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Strafrecht BT Zwei Fälle zur Repetition

Strafrecht BT Zwei Fälle zur Repetition. FS 2009 Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern. Fall 1: Ausverkauf.

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Strafrecht BT Zwei Fälle zur Repetition

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  1. Strafrecht BTZwei Fälle zur Repetition FS 2009 Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

  2. Fall 1: Ausverkauf T befindet sich im Kleidergeschäft "Fashion" und möchte das schicke schwarze T-Shirt mit der silbernen Glimmer-Aufschrift "Cool-Boy" der Marke "Cool" in der Grösse M erwerben. Dieses kostet jedoch Fr. 99.--, was T übertrieben findet. T löst deshalb die Preisetikette eines billigeren T-Shirts (Fr. 39.--) ab und klebt es über das an die Jacke gebostichte Preisschild des von ihm begehrten T-Shirts. Danach geht T mit dem T-Shirt zur Kasse und stellt sich in die Schlange. Plötzlich verlässt ihn jedoch der Mut; er gibt sein Vorhaben auf, hängt die das T-Shirt zurück an den Ständer und verlässt das Geschäft. Fälle zur Repetition

  3. Fall 1: Ausverkauf  Lösungshinweise Aufbau der Prüfung einer Urkundenfälschung 1. Liegt eine Urkunde vor im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB? (d.h. Schrifturkunde, Beweiszeichen oder Computerurkunde)(falls ja: weiter mit Frage 2) • Prüfung der Urkundenmerkmale gemäss Art. 110 Abs. 4 • falls es sich um ein Beweiszeichen handeln könnte: feste Verbindung mit einem Gegenstand • menschlichen Gedankenerklärung • schriftliche und dauerhafte Verkörperung auf einem substantiell festen Träger • Erkennbarkeit des Ausstellers • rechtlich erhebliche Tatsache • Beweiseignung und Beweisbestimmtheit Fälle zur Repetition

  4. Fall 1: Ausverkauf  Lösungshinweise Aufbau der Prüfung einer Urkundenfälschung (Forts.) falls Urkundeneigenschaft unter 1. bejaht worden: 2. Ist die Urkunde echt? (Übereinstimmung von vermeintlichem und tatsächlichem Aussteller) (falls nein: Urkundenfälschung im engeren Sinn; falls ja: Frage 3) • Fälschen (Abs. 2 Var. 1) • Verfälschen (Abs. 2 Var. 2) • Blankettfälschung (Abs. 2 Var. 3) 3. Ist die Urkunde wahr?(Übereinstimmung des Inhalts der Urkunde mit den (objektiven) Tatsachen) (falls nein: Frage 4; falls ja: keine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung) Fälle zur Repetition

  5. Fall 1: Ausverkauf  Lösungshinweise Aufbau der Prüfung einer Urkundenfälschung (Forts.) falls Wahrheit der Urkunde unter 3. verneint worden ist: 4. Bestehen objektive Garantien für die Wahrheit des Inhalts der Urkunde oder kommt dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zu? (falls ja: Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 4; falls nein: keine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung) • allgemeingültige objektive Garantien, welche die Wahrheit der schriftlichen Erklärung gewährleisten • gesetzliche Vorschriften, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke festlegen (z.B. gesetzliche Buchführungspflicht gemäss Art. 957 ff. OR) • Prüfungspflicht einer Urkundsperson (d.h. Urkundsperson muss den Sachverhalt inhaltlich überprüfen) • garantenähnliche Stellung des Ausstellers (aus besonderem Vertrauen in einem bestimmten beruflichen Tätigkeitsgebiet) Fälle zur Repetition

  6. Fall 1: Ausverkauf  Lösungshinweise Aufbau der Prüfung von Fall 1 1. Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 • Urkundeneigenschaften • Tathandlung: Verfälschen einer bestehenden Urkunde • Ergebnis 2. Gebrauch einer gefälschten Urkunde gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 • keine Vollendung 3. Versuch des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 • Strafbarkeit des Versuchs • subj. TB: Vorsatz und Vorteilsabsicht • obj. TB: Beginn der Ausführung; letzter entscheidender Schritt? Fälle zur Repetition

