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Lohnverrechnung 2008. Eduard Müller. Ablauf. Überblick über die Änderungen 2008 Änderungen in der Lohnsteuer Änderungen in der SV Aktuelles zu DB, DZ, KommSt. Änderungen Lohnsteuer. Neuregelung der Reisekosten insbes. in Bezug auf Tagesgelder und Fahrtkosten
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Lohnverrechnung 2008 Eduard Müller
Ablauf • Überblick über die Änderungen 2008 • Änderungen in der Lohnsteuer • Änderungen in der SV • Aktuelles zu DB, DZ, KommSt
Änderungen Lohnsteuer • Neuregelung der Reisekosten insbes. in Bezug auf Tagesgelder und Fahrtkosten • Anpassungen bei Steuerbefreiungen • Erhöhung Pendlerpauschale • Neue Nettobesteuerung bei beschränkt Steuerpflichtigen • Anhebung Grenzwert Pensionsabfindung • Zuordnung von Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre
Änderungen Sozialversicherung • Anmeldung der Dienstnehmer vor Arbeitsantritt • Schwerarbeitsverordnung und Meldepflichten • Befreiung von Au-pair-Kräften • Einbeziehung von freien Dienstnehmern und Selbständigen in die betriebliche Vorsorge • Änderung von Beitragssätzen und Beitragsgruppen • Neue Geringfügigkeitsgrenzen und neue Höchstbeitragsgrundlagen • Neuregelung der Reisekosten (analog zur Lohnsteuer)
Änderungen DB, DZ, KommSt • Senkung des DZ in Steiermark und Kärnten • Erhöhung der Familienbeihilfe • Neuregelung der Reisekosten (analog zur Lohnsteuer)
LSt - Berechnung • Lohnsteuerberechnung 2008 unverändert • 10.000€: 0% • 25.000 €: 23% • 51.000 €: 33,5% • darüber: 50% • Steuerfreiheit bis 15.770 € Jahresbruttoeinkommen • Berechnung entweder mit • Effektiv-Tarif-Tabelle bzw. EDV oder • Annäherungstabelle • Service-Entgelt für e-card von LSt-Bemessung abziehbar
LSt-pflichtige Arbeitnehmer • Unverändert • LSt-Pflicht von Vortragenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen bereits seit 2007 • Eingliederung in Schulbetrieb (mehr als 15 Semesterwochenstunden) oder • Vorgegebener Lehr- oder Stundenplan (gesetzliche Ermächtigung oder Lehrgang länger als 4 Semester) und • regelmäßiges Tätigwerden (mindestens 1 Semesterwochenstunden, auch geblockt)
LSt - Befreiungen • Steuerfreie Auslandstätigkeit • Tätigkeit länger als 1 Monat • Bauausführungen und Montagen • Personalgestellung iZm Auslandstätigkeit für inländische Unternehmen • Steuerfreie Mitarbeiterbeteiligung • bis 1.460 € steuerfrei • nun auch für Beteiligung im Sparkassenbereich
LSt - Befreiungen • Ortsübliche Trinkgelder von dritter Seite freiwillig und ohne Rechtsanspruch • ab 2008 ausdrücklich im Gesetz betraglich begrenzt: Sachzuwendungen (186 Euro) und Betriebsveranstaltungen (365 Euro) – dazu gehören auch Gesundheitsmaßnahmen (zB Impfaktionen) • ab 2008 klarstellend im Gesetz: an den Arbeitgeber bezahlte Altersteilzeitgelder
LSt - Befreiungen • Zukunftssicherung bis 300 Euro je AN frei (Er- und Ablebensversicherungen: mindestens gleichteilige Versicherungssumme, Laufzeit mindestens 10 J oder bis Alterspension; Erlebensversicherungen: Laufzeit bis zur Alterspension) • Essensbons 1,10 € pro Arbeitstag für „mitnehmbare“ Lebensmittel-Essensbons, 4,40 € pro Arbeitstag für Menü-Essensbons
