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E 20: Bewertungsrecht Bedeutung

17.05.2012. SS 2007. 2. E 20: Bewertungsrecht Vermgensarten. Land- und Forstwirtschaftliches VermgenGrundvermgenBetriebsvermgenSonstiges VermgenGrundbesitzL f VermgenGrundvermgenBetriebsgrundstcke. 17.05.2012. SS 2007. 3. E 20: Bewertungsrecht Bewertungsmastbe. Bewertungsmastbe

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E 20: Bewertungsrecht Bedeutung

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    1. 17.05.2012 SS 2007 1 E 20: Bewertungsrecht Bedeutung Bemessungsgrundlagen, die nicht in Geld bestehen, müssen für steuerliche Zwecke in Geld ausgedrückt werden. Spezialgesetzliche Bewertungsvorschriften haben Vorrang Aufbau des Gesetzes Teil I: Allgemeine Bewertungsvorschriften Teil II: Besondere Bewertungsvorschriften Teil II hat Vorrang vor Teil I

    2. 17.05.2012 SS 2007 2 E 20: Bewertungsrecht Vermögensarten Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen Grundvermögen Betriebsvermögen Sonstiges Vermögen Grundbesitz L + f Vermögen Grundvermögen Betriebsgrundstücke

    3. 17.05.2012 SS 2007 3 E 20: Bewertungsrecht Bewertungsmaßstäbe Bewertungsmaßstäbe Ertragswert Abgezinster Wert der geschätzten zukünftigen Erträge Anwendung bei Einheitsbewertung von l + f-Vermögen Gemeiner Wert Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar wäre (Einzelveräußerungspreis) Kommt zur Anwendung, wenn kein anderer Wert vorgesehen ist. Teilwert Preis, den Erwerber des Betriebes zahlen würde unter der Voraussetzung, dass der Betrieb fortgeführt wird. Kommt zur Anwendung zur Bewertung des beweglichen Betriebsvermögens

    4. 17.05.2012 SS 2007 4 E 20: Bewertungsrecht Bewertungsmethoden Gesetzlich vorgeschriebener Weg zur Wertermittlung (Anwendung eines Bewertungsmaßstabes) zB Wiener Verfahren zur Feststellung des gemeinen Wertes von Beteiligungen

    5. 17.05.2012 SS 2007 5 E 20: Bewertungsrecht Bewertungsregeln des I. Teils Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften Kurswert, wenn im Inland vorhanden Sonst gemeiner Wert Abgeleitet aus zeitnahen Verkäufen Wiener Verfahren (Ertragswert + Substanzwert : 2) Kapitalforderungen und Schulden Festverzinsliche Forderungen: Bewertung mit Nennwert Unverzinsliche Forderungen oder Schulden: Abzinsung mit 5,5 % p.a.

    6. 17.05.2012 SS 2007 6 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen Barwert der Nutzung oder Leistung (Kalkulationssatz 5,5 % maximal das 18fache des Jahreswertes Immerwährende Nutzungen: 18fache des Jahreswertes Lebenslängliche Nutzungen Versicherungsmathematischer Wert, Zinssatz 5,5 % (idF BudgetBG 2003) Hinsichtlich Sterbewahrscheinlichkeiten enthält das Gesetz eine VO-Ermächtigung (VO BGBl II 2003/627)

    7. 17.05.2012 SS 2007 7 E 20: Bewertungsrecht Einheitsbewertung Wertfeststellung bei Bewertungseinheiten in einem eigenen gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren L + F-Vermögen, Grundvermögen, (Betriebsvermögen) Zweck: Einmalige Bewertung für mehrere Steuern Grundsteuer, ErbSt hinsichtlich inländischer Grundstücke, GrESt, soweit keine Gegenleistung vorhanden, EStG: Vollpauschalierung von Landwirten, Buchführungspflicht Früher auch: GewerbekapitalSt, VermSt, ErbStÄQu

    8. 17.05.2012 SS 2007 8 E 20: Bewertungsrecht Einheitswert von Grundvermögen Hauptfeststellung Grundvermögen zuletzt 1973 + pauschale Erhöhung (1983) 35 % Wertmaßstäbe, -methoden Unbebauter Grund: gemeiner Wert Gebäudewert: wird aus fiktivem Neuherstellungswert abgeleitet unter Berücksichtigung von Alter und Ertragsfähigkeit

    9. 17.05.2012 SS 2007 9 E 20: Bewertungsrecht Einheitswert von l + f- Vermögen Hauptfeststellung zuletzt 1988 Wertmaßstab Ertragswert Bewertungsmethode Vergleichendes Verfahren Ausgangspunkt = Hektarsatz eines idealen Betriebes (€ 2.289,2) mit der Betriebszahl 100 (Weinbauvermögen: € 8.357) L + f Betriebe werden je nach Lage und Bodenbeschaffenheit in Beziehung zum Idealbetrieb gesetzt. zB 10 ha Betrieb im Bergland, Betriebszahl 40 => EW 9.156 (= 40 % von € 22.892).

    10. 17.05.2012 SS 2007 10 E 21: Erbschafts- und Schenkungssteuer Charakterisierung Personensteuer auf den unentgeltlichen Vermögenserwerb. Als Personensteuer keine Berücksichtigung der ErbSt bei der ESt, wenn etwa eine Erwerbsquelle erworben wurde. Aber § 30 Abs 7, § 31 Abs 4, § 24 Abs 5 EStG zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Zwischen Bund und Ländern geteilte Bundesabgabe. Aufkommen 2004: € 154,4 Mio Gleichbehandlung von Erbschaften und Schenkungen.

