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Soziale Pflegeversicherung. Voraussetzungen f?r die Einstufungen in die jeweilige PflegestufePflegestufe I (erheblich Pflegebed?rftige):Mind. 1 x tgl. Hilfebedarf bei 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der K?rperpflege, Ern?hrung oder Mobilit?tZus?tzlich mehrfach in der Woche Hi
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2. Soziale Pflegeversicherung Voraussetzungen fr die Einstufungen in die jeweilige Pflegestufe
Pflegestufe I (erheblich Pflegebedrftige):
Mind. 1 x tgl. Hilfebedarf bei 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Krperpflege, Ernhrung oder Mobilitt
Zustzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
Zeitaufwand fr Pflege mind. 90 Minuten tgl. Zeitdauer fr Grundpflege muss dabei mehr als 45 Minuten betragen
3. Soziale Pflegeversicherung Voraussetzungen fr die Einstufungen in die jeweilige Pflegestufe
Pflegestufe II (Schwerpflegebedrftige):
Mind. 3 x tgl. Hilfebedarf zu verschiedenen Tageszeiten aus einem der Bereiche der Krperpflege, Ernhrung oder Mobilitt
Zustzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
Zeitaufwand fr Pflege mind. 3 Stunden tgl. Zeitdauer fr Grundpflege muss dabei mindestens 2 Stunden betragen
4. Soziale Pflegeversicherung Voraussetzungen fr die Einstufungen in die jeweilige Pflegestufe
Pflegestufe III (Schwerstpflegebedrftige):
Tglicher Hilfebedarf rund um die Uhr, auch nachts, in den Bereichen Krperpflege, Ernhrung oder Mobilitt
Zustzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
Zeitaufwand fr Pflege mind. 5 Stunden tgl. Zeitdauer fr Grundpflege muss dabei mindestens 4 Stunden betragen
5. Soziale Pflegeversicherung Voraussetzungen fr die Einstufungen in die jeweilige Pflegestufe
Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes werden nicht bercksichtigt:
Manahmen zur beruflichen und sozialen Eingliederung (Spazieren gehen, Besuch kultureller Veranstaltungen etc.)
Sonstige Beaufsichtigung und Betreuung, die keinen Zusammenhang mit der Grundpflege hat
Manahmen der Behandlungspflege (Einreibungen etc.)
6. Soziale Pflegeversicherung Wie wird der tgliche Pflegeaufwand ermittelt?
erfolgt im Rahmen eines Hausbesuches oder nach Aktenlage
durch i. d. R. Pflegefachkrfte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)
7. Soziale Pflegeversicherung ... das Risiko, pflegebedrftig zu werden, kann jeden treffen ...
Einfhrung der Pflegeversicherung verpflichtend im Jahr 1995 fr alle Menschen in Deutschland
ber zwei Mio. Leistungsempfnger
Qualifizierte und professionalisierte Pflege
... aber Reformbedarf
8. Entwicklung der Zahl der Pflegebedrftigen
9. Pflege-Weiterentwicklungsgesetz In Kraft seit 01.07.2008
Grundsatz Strkung der ambulanten Pflege nach persnlichem Bedarf
Leistungsverbesserungen aber auch Beitragserhhung In der Koalitionsvereinbarung wurden u. a. ergnzende kapitalgeckte Elemente sowie ein Finanzausgleich zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung beschlossen.In der Koalitionsvereinbarung wurden u. a. ergnzende kapitalgeckte Elemente sowie ein Finanzausgleich zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung beschlossen.
10. Leistungsverbesserungen Stufenweise Erhhung der Pflegeleistungen ab
01.07.2008
01.01.2010
01.01.2012
Weitere Anpassung alle 3 Jahre ab 2015 mglich
Smtliche Leistungen mit Ausnahme der huslichen Sachleistung fr Hrteflle der Stufe III sowie der stationren Sachleistungen fr die Pflegestufen I und II werden stufenweise dynamisiert (konkrete Betrge sind in den folgenden drei Folien genannt). Frhere berlegungen, die stationren Leistungen abzusenken oder gar abzuschaffen, wird nicht umgesetzt.