LSt - Sachbezüge • Dienstwohnung • Sachbezug unabhängig vom Beibehalten der bisherigen Wohnung • kein Sachbezug nur bei ausschließlichem AG-Interesse • Quadratmetersätze unverändert • Dienstwagen • unverändert 1,5% der AK, neue Obergrenze von höchstens 600 Euro • bei max. 500 Privat-KM mtl: 0,75%, max. 300 € • Aliquotierung des Sachbezuges bei Beginn oder Beendigung des DV während des Monats
LSt - Sachbezüge • KFZ- Abstell- oder Gargenplatz • Sachbezug 14,53 Euro • Zinsersparnis • 3,5% • Freibetrag 7.300 Euro • Strom • günstigster regionaler Tarif für private Haushalte
Pendlerpauschale • Ab 2008 Pendlerzuschlag bis 200 Euro Negativsteuer bei Niedrigeinkommen im Zuge der Veranlagung • Seit Juli 2007 neue Werte für LV
ReisekostenEckpunkte der Neuregelung • Trennung in FK, TG und NG bei Dienstreisen allgemein und in TG aufgrund lohngestaltender Vorschriften • Ausdrückliche Regelung der Steuerfreiheit von Familienheimfahrten • Steuerfreiheit der Fahrtkosten unabhängig von KV • Tagesgeldberechnung wahlweise mit Zwölftel- oder Kalendertagsabrechnung • Auslandsreisen Zwölftel- o. Kalendertagsabrechnung • Limitierung der pauschalen Nächtigungsgelder mit 6 Monaten
ReisekostenFahrtkosten • Steuerfreie Fahrtkosten auch für 1 Familienheimfahrt pro Woche wenn tägliche Rückkehr unzumutbar • Fahrtkosten zu einem Einsatzort überwiegend unmittelbar vom Wohnort: ab dem Folgemonat Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte (nur mehr Pendlerpauschale aber keine steuerfreien Fahrtkosten) • Baustellen oder Montageorte für 2008 und 2009 noch steuerfreie Fahrtkosten möglich
ReisekostenFahrtkosten - Beispiel • Wohnort: Pinkafeld • Ständige Arbeitsstätte: Oberwart • Vorübergehende Zuteilung nach Oberpullendorf vom 23.2. bis 25.4. • Ständige Arbeitsstätte Oberwart wieder ab 26.4. • 23.2. bis 31.3.: Steuerfreie Fahrtkosten (zB KmG) für die Fahrt von Wohnort Pinkafeld nach Oberpullendorf • 1.4. bis 25.4.: Pendlerpauschale für die Fahrt Wohnort Pinkafeld nach Oberpullendorf; Steuerfreie Fahrtkosten allenfalls nur für Fahrten zwischen den beiden Tätigkeitsorten
ReisekostenFahrtkosten • Km-Geld • Seit 28.10.2005 • 0,376 € für PKW und Kombi • 0,119 € für Krafträder bis 250 ccm • 0,212 € für Krafträder über 250 ccm • 0,045 € für jede mitfahrende Person • Rundung auf 0,38 Euro usw laut Erlass möglich • Limitierung auf 30.000 km jährlich • unabhängig von kollektivvertragl. Regelungen • max 30.000 km x 0,38 = 11.400 Euro
ReisekostenTagesgelder Anspruch • Tagesgelder bei täglicher Heimkehr • steuerfrei für 5 bzw 15 Tage • Tagesgeld bei unzumutbarer täglicher Heimkehr (über 120 km Entfernung) • steuerfrei für 6 Monate bzw. 183 Tage • Tagesgeld für Außendiensttätigkeit, Fahrtätigkeit, Baustellen- und Montagetätigkeit, Arbeitskräfteüberlassung, vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort • steuerfrei ohne zeitliche Begrenzung soweit Zahlungsverpflichtung aufgrund lohngestaltender Vorschrift (zB Kollektivvertrag)
Reisekosten Tagesgelder Anspruch lt lohngest. Vorschrift • Außendiensttätigkeit: Kundenbesuche, Vertretertätigkeit, Service bei Kunden • Fahrtätigkeit: Transportfahrten sowie Linen- und Gelegenheitsverkehr außerhalb des Betriebsgeländes • Baustellen- und Montagetätigkeit: außerhalb des Werksgeländes • Arbeitskräfteüberlassung: iSd AÜG • vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort: bis zu 6 Monate, nicht aber Versetzung