    11. 17.05.2012 SS 2007 11 E 21: Erbschafts- und Schenkungssteuer Steuergegenstand Erwerbe von Todes wegen Erbfall, Vermächtnis, Pflichtteil, Anspruch auf Lebensversicherung, soweit nicht Unterhalt damit abgegolten wird. Schenkungen unter Lebenden Schenkungen iSd bürgerlichen Rechts, freigebige Zuwendungen (Zuwendungsabsicht und objektive Bereichung des Bedachten) Keine Schenkungen liegen vor: Leistungen aufgrund einer moralischen, sittlichen Pflicht, familienrechtliche Verpflichtungen (Unterhalt), Gewinn aus Glücksgeschäften (Lotto, Toto), Ehepakte, Vermögensteilung anlässlich der Scheidung, freiwillige soziale Zuwendungen an die Arbeitnehmer Zweckzuwendungen

    12. 17.05.2012 SS 2007 12 E 21: Erbschafts- und Schenkungssteuer Bemessungsgrundlage Steuerpflichtiger Erwerb Es gilt das Bereicherungsprinzip Schulden und Belastungen können daher abgezogen werden. Bewertung Inländischer Grundbesitz 3facher Einheitswert Bewertung nach dem 1. Teil des BewG Sonstiges Vermögen: gemeiner Wert Betriebsvermögen: Teilwert Wertpapiere: Kurswert, gemeiner Wert (Wiener Verfahren). Firmenwert Besteuerung soweit sich eine feste Verkehrsauffassung herausgebildet hat (zB Apotheken)

    13. 17.05.2012 SS 2007 13 E 21: Erbschafts- und Schenkungssteuer Befreiungen, §§ 14, 15 Freibeträge Steuerklasse I + II: € 2.200 Steuerklasse III + IV: € 440 Steuerklasse V: € 110 Ehegattenschenkungen zusätzlich € 7.300 Erwerbe von derselben Person sind innerhalb der letzten 10 Jahre zusammenzurechnen. Befreiungen Hausrat bei Steuerklasse I + II unbegrenzt (III + IV: € 1.460) Schenkungen zum gemeinsamen Erwerb einer Wohnstätte (bis max 150 qm) zwischen Ehegatten Übliche Gelegenheitsgeschenke (auch Geld) Angemessener Unterhalt

    14. 17.05.2012 SS 2007 14 E 21: Erbschafts- und Schenkungssteuer Befreiungen, § 15 Befreiungen Subventionen der öffentlichen Hand Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen, die an die Öffentlichkeit gerichtet sind (zB Preisausschreiben) Endbesteuerte Bankeinlagen und Forderungswertpapiere Erwerb von Todeswegen Aktien (nicht aber Beteiligungen von mehr als 1 %) Schenkungen an gemeinnützige Einrichtungen (nur körperliche bewegliche Sachen und Geldforderungen) Bei Erbschaften: 2,5 % unabhängig von der Höhe

    15. 17.05.2012 SS 2007 15 E 21: Erbschafts- und Schenkungssteuer Zuwendung von Betrieben, § 15a Freibetrag von € 365.000,- Voraussetzung Tod des Betriebsinhabers Erwerbsunfähigkeit, geistiges Gebrechen Erreichung des 55. Lebensjahres Begünstigtes Vermögen Inländische Betriebe und Teilbetriebe Mitunternehmerschaftsanteile > 25 % Kapitalanteile > 25 % Freibetrag steht anteilig zu: Mehrere Erwerber Übertragung eines Anteils, Teilbetriebes.

    16. 17.05.2012 SS 2007 16 E 21: Erbschafts- und Schenkungssteuer Tarif Progressiver Tarif (2 – 60 % der Bemessungsgrundlage) in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Erwerbes Steuerklasse I: bis zu 15 % Ehegatte, Kinder Steuerklasse II: bis zu 25 % Enkelkinder, Urenkel Steuerklasse III: bis zu 40 % Geschwister und Eltern Steuerklasse IV: bis zu 50 % Neffen, Nichten, Schwiegerkinder und Schwiegereltern Steuerklasse V: bis zu 60 % Alle übrigen

    17. 17.05.2012 SS 2007 17 E 21: Erbschafts- und Schenkungssteuer Grunderwerbsteueräquivalent Unentgeltliche Grundstücksübertragungen sind von der GrESt befreit => Grunderwerbsteueräquivalent Höhe: 3,5 % (2 % bei nahen Angehörigen) BMG: 3-facher Einheitswert Mindeststeuer GrESt-Äquiv. wird auch dann erhoben, wenn bei einer Erbschaft keine Steuer anfällt (etwa wegen Überschuldung des Nachlasses).

    18. 17.05.2012 SS 2007 18 E 21: Erbschafts- und Schenkungssteuer Steuerschuld, Haftung Erwerb von Todeswegen Steuerschuld entsteht mit Tod des Erblassers Erbe ist Schuldner Der Nachlass und die übrigen Erben haften bis zur Höhe ihres Erwerbes Erwerb unter Lebenden Steuerschuld entsteht mit der Ausführung der Zuwendung Gesamtschuld des Erwerbers und des Geschenkgebers

    19. 17.05.2012 SS 2007 19 E 21: Erbschafts- und Schenkungssteuer Entrichtung Anmeldepflicht des Erwerbs ab Kenntnis binnen 3 Monaten, Anmeldepflicht hat auch Geschenkgeber Anmeldepflicht entfällt bei Selbstbemessung Abgabe einer Steuererklärung nur nach Aufforderung durch das FA Veranlagung, Bescheid, Fälligkeit: 1 Monat nach Bescheidzustellung Bei Schenkungen: Selbstberechung durch Parteienvertreter Parteienvertreter haftet für die Abfuhr der selbstberechneten Steuer

    20. 17.05.2012 SS 2007 20 E 21: Erbschafts- und Schenkungssteuer Abgrenzung zu Ausland Unbeschränkte Steuerpflicht In- und ausländisches Vermögen unterliegt der ErbSt Erblasser oder Erbe sind Inländer Inländer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland Beschränkte Steuerpflicht In allen übrigen Fällen Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen inländischer Grundbesitz inländisches Betriebsvermögen

