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Mentoringprogramm für Wissen-schaftlerinnen aus Naturwissen-schaft, Mathematik und Informatik an der Universität Oldenburg. „Beruf: Professorin – Chancen, Nachteile, Herausforderungen, Hemmnisse“ RA Birgit Ufermann Oldenburg, 16. Juli 2008. Gliederung.
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Mentoringprogramm für Wissen-schaftlerinnen aus Naturwissen-schaft, Mathematik und Informatik an der Universität Oldenburg „Beruf: Professorin – Chancen, Nachteile, Herausforderungen, Hemmnisse“ RA Birgit Ufermann Oldenburg, 16. Juli 2008
Gliederung • Frauenanteil (Statistik zur Unterrepräsentanz von Frauen in der Hochschule) • Verschlechterungen der Karrierechancen für den wissenschaftlichen Nachwuchs (Stellensituation, 12-Jahres-Regelung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, W-Besoldung, …) • Chancen u. a. als Juniorprofessorin, Lehrprofessorin, … (Anreize durch das Professorinnenprogramm, Problematik der Frauenquote) • Maßnahmen der Familienvereinbarkeit in der Hochschule (Dual-Career, familiengerechtere Arbeitsbedingungen, …) und das Berufungsverfahren in Deutschland (Schwächen, Komplexität, Strategie, Infos)
I. Frauenanteil 32 % beim wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an deutschen Hochschulen ---------------------------------------------------------------------------------------------------- ca. 15 % Professorinnen an deutschen Hochschulen ca. 11 % Professorinnen in der höchsten Besoldungsstufe W 3 / C 4 • dabei Unterschiede nach Ländern (z.B. in Niedersachsen 20,2 %) • dabei Unterschiede nach Fächern (z.B. bei den Ingenieurwissenschaften/ Mathematik/Naturwissenschaften 7 – 10 %)
II. Verschlechterung der Karrierechancen • Streichung von zahlreichen Professorenstellen an den Hochschulen • zu wenig Qualifikationsstellen • zu wenig Stellen für Nichtberufene • kaum unbefristete Stellen mit Lehr- und Forschungsaufgaben unterhalb der Professur • Zwölf-Jahres-Regelung für wissenschaftliche Mitarbeiter • (positiv: familienpolitische Komponente gem. § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG und Drittmittelausgestaltung gem. § 2 Absatz 2 Satz 1 WissZeitVG) • fehlende dauerhafte Perspektiven bei den Qualifikationswegen • W-Besoldung • Unterschiedliche Arten der Dienstverhältnisse (u. a. Beamte auf Zeit / auf Probe bei Erstberufenen)
W-Besoldung - Festes Mindestgrundgehalt W 1 mit dem Grundgehalt von 3405,34 Euro (plus 260,- Euro nach positiver Evaluation); ggf. Sonderzuschlag für die Juniorprofessur W 2 mit einem Grundgehalt von 3.890,03 Euro (a.B.) und 3.598,28 Euro (n.B.) W 3 mit einem Grundgehalt von 4.723,61 Euro (a.B.) und 4.369,34 Euro (n.B.) für die Fachhochschulprofessur, Professur an Pädagogischen Hochschulen, Professur an Künstlerischen Hochschulen und Professur an Universitäten - Plus Familienzuschläge - Keine Dienstaltersstufen mehr ! - Diese Grundgehälter sind ruhegehaltfähig und nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil. - ggf. zusätzliche Leistungsbezüge ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- In Niedersachsen liegt seit 1.1.2008 das Grundgehalt W 1 bei 3.507.50 Euro das Grundgehalt W 2 bei 4.006,73 Euro und das Grundgehalt W 3 bei 4.865,32 Euro.
Vergleich W-C-Gehalt(Grundlage: „Westbesoldung“ 2004Dienstaltersstufe 10, 39 Jahre)
Dienstverhältnis der Professoren/Professorinnen Ausgestaltung: • Lebensbeamtenverhältnis (§ 46 HRG) • Probezeit • Zeitbeamtenverhältnis - mit „Übernahmeoption („tenure track“) - ohne „Übernahmeoption“ • Privatrechtliches Dienstverhältnis (Angestelltenverhältnis) (! Sozialversicherungspflicht !)
