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Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (2. DRModG )

Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (2. DRModG ). Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen. 2. DRModG ver.di Landesbezirk Hessen Bereich „Beamtinnen & Beamte“. 2. DRModG ver.di Landesbezirk Hessen Bereich „Beamtinnen & Beamte“.

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Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (2. DRModG )

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  1. Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen(2. DRModG) Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

  2. 2. DRModG ver.di Landesbezirk Hessen Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  3. 2. DRModG ver.di Landesbezirk Hessen Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  4. Hintergründe Dienstrecht ist seit dem 01.09.2006 „föderalisiert“ • Der Bund verfügt über die konkurrierende Gesetzgebung bezogen auf „die Statusrechte und –pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern“(Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). • Von dieser Befugnis hat der Bund durch den Erlass des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) mit Wirkung zum 01.04.2009 Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz ersetzt das BRRG. • Die Länder können für ihren Bereich im Bereich der Statusrechte- und Pflichten nur noch insoweit gesetzgeberisch tätig werden, als das BeamtStG dies zulässt.  Eingeschränkter Spielraum für das HBG 2. DRModG  ver.di Landesbezirk Hessen  Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  5. Die Länder verfügen jedoch über die Gesetzgebungskompetenz in Sachen „Laufbahnen, Besoldung und Versorgung“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). • Zum 01.01.2011 ist das HBeamtVG in Kraft getreten („Pension mit 67“ = 1. DRModG). Mit dem 2. DRModG wird es redaktionell korrigiert, ergänzt um das „Altersgeld“ und noch mal neu veröffentlicht. • Jetzt folgt eigenes HBesG mit neuer Besoldungstabelle (löst BBesG ab) und eigenem Überleitungsgesetz (HBesVÜG), • Auch Versorgungsempfänger werden übergleitet. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  6. Allgemeines Beamtenrecht • Gesetzliche Verankerung der dienstlichen Beurteilung (§ 59 Abs. 1 HBG). Einige Details werden ab dem 01.03.2014 in §§ 39 ff. HLVO geregelt: • Regelbeurteilung alle 3 Jahre, • keine Begrenzung beim Lebensalter mehr, • Beurteilungen, die für Auswahlentscheidungen Grundlage sind, dürfen nicht älter als 3 Jahre sein (z. Zt. ein Jahr), • Einzelheiten „regeln die obersten Dienstbehörden“ 2. DRModG  ver.di Landesbezirk Hessen  Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  7. Allgemeines Beamtenrecht • Beamtinnen und Beamte auf Widerruf können Teilzeitarbeit ausüben, wenn Ausbildung nicht gefährdet wird (§ 63 Abs. 2 HBG), • Teilzeitarbeit mit mind. 15 Stunden in der Woche länger möglich. Statt max. 15 Jahre neu 17 Jahre (§ 63 Abs. 3 HBG), • Beurlaubung länger möglich. Statt max. 12 Jahre neu 14 Jahre (§ 64 Abs. 1 HBG), • Dienstbefreiungsmöglichkeiten bleiben, Anwendung auf den Tarifbereich bleibt unverändert erhalten (§ 1 Abs. 3 HBG sowie § 1 HUrlVO) 2. DRModG  ver.di Landesbezirk Hessen  Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  8. Laufbahnrecht I. • Abschaffung des „einfachen Dienstes“, • Es gibt nur noch 11 Laufbahnen, allerdings mit künftigen Detailregelungen in den einzelnen Vorschriften, • Aus „Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren“ wird „feuerwehrtechnischer Dienst“ • Bachelor- bzw. Master als Zugangsvoraussetzungen zum gehobenen bzw. höheren Dienst. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  9. Laufbahnrecht II. • Höchstalter 50 Jahre für die Einstellung. In Ausnahmefällen 60 Jahre (§ 11 HLVO), • System des „prüfungspflichtigen Aufstiegs“ z. B. vom mittleren in den gehobenen Dienst bleibt (§ 36 Abs. 1 bis 4 HLVO) • Als Ausnahme bleibt auch der „prüfungsfreie Aufstieg“ vom mittleren in den gehobenen Dienst erhalten (§ 36 Abs. 5 HLVO). Dabei entfällt das Mindestalter. • Gleiches gilt für den Aufstieg in den höheren Dienst (§§ 37, 38 HLVO) 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  10. Besoldungsrecht • Es wird ein vollständiges, eigenes HBesG geschaffen, das das BBesG i. d. F. v. 31.08.2006 ablöst. • Grundsatz der „funktionsgerechten Besoldung“ bleibt (§§ 21, 22 HBesG) • Stellenobergrenzenregelungen bleiben (§ 27 HBesG) • Erstmalige gesetzliche Regelung, wann Besoldungsansprüche verjähren: nach 3 Jahren (§ 13 HBesG, § 195 BGB), 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  11. Besoldungsrecht • System der familienbezogenen Bestandteile bleibt (§ 43 HBesG): • Beträge 01.03. bis 31.03.2014 (HBesVAnpG 2013/2014) 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  12. Besoldungsrecht • Besoldungstabelle wird grundlegend umgestaltet: • Besoldungsdienstalter (21. Lebensjahr) fällt weg, • Einstellungen künftig grundsätzlich in die Stufe 1 • Vorbeschäftigungszeiten können anerkannt werden • Gesonderte Regelung zur Überleitung vorhandener Beamtinnen und Beamten 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  13. Besoldungsrecht Es gibt eine neue Besoldungstabelle mit insgesamt 8 Stufen Die Stufenlaufzeiten (§ 28 Abs. 3 HBesG) 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  14. Besoldungstabelle A vom 01.03.2014 bis 31.03.2014Stand: HBesVAnpG 2013/2014

  15. Leistungselemente I • Bei „dauerhaft herausragenden Leistungen“ kann Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (§ 28 Abs. 4 HBesG). • = kein Stufenaufstieg sondern das Bezahlen aus der nächsthöheren Stufe! • Grundlage: Leistungseinschätzung (Beurteilung?) • Einzelheiten: Verordnung • Die Möglichkeit des „Anhaltens“ des Stufenaufstiegs ist nicht mehr vorgesehen. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  16. Leistungselemente II. • § 46 HBesG: System von „Leistungsprämien“, und „Leistungszulagen“ bleibt. • Neu: Sonderurlaub „von bis zu 3 Tagen je Kalenderjahr“. • Einzelheiten: Verordnung. • Achtung: im kommunalen Bereich nur Prämie oder Zulage nach Maßgabe einer Dienstvereinbarung, die auch für Tarifbeschäftigte gilt. Kein Sonderurlaub (§ 46 Abs. 5 HBesG). 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  17. Überleitung in HBesG I. • Die Überleitung erfolgt „Besoldungsgruppengleich“ D. h., z. B. von A 9 BBesO A nach A 9 HBesO A. Maßgebend: Tabelle im Februar 2014 • Für die Stufenzuordnung gilt: • Zuordnung zu der Stufe oder der Überleitungsstufe, die dem Grundgehalt zum Zeitpunkt der Überleitung entspricht, • wenn dies nicht passt: Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe mit dem nächst höheren Betrag. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  18. Überleitung in HBesG II. • Für den weiteren Stufenaufstieg gilt: • Bei Überleitung in eine Überleitungsstufe gilt altes Recht weiter. • D. h., der Stufenaufstieg erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem er nach altem Recht auch erfolgt wäre. • Bei Überleitung in eine „richtige“ Stufe gilt neues Recht • D. h., mit der Überleitung gilt die Stufenlaufzeit nach § 28 Abs. 3 HBesG. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  19. Überleitung in HBesG III. Besoldungstabelle A v. 01.07.2013 bis 28.02.2014 2. DRModG ● ver.di Landesbezirk Hessen ● Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  20. Überleitungstabelle altes Recht  neues Recht Gültig März 2014