    21. 17.05.2012 SS 2007 21 E 21: Erbschafts- und Schenkungssteuer Beseitigung einer Doppelbesteuerung Betrifft Steuer auf ausländisches Vermögen Grundstücke, Sachen, Forderungen gegen ausländische Schuldner, Rechte, deren Übertragung in die Eintragung in ausländische Bücher geknüpft ist Beseitigung der Doppelbesteuerung Abzug der Steuer als Nachlassverbindlichkeit Anrechnung der ausländischen Steuer im Fall der Gegenseitigkeit § 48 BAO Doppelbesteuerungsabkommen

    22. 17.05.2012 SS 2007 22 E 22: Verkehrsteuern Inhalt Grunderwerbsteuer Gesellschaftsteuer Versicherungssteuer Gebühren

    23. 17.05.2012 SS 2007 23 E 22: Verkehrsteuern Grunderwerbsteuer Charakterisierung Spezielle Verkehrsteuer auf den Erwerb von inländ. Grundstücken - Verpflichtungsgeschäft Unbebaute, bebaute Grundstücke, Baurecht, Superädifikate, Miteigentumsanteile an Grundstücken, Eigentumswohnungen Steuergegenstand Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte (Tausch) Eigentumserwerb ohne Verpflichtungsgeschäft Zwangsversteigerung, Ersitzung Erwerb der Verwertungsbefugnis Anteilsvereinigung, Übertragung sämtlicher Anteile

    24. 17.05.2012 SS 2007 24 E 22: Verkehrsteuern Grunderwerbsteuer Befreiungen Reine Schenkungen (dafür GrESt-Äquivalent) Realteilung (bei gleichbleibender Quote) Bemessungsgrundlage Grundsätzlich: Wert der Gegenleistung Wert des Grundstücks, wenn keine Gegenleistung vorhanden ist oder sich ihr Wert nicht ermitteln lässt (3facher EW). Vermögensteilung bei Scheidung Anteilsvereinigung Landwirtschaftlicher Übergabevertrag (1facher EW) Umgründungen: 2facher EW

    25. 17.05.2012 SS 2007 25 E 22: Verkehrsteuern Grunderwerbsteuer Steuersatz 3,5 % 2 % bei nahen Angehörigen (Ehegatte, Eltern, Kinder) Steuerschuldner Die am Erwerb beteiligten Personen als Gesamtschuldner Entrichtung Abgabenerklärung bis 15. des zweitfolgenden Monats, Bescheid, Fälligkeit 1 Monat nach Bescheidzustellung Selbstberechnung durch Rechtsanwalt, Notar Unbedenklichkeitsbescheinigung Erstattung, wenn Erwerbsvorgang innerhalb von 3 Jahren rückgängig gemacht wird.

    26. 17.05.2012 SS 2007 26 E 22: Verkehrsteuern Gesellschaftsteuer Ursprünglich kannte das KVG drei spezielle Verkehrsteuern Gesellschaftsteuer (wird als einzige erhoben) Wertpapiersteuer Börsenumsatzsteuer Gegenstand der Gesellschaftsteuer Ersterwerb von Gesellschaftsrechten an inländischen Kapitalgesellschaften Nachschüsse verdeckte Einlagen (Forderungsverzicht, Nutzungseinlagen) Ausstattung inländischer Zweigniederlassungen von Drittlandskapitalgesellschaften mit Eigenkapital

    27. 17.05.2012 SS 2007 27 E 22: Verkehrsteuern Gesellschaftsteuer Kapitalgesellschaft Auch Personengesellschaften mit Kapitalgesellschaft als unbeschränkt haftenden Gesellschafter GmbH & Co KG, auch doppelstöckige GmbH & Co KG Gesellschaftsrechte Aktien, sonstige Anteile, ausgenommen Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer K(E)G. Genussrechte Forderungen, die ein Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren (zB stille Beteiligung)

    28. 17.05.2012 SS 2007 28 E 22: Verkehrsteuern Gesellschaftsteuer Befreiungen Gesellschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zwecken dienen Gesellschaften mit Versorgungsbetrieben im Eigentum der öffentlichen Hand Formwechselnde Umgründungen AG => GmbH Erwerb von Gesellschaftsrechten, wenn als Gegenleistung (Teil-)Betrieb übertragen wird.

    29. 17.05.2012 SS 2007 29 E 22: Verkehrsteuern Gesellschaftsteuer Bemessungsgrundlage Grundsätzlich: Wert der Gegenleistung Fehlt eine Gegenleistung: Wert der Gesellschaftsrechte Steuersatz 1 % Steuerschuldner Die Kapitalgesellschaft Haftung: Der Erwerber der Gesellschaftsrechte Entrichtung Erklärungspflicht innerhalb eines Monats Selbstberechnung zulässig

    30. 17.05.2012 SS 2007 30 E 22: Verkehrsteuern Versicherungsteuer Charakter Spezielle Verkehrsteuer auf den Abschluss von Versicherungsverträgen Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer Abfuhr durch den Versicherer (Haftung) Gegenstand Zahlung des Versicherungsentgelts Bemessungsgrundlage Versicherungsentgelt

    31. 17.05.2012 SS 2007 31 E 22: Verkehrsteuern Versicherungssteuer Steuersatz Lebensversicherung 4 % (in Sonderfällen 11 %) Krankenversicherung 1 % Pensionszusatzversicherung 2,5 % Hagelversicherung 0,2 ‰ der Versicherungssumme Sonstige Versicherungen 11 % Motorbezogene Versicherungssteuer Nach Motorleistung oder Hubraum bei Krafträdern Abgrenzung zum Ausland Versicherungsnehmer hat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, Versicherter Gegenstand befindet sich im Inland

    32. 17.05.2012 SS 2007 32 E 22: Verkehrsteuern Gebühren Zwei Arten von Gebühren Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen Unterliegen dem Äquivalenzprinzip = Abgeltung der verursachten Kosten oder des erhaltenen Nutzens einer staatlichen Leistung Papierverbrauchsteuer (antiquiert) Rechtsgeschäftsgebühren Spezielle Verkehrsteuer Urkundenprinzip: Gebührenpflicht entsteht nur, wenn eine Urkunde errichtet wurde Gültiges Rechtsgeschäft.