ReisekostenTagesgelder • KV Kleintransportgewerbe • laut OGH keine Tagesgelder weil Dienstort das befahrende Gebiet ist • von Finanz werden Reisekosten weiterhin steuerfrei akzeptiert • KV Handel • laut OGH keine Tagesgelder weil Dienstort nicht nur vorübergehend verlassen wird • von Finanz werden Reisekosten weiter steuerfrei akzeptiert
ReisekostenTagesgelder Berechnung • Inland • 26,40 Euro • je angefangene Stunde 1/12 (=2,20 je Stunde) • oder nach Kalendertag (unabhängig von KV!) • Ausland • Höhe je nach Land • je angefangene Stunde 1/12 • oder nach Kalendertag (unabhängig von KV!) • Ausland: unveränderte Ländersätze
ReisekostenTagesgelder Beispiel • Dienstreise von Mo 10 h bis Di 15 h • Zwölftelberechung • Mo 10 h bis Di 10 h 26,40 Euro • Di 10 h bis Di 15 h 11,00 Euro • Gesamt 37,40 Euro • Kalendertagsberechnung • Mo 10 h bis Mo 24 h 26,40 Euro • Di 00 h bis Di 15 h 26,40 Euro • Gesamt 52,80 Euro
ReisekostenNächtigungsgelder • Inland: 15 Euro pauschal oder tatsächliche Kosten inkl. Frühstück • Ausland: Ländersätze pauschal oder tatsächliche Kosten • Pauschale Nächtigungsgelder nur für max. 6 Monate bzw. 183 Tage • Ersatz tatsächlicher Nächtigungskosten zeitlich unbegrenzt
ReisekostenWerbungskosten • Keine Änderung der bisherigen Regelung • Abrechnung nur nach 24 Stunden – keine Kalendertagsberechnung
Sonstige Bezüge • 6% feste Steuer für 13. und 14. Gehalt • Sechstelberechnung unverändert • Freibetrag 620 Euro • Freigrenze 2.000 Euro • Besteuerung der sonstigen Bezüge unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens 2.000 Euro beträgt
Abfertigung neu - Geltungsbereich • Automatisch: Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.1.2003 beginnen • Bei Vereinbarung: Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben • Ab 2008 auch Selbständigenvorsorge für Selbständige und freie Dienstnehmer
Abfertigung neu - Geltungsbereich • Weitergeltung der Abfertigung alt • Beendigung des Lehrverhältnisses und anschließendes Dienstverhältnis • Wiedereinstellungszusage unter Anrechnung von Vordienstzeiten • Wechsel innerhalb eines Konzerns • KV am 1.7.2002 mit Anrechnung von Vordienstzeiten
Abfertigung neu - Anspruch • Anspruch auf Abfertigung • Nach Beendigung des DV • Grundsätzlich unabhängig von der Art der Beendigung
Abfertigung neu - Anspruch • Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung • keine „schädliche“ Beendigungsart (Entlassung, DN-Kündigung, unberechtigter vorzeitiger Austritt) • drei Einzahlungsjahre • Anspruch auf Auszahlung jedenfalls • gesetzliche Pensionsalter • fünf Jahre kein Dienstverhältnis iSd BMVG
Abfertigung neu - Anspruch • Alternativen bei Auszahlungsanspruch • Weiterveranlagung in MV-Kasse • Übertragung in MV-Kasse des neuen AG • Überweisung an Versicherungsunternehmen für Pensionszusatzversicherung • Überweisung an Pensionskasse
Abfertigung neu - Anspruch • Kein Auszahlungsanspruch sondern Weiterveranlagung in MV-Kasse • Kündigung durch AN • verschuldete Entlassung • unberechtigter vorzeitiger Austritt
