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Civil victim support in Switzerland, – Lecturer: Dieter Winet , White Ring Zürich

Civil victim support in Switzerland, – Lecturer: Dieter Winet , White Ring Zürich . Overview of topics: Swiss legal framework for victim support History of “ Weisser Ring” Switzerland Activities of the last years – with examples Current main activities Projekts Donors/Sponsors of Money

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Civil victim support in Switzerland, – Lecturer: Dieter Winet , White Ring Zürich

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Presentation Transcript


  1. Civil victim support in Switzerland, – Lecturer: Dieter Winet,White Ring Zürich • Overview of topics: • Swiss legal framework for victim support • History of “Weisser Ring” Switzerland • Activities of the last years – with examples • Current main activities • Projekts • Donors/Sponsors of Money • Contacts to Firms • Contacts to cooperation partners, NGO’s, Government Agencies • German text available in very small letters

  2. Conference forVictim Support, White Ring Switzerland Lake Balaton, October 25th and 26th Swiss legal framework for victim supportVictim Support in SwitzerlandAimisconsultingofvictim in crisissituationspsychosociallyjuristically – tohelp in masteringthesituation– after sufferingviolence1993 victimsupportlegislationcameintoforce: 2163 cases, 1998 11165 cases 2008 28752 cases3 reasonstoaskforconsulting: physicalinsury, roadtraffic, homicide, sexual harmtochildrenand sexual integritySwiss populationof 7.8 Miomeansthatoneof 270 personshaveseekedforhelp – word on immigrationOpferhilfe in der SchweizZiel der Beratung ist es, das Opfer in der krisenhaften Situation nach einer Gewalterfahrung psychosozial, aber auch juristisch zu unterstützen und ihm die Bewältigung seiner Erfahrungen zu erleichtern. Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes (1993) wandten sich 2.163 Opfer an die Opferhilfe-Beratungsstellen. Seitdem wächst die Zahl der Beratungsfälle jährlich. Im Jahr 1998 waren es 11.165 Fälle. Zehn Jahre später, im Jahr 2008, übernahm die Opferhilfe insgesamt 28.752 Beratungsfälle.3 Gründe für das Aufsuchen von Beratungsstellen waren Straftaten aus folgenden Bereichen: Körperverletzungen (42 %), Straßenverkehr (7.3 %), Tötungsdelikte (2.6 %), sexuelle Integrität bei Kindern (14.2 %) und sexuelle Unversehrtheit (12.8 %)Bei einer Einwohnerzahl der Schweiz von 7.800.000 bedeutetdies, dass eine von 270 Personen sich im Jahr 2008 an die Opferhilfe wandte.Definitions:Victim: hasbeenaffectedby a criminalact in hisphysical, sexual orpsychologicalIntegritiyRelative: Next ofkin, husbandandwife, childrenas well as registered peoplewith a similarstatusDefinition Opfer Als Opfer gilt, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.In der Schweiz können das Opfer und/oder seine Angehörigen Opferhilfe beanspruchen. Definition AngehörigeAls Angehörige gelten der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, die Kinder, die Eltern sowie andere Personen, die dem Opfer in ähnlicher Weise nahestehen wie z.B. eingetrage-ne Partner oder Konkubinatspartner. Beeinträchtigung in der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität: Im Vordergrund stehen körperliche Verletzungen und psychische Probleme infolge der Straftat. Die sexuelle Integrität ist insbesondere dann beeinträchtigt, wenn die sexuelle Selbstbestimmung missachtet wurde. Ein ärztliches Zeugnis ist für die erste Kontaktnahme mit der Opferhilfe nicht nötig; es kann jedoch für weitere Leistungen erforderlich sein. Art der Straftat: Die Opferhilfe kommt vor allem nach Tötungsdelikten, Körperverletzungsdelikten und Sexualdelikten zum Zuge.Crime must havebeencommitted on Swiss soilNohelp: theftormisleadingcommentfrom Mr. Häfeli on Midleading – misuseofKein Anspruch auf Opferhilfe besteht hingegen z.B. in der Regel bei Diebstahl oder Betrug¸ weil diese Straftaten nicht unmittelbar die Integrität einer Person beeinträchtigen. Unfälle: Die Opferhilfe kommt dann zum Zuge, wenn der Verursacher oder die Verursacherin des Unfalles eine opferhilferechtlich relevante Straftat begangen hat. Häufig fällt ein Fahrlässigkeitsdelikt (z.B. fahrlässige Körperverletzung im Strassenverkehr oder bei einem Arbeitsunfall) in Betracht, das durch Handeln oder durch Unterlassen begangen wurde. Nachweis der Straftat: Eine Strafanzeige ist nicht nötig. Opferhilfe wird auch gewährt, wenn der Täter oder die Täterin nicht gefasst wird. Allerdings erleichtert ein Strafverfahren den Nachweis einer Straftat und damit die Sachverhaltsabklärung im Entschädigungs- und Genugtuungsverfahren. Ort der Straftat: Die Opferhilfe setzt eine Straftat in der Schweiz voraus. Im Zusammenhang mit einer Straftat im Ausland sind unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Leistungen möglich (vgl. Ziff. 13). Wohnsitz und Nationalität: Ist die Straftat in der Schweiz begangen worden, spielen Wohnsitz und Nationalität des Opfers oder der Angehörigen grundsätzlich keine Rolle. Für Opferhilfe im Zusammenhang mit einer Straftat im Ausland ist Wohnsitz in der Schweiz erforderlich. Rechtsgrundlage: Art. 1 OHG, Art. 3 OHG.