Anhebungen werden ausdrcklich begrt, dem Realwertverlust der seit Einfhrung der Pflegeversicherung unvernderten Leistungsbetrge wird damit Rechnung getragen.
Der Zeitpunkt der vorgesehenen erstmaligen Leistungserhhung zum 01.07.2008 ist ein deutlicher Hinweis auf das politische Ziel fr ein mgliches Inkrafttreten der Reform.
"Poolen" = Ansprche auf Pflege- u. Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung knnen von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. Damit sollen insbesondere neue Wohnformern gefrdert werden.
Ab 2015 soll alle 3 Jahre die Hhe der Anpassung von der Bundesregierung ggf. per Rechtsverordnung in Anlehnung an die Inflationsentwicklung festgelegt werden; Verdacht, dass ab dem Jahr 2015 die Dynamisierung der Leistungen nach Kassenlage erfolgt.
Smtliche Leistungen mit Ausnahme der huslichen Sachleistung fr Hrteflle der Stufe III sowie der stationren Sachleistungen fr die Pflegestufen I und II werden stufenweise dynamisiert (konkrete Betrge sind in den folgenden drei Folien genannt). Frhere berlegungen, die stationren Leistungen abzusenken oder gar abzuschaffen, wird nicht umgesetzt.
Anhebungen werden ausdrcklich begrt, dem Realwertverlust der seit Einfhrung der Pflegeversicherung unvernderten Leistungsbetrge wird damit Rechnung getragen.
Der Zeitpunkt der vorgesehenen erstmaligen Leistungserhhung zum 01.07.2008 ist ein deutlicher Hinweis auf das politische Ziel fr ein mgliches Inkrafttreten der Reform.
"Poolen" = Ansprche auf Pflege- u. Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung knnen von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. Damit sollen insbesondere neue Wohnformern gefrdert werden.
Ab 2015 soll alle 3 Jahre die Hhe der Anpassung von der Bundesregierung ggf. per Rechtsverordnung in Anlehnung an die Inflationsentwicklung festgelegt werden; Verdacht, dass ab dem Jahr 2015 die Dynamisierung der Leistungen nach Kassenlage erfolgt.
11. Leistungsverbesserungen
12. Leistungsverbesserungen
13. Leistungsverbesserungen
14. Leistungsverbesserungen
15. Leistungsverbesserungen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (bisher 1.432 EURO jhrlich)
ab 01.07.2008 Erhhung auf 1.470 EURO
ab 01.01.2010 Erhhung auf 1.510 EURO
ab 01.01.2012 Erhhung auf 1.550 EURO
Verkrzung der Vorpflegezeit bei Verhinderungspflege von 12 auf 6 Monate
Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut.
Erhhung wie Pflegesachleistungdaneben hlftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld
bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hlftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Hhe der Pflegesachleistung
Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Frderung der huslichen Pflege.Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut.
Erhhung wie Pflegesachleistungdaneben hlftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld
bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hlftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Hhe der Pflegesachleistung
Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Frderung der huslichen Pflege.
16. Leistungsverbesserungen Bei Kombination Tagespflege bzw. Nachtpflege mit Sach- oder Geldleistung Erhhung des Anspruches auf das 1,5-fache
Auch bei voller Ausschpfung der Tages- und Nachtpflege zustzlich hlftiger Anspruch auf Pflegesachleistung oder Pflegegeld, oder
bei voller Ausschpfung der Pflegesachleistung oder des Pflegegeldes zustzlich hlftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
Jedoch max. 100% je Leistung
Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut.
Erhhung wie Pflegesachleistungdaneben hlftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld
bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hlftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Hhe der Pflegesachleistung
Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Frderung der huslichen Pflege.Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut.
