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4 Verfahrensgrunds tze

II. Der BeibringungsgrundsatzDer Vortrag der Parteien bindet das Gericht, ?bereinstimmender Vortrag verhindert die Beweisaufnahme, ? 138 III ZPO. Daraus folgt: Jede Partei muss die ihr g?nstigen Tatbestandsmerkmale der streitgegenst?ndlichen Normen - vortragen- und im Fall des Bestreitens bewei

gianna
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4 Verfahrensgrunds tze

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Presentation Transcript


    1. 4 Verfahrensgrundstze II. Der Beibringungsgrundsatz 1. Begriff und Funktion Die Parteien fhren alle Tatsachen in den Prozess ein, welche Grundlage des Urteils sind 2. Gegenbegriffe: Amtsermittlung und Prfung von Amts wegen 3. Die Durchfhrung des Beibringungsgrund-satzes im einzelnen

    2. II. Der Beibringungsgrundsatz Der Vortrag der Parteien bindet das Gericht, bereinstimmender Vortrag verhindert die Beweisaufnahme, 138 III ZPO. Daraus folgt: Jede Partei muss die ihr gnstigen Tatbestandsmerkmale der streitgegenstndlichen Normen - vortragen - und im Fall des Bestreitens beweisen 4 Verfahrensgrundstze

    3. 4 Verfahrensgrundstze II. Der Beibringungsgrundsatz Die Beibringungslast der Parteien entbindet das Gericht jedoch nicht von der Verpflichtung zur Strukturierung des Vortrags, 139 I ZPO. Durchbrechung des Beibringungsgrundatzes: 291 ZPO: Offenkundige Tatsachen - gerichtskundige Tatsachen - allgemeinkundige Tatsachen

    4. Fall Nr. 4 (BAG JZ 1975, 737): Im Jahre 1972 war Josef Beuys Dozent an der Staatlichen Kunstakademie Dsseldorf. Er nahm in seinen Hrerkreis auch Studenten auf, die sein Dienstherr zuvor abgelehnt hatte. Wenig spter besetzte er mit einigen Studenten das Sekretariat der Akademie. Das Arbeitsverhltnis mit Beuys wurde daraufhin fristlos gekndigt. Beuys erhob Kndigungsschutzklage. Im Prozess zog das Landesarbeitsgericht die Personalakte des Klgers, auf die sich keine der Parteien bezogen hatte, bei und legte die daraus gewonnenen Erkenntnisse dem Urteil zugrunde. Durfte das LAG so verfahren?

    5. 4 Verfahrensgrundstze III. Aufklrungspflichten im Zivilprozess Richterliche Hinweis- und Aufklrungs-pflichten, 139 ZPO 2. Wahrheits- und Vollstndigkeitspflicht der Parteien, 138 ZPO 3. Aufklrungspflichten der Parteien?

    6. III. Aufklrungspflichten im Zivilprozess 3. Aufklrungspflichten der Parteien? Partei bentigt konkrete, ihr nicht zugngliche Informationen, um schlssig vortragen zu knnen. Beispiele: - Unterhaltsprozess: Leistungsfhigkeit des Prozessgegners - Produkthaftung: Vorliegen eines Fabri- kationsfehlers - Softwareprozess: Lizenzverletzung

    7. III. Aufklrungspflichten im Zivilprozess Die gesetzliche Lsung Materiellrechtliche Auskunftspflichten mssen im Gesetz statuiert sein (etwa: 1605 BGB). Anderfalls: Auskunft nach 242 BGB, sofern (1) Sonderverbindung zwischen den Parteien besteht (2) Berechtigter ist ber den Anspruch im Ungewissen und kann die Information nicht selbst erlangen (3) Gegner kann die Information unschwer beschaffen

    8. 4 Verfahrensgrundstze IV. Mndlichkeit 1. Begriff, 128 I ZPO: Nur der mndliche Vortrag in der Verhandlung bildet die Urteilsgrundlage dies schliet jedoch eine Vorbereitung der Verhandlung durch Schriftstze nicht aus, 129 ZPO. Verhandelt wird jedoch durch weitgehende Be-zugnahme auf die Schriftstze, 137, 297 II ZPO 2. Die sog. notwendige Mndlichkeit Gesetzlicher Regelfall, d.h. jedes Urteil ergeht nach einem Verhandlungstermin

