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Dienstanweisung 4.1.2 DURCHFÜHRUNG VON BRANDSICHERHEITSWACHEN (BSW) BEI VERANSTALTUNGEN

Dienstanweisung 4.1.2 DURCHFÜHRUNG VON BRANDSICHERHEITSWACHEN (BSW) BEI VERANSTALTUNGEN. FT Dipl.-HTL-Ing. Pius Schafhuber FT Dipl.-HTL-Ing. DI(FH) Dieter Schmidt. Wie kam es zur Neuauflage der DAW 4.1.2 ???. Änderung der gesetzlichen Grundlagen

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Dienstanweisung 4.1.2 DURCHFÜHRUNG VON BRANDSICHERHEITSWACHEN (BSW) BEI VERANSTALTUNGEN

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  1. Dienstanweisung 4.1.2DURCHFÜHRUNG VON BRANDSICHERHEITSWACHEN(BSW) BEI VERANSTALTUNGEN FT Dipl.-HTL-Ing. Pius Schafhuber FT Dipl.-HTL-Ing. DI(FH) Dieter Schmidt

  2. Wie kam es zur Neuauflage der DAW 4.1.2 ??? • Änderung der gesetzlichen Grundlagen • Berücksichtigung vorhandener Regelwerke (ÖBFV, LFV) • Die DAW spricht die vorschreibende Behörde und die Feuerwehr an.

  3. Wie kam es zur Neuauflage der DAW 4.1.2 ??? • Unterschiedliche Festlegungsmethoden • Tabelle = Standardfälle • Matrixberechnung = Sonderfälle • Berücksichtigung der vorhandenen technischen Brandschutzeinrichtungen des Veranstaltungsortes

  4. Wie kam es zur Neuauflage der DAW 4.1.2 ??? • Einheitliche Anforderungen an die Ausbildung • Einheitliche Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung • Anwendbarkeit für kleinere und größere Feuerwehren • Voraussetzungen für KLF als TLF- Ersatz

  5. „Feedbackverfahren“ • Versendung an „Pilotfeuerwehren“ • Pilotfeuerwehren – ländliche und städtische Feuerwehren • Einarbeitung deren Rückmeldungen

  6. Allgemeine Bestimmungen, Zweck und Schutzziele • Erleichterungen bei der Durchführung • landesweit einheitlichen Bestimmungen • Empfehlungen über technische und taktische Möglichkeiten • Abweichungen sind möglich, wenn die Sicherheit der Personen und der Brandschutz gewährleistet sind.

  7. Die Einsatzbereitschaft der örtlichen Feuerwehr darf durch die Stellung einer BSW nicht beeinträchtigt werden. Allgemeine Bestimmungen, Zweck und Schutzziele

  8. Allgemeine Bestimmungen, Zweck und Schutzziele • Mitglieder und Gerätschaften der BSW dürfen nicht für andere Aufgaben der örtlichen Feuerwehr abgezogen werden. • z.B.: andere Einsätze, Verkehrsregler, Ordnerdienste usw. • Dieses Personal darf nicht in die Stärke der BSW eingerechnet werden.

  9. Brandsicherheitswache lt. NÖ Feuerwehrgesetz • Brandsicherheitswache, gestellt durch eine Feuerwehr, die z.B. aufgrund von Rechtsvorschriften bei besonderen Risken zur Brandverhütung und Brandbekämpfung vorgesehen ist.

  10. Brandgefährliche Tätigkeiten • Brandgefährliche Tätigkeiten im Sinne dieser Dienstanweisung sind Arbeiten bzw. Handlungen mit offener Flamme oder Wärmeeinwirkung, welche Brandgefahren hervorrufen können, wie z.B. Pyrotechnik, offenes Feuer, Brauchtumsfeuer oder ähnliches.

  11. Brandgefährliche Tätigkeiten • Die Überwachung von brandgefährlichen Tätigkeiten außerhalb von Veranstaltungen wird durch diese DAW nicht geregelt.

  12. Veranstaltung • sind alle öffentlichen Theatervorstellungen und alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sind (Ausnahmen siehe NÖ Veranstaltungsgesetz).

  13. Veranstaltungsbetriebsstätten • sind Betriebsstätten und Betriebseinrichtungen, die der Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des NÖ Veranstaltungsgesetzes dienen.

  14. Bühnen • sind Räume (lt. NÖ Bautechnik-verordnung) in Veranstaltungsbetriebs-stätten, in denen schauspielerische oder ähnliche Darbietungen unmittelbar stattfinden.

  15. Gesetzliche Grundlagen • NÖ Feuerwehrgesetz • NÖ Veranstaltungsgesetz

  16. NÖ Feuerwehrgesetz • Die Gemeinde hat für Veranstaltungen, die ihrer Art nach mit erhöhter Brandgefahr verbunden sind, sowie bei brandgefährlichen Tätigkeiten die Beistellung einer Brandsicherheitswache anzuordnen.