Erhhung wie Pflegesachleistungdaneben hlftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld
bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hlftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Hhe der Pflegesachleistung
Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Frderung der huslichen Pflege.
17. Leistungsverbesserungen Tagespflege bzw. Nachtpflege Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut.
Erhhung wie Pflegesachleistungdaneben hlftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld
bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hlftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Hhe der Pflegesachleistung
Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Frderung der huslichen Pflege.Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut.
Erhhung wie Pflegesachleistungdaneben hlftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld
bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hlftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Hhe der Pflegesachleistung
Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Frderung der huslichen Pflege.
18. Leistungsverbesserungen Beratungsbesuche
Stufe I und II von 16,-- auf 21,-- Euro
Stufe III von 26,-- auf 31,-- Euro
Beratungsbesuch durch Pflegeeinrichtung, anerkannte Beratungsstelle, beauftragte Pflegefachkraft, Pflegeberater mglich Der zustzliche Leistungsbetrag fr Menschen mit erheblich eingeschrnkter Alltagskompetenz wird nicht nur mehr als verfnffacht, auch der anspruchsberechtigte Personenkreis wird erweitert.
Menschen, die noch keinen Pflegebedarf, wohl aber einen Betreuungsbedarf haben, knnen diesen Betrag knftig ebenfalls erhalten.
Leistungsbetrag wird in unterschiedlicher Hhe einzelfallbezogen von Pflegekasse festgelegt. Grundlage dafr bildet eine Richtlinie, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des MDS und des Verbandes privater Krankenversicherer zu beschlieen hat.
Regelung bercksichtigt strker als bisher den Bereich der kognitiven Einschrnkungen, ohne (zunchst) den stark verrichtungsbezogenen Begriff der Pflegebedrftigkeit neu zu definieren. Zur berarbeitung des Pflegebedrftigkeitsbegriffes wurde ein Modellprojekt auf Bundesebene aufgesetzt, die Entwicklung und Erprobung eines neuen Begutachtungsverfahrens wurde europaweit ausgeschrieben. Mit Ergebnissen wird Ende 2008 gerechnet.
Der zustzliche Leistungsbetrag fr Menschen mit erheblich eingeschrnkter Alltagskompetenz wird nicht nur mehr als verfnffacht, auch der anspruchsberechtigte Personenkreis wird erweitert.
Menschen, die noch keinen Pflegebedarf, wohl aber einen Betreuungsbedarf haben, knnen diesen Betrag knftig ebenfalls erhalten.
Leistungsbetrag wird in unterschiedlicher Hhe einzelfallbezogen von Pflegekasse festgelegt. Grundlage dafr bildet eine Richtlinie, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des MDS und des Verbandes privater Krankenversicherer zu beschlieen hat.
Regelung bercksichtigt strker als bisher den Bereich der kognitiven Einschrnkungen, ohne (zunchst) den stark verrichtungsbezogenen Begriff der Pflegebedrftigkeit neu zu definieren. Zur berarbeitung des Pflegebedrftigkeitsbegriffes wurde ein Modellprojekt auf Bundesebene aufgesetzt, die Entwicklung und Erprobung eines neuen Begutachtungsverfahrens wurde europaweit ausgeschrieben. Mit Ergebnissen wird Ende 2008 gerechnet.
19. Menschen mit erheblich eingeschrnkter Alltagskompetenz
20. Leistungsverbesserungen Zustzliche Betreuungsleistungen fr Menschen mit erheblich eingeschrnkter Alltagskompetenz (hufig Demenzkranke)
Anspruch ab dem 01.07.2008 auch fr Pflege-bedrftige mit Pflegestufe 0
Erhhung der Leistung von 460 auf bis zu
1.200 EUR/Jahr erheblicher Betreuungsaufwand
2.400 EUR/Jahr erhhter Betreuungsaufwand
Pflegebedrftige, die bereits Anspruch auf 460 EUR hatten, haben automatisch ohne weitere Prfung Anspruch auf 1200 EUR im Jahr
Der zustzliche Leistungsbetrag fr Menschen mit erheblich eingeschrnkter Alltagskompetenz wird nicht nur mehr als verfnffacht, auch der anspruchsberechtigte Personenkreis wird erweitert.