  21. Überleitung in HBesG V. • Beispiel: Seit Mai 2011 A 13, Stufe 6: 3.792,74 € (Stand 01.07.2013). Stufenlaufzeit 3 Jahre (01.05.2011 bis 30.04.2014). • Überleitung von A 13 BBesO A nach A 13 HBesO A • Stufenzuordnung: Überleitungsstufe zu Stufe 3 der A 13: 3.793,00 € (= + 0,26 €) 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  22. Überleitung in HBesG V. Weitere Entwicklung I: • 01.04.2014 lineare Besoldungserhöhung um 2,6 %: = 3.891,62 € • Stufenaufstieg erfolgt nach altem Recht (§ 4 Abs. 3 Satz 2 HBesVÜG). Damit zum 01.05.2014. • Stufenaufstieg zum 01.05.2014 in die Stufe 3 der A 13 mit (dann) 3.925,48 € 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  23. Überleitung in HBesG VI. Weitere Entwicklung II. • Prüfen der Ausnahmen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ff., Abs. 3 ff. HBesVÜG): • Fall nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 HBesVÜG Nach Erreichen der richtigen Stufe wird ein Differenzbetrag gezahlt, um einen Einkommensverlust wegen der Umstellung zu vermeiden: 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  24. Überleitung in HBesG VII. Vergleich Deshalb: • Nach Erreichen der regulären Stufe Zahlung des Differenzbetrages von Stufe 3 zum Betrag „aus der Überleitungsstufe zu der nächsten Stufe“ (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HBesVÜG): Stufe 3: 3.925,48 € Überleitungsstufe zu Stufe 4: 4.058,86 € = 133,38 € 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  25. Überleitung in HBesG VIII. Ergebnis (Beleg: Amtl. Begründung zum Gesetzentwurf. LT.-Drucks. 18/6558 v. 28.11.2012, S. 295) 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  26. Überleitung in HBesG IX. • Weiterer Stufenaufstieg: • Stufenaufstieg zum 01.05.2014 vollzogen. • Stufenlaufzeit in der Stufe 3: 3 Jahre (§ 28 Abs. 3 HBesG) 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  27. Mitbestimmung I. • Mitbestimmung bei der Überleitung im Februar 2014: • Nein. Es fehlt an einem entsprechenden Mitbestimmungstatbestand. (Anders als im Tarifbereich: „Eingruppierung“) • Stufenzuordnung bei Ersteinstellung (§§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 HBesG): • Ja. Als Teilaspekt der Mitbestimmung bei der Einstellung (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a HPVG; VG Frankfurt a. M. v. 10.10.2011, PersR 2012, S. 179 ff. • Problem: Im Tarifbereich soll das erst dann gelten, wenn mitbestimmte Grundsätze zur Anerkennung förderlicher Zeiten bestehen (BVerwG v. 22.09.2011, PersR 2011, S. 532) 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  28. Mitbestimmung II. • Vorweggewährung des Grundgehalts der nächsten Stufe (§ 28 Abs. 4 Satz 1HBesG): • Im Einzelfall nein. Es fehlt in § 77 Abs. 1 Nr. 1 HPVG ein entsprechender Tatbestand. • Aber: Generelle Regelung nach § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG („….vergleichbarer leistungsbezogenen Entgelte“) möglich. • Gewährung von Leistungsprämien, Leistungszulagen sowie Sonderurlaub (§ 46 Abs. 1 HBesG): • Im Einzelfall nein. Es fehlt in § 77 Abs. 1 Nr. 1 HPVG ein entsprechender Tatbestand. • Als generelle Regelung ja:§ 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  29. Versorgungsrecht • Schrittweise Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzenvom 65. auf das 67. Lebensjahr • vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr im Bereich von Polizei, Justizvollzug & Feuerwehr • auf eigenen Antrag Verlängerung bis zum 70. Lebensjahr(z. Zt. 68. Lebensjahr) • Keine Anhebung der Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte mit 60 Jahren 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  30. Versorgungsrecht • In Folge der Anhebung der Lebensarbeitszeit Neuregelung der Versorgungsabschläge • „Quotelung“ der Versorgungsberechnung wird geändert • Anspruch auf Versorgungsauskunft • Ausgleichszahlung bei Versetzung in den Ruhestand wenn Arbeitszeitkonto nicht abgebaut werden konnte • Mitnahmefähigkeit von Versorgungsansprüchen („Altersgeld“) 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  31. Versorgungsrecht • Ab dem 01.03.2014 werden auch Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres als „ruhegehaltfähige Dienstzeit“ anerkannt (§ 6 Abs. 1 HBeamtVG). • Bis zum 28.02.2014 werden solche Zeiten generell nicht anerkannt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG). • Voraussetzung ist, dass es sich um „ruhegehaltfähige Dienstzeiten“ handelt: • Im Beamtenverhältnis • In einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst etc. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  32. Versorgungsrecht • Regelung wird ohne Übergangsrecht zum 01.03.2014 in Kraft gesetzt. D. h., • Wer vor dem 01.03.2014 in den Ruhestand versetzt wurde, bei dem werden solche Zeiten, auch wenn sie vorliegen, nicht berücksichtigt, • ver.di: Bei Geltendmachung noch in 2013 rückwirkende Berücksichtigung ab Januar 2010 und dann auch mit Wirkung für die Zukunft. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  33. Versorgungsrecht Vor Geltendmachung ist zu prüfen: • Habe ich bereits den max. Ruhegehaltssatz von 71,75 % erreicht? Wenn ja: keine Möglichkeit. • Handelt es sich um ruhegehaltfähige Zeiten im Sinne der §§ 6 ff. HBeamtVG? Wenn nein: keine Möglichkeit 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  34. Anhebung Altersgrenze von 65 auf 67 • Wer vor dem 01.01.1947 geboren ist, für den bleibt es bei der Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres • Für diejenigen, die nach dem 31.12.1946 und vor dem 01.01.1964 geboren sind, wird die Altersgrenze angehoben. Die Anhebungen umfassen die Bandbreite von einem Monat (Jahrgang 1947) und 22 Monate(Jahrgang 1963). • Von der Anhebung sind auch diejenigen erfasst, die sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden (§ 33 Abs. 4 HBG). Ausgenommen sind diejenigen, die sich bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden bzw. jene, die bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind (§ 33 Abs. 7 HBG). 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  35. Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze (§ 33 Abs. 3 HBG) 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  36. Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 • Mit der Anhebung wurde schrittweise im Jahre 2012 begonnen • Beschäftigte, die am 31.12.1947 geboren sind, vollendenten am 30.12.2012 das 65. Lebensjahr. Sie gehören damit zu den ersten, für die die Altersgrenze, in diesem Fall um einen Monat, angehoben wird. Grundsätzlich erfolgt die Versetzung in den Ruhestand immer zum Ablauf des Monats, in dem das maßgebliche Lebensalter vollendet wird (§ 30 Abs. 1 Satz 1 HBG). Ohne die jetzt vorgenommene Gesetzesänderung wäre bei diesem Beispiel eine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Dezember 2012 erfolgt. Nunmehr erfolgte sie zum Ablauf des Monats Januar 2013. • Beschäftigte ab dem Jahrgang 1964 sind die ersten, die bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres arbeiten müssen, um eine abschlagsfreie Pension beziehen zu können. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  37. Antragsaltersgrenzen • Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX können auf eigenen Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden (§ 35 Nr. 1 HBG), • Generell ab Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 35 Nr. 2 HBG). 