Abfertigung neu - Übertragung • Teilweiser Übertritt • schriftliche Vereinbarung dass ab bestimmten Stichtag das neue System gilt • Stichtag frei vereinbar • Anspruch bis Stichtag nach altem Abfertigungsrecht
Abfertigung neu - Übertragung • Vollübertritt • Fiktiver Abfertigungsbetrag bis Stichtag wird an MV-Kasse übertragen (keine Vorgaben für Betrag!) • ab Stichtag Anspruch auf neues Abfertigungsrecht auch für „alte“ (übertragene) Ansprüche • Übertragung bis Ende 2012 zulässig • Übertragung jährlich mit 1/5 plus 6% Rechnungszinsen möglich
Abfertigung neu - Lohnsteuer • Steuerfrei sind • Beiträge an MV-Kasse bis 1,53% (für geringfügig Beschäftigte 2,5% bei jährlicher Zahlweise) • Übertragungen an andere MV-Kasse • Überweisungen an Versicherungsunternehmen • Überweisungen an Pensionskasse
Abfertigung neu - Lohnsteuer • 6% Lohnsteuer bei Kapitalabfindung durch MV-Kasse (auch bei mehr als 1,53% Beitragsleistung) bzw. Versicherungsunternehmen oder Pensionskasse • LSt nach Monatstabelle für zusätzl. Abfertigungen für MVK-Zeiträume • Keine Lohnsteuer bei • Übertragung an VersicherungsU zur Rentenauszahlung • Übertragung an Pensionskasse • nachfolgender Rentenauszahlung
Abfertigung neu - Lohnsteuer • Bisherige Abfertigungsbesteuerung (6% gem. § 67 Abs. 3 EStG) • nicht für DV ab 1.1.2003 • für DV vor dem 1.1.2003 wenn DN im alten System verbleibt • für eingefrorene Ansprüche bis Übertrittsstichtag • für nicht übertragene Ansprüche bei Teilübertragung
Abfertigung neu - SV, DB, DZ, KommSt • SV-, DB-, DZ-, KommSt-frei sind • Beiträge des DG an MV-Kasse • ausbezahlte Abfertigungen
Beendigung des Dienstverhältnisses • 6%-Begünstigung bis zu einem Viertel der laufenden Bezüge bzw. bis zu bestimmten Zwölftelbeträgen (für freiwillige Abfertigungen) • nur für vor dem 1.1.2003 begründete DV • Erfassung von freiw. Abfertigungen als sonstiger Bezug • lediglich für nicht dem BMVG unterliegende DV bleibt Begünstigung auch in Zukunft
Beendigung des Dienstverhältnisses • Vor dem 1.1.2003 begonnene DV • volle Weiterführung der Abfertigung alt - 6% Begünstigung bleibt • Einfrieren der gesamten Altabfertigung - 6% nur für alte Abfertigungszeiträume • Übertragung des Anspruchs - 6% Begünstigung für drei Monatsgehälter • Teilübertragung - 6%Begünstigung nur hinsichtlich des nicht übertragenen Teiles
Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge • Zusätzliches um 15% erhöhtes Sechstel mit 6% begünstigt • Voraussetzung Verbesserungsvorschlag • Sonderleistungen, die über die Dienstpflichten hinausgehen • keine Selbstverständlichkeiten zum Inhalt • 6%-Begünstigung für Diensterfindungen steht auch bei Veranlagung zu
Kündigungsentschädigungen • Erfassung im Monat der Zahlung • Versteuerung nach Abzug der SV: • 1/5 steuerfrei • 4/5 LSt nach Monatstarif (gegebenenfalls gemeinsam mit Monatslohn)
Vergleichszahlungen • Grundsätzliche Versteuerung (nach Abzug der SV): • 1/5 steuerfrei • 4/5 LSt nach Monatstarif (gegebenenfalls gemeinsam mit Monatslohn) • Für AN im neuen Abfertigungsrecht • Vergleich für Zeiträume nach dem BMVG • 7.500 Euro mit 6% • Überhang 1/5 frei, 4/5 pflichtig
