in den Stufen A + B (Arbeitsleistung 0% - 25%) • Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  43. Bereitschaftsdienst Im Rahmen § 7 ArbZG Öffnung für BV / DV unter folgenden Voraussetzungen • Arbeitsplatz- und Gefährdungsanalyse gem. § 5 ArbSchG • Erarbeitung von Organisations- und Arbeitszeitmodellen • Maßnahmen zum Gesundheitsschutz • Bedingungen ArbZG bleiben unberührt, z. B. • § 7 Abs. 7 individuelle schriftliche Zustimmung AN • § 16 Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  44. Bereitschaftsdienst Mögliche abweichende Regelungen • Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit durch Ableistung von Bereitschaftsdienst • in den Stufen A und B auf bis zu 58 h/Woche, • in den Stufen C und D auf bis zu 54 h/Woche • Verlängerung der täglichen Arbeitszeit durch Ableistung von Bereitschaftsdienst • bis zu 24 h ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  45. Bereitschaftsdienst Teilzeitkräfte • proportionale Begrenzung der Höchstarbeitszeit Faktorisierung • Bereitschaftsdienstvergütung kann im Verhältnis 1:1 in Freizeit umgewandelt werden Informationspflicht • Für die Betriebsparteien über Aufnahme und Ergebnis der Verhandlungen an die jeweilige Tarifvertragspartei auf Landesebene ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  46. Bereitschaftsdienst • Rufbereitschaft • Es gilt § 10 III TV-V Pauschale: Montag - Freitag: Das 2-fache Sams-, Sonn- und Feiertags: Das 4-fache Bemessungsgrundlage ist das tarifliche Stundenentgelt Ratierliche Kürzung bei nicht durchgängiger Beschäftigung • Bereitschaftsdienst • TVöD: bezirkliche Regelung • SR 2a,2b,2c,2eIII wie bisher ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  47. Reisezeit als Arbeitszeit Reisezeiten bei Dienstreisen: • nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort ist Arbeitszeit, mindestens die auf den Reisetag entfallende dienstplanmäßige oder regelmäßige oder durchschnittliche Arbeitszeit • nichtanrechenbare Reisezeiten von 15 h/Monat und mehr werden auf Antrag zu 25% als Arbeitszeit berücksichtigt ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  48. Unkündbarkeit / Befristete Beschäftigte • „Unkündbarkeit“ bei Angestellten (West) bleibt erhalten • Regelungen bleiben bestehen und werden ggf. redaktionell angepasst für: • Rationalisierungsschutz-TV • SR 2y (für das Tarifgebiet West) • TV Soziale Absicherung für das Tarifgebiet Ost (bis 2009) ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  49. Entgeltfortzahlung • Einheitlicher Krankengeldzuschuss: • nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung auf der Basis der Bemessungsgrundlage - längstens für 39 Wochen (bisher 26) • Bemessungsgrundlage: • Durchschnitt der letzten 3 vollen Kalendermonate, • ohne Entgelt für gelegentliche Überstunden (+ dienstplanmäßige Überstunden) sowie ohne Leistungsentgelte, Sonderzahlung und besondere Zahlungen • Beschäftigte werden bei der Durchschnittsberechung so gestellt, als ob sie während des Bemessungszeitraumes gearbeitet hätten • Für bisherige § 71 BAT: • Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und dem Nettokrankengeld • Besitzstandsregelungen werden noch vereinbart • Für alle nach dem 1. Juli 1994 eingestellten: • Bruttokrankengeld ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

  50. Urlaub und Arbeitsbefreiung • Erholungsurlaub: • bis zum 30. Lebensjahr: 26 Arbeitstage • bis zum 40. Lebensjahr: 29 Arbeitstage • ab dem 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage(Besitzstand für die am Stichtag vorhandenen Beschäftigten) • Arbeitsbefreiung: • § 52 BAT • Änderungen: 8 Arbeitstage für gewerkschaftliche Gremien • Landesfachbereichsvorstände neu hinzugekommen • Zusatzurlaub: • Weitergeltung der bisherigen Regelungen bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung • bis zu 6 Tagen für Schicht- und Wechselschicht • Sonderurlaub • bei Vorliegen eines wichtigen Grund möglich ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

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