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  38. Versorgungsabschläge für Schwerbehinderte I • Bei denjenigen, die vor dem 01.01.1952 geboren sind und nach dem 31.12.2010 (= ab dem 01.01.2011) auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 HBeamtVG). • D. h., bei der Anwendung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG wird der Abschlag lediglich bis zum 63. Lebensjahr berechnet! • Bei Versetzung in den Ruhestand mit dem 60. Lebensjahr mithin für max. 3 Jahre: 3 x 3,6 % = 10,8 %. • Für diejenigen, die in der Zeit vom 01.01.1952 bis zum 31.12.1963 geboren sind gilt eine besondere Tabelle (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 HBeamtVG: 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  39. Versorgungsabschläge für Schwerbehinderte II 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  40. Versorgungsabschläge für Schwerbehinderte III 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  41. Altersgrenzen für Polizei, Justizvollzug & FeuerwehrAllgemeines • Bis zum 31.12.2011 galt für die Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, des Justizvollzuges sowie der Berufsfeuerwehren eine besondere, gesetzliche Altersgrenze. Sie traten mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. • Auch diese besondere Altersgrenze wird schrittweise angehoben und zwar auf das 62. Lebensjahr (§§ 112 Abs. 2; 113 Satz 1; 114 Satz 1 HBG). 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  42. Altersgrenzen für Polizei, Justizvollzug & FeuerwehrÜbergangs- und Schutzregelungen I. • Wer vor dem 01.01.1952 geboren ist, für den bleibt es bei der Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres • Für diejenigen, die nach dem 31.12.1951 und vor dem 01.01.1964 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise ab 2012 wie folgt angehoben: 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  43. Altersgrenzen für Polizei, Justizvollzug & FeuerwehrÜbergangs- und Schutzregelungen II. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  44. Altersgrenzen für Polizei, Justizvollzug & FeuerwehrÜbergangs- und Schutzregelungen III. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  45. Altersgrenzen für Polizei, Justizvollzug & FeuerwehrÜbergangs- und Schutzregelungen IV. • Auch im Bereich von Polizei, Justizvollzug & Feuerwehr kann die Versetzung in Ruhestand hinausgeschoben werden (§§ 112 Abs. 6; 113 Satz 1; 114 Satz 1HBG): • „wenn es im dienstlichen Interesse liegt“ • auf eigenen Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen, • maximal bis zum vollendeten 64. Lebensjahr 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  46. Altersgrenzen für Polizei, Justizvollzug & FeuerwehrÜbergangs- und Schutzregelungen V. • Trotz der schrittweisen Verlängerung der Altersgrenze auch in diesem Bereich (vom 60. auf das 62. Lebensjahr) gibt es eine weitere Ausnahmeregelung (§§ 112 Abs. 3; 113 Satz 1; 114 Satz 2 HBG), • sie umfasst diejenigen, die Schicht- oder Wechselschichtdienst geleistet haben: • Wer 20 Jahre lang diesen Dienst geleistet hat, tritt 24 Monate, • Wer 15 Jahre lang diesen Dienst geleistet hat, tritt 18 Monate und • Wer 10 Jahre lang diesen Dienst geleistet hat, tritt 12 Monate vor Erreichen der jeweils für ihn geltenden Altersgrenze, frühestens jedoch mit dem Ende des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, in den Ruhestand. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  47. Arbeiten bis zum 70. • Auf eigenen Antrag kann der Eintritt in den Ruhestand aber auch über das 67. Lebensjahr hinaus verlängert werden. Maximal jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr (bislang 68. Lebensjahr) vollendet wird (§ 34 Abs. 1 Satz 1 HBG). • Auch die Zeit von 65 bis 70 wird mit 1,79375 % (seit dem 01.01.2003) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen. Eine höhere Steigerung ist nicht möglich. • Auch der maximale Ruhegehaltsatz von 71,75 % wird deshalb nicht erhöht. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  48. Versorgungsabschläge & Begrenzungen I.§ 14 Abs. 3 HBeamtVG 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  49. Versorgungsabschläge & Begrenzungen II.§ 14 Abs. 3 HBeamtVG 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

  50. Versorgungsabschläge & Begrenzungen III.§ 14 Abs. 3 HBeamtVG 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

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