    33. 17.05.2012 SS 2007 33 E 22: Verkehrsteuern Gebühren Allgemeine Tarifbestimmungen Feste Gebühren: betragsmäßig in den Tarifposten (TP) ausgewiesen Sind bei der Behörde durch Barzahlung, Bankomatkarte, Kreditkarte zu entrichten. Entrichtung mittels Erlagschein Hundertsatzgebühren: sind in % der vorgesehenen Bemessungsgrundlage ausgedrückt Bogengebühr fallen zusätzlich zu den festen Gebühren an. Bogen = 4 DIN A 4 Seiten, einseitig beschrieben Seit 1.1.2002 keine weitere Bogengebühr bei Urkunden die Rechtsgeschäftsgebühr ausgelöst haben

    34. 17.05.2012 SS 2007 34 E 22: Verkehrsteuern Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen Beispiele Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche € 76 Ansuchen um Ernennung zum Notar € 43 Ernennung zum Notar € 260 Reisepass € 69 Zulassungsschein € 109 Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Grund freien Ermessens € 725

    35. 17.05.2012 SS 2007 35 E 22: Verkehrsteuern Rechtsgeschäftsgebühren Urkundenprinzip: Abfassung einer Urkunde und gültiges Rechts-geschäft löst Steuerpflicht aus. Darlehensverträge 0,8 % Ersatzbeurkundung: Gesellschafterdarlehen = Aufnahme in die Bücher Kreditverträge 0,8 %; bei revolvierenden Krediten 1,5 % der Kreditsumme außergerichtliche Vergleiche 2 % (bei Gerichtsanhängigkeit 1 %) Zessionen 0,8 % Glücksverträge, Leibrentenverträge

    36. 17.05.2012 SS 2007 36 E 22: Verkehrsteuern Bestandvertragsgebühr Satz 1 % BMG: Grundsätzlich: Wert der gesamten Gegenleistung Bei unbestimmter Dauer: 3-facher Jahreswert Bei Vermietung zu Wohnzwecken: max 3-facher Jahreswert Selbstberechung durch den Vermieter, Abfuhr bis zum 15. des auf das Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats.

    37. 17.05.2012 SS 2007 37 E 22: Verkehrsteuern Rechtsgeschäftsgebühren Gebührenschuldner = Vertragsparteien Haftung: Urkundenverfasser Abgrenzung gegenüber Ausland Errichtung der Urkunde im Inland: Steuerpflicht, auch wenn Vertragsparteien Ausländer sind oder ausländische Objekte betroffen sind. Errichtung der Urkunde im Ausland: Steuerpflicht, wenn Parteien Inländer sind und eine inländische Sache betroffen ist, bzw Erfüllungsort das Inland ist. Steuerpflicht, wenn eine Auslandsurkunde ins Inland gebracht wird und ein Sachbezug zum Inland besteht.

    38. 17.05.2012 SS 2007 38 E 22: Verkehrsteuern Abgrenzung der Verkehrsteuern untereinander GrESt – ErbSt Unentgeltlicher Erwerb keine GrESt, dafür GrESt-Äquivalent in der ErbSt Gemischte Schenkung: ErbSt, soweit Gegenleistung GrESt Gebühren – andere Verkehrsteuern Keine Gebührenpflicht für Rechtsgeschäfte, die unter das ErbStG, GrEStG, KVG oder VersStG fallen. GrESt – GesSt Sacheinlage von Grundstücken in KapGes unterliegt beiden Steuern.

    39. 17.05.2012 SS 2007 39 E 23: Steuerschuldrecht Aufbau des Steuertatbestandes Gesetzliches Schuldverhältnis Abgabentatbestand persönliche Seite sachliche Seite Gläubiger Schuldner Gegenstand BMG Tarif

    40. 17.05.2012 SS 2007 40 E 23: Steuerschuldrecht Steuerschuldner Steuerschuldner ist, wer den Steuertatbestand erfüllt Träger von Rechten und Pflichten => steuerrechtsfähig Steuerrechtsfähigkeit bestimmt sich aus den Einzelgesetzen Natürliche Personen von Geburt bis Tod Juristische Personen Aufnahme der Tätigkeit bis Zeitpunkt der Vermögensverteilung Gesamtrechtsnachfolge, § 19 BAO Erben natürlicher Personen Verschmelzungen, Umwandlungen Personengesellschafter aufgelöster Personengesellschaften

    41. 17.05.2012 SS 2007 41 E 23: Steuerschuldrecht Wichtige Unterscheidung Steuerschuldner Steuerträger Entrichtungsverpflichteter Beispiele USt Lohnsteuer

    42. 17.05.2012 SS 2007 42 E 23: Steuerschuldrecht Gesamtschuld und Haftung Gesamtschuld, § 6 BAO Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe Leistung schulden, sind Gesamtschuldner Beispiele: GrESt, Schenkungssteuer Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind sind Gesamtschuldner (insb GesBR) Haftung, § 7 Abs 1 BAO Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe eines Anderen haften, werden durch Geltendmachung der Haftung zu Gesamtschuldnern

    43. 17.05.2012 SS 2007 43 E 23: Steuerschuldrecht Haftungen Haftungen, die sich aus materiellen Steuergesetzen ergeben Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer Haftung des Schuldners der Kapitalerträge für die KESt Haftung des Nachlasses für die ErbSt In der BAO geregelte Haftungsfälle § 9 BAO: Haftung der Vertreter juristischer Personen, für schuldhafte Abgabenverkürzungen § 12 BAO: Haftung der Gesellschafter der voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigung entsprechend den zivilrechtlichen Vorgaben (Kommanditisten haften beschränkt)