  7. Fall 1: Ausverkauf  Lösungshinweise Aufbau der Prüfung von Fall 1 (Forts.) 3. Versuch des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 (Forts.) falls Beginn der Ausführung bejaht: • Rücktritt gemäss Art. 23 Abs. 1? • Freiwilligkeit? 4. Versuch des Betrugs gemäss Art. 146 i.V.m. Art. 22 • keine Vollendung • Strafbarkeit des versuchten Betrugs? • Art. 172ter: GeringfügigkeitFolge: blosse ÜbertretungArt. 105 Abs. 2: keine Strafbarkeit des Versuchs einer Übertretung Fälle zur Repetition

  8. Fall 1: Ausverkauf  Lösungshinweise Aufbau der Prüfung von Fall 1 (Forts.) 4. Versuch des Betrugs gemäss Art. 146 i.V.m. Art. 22 (Forts.) falls Versuch des Betrugs weiter geprüft wird: • subj. TB: Vorsatz und Bereicherungsabsicht • insbesondere Vorsatz hinsichtlich arglistiger Täuschung: Urkundenfälschung begründet in der Regel die Arglist • obj. TB: Beginn der Ausführung; letzter entscheidender Schritt? 5. Eventualiter: Konkurrenzen • Verhältnis zwischen Urkundenfälschung und Versuch des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde: unechte Konkurrenz • Verhältnis zwischen Urkundenfälschung und Versuch des Betrugs: echte (BGer und h.L.) oder unechte (Stratenwerth, …) Konkurrenz Fälle zur Repetition

  9. Fall 1: Ausverkauf  Lösungshinweise Aufbau der Prüfung von Fall 1 (Forts.) 6. Gesamtergebnis • T hat sich der Urkundenfälschung in Form der Verfälschung einer Urkunde gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 2 strafbar gemacht Fälle zur Repetition

  10. Fall 2: Offroader auf Abwegen Thomas ist mit seinem Hummer H2 unterwegs. Neben ihm sitzt seine Freundin Fränzi. Infolge übersetzter Geschwindigkeit verliert Thomas die Herrschaft über sein Fahrzeug, kommt von der Strasse ab und landet im Strassengraben, von wo er – trotzt Hummer H2 – nicht mehr heraus kommt. Da er wegen einschlägigen Vorstrafen keinen Führerausweis mehr besitzt, veranlasst Thomas seine Freundin Fränzi, sich gegenüber der Polizei als Fahrerin auszugeben und mitzuteilen, sie sei korrekt gefahren und wisse nicht, wieso sie im Strassengraben gelandet sei. Weitere Angaben solle sie auf jeden Fall unterlassen, um sich nicht in Widersprüche zu verstricken. Als die von Thomas selbst gerufene Polizei an der Unfallstelle eintrifft, gibt sich Fränzi sofort als Fahrerin aus und stellt kategorisch jegliches Fehlverhalten in Abrede. Als die Polizistin Petra jedoch auf Details zum Unfallhergang insistiert, erklärt Fränzi nach einigem Zögern wahrheitswidrig, der Unfall habe sich ereignet, weil sie einem entgegen kommenden Fiat 500 habe ausweichen müssen, dessen Fahrer wegen SMS-Schreibens auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Der Fiat 500 sei gelb und mit der Nummer BE 500 unterwegs gewesen. Diese Angaben macht Fränzi, weil ihr spontan in den Sinn kam, dass ihr in ihrer Nachbarschaft einige Male ein gelber Fiat 500 mit dem Kennzeichen BE 500 aufgefallen ist. Fälle zur Repetition

  11. Fall 2: Offroader auf Abwegen (Fortsetzung) Gestützt auf Fränzis Angaben wird gegen den Halter des Fiats 500 (Hans) wie auch gegen Fränzi selber ein Strafverfahren eingeleitet. Hans wehrt sich gegen die ihm angelastete Verfehlung, indem er wahrheitsgemäss geltend macht, er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt mit seinem Auto ferienhalber in Italien aufgehalten. Fränzi hingegen bezeichnet Hans als boshaften Lügner und wieder-holt als Angeschuldigte ihre früheren Aussagen. Anschliessend bestätigt Thomas als Zeuge, dass seine Freundin vollkommen korrekt gefahren sei und dass er sich im Übrigen nicht mehr an den Unfallhergang erinnern könne. Die Untersu-chungsbeamtin Ursula lässt sich jedoch nicht täuschen und deckt nach weiteren Ermittlungen den wahren Sachverhalt auf. Prüfen Sie die Strafbarkeit von Thomas und Fränzi. (Gegebenenfalls erforderliche Strafanträge sind gestellt worden. Die Prüfung hat sich auf das Verhalten nach dem Unfall zu beschränken; SVG-Delikte sind nicht zu prüfen). Fälle zur Repetition

