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Erstellt von der örtlichen Liga anlässlich eines

Das Subsidiaritätsprinzip Grundlage der Kommunalen Selbstbestimmung & der gesetzlichen Vorrangstellung der freien Wohlfahrtspflege. Erstellt von der örtlichen Liga anlässlich eines Vortrages im Jugendhilfeausschuss am 22.11.2007. 1/9. Übersicht. Seite.

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Erstellt von der örtlichen Liga anlässlich eines

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  1. Das Subsidiaritätsprinzip Grundlage der Kommunalen Selbstbestimmung &der gesetzlichen Vorrangstellung der freien Wohlfahrtspflege Erstellt von der örtlichen Liga anlässlich eines Vortrages im Jugendhilfeausschuss am 22.11.2007 1/9

  2. Übersicht Seite • Zum Begriff der Subsidiarität • Das Subsidiaritätsprinzip als Blaupause unserer staatl. Struktur • Das Subsidiaritätsprinzip als Grundlage der freien Wohlfahrtspflege • Die gesetzliche Vorrangstellung der freien Wohlfahrtpflege • Erläuterung zur Soll – Vorschrift in den Sozialgesetzbüchern • Charakteristische Vorteile • Grundlagen für die Nutzung des staatstragenden Subsidiaritätsprinzip 3 4 5 6 7 8 9 2/9

  3. Zum Begriff der Subsidiarität • Subsidiarität leitet sich vom lat. „subsidium“ ab, dass dem militärischen Bereich entstammt und die zurückbleibende Hilfe bezeichnet. • Die kleinere Gemeinschaft hat den Vorrang im Handeln, gegenüber der größeren Gemeinschaft, nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, wodurch die gr. Einheit vor Überforderung durch zu viele kleine Aufgaben bewahrt wird - Effektivitätsaspekt -. • Hieraus leitet sich ein Recht auf Beistand und Hilfestellung für die kleine Einheit gegenüber der gr. Einheit her und • das Recht des Individuum auf Selbstbestimmung. 3/9

  4. Das Subsidiaritätsprinzip als Blaupause für staatliche Strukturen 4/9

  5. Das Subsidiaritätsprinzip als Grundlage der freien Wohlfahrtpflege Die subsidiäre Struktur des Staates die sich herleitet aus dem Subsidiaritätsprinzip, ist die Grundlage für die Bedeutung der Freien Wohlfahrtspflege in der Bundesrepublik Deutschland. Die Freie Wohlfahrtpflege ist hierdurch eine der tragenden Säulen des in Artikel 20 Abs. 1 des GG verankerten Sozialstaates. Das Subsidiaritätsprinzip „Es bedeutet vereinfacht: Was der Einzelne, die Familie oder Gruppen und Körperschaften aus eigener Kraft tun können, darfweder von einer übergeordneten Instanznoch vom Staatan sich gezogen werden. Es soll sicher gestellt werden, dass Kompetenz und Verantwortung des jeweiligen Lebenskreisesanerkannt und genutzt werden. Das schließt allerdings die staatliche Pflicht mit ein, die kleineren Einheiten falls nötig so zu stärken, dass sie entsprechend tätig werden können.“(Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege) 5/9

  6. SGB II § 17 Abs. 1 Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die Agenturen für Arbeit (AA) eigene Einrichtungen und Dienste nicht neuschaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in kürze geschaffen werden können. Die AA sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege (f W) in ihrer Tätigkeit … angemessen unterstützen. SGBVIII § 4 Abs. 2 Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (f JH) betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe (ö JH) von eigenen Maßnahmen absehen. Abs. 3 Die ö JH soll die f JH nach Maßgabe dieses Buches fördern….. SGB XII § 5 Abs. 1+2+3 …. Die Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände der f W in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen. Abs. 4 Wird die Leistung im Einzelfall durch die f W erbracht, sollen die Träger der Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen. GTK § 11 Abs. 3 Ist weder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe noch… bereit oder in der Lage, eine notwendige Einrichtung zu errichten und zu unterhalten, so hat der örtliche Träger der ö JH die erforderliche Einrichtung selbst zu errichten und zu betreiben. Die gesetzliche Vorrangstellung der freien Wohlfahrtpflege 6/9

  7. Erläuterung zur Soll – Vorschriftin den Sozialgesetzbüchern • Die Soll- Vorschrift zeichnet sich dadurch aus, dass hier von einem Regelfall ausgegangen wird, • der eben in der Regel dazu führt, dass auch hier zwingend eine bestimmte Maßnahme zu treffen ist, • in Ausnahmefällen (atypischen Situationen) jedoch, die dem pflichtgemäßen Ermessen unterliegt, hiervon abgesehen werden kann. • Im § 11 Abs. 3 GTK liegt eine Ist – Vorschrift vor, somit eine zwingende Verpflichtung die keinerlei Ausnahmen zulässt auch nicht in atypischen Situationen. 7/9

  8. Charakteristische Vorteile des Subsidiaritätsprinzip Durch die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzip wird sicher gestellt: • Keine Doppelstruktur • Effizienzsteigerung • Trägervielfalt • Gelebtes bürgerschaftliches Engagement • Effektive Versorgung der Erkrather Bürger 8/9

  9. Grundlagen für die Nutzung des staatstragenden Subsidiaritätsprinzip • Frühzeitige Information der freien Wohlfahrtsverbände durch die Stadt • Angemessene Unterstützung der freien Träger durch die Stadt • Städtischer Elternbrief zur Anmeldung für das neue Kindergartenjahr • Örtliche Bekanntmachung von anstehenden Aufgaben • Einführung der OGS in Erkrath • Einrichtung der neuen Stelle für die Koordination und Begleitung der Tagespflege • Trägerwechsel bei der KITA St. Katharina • Absehen von eigenen, städtischen Maßnahmen 9/9

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