    44. 17.05.2012 SS 2007 44 E 23: Steuerschuldrecht Haftungen § 14 BAO: Haftung des Erwerbers eines Unternehmens Haftung nur für Betriebsabgaben, zB USt, GrSt Haftung für Steuerabzugsbeträge, zB Lohnsteuer, KESt Zeitliche Beschränkung: Haftung für Abgaben, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Haftung für Abzugsbeträge, seit Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren. § 15 BAO: Personen, die nach Wegfall einer Person zur Vermögensverwaltung berufen sind

    45. 17.05.2012 SS 2007 45 E 23: Steuerschuldrecht Entstehen der Abgabenschuld § 4 Abs 1 BAO Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklich ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Bedeutung Bestimmt den Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe (§ 207ff BAO) Es können Maßnahmen zur Sicherstellung des Abgabenanspruchs getroffen werden (§ 232 BAO) Bei Selbstbemessungsabgaben orientiert sich die Fälligkeit an der Entstehung der Steuerschuld Rückgängigmachung eines Geschäftes führt nicht zur Rückgängigmachung der Steuerschuld, außer dies ist explizit im Gesetz angeordnet: zB § 33 ErbStG, § 17 GrEStG (Rückabwicklung binnen drei Jahren).

    46. 17.05.2012 SS 2007 46 E 23: Steuerschuldrecht Fälligkeit Bescheidmäßig festgesetzte Abgaben Ein Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides Selbstberechnungsabgaben und Abzugssteuern Fälligkeit ergibt sich aus den materiellen Steuergesetzen. zB USt: 15. des zweitfolgenden Monats. Aufschub der Fälligkeit Berufung gegen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung Aussetzung der Einhebung Zahlungserleichterungen (Stundung)

    47. 17.05.2012 SS 2007 47 E 23: Steuerschuldrecht Aussetzung der Einhebung Betrifft Abgaben, deren Höhe von Berufung abhängig ist antragspflichtig Antrag ist nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung wenig erfolgversprechend erscheint Wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Wirkung der Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub endet mit Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung, anderen das Berfungsverfahren abschließenden Erledigungen Aussetzungszinsen: Basissatz (derzeit 1,47 %) + 2 %

    48. 17.05.2012 SS 2007 48 E 23: Steuerschuldrecht Zahlungserleichterungen Können gewährt werden, wenn die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben für den Pflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Stundung Hinausschieben der Entrichtung der Zahlung antragspflichtig, Antrag ist bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit einzubringen wird Antrag nicht stattgegeben => Nachfrist 1 Monat Stundungszinsen (Basissatz + 4,5 %) Ratenzahlung

    49. 17.05.2012 SS 2007 49 E 23: Steuerschuldrecht Säumnis Nicht zeitgerechte Entrichtung einer Abgabe Säumniszuschläge, § 217 BAO 1. Säumniszuschlag 2 % bei Nichtentrichtung am Fälligkeitstag Entfällt, wenn Säumnis nicht mehr als 5 Tage und in den letzten 6 Monaten fristgerecht gezahlt wurde. 2. Säumniszuschlag 1 %, bei Nichtzahlung binnen drei Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) 3. Säumniszuschlag 1 %, bei Nichtzahlung binnen drei Monaten nach Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des 2. Säumniszuschlags. Säumniszuschlag liegt nicht im Ermessen der Behörde

    50. 17.05.2012 SS 2007 50 E 23: Steuerschuldrecht Erlöschen des Steuerschuld-verhältnisses Entrichtung der geschuldeten Steuer Nachsicht, § 236 BAO „Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.“ (Ermessensentscheidung) Löschung mangels Einbringlichkeit, § 235 BAO

    51. 17.05.2012 SS 2007 51 E 23: Steuerschuldrecht Verjährung Festsetzungs- = Bemessungsverjährung Verjährungsfrist: Grundsätzlich: 5 Jahre Bei Hinterzogenen Abgaben: 7 Jahre Verbrauchsteuern, feste Gebühren: 3 Jahre Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen. Einhebungsverjährung = Recht, eine fällige Abgabe einzuheben. Verjährt fünf Jahre nach Fälligkeit Kann bei Selbstbemessungsabgaben nicht früher verjähren als das Recht zur Festsetzung (wichtig vor allem bei Abgabenhinterziehung)

    52. 17.05.2012 SS 2007 52 E 23: Steuerschuldrecht Verjährung Verlängerung der Verjährungsfrist durch jede nach außen erkennbare Amtshandlung 1 Jahr (+ Folgejahr, wenn im Verlängerungsjahr Amtshandlung). Hemmung der Verjährung Solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist. Absolute Verjährung, § 209 BAO Verjährungsfrist: 10 Jahre beginnt grundsätzlich mit Entstehen des Abgabeanspruchs zu laufen Ausnahme: Erwerb von Todes wegen: Recht auf Festsetzung der ErbSt verjährt 10 Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige. Keine Verjährung von Abgaben, solange eine Berufung anhängig ist (§ 209a BAO).

    53. 17.05.2012 SS 2007 53 E 24: Abgabenverfahrensrecht Inhalt Behördenorganisation Behördenzuständigkeiten Zusammenwirken Behörde – Steuerpflichtiger Bescheidverfahren

    54. 17.05.2012 SS 2007 54 E 24: Abgabenverfahrensrecht Behördenorganisation Abgabenorganisationsgesetz (AVOG) unterscheidet Finanzämter, Zollämter Organisationseinheiten Bundesministerium für Finanzen Weisungsrecht Erlässt Erlässe und VO 1. Instanz zB hinsichtlich § 48 BAO

    55. 17.05.2012 SS 2007 55 E 24: Abgabenverfahrensrecht Aufgabenkreis der Finanzbehörden Unterscheidung: Finanzämter mit Allgemeinem, besonderen und erweiterten Aufgabenkreis Besonderer Aufgabenkreis Erweiterter Aufgabenkreis FA Graz-Stadt: Einhebung der USt von Ausländern FA Eisenstadt: Rückerstattung von Steuern auf Grund von DBA