    9. 4 Verfahrensgrundstze IV. Mndlichkeit 2. Die sog. notwendige Mndlichkeit - Ohne mndliche Verhandlung darf keine Entscheidung gefllt werden - Nur was mndlich verhandelt wurde, wird zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung 3. Schriftliche Verfahren a) 128 II ZPO: Mit Einverstndnis der Parteien b) 495a ZPO: Bei einem Streitwert unter 600 nach Ermessen des Amtsgerichts

    10. 4 Verfahrensgrundstze V. ffentlichkeit 1. Gerichtsffentlichkeit, 169 ff. GVG, Art. 6 EMRK bezweckt die demokratische Kontrolle der Gerichte Ausschluss kann zum Schutz der Prozessparteien angeordnet werden Dritte knnen bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses die Akten einsehen, 299 II ZPO Nicht ffentlich sind die Beratung und Abstimmung, 193 GVG

    11. Fall Nr. 5 (BVerfG DVBl. 2001, 456 ff. ) Im sog. Politbro-Prozess gegen Krenz, und andere SED-Funktionre traf der Vorsitzende des zustndigen Strafsenats eine sitzungspolizei-liche Verfgung und schloss generell Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen aus. Die ntv-GmbH & Co. KG macht ihre Rechte auf Informationsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) und Rundfunkfreiheit (Art. 5 I 2 GG) mit einer Verfassungsbeschwerde geltend. Mit Erfolg? 4 Verfahrensgrundstze

    12. Fall Nr. 5 (BVerfG DVBl. 2001, 456 ff. ) Art. 5 I GG erffnet eine Informations(quellen)-freiheit in den Schranken der allgemeinen Gesetze dazu gehrt auch 169 S. 2 GVG Die Beschrnkung der Informationsfreiheit auf die sog. Saalffentlichkeit rechtfertigt sich aus dem - Schutz der allgemeinen Persnlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten - Gewhrleistung einer funktionsfhigen Rechtspflege, insbesondere der ungestrten Wahrheits- und Rechtsfindung 4 Verfahrensgrundstze

    13. 4 Verfahrensgrundstze V. ffentlichkeit 2. Parteiffentlichkeit, 357 ZPO gewhrleistet den Parteien die Wahrnehmung ihrer prozessualen Befugnisse, insbesondere die Wahrung des rechtlichen Gehrs. Die Parteiffentlichkeit betrifft die Verhand-lung, einschlielich der Beweisaufnahme. Die Parteien haben ein Recht auf Aktenein-sicht, 299 I ZPO.

    14. Fall Nr. 6: BVerfG NJW 1994, 2347 Die antragsstellende Gewerkschaft begehrt Zutritt zum Betrieb der beklagten Arbeitgeberin. Ein derartiges Zutrittsrecht besteht nach 2 II, 17 BetrVG dann, wenn die Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist. Das ist der Fall, wenn ein Gewerk-schaftsmitglied Arbeitnehmer der Beklagten ist. Die Antragsstellerin behauptet, eines ihrer Mitglieder sei bei der Beklagten beschftigt. Sie ist jedoch nicht bereit, den Namen anzugeben und den Arbeitnehmer als Zeugen zu benennen. Dies begrndet sie damit, dass ihr Mitglied frchten msse, aus dem Betrieb herausgedrngt zu werden. 4 Verfahrensgrundstze

    15. Deshalb sttzt die Antragsstellerin die Beweisfhrung vor dem Arbeitsgericht auf eine notarielle Erklrung. Die vorgelegte notarielle Erklrung bescheinigt, dass vor dem Notar eine Person mit einem Sekretr der antragsstellenden Gewerkschaft erschienen sei und die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, dass sie derzeit bei der Arbeitgeberin ungekndigt beschftigt sei. Die Person habe einen gltigen Reisepass, sowie eine Lohnabrechnung vorgelegt. Dort sei die Antragsgegnerin angegeben. Ist eine derartige Beweisfhrung zulssig?

    16. 4 Verfahrensgrundstze Der Anspruch auf rechtliches Gehr, Art. 103 GG, Art. 6 EMRK Niemand darf in seinen Rechten durch eine gerichtliche Manahme ohne vorherige Gelegenheit zur uerung betroffen werden. 1. Die verfassungsrechtliche Garantie 2. Ausprgungen des rechtlichen Gehrs 3. Rechtsfolgen der Gehrsverletzung

    17. Rechtliches Gehr, Art. 103 GG 1. Recht auf Kenntnisnahme des Prozess-stoffs - insbesondere 299, 357 ZPO 2. Recht auf Stellungnahme - Beispiel: BVerfG, NJW 1994, 1210 f. 3. Pflicht des Gerichts, entscheidungs-erheblichen Vortrag der Parteien inhaltlich zu wrdigen - Beispiel: BVerfGE 88, 366, 375 f.