  3. Conference forVictim Support, White Ring Switzerland Lake Balaton, October 25th and 26th Whathelpisoffered?Consulting, financialaid, special legal support in criminalcases – byspecializedvictimsupportinstitutions, immediatesupport, longtermaid – andorganizingofthirdpartysupportthereis an institutionalconfidentialityWas bietet die Opferhilfe? Die Opferhilfe umfasst insbesondere: Beratung und Hilfe, finanzielle Leistungen und besondere Rechte im Strafverfahren. Beratung und Hilfe werden von spezialisierten Opferberatungsstellen angeboten. Für die Hilfe können aussenstehende Fachleute oder Stellen (Dritte) beigezogen werden. Die wichtigsten finanziellen Leistungen sind: Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, Entschädigung und Genugtuung. Mit verschiedenen Rechten und Verfahrensregeln wird der besonderen Situation des Opfers (und der Angehörigen) im Strafprozess gegen den mutmasslichen Täter oder die mutmassli-che Täterin Rechnung getragen. Rechtsgrundlagen: vgl. Art. 2 OHG. Highestincomesingle Fr. 76’200.- marriedcouplesnd für Ehepaare Fr. 114’300.-. additional 39780.- foreachchildazu kommen Zuschläge für Kinder im gleichen Haushalt (für das erste bzw. zweite Kind zusätzlich je Fr. 39’780.-, Spielen die finanziellen Verhältnisse eine Rolle? Anspruch auf diese Leistungen haben nur Opfer und Angehörige, deren jährliche Einnah-meneine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Die Höhe der Einnahmen spielt zudem eine Rolle für das Ausmass der Leistung. Opfer und Angehörige, die über Einnahmen über der Einnahmengrenze verfügen, erhalten keine Kostenbeiträge und Entschädigungen. Einnahmengrenze: Sie beträgt (Stand ab 1. Januar 2011) für Alleinstehende Fr. 76’200.- und für Ehepaare Fr. 114’300.-. Dazu kommen Zuschläge für Kinder im gleichen Haushalt (für das erste bzw. zweite Kind zusätzlich je Fr. 39’780.-, für weitere Kinder tiefere Beträge). Rechtsgrundlagen: Art. 6 OHG, Art. 1 f. OHV. Was bieten die Beratungsstellen? Die Beratungsstellen unterstützen das Opfer und die Angehörigen durch: Beratung Soforthilfe und längerfristige Hilfe, Vermitteln von Soforthilfe und längerfristiger Hilfe Dritter, Gewähren oder Vermitteln von Kostenbeiträgen für die längerfristige Hilfe Dritter. Die Soforthilfe deckt die dringendsten, unaufschiebbaren Hilfsbedürfnisse ab. Die längerfris-tige Hilfe dient der Verarbeitung und Bewältigung der Folgen der Tat. Das Personal der Beratungsstellen untersteht der Schweigepflicht.