    56. 17.05.2012 SS 2007 56 E 24: Abgabenverfahrensrecht Örtliche Zuständigkeit Wohnsitzfinanzamt, § 55 Abs 2 BAO veranlagte ESt Betriebsfinanzamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 54 Abs 1 BAO) veranlagte ESt, wenn Stpfl nur einen Betrieb hat (§ 55 Abs 3 BAO). Veranlagte ESt, wenn Stpfl nur an einer MU beteiligt ist (§ 55 Abs 4 BAO) Sitzfinanzamt KSt (§ 58 BAO), GesSt (§ 66 Abs 2 BAO) Unternehmensfinanzamt USt (§ 61 BAO) Lagefinanzamt GrESt (§ 64 BAO)

    57. 17.05.2012 SS 2007 57 E 24: Abgabenverfahrensrecht Zusammenwirken Behörde – Stpfl Formelles – informelles Zusammenwirken Behörde Grundsatz der Amtswegigkeit (§ 115 BAO) Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit Stellt Befolgung des Legalitätsprinzips und des Gleichheitssatzes sicher Steuerpflichtiger Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) Anzeigepflichten (§ 120 BAO), binnen eines Monats (§ 121 BAO) Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§§ 124 – 132 BAO) Aufbewahrungspflicht (7 Jahre oder länger, wenn Gegenstand eines offenen Verfahrens) Abgabe von Abgabenerklärungen (§§ 133 – 140 BAO) Hilfeleistung bei Amtshandlungen zB bei Außenprüfungen (§ 141 BAO)

    58. 17.05.2012 SS 2007 58 E 24: Abgabenverfahrensrecht Zusammenwirken Behörde – Stpfl Abgabenerklärungen Abgabenvorschriften bestimmen, wer verpflichtet ist Erklärungen einzureichen (§ 133 BAO) Vordrucke für Abgabenerklärungen sind zu verwenden Abgabenerklärungen für ESt, KSt, USt sind bis 30.4. des Folgejahres einzureichen, bei elektronischer Erklärung bis 30.6. des Folgejahres (§ 134 BAO) Bei nicht zeitgerechter Abgabe: Verspätungszuschlage Bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe Verspätungszuschläge unter € 50 werden nicht festgesetzt

    59. 17.05.2012 SS 2007 59 E 24: Abgabenverfahrensrecht Zusammenwirken Behörde – Stpfl Verlangen nach Auskunft Auskunft kann von jedermann verlangt werden, auch wenn nicht die eigene Abgabepflicht betroffen ist (§ 169 BAO). Verbot der Einvernahme von (§ 170 BAO) Wahrnehmungsunfähige Beichtgeheimnis Amtsgeheimnis Grenzen (§§ 171 BAO) Aussageverweigerungsrecht naher Angehöriger Berufsgeheimnis der freien Berufe (§ 171 BAO) Bankgeheimnis: § 38 BWG, Ausnahme: Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen wurde eingeleitet. Außenprüfungen (§ 147f BAO) Grundsatz des Parteiengehörs Beschränkt sich auf Sachverhaltsfragen

    60. 17.05.2012 SS 2007 60 E 24: Abgabenverfahrensrecht Beistandspflicht zwischen Behörden Berechtigung zur EDV-mäßigen Einsicht in Grundbuch, Firmenbuch, Melderegister, Gewerberegister, Kfz-Zulassungsregister (§ 158 Abs 4 BAO) Unbedenklichkeitsbescheinigungen (§ 160 BAO) Kann durch Selbstbemessungserklärung ersetzt werden

    61. 17.05.2012 SS 2007 61 E 24: Abgabenverfahrensrecht Ermittlungsverfahren Abgabenbehörde prüft Abgabenerklärung Bedenkenvorhalte (§ 161 Abs 2 BAO) Ergänzungsaufträge (§ 161 Abs 1 BAO) Freie Beweiswürdigung (§ 167 Abs 2 BAO) Unbeschränktheit der Beweismittel (§§ 166 – 183 BAO) Falls Grundlagen für Abgabenerhebung nicht ermittelt werden können => Schätzung (§ 184 BAO) äußerer Betriebsvergleich Innerer Betriebsvergleich Schätzung nach dem Lebensaufwand Schätzung nach dem Vermögenszuwachs Kalkulatorische Schätzung insb nach dem Wareneinkauf

    62. 17.05.2012 SS 2007 62 E 24: Abgabenverfahrensrecht Festsetzung der Abgaben Abgabenbescheid Vorläufige Abgabenbescheide (§ 200 BAO) Gesonderte Feststellung (§ 185ff BAO) Grundlagenbescheide Abgeleitete Bescheide (§ 295 Abs 1 BAO) Abgabenselbstbemessung Grundsätzlich kein Bescheid Bescheid ist zu erlassen: Keine oder falsche Selbstberechnung Auf Antrag des Steuerpflichtigen (Antragsfrist: 1 Monat nach Bekanntgabe des selbstberechneten Steuerbetrags; § 201 Abs 3 BAO) Auf Antrag, wenn Voraussetzungen für Wiederaufnahme vorliegen würden

    63. 17.05.2012 SS 2007 63 E 24: Abgabenverfahrensrecht Bescheid Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Inhalt von Bescheiden Bezeichnung als Bescheid Bescheidspruch unter Angabe des Bescheidadressaten Begründung, wenn Anliegen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen ergeht. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelfrist Rechtsmittelbehörde Hinweis auf Notwendigkeit der Begründung eines Rechtsmittels Hinweis, dass Berufung keine aufschiebende Wirkung hat

    64. 17.05.2012 SS 2007 64 E 25: Abgabenverfahrensrecht Inhalt Berufungsverfahren Rechtskraft Rechtskraftdurchbrechungen Verfahrenskosten

    65. 17.05.2012 SS 2007 65 E 25: Abgabenverfahrensrecht Berufung Ordentliches Rechtmittel gegen Bescheide = Berufung Aktivlegitimation Bescheidadressat Feststellungsbescheide: jeder, gegen den der Bescheid wirkt Haftungspflichtige (§ 248 BAO) Berufung hat keine aufschiebende Wirkung