    18. BVerfG, NJW 1994, 1210 f.: Der Bf. ist Miteigentmer einer greren Wohnanlage. Im Ausgangsverfahren nahm er seinen Wohnungsnachbarn und dessen Sohn auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Im Februar 1991 war es im Bereich der Eingangstr zur Wohnung des Bf. zu einer Auseinandersetzung gekommen, an welcher einerseits der Bf., seine Ehefrau und einige Gste, sowie andererseits die Beklagten beteiligt waren.

    19. Der Ablauf der Szene blieb streitig: Der Bf. hat behauptet, die Beklagten htten die Wohnungstr durch Schlge mit einem Gummiknppel bzw. Stichen mit einem Messer beschdigt. Beweis hierfr hat er u. a. durch Benennung seiner Ehefrau als Zeugin angetreten. Die Beklagten bestritten die Behauptung . In der mndlichen Verhandlung hat die Zeugin die klgerische Behauptung besttigt. BVerfG, NJW 1994, 1210 f.:

    20. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgefhrt, der Bf. habe nicht bewiesen, dass die Beklagten die Schden an der Tr herbeigefhrt htten. Der Aussage der Ehefrau des Bf. schenkte das AG keinen Glauben, weil sie im Widerspruch stand zu einer Aussage der Zeugin in einem anderen Rechtsstreit beim AG einige Monate zuvor, in dem sie ber den fraglichen Vorgang ebenfalls vernommen worden sei. Diese Akten hatte das AG vor der Urteilsfllung beigezogen. Wie ist zu verfahren?

    21. Rechtliches Gehr, Art. 103 GG Die Verletzung des rechtlichen Gehrs erfordert eine Korrektur im Rahmen der Rechtsbehelfe der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit, - entweder nach 321a ZPO - oder durch Berufung, 511 ZPO, bzw. Revision 543 ZPO andernfalls: - 93 Nr. 4a GG: Anfechtung durch Urteilsver-fassungsbeschwerde Dazu: BVerfG NJW 2003, 1924, Vokuhle, NJW 2003, 2193 ff.; Deubner JuS 2003, 896 f.

    22. 5 Die Erffnung des Verfahrens Die Zulssigkeit der Klage A. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen I. Klageerhebung II. Deutsche Gerichtsbarkeit, 18-20 GVG III. Ordentlicher Rechtsweg, 13 GVG IV. Zustndigkeit V. Parteibezogene Prozessvoraussetzungen VI. Streitgegenstandsbezogene Prozess- voraussetzungen VII. Prozesseinreden

    23. 5 Die Erffnung des Verfahrens Die Zulssigkeit der Klage A. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen I. Klageerhebung 1. Ordnungsgeme Klageerhebung, 253 ZPO 2. Wirksamkeit der Klageerhebung (als Prozess-handlung vom Prozessbevollmchtigten zu unterzeichnen, 78 ff. ZPO) 3. Gerichtskostenvorschusses, 65 GKG

    24. 5 Die Erffnung des Verfahrens Die Zulssigkeit der Klage A. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen II. Deutsche Gerichtsbarkeit, 18-20 GVG III. Ordentlicher Rechtsweg, 13 GVG IV. Zustndigkeit Zustndigkeit bezeichnet die Befugnis des Gerichts, seine Gerichtsbarkeit auszuben. Zweck: rationeller und effektiver Rechts-schutz, Bestimmung des gesetzlichen Richters, Art. 101 I 2 GG.

    25. 5 Die Erffnung des Verfahrens Die Zulssigkeit der Klage A. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen IV. Zustndigkeit 1. Sachlich, 1 ZPO, 23, 71 GVG (d.h. vor allem nach dem Streitwert) 2. rtlich, 12-40 ZPO zudem: (Ehesachen: 606 ZPO, Kindschaftssachen: 640a, 642 ZPO) 3. International, Art. 1-24 EuGVO (im Verhltnis zwischen den EU-Staaten); 12 ff. ZPO analog (zu Drittstaaten, insbesondere USA)

    26. 5 Die Erffnung des Verfahrens Die Zulssigkeit der Klage 2. Die rtliche Zustndigkeit (berblick) 1. Allgemeine Gerichtsstnde, 12, 13, 17 ZPO 2. Besondere Gerichtsstnde, 29, 32 ZPO Hinweis: BGH NJW 2003, 828 3. Ausschlieliche Gerichtsstnde, 24, 29c ZPO 4. Gerichtstandsvereinbarungen und rgelose Einlassung zur Hauptsache, 38 40 ZPO