  4. Conference forVictim Support, White Ring Switzerland Lake Balaton, October 25th and 26th Content ofconsulting:is a criminalclaimtobefiled?whichclaimscanbeaskedforwithinsurancecompanies?isthere a sense toclaimcompensationbzw. satisfaction? psychotherapyadviseable? Who takesoverthecost?Is a legal helptobeaskedfor? Who takesoverthecost?Kinds of Help:medical, psychological, social, material, legalInhalt der Beratung: Die Beratungsstellen ermöglichen zunächst ein Gespräch mit einer Standortbestimmung. Sie beraten beispielsweise bei folgenden Fragen: Soll eine Strafanzeige eingereicht werden? Welche Ansprüche können bei welcher Versicherung geltend gemacht werden? Ist es sinnvoll, ein Entschädigungs- bzw. Genugtuungsgesuch einzureichen? Wie findet man eine geeignete Psychotherapeutin bzw. einen geeigneten Psychotherapeuten? Wer trägt die Kosten der Psychotherapie?Istes sinnvoll, einen Anwalt oder eine Anwältin beizuziehen? Wer trägt die Kosten? Arten der Hilfe: Die Beratungsstellen leisten oder vermitteln folgende Hilfe: medizinische Hilfe, psychologische Hilfe, soziale Hilfe, materielle Hilfe, juristische Hilfe. Soforthilfe und längerfristige Hilfe: Die Unterscheidung ist für die Kostenregelung relevant. Rechtsgrundlagen: Art. 12-17 OHG.

  5. Conference forVictim Support, White Ring Switzerland Lake Balaton, October 25th and 26th Whatisthecostofconsultingandhelp?Free ofchargeisconsultingandhelpprovidedby an institutionalvictimconsultancyagency, legal consultingby a lawyerNot freeandchargedishelp, ifthevictim‘sincomeexceedsthelimitsstatedRechtsgrundlagen: Art. 5 OHG, Art. 6 OHG und Art. 16 OHG. Was kosten Beratung und Hilfe?Gratisfür das Opfer und die Angehörigen sind die Beratung und die Hilfe durch eine Opferberatungsstelle. Ebenfalls gratis ist die Soforthilfe Dritter (z.B. erste juristische Hilfestellung durch einen An-walt oder einer Anwältin, wenn die Beratungsstelle diese Aufgabe nicht selbst erfüllt, sondern dazu aussenstehende Fachleute beizieht). Nicht gratis ist die längerfristige Hilfe Dritter. Die Beratungsstelle gewährt oder vermittelt Kostenbeiträge für diese Hilfe, wenn die Einnahmen des Opfers bzw. der Angehörigen die Einnahmengrenze nicht überschreiten. Whatisthedifferencebetweencost, claimsandsatisfaction? Costasstatedpreviously – a claimisthecompensationof a damagesufferedand a satisfactionis a aleviation / reductionofthesuffering, that a victimhastoendure – e.g. reductionofpensionclaims, reductionofjob-incomefromWie unterscheiden sich Kostenbeitrag, Entschädigung und Genugtuung? Wenn die längerfristige Hilfe nicht von der Beratungsstelle erbracht werden kann, sondern externe Fachleute beigezogen werden müssen, leistet die Opferhilfe unter bestimmen Vor-aussetzungen einen Kostenbeitrag für die längerfristige Hilfe Dritter. Diese Leistung steht nur jenen Opfern und Angehörigen offen, deren jährliche Einnahmen die Einnahmen-grenze nicht überschreiten. Es ist empfehlenswert, sich an die Beratungsstelle oder die zu-ständige Stelle zu wenden , bevor die Hilfe der Drittperson beansprucht wird. Mit der Entschädigung wird Schaden nachträglich ganz oder teilweise gedeckt. Diese Leis-tung steht nur jenen Opfern und Angehörigen offen, deren jährliche Einnahmen die Einnah-mengrenze nicht überschreiten. Vorschusszahlungen sind möglich. Mit der Ausrichtung einer Genugtuung soll das Leid der von der Straftat betroffenen Person gemildert werden. Diese Leistung ist nicht einkommensabhängig. Sie steht aber nur Personen zu, die von der Straftat besonders schwer betroffen wurden. Es wird kein Vorschuss geleistet.  Wann wird ein Kostenbeitrag gewährt? Der Kostenbeitrag wird gewährt für die längerfristige Hilfe Dritter, d. h. jener Hilfe, die nicht vonderBeratungsstelle selbst erbracht wird, sondern von einer aussenstehenden Fachper-son, z.B. von einer Psychologin bzw. einem Psychologen oder von einer Anwältin bzw. ei-nem Anwalt. Anspruch auf einen Kostenbeitrag für die notwendige längerfristige Hilfe Dritter haben Opfer oder Angehörige, deren jährliche Einnahmen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. OpferundAngehörige mit höheren Einnahmen haben keinen Anspruch auf Kostenbeiträge. Das Ausmass des Kostenbeitrags richtet sich nach der Höhe der Einnahmen: Bei tiefen Ein-nahmen wird eine die Kosten deckende Leistung zugesprochen während bei höheren Ein-nahmen (bis zur Einnahmengrenze) nur ein Beitrag gewährt wird. Wann wird eine Entschädigung gewährt? Eine Entschädigung wird gewährt für bestimmte Schadensposten infolge der Straftat. Gesetz und Verordnung regeln, was als Schaden berücksichtigt werden kann. Die Opferhilfe deckt nur Schaden, der anderweitig (z.B. durch Versicherungen) nicht gedeckt wird. Soforthilfe oder längerfristige Hilfe (inkl. Kostenbeiträge) gehen der Entschädigung vor, d.h. Opfer und Angehörige