  17. NÖ Feuerwehrgesetz • Nach Prüfung, des Sicherheitskonzeptes durch die zuständige Behörde ist vom Feuerwehrkommandanten • die erforderliche Mannschaftsstärke • und die Ausrüstung der Behörde bekannt zu geben.

  18. NÖ Feuerwehrgesetz • Die hiefür erforderlichen Unterlagen (z. B.: Sicherheitskonzept und ggf. Bewilligungsbescheide) sind der örtlich zuständigen Feuerwehr mind. 2 Kalenderwochen vor dem Veranstaltungsbeginn zu übermitteln.

  19. NÖ Feuerwehrgesetz • Die Beistellung einer Brandsicherheitswache ist eine Aufgabe im Rahmen der örtlichen Feuerpolizei.

  20. NÖ Feuerwehrgesetz • Sollte die örtlich zuständige Feuerwehr den erforderlichen Brandsicherheitswachdienst nicht in ausreichender Stärke und mit entsprechender Ausrüstung stellen können, sind andere Freiwillige Feuerwehren oder Betriebsfeuerwehren zur Hilfeleistung heranzuziehen.

  21. Bescheid • Die Anordnung einer Brandsicherheitswache erfolgt durch einen Bescheid, welcher sich an den Veranstalter richtet. • Stärke der Brandsicherheitswache • Ausrüstung der Brandsicherheitswache • Aufgaben der Brandsicherheitswache

  22. Kostentragung • Derjenige, der die Beistellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche angeordnet wurde, ist der Gemeinde gegenüber zum Kostenersatz verpflichtet.

  23. Kostentragung • Ein pauschaler Kostenersatz ist mittels Verordnung des Gemeinderates möglich. • Kostenersätze sind von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben.

  24. NÖ Veranstaltungsgesetz • Das NÖ Veranstaltungsgesetzes sowie das NÖ FG dienen als rechtliche Grundlagen für die Vorschreibung und Durchführung von Brandsicherheitswachen. • Abfragemöglichkeit über RIS bzw. Gemeindeamt.

  25. Aufgaben der Brandsicherheitswachebei brandgefährlichen Tätigkeiten • Brandgefährliche Tätigkeiten im Zuge von Veranstaltungen sind Tätigkeiten, welche eine Brandgefahr hervorrufen können (z. B. Bühnenfeuerwerk). • Zur Gefahrenabwehr sind entsprechende Maßnahmen erforderlich.

  26. Aufgaben der Brandsicherheitswachebei Veranstaltungen • Bei der Durchführung von Veranstaltungen können oftmals besondere Risken, welche eine Gefährdung von Personen und Sachen möglich machen, entstehen. • -(z.B. bei Veranstaltungen, bei denen kein Rauchverbot besteht).

  27. Aufgaben der Brandsicherheitswachebei Veranstaltungen • Die BSW hat die Aufgabe, in Verbindung mit Vorbeugenden Brandschutz-maßnahmen der Veranstaltungsstätte, zusätzliche Vorkehrungen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung vorzusehen.

  28. Aufgaben der Brandsicherheitswachebei Veranstaltungen • Das Brand- und Personengefährdungs-potential soll durch die Brandsicherheitswache selbst und die zusätzlichen, erforderlichen Brandschutzmaßnahmen wieder auf ein vertretbares Maß verringert werden.

  29. Aufgaben der Brandsicherheitswache • Verhinderung von Personenschäden durch vorbeugende Kontrolltätigkeit • Erkennen von Bränden • Alarmierung zusätzlicher Einsatzkräfte • Menschenrettung • Einleitung der ggf. erforderlichen Evakuierungsmaßnahmen • Löschversuche

  30. Aufgaben der Brandsicherheitswache • Nicht zu den Aufgaben der Kräfte der Brandsicherheitswache gehört die Durchführung der gesamten Evakuierungsmaßnahmen sowie das Beseitigen der die Veranstaltung negativ beeinträchtigenden Umstände.

  31. Stärke der Brandsicherheitswache Für die Auswahl der Stärke einer Brandsicherheitswache sind zu berücksichtigen: • Art und Ort der Veranstaltung (Menschenansammlung, Zielpublikum) • Hilfsbedürftigkeit des Publikums • Fluchtwegsituation

  32. Stärke der Brandsicherheitswache • Verwendung von offenem Feuer und Licht • Verwendung von pyrotechnischen Bühneneffekten und Gegenständen • Zufahrtsmöglichkeit • Löschwasserversorgung • Vorhandene Brandschutzeinrichtungen, Kommunikationseinrichtungen • andere besondere Gefahren

  33. Stärke der Brandsicherheitswache Es werden 2 Verfahren für die Berechnung der Stärke der Brandsicherheitswache vorgegeben: • Tabelle mit der Vorgabe von Richtwerten (Tabelle1) • Berechnung über eine Matrix (Tabelle 2)