    27. Fall Nr. 17 (BGH NJW 1995, 1224): Wegen der dauernden Gewaltttigkeiten ihres Mannes M. zieht Frau A. mit dem gemeinsamen Kind aus der Tbinger Wohnung aus und in ein Frauenhaus in Frankfurt. Drei Wochen spter erhebt M. Klage beim AG Tbingen auf Herausgabe des (bisherigen) Familienautos. Er begrndet die Klage damit, da das Kraftfahrzeug in seinem Alleineigentum stehe, den Kraftfahrzeugbrief habe allerdings Frau A. mitgenommen.

    28. schreibt formlos an das AG Tbingen, sie bestreite die Zustndigkeit: schlielich wohne sie nunmehr in Frankfurt, ein Wiedersehen mit ihrem gewaltttigen Mann in Tbingen sei fr sie unzumutbar. Auch fehle ihr das Geld, um nach Tbingen zu reisen. Ist das AG Tbingen rtlich zustndig? Fall Nr. 17 (BGH NJW 1995, 1224):

    29. Gerichtstandsvereinbarungen, 38 40 ZPO 1. Abschluss unter den Voraussetzungen - 38 I ZPO: Kaufleute - 38 II ZPO: Auslndische Partei - 38 III Nr. 1 und 2 ZPO 2. Betrifft die Vereinbarung ein bestimmtes Rechtsverhltnis, 40 I ZPO 3. Vermgensrechtliche Streitigkeit, 40 II 1 Nr.1 ZPO 4. Keine ausschlieliche Zustndigkeit, 40 II 1 Nr. 2 ZPO

    30. 3. Internationale Zustndigkeit Gefahren des internationalen Recht-streits - Hherer Aufwand/Risiko durch den Prozess vor dem auslndischen Gericht nach auslndischem Prozessrecht und IPR - Hhere Kosten durch Einschaltung auslndischen Rechtanwalts - Erhebliche Zeitverzgerungen (insb. bei der Anerkennung von Urteilen) - Schlimmstenfalls: fachliche Inkompetenz, Lokalprotektionismus oder sogar Korruption des auslndischen Gerichts

    31. IV. Internationales Zivilverfahrensrecht 2. Die VO 44/01/EG (EuGVO) - regelt die internationale Zustndigkeit in Zivil- und Handelssachen (Art. 2 24) - die Rechtshngigkeit, d.h. Koordinierung paralleler grenzberschreitender Prozesse (Art. 27 30) - die vereinfachte Anerkennung auslndischer Urteile (Art. 32 52) und sonstiger Titel (Art. 57 58) im europischen Justizraum. Einheitliche Auslegung durch den EuGH in Luxemburg (Art. 234, 68 EGV). Hat als EU-VO Vorrang vor der ZPO.

    32. IV. Internationales Zivilverfahrensrecht Art. 2 VO: Grundregel. Der Beklagte wird an seinem Wohnort verklagt Art. 5 Nr. 1 VO: Zustzlich Klage am sog. Erfllungsort Art. 15 ff.: Klage gegen den Verbraucher nur an seinem Aufenthaltsort Art. 22: Gerichtsstandsvereinbarung zur Minimierung des Prozessrisikos

    33. IV. Internationales Zivilverfahrensrecht Prozessvorsorge durch Gerichtsstands-vereinbarungen, Art. 23 EuGVVO a) Zulssigkeit b) Zustandekommen der Vereinbarung c) Formwirksamkeit (Art. 23 I a-c, II) d) Reichweite der Vereinbarung (Art. 23 I - ausschlieliche Zustndigkeit - abweichende Parteivereinbarung e) Kein vorrangiger Verbraucherschutz

    34. Prozessvorsorge durch Gerichtsstandsvereinbarung, Art. 23 EuGVVO Beispiel: AGB Bosch 14.2. (Einkauf): Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhltnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Stuttgart. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfllungsortes zu verklagen.