Menschen, die noch keinen Pflegebedarf, wohl aber einen Betreuungsbedarf haben, knnen diesen Betrag knftig ebenfalls erhalten.
Leistungsbetrag wird in unterschiedlicher Hhe einzelfallbezogen von Pflegekasse festgelegt. Grundlage dafr bildet eine Richtlinie, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des MDS und des Verbandes privater Krankenversicherer zu beschlieen hat.
Regelung bercksichtigt strker als bisher den Bereich der kognitiven Einschrnkungen, ohne (zunchst) den stark verrichtungsbezogenen Begriff der Pflegebedrftigkeit neu zu definieren. Zur berarbeitung des Pflegebedrftigkeitsbegriffes wurde ein Modellprojekt auf Bundesebene aufgesetzt, die Entwicklung und Erprobung eines neuen Begutachtungsverfahrens wurde europaweit ausgeschrieben. Mit Ergebnissen wird Ende 2008 gerechnet.
Der zustzliche Leistungsbetrag fr Menschen mit erheblich eingeschrnkter Alltagskompetenz wird nicht nur mehr als verfnffacht, auch der anspruchsberechtigte Personenkreis wird erweitert.
Menschen, die noch keinen Pflegebedarf, wohl aber einen Betreuungsbedarf haben, knnen diesen Betrag knftig ebenfalls erhalten.
Leistungsbetrag wird in unterschiedlicher Hhe einzelfallbezogen von Pflegekasse festgelegt. Grundlage dafr bildet eine Richtlinie, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des MDS und des Verbandes privater Krankenversicherer zu beschlieen hat.
Regelung bercksichtigt strker als bisher den Bereich der kognitiven Einschrnkungen, ohne (zunchst) den stark verrichtungsbezogenen Begriff der Pflegebedrftigkeit neu zu definieren. Zur berarbeitung des Pflegebedrftigkeitsbegriffes wurde ein Modellprojekt auf Bundesebene aufgesetzt, die Entwicklung und Erprobung eines neuen Begutachtungsverfahrens wurde europaweit ausgeschrieben. Mit Ergebnissen wird Ende 2008 gerechnet.
21. Leistungsverbesserungen
22. Leistungsverbesserungen Zustzliche Betreuungsleistungen fr Menschen mit erheblich eingeschrnkter Alltagskompetenz (hufig Demenzkranke)
Festlegung der Leistungshhe durch MDK
Zweckgebundene Erstattung (Tagespflege, Kurzzeitpflege, niedrigschwellige Angebote wie Demenzgruppen etc., spez. Betreuungs-angebote von Pflegediensten)
bertrag ins erste Kalenderhalbjahr mglich
Beratungsbesuch kann auch bei Stufe 0 halbjhrlich abgerufen werden Der zustzliche Leistungsbetrag fr Menschen mit erheblich eingeschrnkter Alltagskompetenz wird nicht nur mehr als verfnffacht, auch der anspruchsberechtigte Personenkreis wird erweitert.
Menschen, die noch keinen Pflegebedarf, wohl aber einen Betreuungsbedarf haben, knnen diesen Betrag knftig ebenfalls erhalten.
Leistungsbetrag wird in unterschiedlicher Hhe einzelfallbezogen von Pflegekasse festgelegt. Grundlage dafr bildet eine Richtlinie, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des MDS und des Verbandes privater Krankenversicherer zu beschlieen hat.