haben zuerst die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristige Hilfe (inkl. Kostenbeiträge) auszuschöpfen. Längerfristige Hilfe ist möglich bis sich der ge-sundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat oder bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind. Häufige Anwendungsfälle bilden der Erwerbsausfall infolge der Straftat, Versorgerschaden und Bestattungskosten. Nicht entschädigt wird Sachschaden (z.B. die Kosten für den bei der Tat zerstörten Fotoapparat). Anspruch auf eine Entschädigung haben Opfer und Angehörige, deren jährliche Einnah-men eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Opfer und Angehörige mit höheren Ein-nahmen haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Wann wird eine Genugtuung gewährt? Anspruch auf eine Genugtuung haben Opfer und Angehörige, die durch die Straftat beson-ders schwer beeinträchtigt wurden. Die finanzielle Situation spielt keine Rolle. Die opferhilferechtliche Genugtuung ist Ausdruck der Solidarität der Gemeinschaft mit den von einer Straftat schwer betroffenen Personen. Sie ist in der Regel tiefer als die zivilrechtliche Genugtuung des Täters oder der Täterin. maximumofsatisfactiondepends on severenessofharm – top is 70‘000.- or 35‘000 tonextofkinieHöhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung. Die Genug-tuung beträgt höchstens 70'000 Franken für das Opfer und höchstens 35'000 Franken für den Angehörigen oder die Angehörige. Die Höchstbeträge sind für die schwersten Fälle vorgesehen.

  6. Conference forVictim Support, White Ring Switzerland Lake Balaton, October 25th and 26th whattime-delaysaretoberespected?Normallyclaimfiledwithin 5 yearsofcriminalact – untilfulfillmentof25th birthdayif a personhasbeenvictimas a childunderspecialcircumstances: if a personhasbeenthevictimas a childunderhumantraffickingorif a victimhasbeenunder a dependentrelationsshipfromparents, othercareor in a workingrelationsshipIf a victimtriestoclaimfor (mutwillig) – cost will bereclaimedbytheinstitutionWelche Fristen sind zu beachten? Gesuche um Entschädigung und Genugtuung müssen innert der vom Gesetz vorgesehe-nen Frist eingereicht werden. s gelten folgende Fristen: Normalerweise ist das Gesuch innert 5 Jahren seit der Straftat einzureichen. Bis zum 25. Geburtstag kann das Gesuch einreichen, wer als Kind oder Jugendlicher Opfer eines bestimmten schweren Delikts geworden ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gesuch noch im Anschluss an das Strafverfahren gegen den Täter oder die Täterin gestellt werden. Verlängerte Frist für Kinder und Jugendliche: Diese Frist ist anwendbar, wenn das Opfer zur Zeit der Tat weniger als 16 Jahre alt war und wenn es von einem Sexualdelikt, von schwerer Körperverletzung, von einem versuchten Tötungsdelikt oder von Menschenhandel betroffen ist. Diese Frist gilt auch für das Opfer eines Sexualdelikts, das zur Zeit der Tat zwischen 16 und 18 Jahren alt war und vom Täter oder der Täterin durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig war. Rechtsgrundlage: Art. 25 OHG. Wer bezahlt die Anwalts- und Prozesskosten? Erste, dringend benötigte juristische Informationen bieten die Beratungsstellen oder von ih-nen beauftragte Dritte in Form von unentgeltlicher Soforthilfe. Minderbemittelten Opfer und Angehörigen wird in einem Prozess auf Gesuch hin unentgelt-liche Rechtspflege gewährt, wozu unter Umständen auch die Hilfe eines Anwalts oder einer Anwältin gehört. Opfer und Angehörige, die nicht minderbemittelt sind, aber nur über beschränkte Einnahmen bis zur Einnahmengrenze nach OHG verfügen, können ein Gesuch um einen Kostenbeitrag für die längerfristige Hilfe Dritter für die Anwaltskosten stellen. Opfer und Angehörige, deren jährliche Einnahmen die Einnahmengrenze nach OHG über-steigen, müssen Anwalts- und Prozesskosten selber tragen. Die Verfahren betreffend Leistungen nach dem Opferhilfegesetz (insbesondere Kostenbei-träge an die Hilfe Dritte, Entschädigung, Genugtuung) sind für das Opfer bzw. die Angehöri-gen gratis. Bei mutwilliger Prozessführung können jedoch Kosten auferlegt werden. In ande-ren Verfahren kann eine Befreiung von den Prozesskosten über die unentgeltliche Rechts-pflege oder über Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter erreicht werden. Is therevictimsupport after a crimeabroad? Consultancyyes – onlyifthevictimhadhishomeadress in Switzerlandatthe time, whensufferingthecrimethereisno Entschädigung or GenugtuungGibt es Opferhilfe nach einer Straftat im Ausland? Nach einer Straftat im Ausland stehen den Betroffenen die Leistungen der Beratungsstellen offen. Vorausgesetzt ist, dass sie bereits im Zeitpunkt der Tat Wohnsitz in der Schweiz hat-ten. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Rechtsgrundlagen: Art. 3 OHG, Art. 17 OHG, Art. 8 Abs. 2 OHG.