  34. Stärke der Brandsicherheitswache Tabelle 1 – Vorgabe von Richtwerten

  35. Stärke der Brandsicherheitswache Tabelle 2 – Matrix zur Berechnung 3 3 0 4 2 2 2 0 4 0 20

  36. Stärke der Brandsicherheitswache Tabelle 2 – Matrix zur Berechnung Gewählt: 2 Mann BSW, kein TLF Gewählt: 2 Mann BSW, kein TLF

  37. Diensteinteilung und Ausbildung der Brandsicherheitswache Kommandant der BSW: • Mindestens absolvierte Gruppenkommandantenausbildung (Abschluss Gruppenkommandant - ASM10) Mitglieder der BSW: • Mindestens absolvierte Grundausbildung (Abschuss Truppmann - ASMTRM)

  38. Mindestausrüstungserfordernisse • Dienst- oder Einsatzbekleidung • Zusätzliche persönliche Schutzausrüstung (Branddienst) griffbereit • Kommunikationsmittel • Beleuchtungsmittel

  39. Durchführung • Augenscheinkontrolle des gesamten zu überwachenden Bereiches noch vor Einlass der Besucher. • Allfällig erforderliche Schutzmassnahmen (z.B.: Aufbau einer Löschleitung) vorsehen und festgestellte geringe Mängel vor Beginn der Veranstaltung durch den Veranstalter beheben lassen.

  40. Durchführung • Die BSW ist für die gesamte genutzte Veranstaltungsstätte zuständig. • Die Brandsicherheitswache endet nach der Kontrolle der Veranstaltungsräume und nachdem die Besucher die Veranstaltung verlassen haben.

  41. Durchführung • Bei brandgefährliche Tätigkeiten - Nachkontrollen gem. TRVB O 119. • Auf bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen ist besonders zu achten.

  42. Maßnahmen vor der Veranstaltung • Feststellung von besonderen Gefährdungen (-Sicherheitskonzept) • Freihaltung und Benutzbarkeit von Fluchtwegen, Notausgängen, bzw. Rettungs- und Angriffswegen • Freihaltung und Benutzbarkeit der Flächen für die Feuerwehr

  43. Maßnahmen vor der Veranstaltung • Prüfen der Betriebsbereitschaft der Brandmeldeeinrichtung bzw. sonstiger interner Alarmierungseinrichtungen • Information über vorhandene Löschgeräte einholen • Überprüfung der Zugänglichkeit der Löschwasserentnahmestellen • Überprüfung des Brandmeldeweges – externe Alarmierung

  44. Mängel • Diese sind dem Veranstalter / Betreiber bzw. dessen bevollmächtigten Vertreter zur sofortigen Behebung noch vor Beginn der Veranstaltung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. • Eine Nachkontrolle auf Behebung der festgestellten Mängel ist durchzuführen.

  45. Mängel • Werden beanstandete Mängel nicht beseitigt, hat der Kommandant der BSW dies dem Veranstalter/Betreiber schriftlich mitzuteilen und den Feuerwehrkommandanten zu verständigen, wecher die weiteren Maßnahmensetzt.

  46. Mängel • Bis zur weiteren Veranlassung durch den Feuerwehrkommandanten bzw. der zuständigen Behörde verbleibt die Brandsicherheitswache vor Ort. • Das von der Behörde namhaft gemachte entscheidungsbefugte Organ hat vor Ort die Situation zu beurteilen und schriftlich die weiteren Maßnahmen anzuordnen.

  47. Maßnahmen während der Veranstaltung • Die BSW hat die Vorgänge (insbesondere brandgefährliche Handlungen) während der gesamten Dauer der Veranstaltung aufmerksam zu beobachten.

  48. Maßnahmen bei Brandgeruch, Rauch-entwicklung oder Entstehungsbrand • Es ist die Ursache des Brandgeruches oder der Rauchentwicklung zu ermitteln. • Im Falle eines Brandes ist die Brandmeldung in geeigneter Weise zu veranlassen. • Personen sind aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich zu retten und • Brandbekämpfungsmaßnahmen sind durchzuführen.

  49. Aufgaben nach der Veranstaltung • Sobald die Veranstaltung beendet ist und die Besucher die Veranstaltungsstätte verlassen haben, führt die Brandsicherheitswache den Schlussrundgang durch. • Der Kommandant der Brandsicherheitswache gibt dem Betreiber die Beendigung des BSWD bekannt.

  50. Bericht der Brandsicherheitswache • Es ist ein Einsatzbericht zu erstellen. • Beanstandungen, Mängel, Beschwerden und dgl., welche sich während der Brandsicherheitswache ergeben haben, sind im Protokollfestzuhalten. • Bei wiederkehrenden Veranstaltungen liegen hiefür eigene Protokollbücher auf.

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