Regelung bercksichtigt strker als bisher den Bereich der kognitiven Einschrnkungen, ohne (zunchst) den stark verrichtungsbezogenen Begriff der Pflegebedrftigkeit neu zu definieren. Zur berarbeitung des Pflegebedrftigkeitsbegriffes wurde ein Modellprojekt auf Bundesebene aufgesetzt, die Entwicklung und Erprobung eines neuen Begutachtungsverfahrens wurde europaweit ausgeschrieben. Mit Ergebnissen wird Ende 2008 gerechnet.
Der zustzliche Leistungsbetrag fr Menschen mit erheblich eingeschrnkter Alltagskompetenz wird nicht nur mehr als verfnffacht, auch der anspruchsberechtigte Personenkreis wird erweitert.
Menschen, die noch keinen Pflegebedarf, wohl aber einen Betreuungsbedarf haben, knnen diesen Betrag knftig ebenfalls erhalten.
Leistungsbetrag wird in unterschiedlicher Hhe einzelfallbezogen von Pflegekasse festgelegt. Grundlage dafr bildet eine Richtlinie, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des MDS und des Verbandes privater Krankenversicherer zu beschlieen hat.
Regelung bercksichtigt strker als bisher den Bereich der kognitiven Einschrnkungen, ohne (zunchst) den stark verrichtungsbezogenen Begriff der Pflegebedrftigkeit neu zu definieren. Zur berarbeitung des Pflegebedrftigkeitsbegriffes wurde ein Modellprojekt auf Bundesebene aufgesetzt, die Entwicklung und Erprobung eines neuen Begutachtungsverfahrens wurde europaweit ausgeschrieben. Mit Ergebnissen wird Ende 2008 gerechnet.
23. Leistungsverbesserungen Verkrzung der Vorversicherungszeit von 5 auf 2 Jahre
Smtliche Leistungen mit Ausnahme der huslichen Sachleistung fr Hrteflle der Stufe III sowie der stationren Sachleistungen fr die Pflegestufen I und II werden stufenweise dynamisiert (konkrete Betrge sind in den folgenden drei Folien genannt). Frhere berlegungen, die stationren Leistungen abzusenken oder gar abzuschaffen, wird nicht umgesetzt.
Anhebungen werden ausdrcklich begrt, dem Realwertverlust der seit Einfhrung der Pflegeversicherung unvernderten Leistungsbetrge wird damit Rechnung getragen.
Der Zeitpunkt der vorgesehenen erstmaligen Leistungserhhung zum 01.07.2008 ist ein deutlicher Hinweis auf das politische Ziel fr ein mgliches Inkrafttreten der Reform.
"Poolen" = Ansprche auf Pflege- u. Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung knnen von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. Damit sollen insbesondere neue Wohnformern gefrdert werden.
Ab 2015 soll alle 3 Jahre die Hhe der Anpassung von der Bundesregierung ggf. per Rechtsverordnung in Anlehnung an die Inflationsentwicklung festgelegt werden; Verdacht, dass ab dem Jahr 2015 die Dynamisierung der Leistungen nach Kassenlage erfolgt.
Smtliche Leistungen mit Ausnahme der huslichen Sachleistung fr Hrteflle der Stufe III sowie der stationren Sachleistungen fr die Pflegestufen I und II werden stufenweise dynamisiert (konkrete Betrge sind in den folgenden drei Folien genannt). Frhere berlegungen, die stationren Leistungen abzusenken oder gar abzuschaffen, wird nicht umgesetzt.
Anhebungen werden ausdrcklich begrt, dem Realwertverlust der seit Einfhrung der Pflegeversicherung unvernderten Leistungsbetrge wird damit Rechnung getragen.
Der Zeitpunkt der vorgesehenen erstmaligen Leistungserhhung zum 01.07.2008 ist ein deutlicher Hinweis auf das politische Ziel fr ein mgliches Inkrafttreten der Reform.
"Poolen" = Ansprche auf Pflege- u. Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung knnen von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. Damit sollen insbesondere neue Wohnformern gefrdert werden.