  7. Conference forVictim Support, White Ring Switzerland Lake Balaton, October 25th and 26th whatisthefunctionofthe Police?Atthefirst interview the Police informsthevictimanditspeersaboutthevictimsupportinstitutionandinformstheinstitutionofthenameandadressofthevictim (ifthevictimwishesto do so)Was ist Aufgabe der Polizei? Die Polizei informiert das Opfer bei der ersten Einvernahme über die Opferhilfe und orien-tiert allenfalls die Angehörigen. Sofern das Opfer bzw. die Angehörigen damit einverstanden sind, übermittelt sie deren Name und Adresse der von der betroffenen Person ausgewählten Beratungsstelle. Rechtsgrundlagen: Art. 8 OHG und Art. 305 StPO. Whataretherightsof a victim in a legal process?Whatrightsforthevicitim in a criminalprocessthevictimhasseveral legal rights – stateinstitutionsinformthevictim in all stepsofthecourtcaseexamples:thevictimcanrequest a personoftrust – or in a sexual caseberepresentedbythe same sexchildren must not beinterviewedmorethantwotimesWas für Rechte hat das Opfer im Strafprozess?  Dem Opfer stehen in einem Strafverfahren gegen den Täter bzw. die Täterin verschiedene Rechte zu. Die Behördn informieren das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine rechtlichen Möglichkeiten. Beispiele: Das Opfer kann sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen, wenn es von den Behörden zur Tat befragt wird.  Das Opfer eines Sexualdeliktes kann verlangen, dass es von einer Person des gleichen Geschlechts einvernommen wird.Kinder dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Mal einvernommen werden. Ausserdem können das Opfer und die Angehörigen im Strafprozess zivilrechtliche Schaden-ersatz- und Genugtuungsforderungen gegen den Täter bzw. die Täterin geltend machen. Über solche Zivilansprüche muss der Strafrichter mindestens dem Grundsatz nach entschei-den. Art. 117 StPO enthält eine Liste mit den wichtigsten Rechten. Rechtsgrundlagen: Art. 117 StPO.Art. 117 Stellung1 Dem Opfer stehen besondere Rechte zu, namentlich:a. das Recht auf Persönlichkeitsschutz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a, 74 Abs. 4, 152 Abs. 1);b. das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson (Art. 70 Abs. 2, 152Abs. 2);c. das Recht auf Schutzmassnahmen (Art. 152–154);d. das Recht auf Aussageverweigerung (Art. 169 Abs. 4);e. das Recht auf Information (Art. 305 und 330 Abs. 3);f. das Recht auf eine besondere Zusammensetzung des Gerichts (Art. 335 Abs. 4).2 Bei Opfern unter 18 Jahren kommen darüber hinaus die besonderen Bestimmungenzum Schutz ihrer Persönlichkeit zur Anwendung, namentlich betreffend:a. Einschränkungen bei der Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person(Art. 154 Abs. 4);b. besondere Schutzmassnahmen bei Einvernahmen (Art. 154 Abs. 2–4);c. Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 2).Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen diegleichen Rechte zu wie dem Opfer.

