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Brandsicherheitswachen

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Brandsicherheitswachen

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Presentation Transcript


    1. September 06 © Feuerwehr Stadt Warendorf BOI Christof Amsbeck Brandsicherheitswachen Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren Feuerwehrdienstvorschrift 2/2 Allgemeine Grundlagen

    2. September 06 © Feuerwehr Stadt Warendorf BOI Christof Amsbeck Rechtsgrundlagen Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen ist das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)

    3. September 06 © Feuerwehr Stadt Warendorf BOI Christof Amsbeck Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) II. ABSCHNITT: Vorbeugender Brandschutz § 7 - Brandsicherheitswachen (1) Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Die Gemeinde entscheidet darüber, ob eine Brandsicherheitswache erforderlich ist; bei Bedarf kann sie Auflagen erteilen. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (2) Ist der Veranstalter in der Lage, eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache zu stellen, hat ihm die Gemeinde diese Aufgabe zu übertragen; in allen anderen Fällen stellt die Gemeinde die Brandsicherheitswache. (3) Angehörige einer Brandsicherheitswache können Anordnungen treffen, um Brände zu verhüten oder zu bekämpfen und um Rettungs- und Angriffswege zu sichern.

    4. September 06 © Feuerwehr Stadt Warendorf BOI Christof Amsbeck Verordnung über den Bau- und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) § 116 - Feuersicherheitswache Eine Feuersicherheitswache muss anwesend sein: bei jeder Vorstellung und bei jeder Generalprobe mit und ohne Zuschauer auf Vollbühnen, auf Mittelbühnen sowie auf Szenenflächen mit einer Grundfläche über 200 m², bei zirzensischen Vorführungen oder Spielflächen innerhalb von Versammlungsräumen, bei Veranstaltungen mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor innerhalb von Versammlungsräumen.

    5. September 06 © Feuerwehr Stadt Warendorf BOI Christof Amsbeck Richtlinie für den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FIBauR) Ziffer 5.8.5 – Zeltveranstaltungen Eine Brandsicherheitswache muss anwesend sein: in Fest- und Versammlungszelten mit mehr als 3.000 Besucher-plätzen. in Zirkuszelten mit mehr als 1.500 Besucherplätzen. bei Veranstaltungen, bei denen mit besonderen Brandgefahren zu rechnen ist. Auf die Brandsicherheitswache kann im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde / Dienststelle verzichtet werden, insbesondere, wenn eine eigene Feuerwehr zur Verfügung steht.

    6. September 06 © Feuerwehr Stadt Warendorf BOI Christof Amsbeck Stärke und Ausrüstung der Brandsicherheitswache Die Personalstärke richtet sich nach der Art der Veranstaltung und kann von 0/1 bis 1/5 reichen. Die Bereitstellung eines Einsatzfahrzeuges kann notwendig sein. Ausrüstung: Dienstkleidung (Einsatzkleidung) Kleinlöschgerät ggf. Löschdecke Handfunksprechgerät

    7. September 06 © Feuerwehr Stadt Warendorf BOI Christof Amsbeck Vor Beginn der Veranstaltung ist eine Einweisung der mitwirkenden Feuerwehreinsatzkräfte durch den Leiter der Brandsicherheitswache erforderlich. sind die vorhandenen bzw. vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen und -einrichtungen (z.B. Meldeeinrichtungen, Rettungswege, Löscheinrichtungen, sonstige Brandschutzeinrichtungen, Sicherheits-beleuchtung) sowie die Ausstattung des Veranstaltungsraums (z.B. Bestuhlungspläne, Dekorationen) zu kontrollieren. Vorhandene Mängel sind dem Leiter der Brandsicherheitswache mitzuteilen. Der Leiter der Brandsicherheitswache setzt sich zur Beseitigung von Mängeln mit dem Veranstalter ins Benehmen. Der Veranstalter hat alle Maßnahmen zu veranlassen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Brandgefahren und zum sicheren Durchführen der Veranstaltung notwendig sind.

    8. September 06 © Feuerwehr Stadt Warendorf BOI Christof Amsbeck Während der Veranstaltung ist das Geschehen aufmerksam zu beobachten und auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen zu achten (z.B. Einhaltung von Rauchverboten, Freihaltung von Fluchtwegen, keine Veränderungen von genehmigten Bestuhlungsplänen). Ergeben sich während der Veranstaltung Beanstandungen, die nicht sofort selbst beseitigt werden können, so setzt sich der Leiter der Brandsicherheitswache mit dem Veranstalter in Verbindung. darf der zugewiesene Aufenthaltsbereich nicht ohne Genehmigung des Leiters der Brandsicherheitswache verlassen werden. sind bei Ausbruch eines Schadenereignisses bzw. einer Gefahr unverzüglich die mit dem Leiter der Brandsicherheitswache abgesprochenen Maßnahmen zu veranlassen.

    9. September 06 © Feuerwehr Stadt Warendorf BOI Christof Amsbeck Nach Beendigung der Veranstaltung ist ein Kontrollgang durchzuführen. ist über den Verlauf der Brandsicherheitswache ein Bericht zu fertigen.

    10. September 06 © Feuerwehr Stadt Warendorf BOI Christof Amsbeck Nach Beendigung der Veranstaltung darf die BSW den Dienst erst beenden, wenn alle Besucher die Veranstaltung verlassen haben bzw. eine besondere Gefährdung aufgrund der geringen Personenzahl einzelner noch verbliebener Besucher nicht gegeben ist. meldet sich der Leiter der Brandsicherheitswache bei dem Veranstalter und auch bei der Leitstelle ab.

    11. September 06 © Feuerwehr Stadt Warendorf BOI Christof Amsbeck Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Quelle: Landesfeuerwehrverband NRW e.V. Lernziele für die Ausbildung zum Truppmann (Freiwillige Feuerwehr) Stand: 4. März 2002

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