Ab 2015 soll alle 3 Jahre die Hhe der Anpassung von der Bundesregierung ggf. per Rechtsverordnung in Anlehnung an die Inflationsentwicklung festgelegt werden; Verdacht, dass ab dem Jahr 2015 die Dynamisierung der Leistungen nach Kassenlage erfolgt.
24. Schnellere Leistungsentscheidung Die Entscheidung soll sptestens 5 Wochen nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse mitgeteilt werden.
Bei geplanter Pflegezeit oder bei fraglicher Pflegesituation nach stationrer Behandlung unverzgliche Begutachtung durch den Medizinischen Dienst innerhalb einer Woche nach Antragstellung.
25. Pflegeberatung Individualanspruch auf Pflegeberatung ab 01.01.2009
Individuelles Beratungs-, Untersttzungs- und Begleitangebot durch Pflegekassen
Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten und zur Auswahl der Hilfsangebote
Koordinierung aller in Betracht kommenden Hilfs- und Untersttzungsangebote
Bereitstellung und Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote
26. Pflegesttzpunkte Ab 01.01.2009, sofern das Bundesland dies vorsieht
Pflege- und Krankenkassen schlieen dazu gemeinsam Vertrge, mglichst unter Beteiligung von
Trgern der Alten-/Sozialhilfe,
zugelassenen Pflegeeinrichtungen,
privater Kranken- und Pflegeversicherung
Selbsthilfegruppen und Ehrenamtlichen
Flchendeckendes Angebot unter Nutzung der vorhanden Strukturen
27. Einfhrung einer Pflegezeit Berufsttige Angehrige werden auf Antrag vorbergehend fr die Pflege vom Arbeitgeber freigestellt
Gesetz ber Pflegezeit
Sechs Monate unbezahlte Freistellung zur Pflege von nahen Angehrigen (sog. "Pflegezeit" - in Betrieben mit mehr als 15 Beschftigten)
Voraussetzung: mind. Pflegestufe 1 Nachweis durch Pflegekasse oder MDK
Kurzfristiger unbezahlter Freistellungsanspruch von bis zu 10 Tagen (unabhngig von Betriebsgre) bei akut auftretender PflegesituationVoraussetzung: Pflegestufe 1 wird voraussichtlich erfllt
Nachweis durch Attest des beh. Arztes
Ein Novum ist die Einfhrung einer Pflegezeit. Fr die Dauer von 6 Monaten wird ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rckkehrmglichkeit in Betrieben ber 10 Beschftigten eingefhrt. Die Pflegezeit kann von verschiedenen Angehrigen nacheinander wahrgenommen werden. Die Pflegeversicherung bernimmt die Absicherung im Krankheitsfall durch einen Beitragszuschuss.
Zustzlich soll ein kurzfristiger unbezahlter Freistellungsanspruch von bis zu 10 Tagen geschaffen werden. Die husliche Pflege wird damit gestrkt, die Pflege durch Angehrige wird gefrdert.
Aus Sicht der Spitzenverbnde ist die Pflegezeit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und sollte vom Staat finanziert werden.Ein Novum ist die Einfhrung einer Pflegezeit. Fr die Dauer von 6 Monaten wird ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rckkehrmglichkeit in Betrieben ber 10 Beschftigten eingefhrt. Die Pflegezeit kann von verschiedenen Angehrigen nacheinander wahrgenommen werden. Die Pflegeversicherung bernimmt die Absicherung im Krankheitsfall durch einen Beitragszuschuss.
Zustzlich soll ein kurzfristiger unbezahlter Freistellungsanspruch von bis zu 10 Tagen geschaffen werden. Die husliche Pflege wird damit gestrkt, die Pflege durch Angehrige wird gefrdert.
Aus Sicht der Spitzenverbnde ist die Pflegezeit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und sollte vom Staat finanziert werden.