    35. IV. Internationales Zivilverfahrensrecht Klage gegen Bosch: nach Art. 23 EuGVO nur in Stuttgart zulssig Klage von Bosch: Wahlmglichkeiten Art. 23 EuGVO: Stuttgart ist prorogiert Art. 2, 60 EuGVO: Sitz des Beklagten Art. 5 Nr. 5 EuGVO: Niederlassung des Beklagten Art. 5 Nr. 1 EuGVO: Erfllungsort - er bestimmt sich nach AGB 13 nach der jeweiligen Duchfhrung des Auftrags

    36. V. Parteibezogene Sachurteils-voraussetzungen 1. Existenz und Parteifhigkeit, 50 ZPO 2. Prozessfhigkeit, 51 ff. ZPO 3. Gesetzliche Vertretung prozessunfhiger Personen, 51 I ZPO 4. Prozessfhrungsbefugnis 5 Die Erffnung des Verfahrens Die Zulssigkeit der Klage

    37. Die Funktion des Parteibegriffs 1. Bezeichnet die Beteiligten des Prozessrechts-verhltnisses (in Abgrenzung zu dritten Personen) 2. Wer Partei ist, ergibt sich aus der Klage-schrift, 253 II Nr. 1 ZPO 3. Ob diese Person Partei sein kann, regelt die Parteifhigkeit, 50 ZPO V. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen

    38. Der Parteibegriff der ZPO Strenge Loslsung vom materiellen Recht: Partei ist, wer Rechtsschutz vom Gericht begehrt und gegen wen Rechtsschutz begehrt wird mit der Folge, dass gegen diese Person ein rechtskrftiges Urteil ergeht. Konsequenz: Alle Rechtsfolgen des Prozesses treffen die Parteien - aber auch nur sie. V. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen

    39. Folge des formellen Parteibegriffs V. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen

    40. Zur Richtigkeit des formellen Parteibegriffs ber den Begriff der Partei werden die Trger des Pro-zessrechtsverhltnisses bestimmt, zugleich wird Rechts-klarheit im Verfahren hergestellt. Zugleich Schutz Dritter, die mangels Parteistellung nicht an die Folgen eines Prozess gebunden werden, an dem sie nicht (materiell und formell) beteiligt werden. Preis der Konstruktion: Prozesse zwischen falschen Beteiligten sind zulssig. Problem komplexer Verfahren (Beispiel Gestaltungsklage) lsst sich nicht ohne weiteres bewltigen. V. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen

    41. V. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen Parteifhigkeit, 50 ZPO Parteifhigkeit richtet sich nach der Rechtsfhigkeit, d.h. natrliche und juristische Personen sind parteifhig Zudem: 124 I, 161 II HGB; seit BGHZ 146, 341 auch die Aussen-GbR.) Gewerkschaften und Arbeitgeberverbnde: 10 ArbGG (auch im Zivilprozess)

    42. Die nicht existente Partei Sofern sich die Existenz (d.h. Name und Anschrift der Partei) nicht feststellen lassen, ist die Klage als unzulssig abzuweisen. Kostenfolge: Trifft den Veranlasser, das kann auch der Rechtsanwalt sein, der sich nicht hinreichend nach der Existenz der von ihm vertretenen Mandantin erkundigt hat, Rechtsgedanke des 179 I BGB. V. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen

    43. 2. Die Prozessfhigkeit a) Begriff: Prozessuale Geschftsfhigkeit, d.h. Fhigkeit, Prozesshandlungen im Verfahren selbst oder durch einen postulationsfhigen Vertreter (im Anwaltsprozess) vornehmen zu knnen. b) Merke: Es gibt keine beschrnkte Prozessfhigkeit V. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen

    44. 3. Die Prozessstandschaft Fallgruppen 1. Insolvenzverwalter, 80, 22 I InsO 2. Veruerung der streitbefangenen Sache, 265 II 1, 325 ZPO 3. Verbraucherverbnde iFd, 3 Nr. 8 RBerG 4. Gewillkrte Prozessstandschaft, sofern a) Ermchtigung durch den Rechtsinhaber b) Schutzwrdiges Eigeninteresse des Standschafters Rechtsfolge: 325 ZPO auf den Rechtsinhaber V. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen

    45. Fall Nr. 6 (BGHZ 100, 217 = NJW 1987, 2018): Der Klger, ber dessen Vermgen das Insolvenz-verfahren erffnet wurde, nimmt die beklagte Bank und eines ihrer Vorstandsmitglieder auf Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch, die Beklagten htten ihn anlsslich seines Eintritts in die Unternehmensgruppe W. nicht ber deren wirkliche finanzielle Situation aufgeklrt. Die W.-Firmen sind inzwischen liquidiert. Der Insolvenzverwalter hat den Klger ermchtigt, die Forderung gegen die Beklagten (412 000.- ) im eigenen Namen geltend zu machen. Die Beklagten bestreiten die Zulssigkeit der Klage.

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