Nachzahlungen • Für das laufende Kalenderjahr: • Aufrollung des laufenden Bezuges • Für abgelaufene Kalenderjahre bis 15.2. des Folgejahres • Neu ab 2008: Werden dem Vorjahr zugerechnet • Für abgelaufene Kalenderjahre nach dem 15.2. • Kostenersätze (zB Reisekosten) steuerfrei • Gesetzliche und freiwillige Abfertigungen mit festem Steuersatz • Rest (nach Abzug der SV): • 1/5 steuerfrei • 4/5 LSt nach Monatstarif (gegebenenfalls gemeinsam mit Monatslohn)
Ersatzleistungen (UE, UA) • Urlaubsaliquotierung im lfd. Jahr • Resturlaubstage: • Verbrauchte U-Tage • Urlaubsanspruch/365T x Anzahl U-Tage • Monatsentg (inkl SoZa) /26 T x Rest-U-Tage • Resturlaub aus Vorjahren unverändert voll • Rückerstattung bei vorz. Austritt und Entlassung
Ersatzleistungen (UE, UA) • Lohnsteuer: Aufteilung • Laufende Bezüge nach Tarif • wenn neben anderen laufenden Bezüge: gemeinsam mit diesen– bei Austritt im Monat Verlängerung des Lohnzahlungszeitraumes bis max. zum Monatsende • anderenfalls Monatstarif nach § 67 (10) • Sonstige Bezüge • Feste Lohnsteuer 6% für 1/6 • Rückerstattung Übergenuss • Werbungskosten
Ersatzleistungen (UE, UA) • SV unverändert • Verlängerung der Pflichtversicherung • DB, DZ, KommSt • Pflichtig (weil nicht beendigungskausal) • Lohnzettelausstellung (neu) • Ende des DV lt. LZ: tatsächliche Beendigung des DV (arbeitsrechtliches Ende)
Pensionsabfindungen • Bis 10.200 Euro Barwert (Freigrenze ab 2008) • Hälftesteuersatz • Über 10.200 Euro Barwert • Versteuerung nach Tarif • Steuerneutrale Überbindung an Pensionskasse
Zulagen und Zuschläge • Freibetrag von 360 Euro (540 Euro) für • Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen • (Überstunden)Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit • Zuschläge für Ersatzruhetag (Wochenruhe) • an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen • dafür Wochentag als Ersatzruhetag • bei Arbeit an Ersatzruhetag Zuschläge wie Sonntagszuschläge bis 360 Euro (540 Euro) steuerfrei, wenn für Sonntagsarbeit keine derartigen Zuschläge zustehen • 5 Zuschläge zu 50%, max. 43 Euro mtl. für andere Überstunden, bei Überstundenpauschale grundsätzlich Vereinbarung über Anzahl und Nachweis bzw. Glaubhaftmachung erforderlich, ohne Vereinbarung werden 20 Überstunden angenommen • 25%-iger Teilzeitmehrarbeitszuschlag steuerlich nicht begünstigt
Lohnkonto • Notwendige Eintragungen • Arbeitslohn, LSt, SV, Freibeträge usw. • bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinde die Betriebstätte • Ebenfalls in das Lohnkonto aufzunehmen • steuerfreie Bezüge (u.a. Auslandstätigkeit, Zukunftssicherungsmaßnahmen, Mitarbeiterbeteiligungen) • nicht steuerbare Leistungen (Reisekosten) • ab 2007 letztgültige Adresse der Arbeitsstätte • Keine Anträge an Finanzamt wegen Erleichterung in Bezug auf steuerfreie Bezüge und Reisekosten • Kein Lohnkonto für Politikerbezüge bis 200 € mtl.
Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis • Elektronischer Lohnzettel • verpflichtend wenn elektronische Übermittlung zumutbar (Internetzugang) • bis Ende Feber des Folgejahres • Übermittlung über ELDA oder • Übermittlung über Statistik Austria (für die größten Arbeitgeber) • Ab Lohnzettel 2007 ist auch die letztgültige Arbeitsstätte anzuführen