  12. Fall 2: Offroader auf Abwegen – Lösungshinweise Strafbarkeit von Fränzi A. Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Zu prüfen ist, ob sich Fränzi der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat, indem sie sich gegenüber der Polizei an der Unfallstelle als Fahrerin ausgegeben hat. 1. Tatbestandsmässigkeit 1.1 Objektiver Tatbestand • massgebend: Fränzi übernimmt fälschlicherweise die Rolle der Angeschuldigten 1.2 Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit und Schuld 3. Ergebnis Fälle zur Repetition

  13. Fall 2: Offroader auf Abwegen – Lösungshin-weise (Forts.) Strafbarkeit von Fränzi (Forts.) B. Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 Zu prüfen ist, ob sich Fränzi der Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 schuldig gemacht hat, indem sie sich gegenüber der Polizei an der Unfallstelle als Fahrerin ausgegeben hat. 1. Tatbestandsmässigkeit 1.1 Objektiver Tatbestand • Verhinderung der Strafverfolgung • "mindestens für eine gewisse Zeit" (BGE 129 IV 140) 1.2 Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld • Schuldausschlussgrund gemäss Art. 305 Abs. 2 4. Ergebnis Fälle zur Repetition

  14. Fall 2: Offroader auf Abwegen – Lösungshin-weise (Forts.) Strafbarkeit von Fränzi (Forts.) C. Falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 Zu prüfen ist, ob sich Fränzi der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 schuldig gemacht hat, indem sie an der Unfallstelle gegenüber der Polizei und später im Ermittlungsverfahren den Fahrer des Fiats 500 als Unfallverursacher angegeben hat. 1. Tatbestandsmässigkeit 1.1 Objektiver Tatbestand • Bestimmbarkeit der beschuldigten Person: Autonummer 1.2 Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit und Schuld 3. Ergebnis Fälle zur Repetition

  15. Fall 2: Offroader auf Abwegen – Lösungshin-weise (Forts.) Strafbarkeit von Fränzi (Forts.) D. Üble Nachrede gemäss Art. 173 Zu prüfen ist, ob sich Fränzi der üblen Nachrede gemäss Art. 173 schuldig gemacht hat, indem sie an der Unfallstelle gegenüber der Polizei und später im Ermittlungsverfahren den Fahrer des Fiats 500 als Unfallverur-sacher angegeben hat sowie Hans als boshaften Lügner bezeichnet hat. 1. Tatbestandsmässigkeit 1.1 Objektiver Tatbestand • "unehrenhaftes Verhalten" • Eignung der Äusserung, den Ruf zu schädigen • in casu: "boshafter Lügner" (und wohl auch: Unfallverursachung durch Unachtsamkeit wegen SMS-Schreibens) 1.2 Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit und Schuld 3. Ergebnis Fälle zur Repetition

  16. Fall 2: Offroader auf Abwegen – Lösungshin-weise (Forts.) Strafbarkeit von Fränzi (Forts.) E. Verleumdung gemäss Art. 174 Zu prüfen ist, ob sich Fränzi der Verleumdung gemäss Art. 174 schuldig gemacht hat, indem sie an der Unfallstelle gegenüber der Polizei und später im Ermittlungsverfahren den Fahrer des Fiats 500 als Unfallverur-sacher angegeben hat sowie Hans als boshaften Lügner bezeichnet hat. 1. Tatbestandsmässigkeit 1.1 Objektiver Tatbestand 1.2 Subjektiver Tatbestand • wider besseres Wissen 2. Rechtswidrigkeit und Schuld 3. Ergebnis 4. Konkurrenzen Fälle zur Repetition

  17. Fall 2: Offroader auf Abwegen – Lösungshin-weise (Forts.) Strafbarkeit von Fränzi (Forts.) E. Verleumdung gemäss Art. 174 (Forts.) 4. Konkurrenzen • zur üblen Nachrede gemäss Art. 173 • unechte Konkurrenz, Art. 174 geht als Qualifikation von Art. 173 vor • zur falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 • unechte Konkurrenz hinsichtlich Angaben zur Unfallverursachung; Art. 303 geht als Spezialtatbestand vor • echte Konkurrenz hinsichtlich "boshafter Lügner" Fälle zur Repetition