  8. Frage 5:DeutschlandIn Deutschland gibt es den Straftatbestand der „Nachstellung“. Eine einfache Nachstellung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Höhere Strafrahmen gelten, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht hat oder die Tat den Tod einer der genannten Personen verursacht hat. Die einfache Nachstellung wird nur auf Antrag verfolgt, wenn nicht die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Auch bei Vorliegen eines Antrages verfolgt die Staatsanwaltschaft die Tat nur, wenn sie ein öffentliches Interesse bejaht.ÖsterreichIn Österreich ist Stalking durch die Einführung des Straftatbestandes beharrliche Verfolgung strafbar. Der Strafrahmen beträgt bis zu einem Jahr Haft.Um den Tatbestand der beharrlichen Verfolgung zu erfüllen, muss der Täter das Opfer in einer Weise verfolgen, die objektiv geeignet ist, dessen Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Als Stalkinghandlungen zählt das Strafgesetzbuch die persönliche Kontaktaufnahme, die Kontaktaufnahme via Tele- oder sonstiger Kommunikationsmittel oder durch Dritte auf. Erforderlich ist, dass zumindest eine der aufgezählten Handlungen eine längere Zeit hindurch fortgesetzt wird und die Handlung nach dem 1. Juli 2006 begangen wurde. Die Tatbestände des § 107a StGB sind Offizialdelikte, das heißt die Staatsanwaltschaft hat unabhängig von der Einwilligung des Opfers aktiv zu werden. Lediglich § 107a Abs. 2 Z. 2 StGB – Kontaktaufnahme im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte – stellt ein Antragsdelikt dar. In diesem Falle bedarf es eines Antrags des Opfers, damit die Sicherheitsbehörden tätig werden können.Zum Schutz vor weiteren Eingriffen in die Privatsphäre, kann auf dem zivilrechtlichen Weg, auf Antrag des Opfers, dem Stalker per einstweiliger Verfügung durch das Gericht unter anderem untersagt werden, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen, es zu verfolgen, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder Waren für das Opfer zu bestellen. Diese Verfügung gilt maximal für ein Jahr und wird zum Teil durch die Polizei sowie durch Geld- bzw. Haftstrafen (Exekutionsantrag an das Bezirksgericht) vollzogen.Fazit:Dass die Polizei einige Stalking-Fälle nicht besonders ernst nimmt und die Opfer bei einer Anzeige wohl vertrösten oder nicht ernst nehmen, lässt sich irgendwie noch erklären. Im Fall von Frau Dill erscheint es aber umso absurder, dass die Behörden nicht eingegriffen haben, da Informationen zu der Gefährlichkeit des Mannes vorlagen und sich eine ähnliche Konstellation entwickelte. Auch wenn der spätere Täter noch kein Delikt begangen hat, sollte dem Opfer die Möglichkeit geboten werden, sich zu schützen. Opferschutz sollte in solchen Fällen vor Datenschutz kommen. Es gibt bereits Meldepflichten für Beratungsstellen, somit wird die Behörde gem. Art. 11 Abs. 3 OHG Strafanzeige einreichen können, ohne Einwilligung des Opfers, wenn es sich um Schutz von Minderjährigen handelt und dessen Psychische, sexuelle oder physische Integrität wesentlich gefährdet ist. Offensichtlich gibt es Instrumente, wo gegen den Willen der Opfer!! Eine Gefährdungsmeldung gemacht werden kann, es scheint also nicht plausibel, warum nicht auch eine Gefährdungsmeldung seitens der Behörden an das Opfer gemacht werden kann, besonders, wenn das potentielle Opfer bereits Vermutungen äussert.StPOZu den Beteiligungsrechten gehören im Wesentlichen:· das Recht, Zivilansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) gegen die beschuldigte Person geltend zu machen (Art. 119 Abs.2 lit. b StPO, Art. 122 ff. StPO)· das Recht, eine Einstellung des Strafverfahrens beim Gericht anzufechten (Art. 322 StPO)· das Recht, den Strafentscheid (z.B. einen Freispruch) anzufechten (Art. 382 Abs. 1 StPO)Zur Abhilfe bedarf es einer gesetzlichen Grundlage für eine Präventivhaft zur Verhütung drohender schwerer Delikte bei Ausführungsgefahr. Die schweizerische Strafprozessordnung sieht dies nur für den Fall einer ernsthaft realistischen „Drohung“ mit einem schweren Verbrechen vor (Art. 221 Abs. 2 StPO). Dazu genügt, Art. 221 Abs. 2 StPO dahin zu verändern, dass eine präventive Sicherungshaft möglich ist, um der ernsthaften akuten Gefahr eines besonders schweren Delikts, das zu einer Verwahrung des Täters berechtigen würde, zu begegnen. Problematik ist, dass das mutmassliche Opfer die Drohung, aufgrund des Nicht-Wissens nicht richtig einordnen kann und die Wahrscheinlichkeit, dass die Drohung auch umgesetzt wird, nicht einschätzen kann. Art. 305 StPO regelt die Information des Opfers über seine Rechte (Art. 8 OHG), dies bezieht sich jedoch auf das Verfahren und die Weiterleitung der Daten des Opfer an Opferberatungsstelle. Somit räumt die StPO nur Rechte dem Opfer ein, wenn es zu spät ist und bereits eine mutmassliche Straftat begangen wurde.GsG Kanton Zürich§ 2. 