    66. 17.05.2012 SS 2007 66 E 25: Abgabenverfahrensrecht Inhalt einer Berufung Berufungserklärung Bescheid, gegen den sie sich richtet Die bescheiderlassende Behörde Den Umfang, in dem der Bescheid angefochten wird Empfehlenswert: Angabe eines Zustelldatums, um Einhaltung der Berufungsfrist zu dokumentieren Berufungsantrag Begründung

    67. 17.05.2012 SS 2007 67 E 25: Abgabenverfahrensrecht Berufungsverfahren Berufung wird bei der Behörde 1. Instanz eingebracht 1. Berufungsvorentscheidung der Behörde 1. Instanz Vorlageantrag an die Behörde 2. Instanz Fakultativ: 2. Berufungsvorentscheidung (muss vollinhaltlich stattgeben) Behörde 2. Instanz: Unabhängige Finanzsenate Ende des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens außerordentliche Rechtsmittel: Berufung an VwGH, VfGH

    68. 17.05.2012 SS 2007 68 E 25: Abgabenverfahrensrecht Unabhängige Finanzsenate Unabhängige Behörde mit Sitz in Wien und sieben Außenstellen in den FLD-Städten Zusammensetzung der Berufungssenate Vorsitzender Referent (sofern der Vorsitzende Referent ist, ein weiteres hauptberufliches Mitglied Zwei entsendete Mitglieder (von den gesetzlichen Berufsvertretungen entsandt)

    69. 17.05.2012 SS 2007 69 E 25: Abgabenverfahrensrecht Verfahren vor dem UFS Vorsitzende weist die Fälle den Referenten zu Entscheidungen der Berufungssenate erfolgen grundsätzlich monokratisch Kollegialentscheidung nur auf Antrag des Berufungswerbers oder des Referenten idR keine mündliche Verhandlung, muss extra beantragt werden Berufungssenat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Dirimierungsrecht des Vorsitzenden

    70. 17.05.2012 SS 2007 70 E 25: Abgabenverfahrensrecht § 240 BAO Abfuhrabgaben (1) Berichtigungsmöglichkeit durch Abfuhrverpflichteten bis Ablauf des Kalenderjahres (Rückzahlung an Steuerpflichtigen). (3) Rückzahlung an Steuerpflichtigen auf dessen Antrag, außer Ausgleich (Rückzahlung) nach Abs 1 Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat. Antrag bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, möglich. Für Lohnsteuer s a § 41 Abs 2 EStG

    71. 17.05.2012 SS 2007 71 E 25: Abgabenverfahrensrecht Außerordentliche Rechtmittel Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts VwGH Art 131 Abs 1 B-VG: Bescheidbeschwerde des Stpfl Art 131 Abs 2 B-VG: Beschwerde der Behörde 1. Instanz gegen Bescheide des UFS VfGH Art 144 B-VG: Bescheidbeschwerde Art 140 Abs 1 B-VG: Individualantrag auf Normenkontrolle Beschwerdeführer muss unmittelbar in seinen Rechten verletzt werden Gesetz muss ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden sein

    72. 17.05.2012 SS 2007 72 E 25: Abgabenverfahrensrecht VwGH Verfahrensgrundsätze Strenges Neuerungsverbot Inhaltliche als auch verfahrensrechtliche Rechtwidrigkeiten werden nur aufgegriffen, wenn sie als Beschwerdepunkte geltend gemacht wurden Kassatorische Entscheidungen: Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts Unzuständigkeit der belangten Behörde Verletzung von Verfahrensvorschriften

    73. 17.05.2012 SS 2007 73 E 25: Abgabenverfahrensrecht Rechtskraft Formelle Rechtskraft = Unanfechtbarkeit eines Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln Erlassung eines letztinstanzlichen Bescheides Ungenützter Ablauf einer Rechtsmittelfrist Zurückziehung eines ordentlichen Rechtsmittels Verzicht auf ein ordentliches Rechtsmittel Die materielle Rechtskraft umfasst folgende Bescheidwirkungen Unwiderrufbarkeit und Unabänderlichkeit Unwiederholbarkeit Verbindlichkeit

    74. 17.05.2012 SS 2007 74 E 25: Abgabenverfahrensrecht Rechtskraftdurchbrechungen Berichtigung von offenkundigen Schreib-, Rechen und EDV-Fehlern Innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des Bescheides Von Amtswegen oder auf Antrag der Partei Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes Von Amts wegen oder auf Antrag der Partei Innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des Bescheides Anpassung abgeleiteter Bescheide Innerhalb der Verjährungsfrist Aufhebung wegen Widerspruch gegen DBA oder Gemeinschaftsrecht Auf Antrag oder von Amts wegen Bis Ablauf der Verjährungsfrist

    75. 17.05.2012 SS 2007 75 E 25: Abgabenverfahrensrecht Wiederaufnahme des Verfahrens § 303 BAO Auf Antrag der Partei, wenn Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis erschlichen wurde Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Antrag ist binnen drei Monaten ab Kenntnisnahme zu stellen. Wiederaufnahme von Amtswegen. Wiederaufnahme nur innerhalb der Verjährungsfrist möglich.