  18. Fall 2: Offroader auf Abwegen – Lösungshin-weise (Forts.) Strafbarkeit von Fränzi (Forts.) F. Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 Zu prüfen ist, ob sich Fränzi der Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 schuldig gemacht hat, indem sie an der Unfallstelle gegenüber der Polizei und später im Ermittlungsverfahren den Fahrer des Fiats 500 als Unfallverursacher angegeben hat. 1. Tatbestandsmässigkeit 1.1 Objektiver Tatbestand • Verhinderung der Strafverfolgung • "mindestens für eine gewisse Zeit" (BGE 129 IV 140) 1.2 Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld • Schuldausschlussgrund gemäss Art. 305 Abs. 2 4. Ergebnis Fälle zur Repetition

  19. Fall 2: Offroader auf Abwegen – Lösungshin-weise (Forts.) Strafbarkeit von Thomas G. Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Zu prüfen ist, ob sich Thomas der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspfle-ge gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 schuldig gemacht hat, indem er Fränzi dazu veranlasste, sich gegenüber der Polizei als Fahrerin auszugeben und kategorisch jedes Fehlverhalten in Abrede zu stellen. 1. Tatbestandsmässigkeit 1.1 Objektiver Tatbestand • Haupttat • Bestimmung zu einem Vergehen oder Verbrechen 1.2 Subjektiver Tatbestand: doppelter Vorsatz • bezogen auf Anstiftung und bezogen auf Haupttat 2. Rechtswidrigkeit und Schuld 3. Ergebnis Fälle zur Repetition

  20. Fall 2: Offroader auf Abwegen – Lösungshin-weise (Forts.) Strafbarkeit von Thomas (Forts.) H. Anstiftung zur Begünstigung gemäss Art. 305 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Zu prüfen ist, ob sich Paul der Anstiftung zu einer Begünstigung gemäss Art. 305 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 schuldig gemacht hat, indem er Fränzi dazu veranlasste, sich gegenüber der Polizei als Fahrerin auszu-geben. 1. Tatbestandsmässigkeit 1.1 Objektiver Tatbestand • tatbestandsmässige, rechtswidrige Haupttat (limitierte Akzessorietät) • Haupttat: Begünstigung des Anstifters= straflose mittelbare Selbstbegünstigung 2. Ergebnis Fälle zur Repetition

  21. Fall 2: Offroader auf Abwegen – Lösungshin-weise (Forts.) Strafbarkeit von Thomas (Forts.) I. Anstiftung zur falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Zu prüfen ist, ob sich Paul der Anstiftung zu einer falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 schuldig gemacht hat, indem er Fränzi dazu veranlasste, sich gegenüber der Polizei als Fahrerin auszugeben und kategorisch jedes Fehlverhalten in Abrede zu stellen. 1. Tatbestandsmässigkeit 1.1 Objektiver Tatbestand • Haupttat • Bestimmung zu einem Vergehen oder Verbrechen 1.2 Subjektiver Tatbestand: doppelter Anstiftungsvorsatz • bezüglich Bestimmung der anderen Person • bezüglich Haupttat 2. Ergebnis Fälle zur Repetition

  22. Fall 2: Offroader auf Abwegen – Lösungshin-weise (Forts.) Strafbarkeit von Thomas (Forts.) J. Falsches Zeugnis gemäss Art. 307 Abs. 1 Zu prüfen ist, ob sich Paul des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 schuldig gemacht hat, indem er als Zeuge bestätigt hat, dass seine Freundin korrekt gefahren sei und dass er sich im Übrigen nicht mehr an den Unfallhergang erinnern könne. 1. Tatbestandsmässigkeit 1.1 Objektiver Tatbestand • Ermittlungsverfahren als gerichtliches Verfahren • Zeugeneigenschaft • Falschaussage 1.2 Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit und Schuld 3. Strafmilderung gemäss Art. 308 Abs. 2 • durch wahre Aussage der Gefahr strafrechtl. Verfolgung aussetzen 4. Ergebnis Fälle zur Repetition

  23. Fall 2: Offroader auf Abwegen – Lösungshin-weise (Forts.) Endergebnis Strafbarkeit von Fränzi • Fränzi hat sich der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 und der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 sowie der Verleumdung gemäss Art. 174 strafbar gemacht Strafbarkeit von Thomas • Thomas hat sich der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 sowie des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 strafbar gemacht; bezüglich das falsche Zeugnis kann das Gericht gemäss Art. 308 Abs. 2 die Strafe mildern oder auf eine Bestrafung verzichten. Fälle zur Repetition

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