III. Chancen • Juniorprofessorin (z.B. in Niedersachsen gem. § 30 Absatz 4 NHG) • Professurvertretung • Lehrprofessorin • Vorgezogene Professuren (u. a. Professorinnenprogramm) • Frauenquote
IV. Maßnahmen der Familienvereinbarkeit • Zwischen Promotion und Habilitation – also auf dem Weg zum Berufungsverfahren - wird der Frauenanteil in den Hochschulen geringer ! • Modellprojekt Niedersachsen „Familienfreundliche Hochschule“ • „Familiengerechte Hochschule“-Zertifikat • Bessere Kinderbetreuungsangebote • flexiblere, familiengerechtere Arbeitsbedingungen • Wiedereinstiegshilfen/-programme für Wissenschaftlerinnen nach Babypause • Mehr Angebote von Karrieretrainings-/Mentoringprogrammen • Verbesserungen im Berufungsverfahren
Rechte und Pflichten der Professoren/Professorinnen (§ 43 HRG) Selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung • Selbständige Lehre (Lehrdeputat unter Beachtung der Lehrverpflichtungs-verordnungen der Länder) mit Prüfungstätigkeiten und Gutachtenerstellung zu Berufungsverhandlungen • Selbständige Forschung (mit Verpflichtung, Forschungsergebnisse zu veröffentlichen und mit der Möglichkeit, Drittmittel einzuwerben sowie dem Recht auf Forschungs-/Praxissemester) und Weiterbildung • Beteiligung an Maßnahmen der Studienreform • Beteiligung an Studienberatung • Beteiligung an der Selbstverwaltung der Hochschule • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses • Möglichkeit der Nebentätigkeit unter Beachtung von Erreichbarkeit („Präsenz-“/“Residenzpflicht“), Urheber- und Erfindungsrechten
Berufungsverhandlungen • Verhandlungen über die Ausstattung (Ergebnis: möglichst verbindliche, schriftliche Zusage !) - räumliche Unterbringung - Zahl und besoldungsmäßige Eingruppierung der Mitarbeiter - Erstausstattung - zukünftig zu erwartende jährliche Mittel B. Verhandlungen über die persönlichen Belange
Leistungsbezüge Leistungsbezüge (§ 33 BBesG) • Aus Anlaß von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (unbefristet oder befristet z.B. mit Zielvereinbarung) - Merkmal der individuellen Qualifikation • Für besondere Leistungen in Forschung und Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (= besondere Leistungsbezüge) - Erbringung der Leistungen über längeren Zeitraum - oft sehr detaillierter Kriterienkatalog in den Ländern/Universitäten ausformuliert - Problem: Leistungsbewertung • Für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgabe im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung (Funktionsleistungsbezüge) - z.B. für Rektor, Dekan, Prodekane, Studiendekane, Gleichstellungsbeauftragte • Forschungs- und Lehrzulage (§ 35 BBesG) - Professorinnen, die Drittmittel einwerben, können für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine Zulage erhalten (Entscheidung des Hochschullehrers)
W-Gehaltsverhandlung • Wichtig: Verhandlungsstrategie, persönlicher Faktor, Konzeptionspapier • Problem: Berufungsleistungsbezüge: man sollte versuchen, diese unbefristet und ruhegehaltfähig zu erhalten, ggf. noch dynamisiert • Problem: Ziel- oder Leistungsvereinbarungen (befristete Berufungsleistungsbezüge)
Berufungsverhandlungen „Verhandlungen“ über die persönlichen Belange - Einstellungsaltersgrenzen - persönliche Bezüge (W-Besoldung) - Altersversorgung - Umzugskosten - Trennungsgeld - Reisekosten - Drei-Jahres-Sperre (teils nicht mehr gültig in NRW und Baden- Württemberg) - Nebentätigkeiten - konkrete Maßnahmen bzgl. Vereinbarkeit von Beruf und Familie - Forschungssemester - Bezeichnung der Professur