    76. 17.05.2012 SS 2007 76 E 25: Abgabenverfahrensrecht Entscheidungspflicht Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen des Stpfl ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden Keine Entscheidung binnen 6 Monaten Devolutionsantrag an Behörde 2. Instanz (§ 311 BAO) Entscheidungsauftrag an 1. Instanz (3 Monatsfrist, Verlängerung möglich) Danach: Entscheidung durch 2. Instanz Entscheidet die 2. Instanz (UFS) nicht binnen 6 Monaten => Säumnisbeschwerde an den VwGH

    77. 17.05.2012 SS 2007 77 E 25: Abgabenverfahrensrecht Verfahrenskosten Parteien tragen die Kosten des Verfahrens grundsätzlich selbst Keine zusätzlichen Kosten im Berufungsverfahren Zeugen und Sachverständen gebührt ein Kostenersatz Kosten dafür trägt idR die Behörde Beweise mit unverhältnismäßigen Kosten muss die Behörde nur dann aufnehmen, wenn sich der Abgabepflichtige zur Kostentragung bereit erklärt. Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts Gebühr von € 180 Sonstige Verfahrenskosten sind pauschaliert Obsiegen: idR pauschal ca € 1172,88 Obliegen: idR pauschal € 381,90

    78. 17.05.2012 SS 2007 78 Finanzstrafrecht Prinzipien des rechtsstaatlichen Strafrechts Nullum crimen sine lege Rückwirkungsverbot Schuldstrafrecht

    79. 17.05.2012 SS 2007 79 Finanzstrafrecht Geltungsbereich Sachlich Bundesrechtlich geregelte Abgaben und Beiträge, soweit diese von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind Grundsteuer Nicht Stempel- und Rechtsgebühren Konsulargebühren

    80. 17.05.2012 SS 2007 80 Finanzstrafrecht Geltungsbereich Örtlich Territorialitätsprinzip Persönlich Natürliche Personen Juristische Personen iSd Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes Haftung des Dienstgebers für Dienstnehmer nur bei Verschulden (§ 28 Abs 3 und Abs 4 FinStrG)

    81. 17.05.2012 SS 2007 81 Finanzstrafrecht Strafformen Geldstrafe Freiheitsstrafe Im behördl Verfahren max 3 Monate Nur, wenn strafbestimmender Wert > 22.000 Euro Verfall Wertersatz

    82. 17.05.2012 SS 2007 82 Finanzstrafrecht Die wichtigsten Finanzstrafvergehen Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) Abs 1 Vorsätzlich Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht Abgabenverkürzung Abs 2 Wissentlich Nicht-Abfuhr von USt-VZ oder LSt oder DG

    83. 17.05.2012 SS 2007 83 Finanzstrafrecht Die wichtigsten Finanzstrafvergehen Fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) Abgabenhinterziehung iSv § 33 Abs 1 FinStrG fahrlässig begangen Schmuggel vorsätzlich Vorschriftswidrige Einfuhr von eingangsabgabepflichtigen Waren in das Zollgebiet oder Verbringung von ausgangsabgabepfl Waren ohne Zollanmeldung aus dem Zollgebiet Sonstige Verkürzung von Eingangs- od Ausgangsabgaben durch Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- od Wahrheitspflicht

    84. 17.05.2012 SS 2007 84 Finanzstrafrecht Die wichtigsten Finanzstrafvergehen Finanzordnungswidrigkeiten (§ 49 FinStrG) vorsätzlich Nicht-Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben oder Vorauszahlungen Durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen ungerechtfertigte USt-Gutschriften Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht ohne dadurch ein anderes Vergehen zu begehen

    85. 17.05.2012 SS 2007 85 Finanzstrafrecht Voraussetzungen der Strafbarkeit Tatbestandsmäßigkeit Rechtswidrigkeit Schuldhaftigkeit Keine Strafbarkeit Obwohl tatbestandsmäßig, rechtswidrig u schuldhaft Bei Verjährung (§ 31 FinStrG iVm §§ 207 ff BAO) Selbstanzeige (§ 29 FinStrG)

    86. 17.05.2012 SS 2007 86 Finanzstrafrecht Selbstanzeige Darlegung bei der zuständigen Behörde Offenlegung aller bedeutsamen Umstände Unverzügliche Entrichtung des Verkürzungsbetrages rechtzeitig

    87. 17.05.2012 SS 2007 87 Finanzstrafrecht Finanzstrafverfahren Grundsätze des Finanzstrafverfahrens Inquisitionsmaxime Amtswegigkeit Öffentlichkeitsgrundsatz Mündlichkeit Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel In dubio pro reo Verbot der Selbstbezichtigung Keine Bindung der FinStrBeh an rechtskräftige Abgabenbescheide

    88. 17.05.2012 SS 2007 88 Finanzstrafrecht Finanzstrafverfahren Zuständigkeit Sachlich (§§ 53 f FinStrG) Gericht, strafbestimmender Wertbetrag > 75.000 Euro Behörde Einzelorgan Spruchsenat, wenn strafbestimmender Wertbetrag 22.000 Euro übersteigt Örtlich (§ 58 FinStrG)

    89. 17.05.2012 SS 2007 89 Finanzstrafrecht Finanzstrafverfahren Behördliches Rechtsmittelverfahren Zweigliedriger Instanzenzug Rechtsmittelbehörde: UFS als Finanzstrafbehörde Ordentliches Rechtsmittel Berufung gegen Erkenntnisse Beschwerde gegen sonstige Bescheide und unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt außerordentliches Rechtsmittel Wiederaufnahme des Verfahrens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    90. 17.05.2012 SS 2007 90 Finanzstrafrecht Finanzstrafverfahren Behördliches Rechtsmittelverfahren Berufungssenat Vier Mitglieder Vorsitz: Vorsitzender des UFS Weiteres hauptberufliches Mitglied Zwei Laienbeisitzer

    91. 17.05.2012 SS 2007 91 M, der in Leibnitz wohnt, betreibt seit 1994 in Graz eine Softwarefirma. 1994 war er noch der Ansicht, dass es „eh niemandem auffallen würde“, wenn er seine Steuern nicht entrichtet. 1995 schließlich zeigte er dem FA die Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit an und kam all seinen steuerlichen Pflichten nach. Dass er bereits 1994 einen Umsatz von 2,1 Mio S erzielt hatte, verschwieg er allerdings. Anlässlich einer BP im Jahr 2000 entdeckte die FinBeh, dass M bereits 1994 erwerbstätig war. Finanzstrafrechtliche Konsequenzen? Strafbarkeit? Zuständigkeit (nicht entrichteter Betrag >22´< 75´)

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