1 Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wirda.durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oderb.durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen.Es können Schutzmassnahmen erlassen werde oder mutmasslicher Täter sogar in Haft gesetzt werden. Gemäss GsG kann aufgrund von Stalking Massnahmen erlassen werden.Forderungen von WR:- Höhere Gewichtung von Opferschutz als Datenschutz und somit indirekt auch Täterschutz. Bis jetzt gibt es nur Rechte, welche dem Opfer zustehen, wenn bereits eine Tat begangen wurde.Konkret: Per Gesetz sollten die Behörden zur Informationsauskunft verpflichtet sein, wenn sich ein mutmassliches Opfer sich bei Behörden informieren will bzw. Bedenken äussert.- Wenn Persönlichkeitsrechte den Täter schützen sollen, dass sollten die Behörden wenigstens verpflichtet sein, Massnahemn zu ergreifen, wenn mutmassliches zukünftiges Opfer Bedenken äussert. Schnelleres Handeln, wenn Vergangenheit der Person bekannt ist, dies ist auch möglich ohne Bekanntmachung von Informationen. Warnung des Opfers, auch wenn ohne konkrete Informationen.- Einführung von einem Stalking Straftatbestand, sollte kein Antragsdelikt sein, sondern Offizialdelikt, wegen Hemmungen seitens den Opfers. Wenn Behörden über Fall informiert werden, sollte Anzeige erhoben werden. Wäre Möglichkeit, dass mutmassliches Opfer dann Rechte, wegen laufenden Verfahren zustehen, und sich so informieren kann, bevor etwas schlimmeres passiert- Konsequentes Eingreifen der Polizei bei einer Meldung von einem potentiellen Opfer. Anzeigen müssen ernstgenommen und verfolgt werden. - Information des Opfers bei Haftentlassung, allg. bessere Information des Opfers durch Behörden. Beschwerderecht des Opfers bei Haftrichterentscheiden.- Einwilligung seitens des Täters nach Freilassung, dass Informationen den Behörden weitergegeben werden dürfen und bei Wiederholungsgefahr diese Informationen verbreitet werden dürfen. Falls der Täter eine Wiederholung selber ausschliesst, sollte er auch keine Nachteile wegen der Datenweitergabe befürchten -> Vermutlich unrealistische Forderung. Informationen zu ROSPrädiktoren für Therapieverlauf und Rückfallhäufigkeit bei Sexual- und Gewaltstraftätern Psychiatrisch-Psychologischer Dienst des Kantons ZürichKonzept: Mit dem Projekt sollen die Auswirkungen von verschiedenen, standardisier-ten und inhaltlich deklarierten Therapieverfahren auf die Rückfallhäufigkeit und den Therapieausgang bei vorwiegend persönlichkeitsgestörten Sexual- und Gewaltstraftätern untersucht werden. Damit sollen Grundlagen ge-schaffen werden, die im Rahmen des therapeutischen Settings genauere Indikationsstellungen und Aussagen zur Wirksamkeit angeordneter Mass-nahmen erlauben. Gleichzeitig wird in einer parallel durchgeführten Studie die Zuverlässigkeit und Eignung von 3 im amerikanischen Raum bewährten Diagnoseinstrumenten bei einer Untergruppe von Sexual- und Gewaltstraf-tätern hinsichtlich Rückfallprognose ermittelt.Dauer: 1.5.2000 bis 30.4.2003, verlängert bis 30.4.2005Auswertung: Mitarbeitende des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes im Amt für Justiz-vollzug Kanton ZürichResultate: Im Verlauf der Durchführung des Modellversuches wurden mehrere Anpas-sungen in der Vorgehensweise der Datenerhebung wie hinsichtlich der Ziel-setzungen vorgenommen. Die Charakteristika von Gewalt- und Sexualstraftätern der Vollzugsstich-probe wurden nach soziodemographischen Merkmalen detailliert beschrie-ben. Im Vergleich der deskriptiven Ergebnisse der Vollzugsstichprobe mit dem Swiss Household Panel (SHP) hat bei den