28. Einfhrung einer Pflegezeit Pflegekasse zahlt whrend der beantragten Pflegezeit Zuschsse zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag und Beitrge zur Arbeitslosenversicherung Ein Novum ist die Einfhrung einer Pflegezeit. Fr die Dauer von 6 Monaten wird ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rckkehrmglichkeit in Betrieben ber 10 Beschftigten eingefhrt. Die Pflegezeit kann von verschiedenen Angehrigen nacheinander wahrgenommen werden. Die Pflegeversicherung bernimmt die Absicherung im Krankheitsfall durch einen Beitragszuschuss.
Zustzlich soll ein kurzfristiger unbezahlter Freistellungsanspruch von bis zu 10 Tagen geschaffen werden. Die husliche Pflege wird damit gestrkt, die Pflege durch Angehrige wird gefrdert.
Aus Sicht der Spitzenverbnde ist die Pflegezeit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und sollte vom Staat finanziert werden.Ein Novum ist die Einfhrung einer Pflegezeit. Fr die Dauer von 6 Monaten wird ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rckkehrmglichkeit in Betrieben ber 10 Beschftigten eingefhrt. Die Pflegezeit kann von verschiedenen Angehrigen nacheinander wahrgenommen werden. Die Pflegeversicherung bernimmt die Absicherung im Krankheitsfall durch einen Beitragszuschuss.
Zustzlich soll ein kurzfristiger unbezahlter Freistellungsanspruch von bis zu 10 Tagen geschaffen werden. Die husliche Pflege wird damit gestrkt, die Pflege durch Angehrige wird gefrdert.
Aus Sicht der Spitzenverbnde ist die Pflegezeit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und sollte vom Staat finanziert werden.
29. Vorrang Rehabilitation vor Pflege MDK prft im Rahmen der Pflegebegutachtung verstrkt ob eine medizinische Rehabilitations-leistung geeignet und notwendig ist.
Bonuszahlung von 1.536 EURO an Pflegeheime, die durch aktivierende Pflege oder rehabilitative Manahmen erreichen, dass Rckstufung des Versicherten erfolgt Gesetzgeber "verstrkt" damit seinen Druck, der Rehabilitation Pflegebedrftiger bzw. von Pflegebedrftigkeit Bedrohter mehr Bedeutung beizumessen.
In der berwiegenden Zahl der Flle ist zustndiger REHA-Trger die GKV, was dort zu Mehrbelastungen fhrt.Gesetzgeber "verstrkt" damit seinen Druck, der Rehabilitation Pflegebedrftiger bzw. von Pflegebedrftigkeit Bedrohter mehr Bedeutung beizumessen.
In der berwiegenden Zahl der Flle ist zustndiger REHA-Trger die GKV, was dort zu Mehrbelastungen fhrt.
30. Frderung Ehrenamt Frderung ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe
Strkere Einbeziehung in die Beratung mglich (z.B. Pflegesttzpunkt)
Erhhung der Frdermittel fr niederschwellige Betreuungsangebote um 5 Mio. Euro
Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut.
Erhhung wie Pflegesachleistungdaneben hlftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld
bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hlftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Hhe der Pflegesachleistung
Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Frderung der huslichen Pflege.Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut.
Erhhung wie Pflegesachleistungdaneben hlftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld
bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hlftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Hhe der Pflegesachleistung
Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Frderung der huslichen Pflege.
31. Finanzierung Anhebung des Beitragssatzes zum 01.07.2008
Von 1,7 % auf 1,95 %
Kinderlose von 1,95 % auf 2,20 %
Beitragssatz soll bis Mitte 2015 stabil bleiben. Evtl. knnte man noch kritisch erwhnen, dass es - entgegen der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag keinen Finanzausgleich zwischen sozialer und privater Pflegeversicherung gibt.Evtl. knnte man noch kritisch erwhnen, dass es - entgegen der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag keinen Finanzausgleich zwischen sozialer und privater Pflegeversicherung gibt.