Straffälligen der hohe Anteil der Personen mit Lehrabschluss sowie der deutlich höhere Anteil an nicht Erwerbstätigen überrascht. Für die Vollzugsstichprobe konnten zwei Modelle entwickelt werden, um all-gemeine Rückfälligkeit und Rückfälligkeit mit einem Gewalt- oder Sexual-delikt vorauszusagen. Diese Modelle erwiesen sich jedoch als nicht geeignet um an einer anderen Stichprobe von Gewalt- und Sexualstraftätern zuverläs-sige Rückfälligkeit vorauszusagen. Vier Prognoseinstrumente zur Vorhersage krimineller Rückfälligkeit wurden hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit für die Schweiz untersucht. Aufgrund der erzielten Ergebnisse kann der Einsatz der Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) mit den gängigen Grenzwerten zur Risikoprognose in der Schweiz derzeit nicht empfohlen werden. Hingegen zeigt sich, dass die Psychopathy Checklist: Screening Version (PCL:SV) als verkürztes und ökonomischeres Instrument zur Diagnose von Psychopathie auch im deutschsprachigen Raum das Risiko für gewalttätige und sexuelle Rückfälle vorherzusagen vermag. Ebenso konnte die Vorhersagekraft des ViolenceRiskAppraisal Guide (VRAG) auch im deutschsprachigen Raum nachgewiesen werden. Der Static-99 vermochte zwar die Rückfälligkeit mit Gewaltstrafen vorherzusagen, liess jedoch keine Aussagen über die Rückfälligkeit mit Sexualdelikten zu. Bei den Resultaten gilt es zu berücksichtigen, dass die Stichproben und vor allem die Anzahl der einschlägigen Rückfälle sehr klein waren. Auf der Grundlage der in der Strafanstalt Pöschwies inhaftierten Gewalt- und Sexualstraftäter wurde ein Modell zur Identifizierung von Insassen mit einem hohen Gewaltrisiko entwickelt.Kurzinformationen zu laufenden und abgeschlossenen Modellversuchen Stand: 15.3.2011Bericht: Endrass, J., Rosegger, A., Urbaniok, F. (2007) Zürcher Forensik Studie. Schlussbericht des Modellversuchs:Fall du noch mehr brauchst, bitte melden.Beste Grüsse, Pascale

  9. Conference forVictim Support, White Ring Switzerland Lake Balaton, October 25th and 26th Civil victim support in Switzerland, – • History of “Weisser Ring” Switzerland • Activities of the last years – with examples • Current main activities • Projekts • Donors/Sponsors of Money • Contacts to Firms • Contacts to cooperation partners, NGO’s, Government Agencies

  10. Conference forVictim Support, White Ring Switzerland Lake Balaton, October 25th and 26th Civil victim support in Switzerland, – http://www.weisser-ring.ch/index.html Key figures: 450 requests per year Only private institution 98% womenasvictimsofdomesticviolence 45% sexual crimes 30% physicalharmcrimes Budget of CHF 30000.- per year (7.5 Mio HUF) Deadlyfamily-dramaof last week in Wettingen (AG) is not a one-time event: on average, 35 people die in Switzerland per yearas a consequenceofdomesticviolence. Most casualtiesamongstforeignwomen:http://www.tagesschau.sf.tv/permalink/artikel/7168754

  11. Conference forVictim Support, White Ring Switzerland Lake Balaton, October 25th and 26th Interview withMrsRiccarda Uster, Member ofthespecialtaskforceof human traficking, Police ofZurichWorks sincemanyyearswithvictims – victimsaremainlyprostitutesandareoriginatedfromHungary, Bulgaria, Romania andthird countriesDifficulttotakeupcontactwithvictims- prime targetistobuildtrustandprovideprotectionforvictimsWomen fearthat a helpfrompoliceentailsextradictionfromSwitzerland – but womengettemporarypermittostay in SwitzerlandMostlyveryyoungwomen, partlyminorsthatare still in their PubertätMrs Uster was abletohandoverseveral human traffickers in her careerInterview mit Frau Riccarda Uster, Mitarbeiterin der Fachgruppe Menschenhandel, Polizei Stadt ZürichFrau Uster begleitet mehrere Jahre schon Opfer in Menschenhandelsverfahren. Die betreffenden Opfer sind meist Prostituierte und stammen aus Ungarn, Bulgarien und Rumänien oder Drittstaaten. Mit den Opfern selbst ist es sehr schwierig Kontakt aufzunehmen und sehr selten kommen die betroffenen Frauen selber auf die Polizei zu. Durch Polizisten, die der sogenannten Milieu Aufklärung angehören, wird der Kontakt zu den Frauen aufgebaut. Dabei geht es in erster Linie darum das Vertrauen zu den Frauen aufzubauen und den Schutz der Opfer zu gewähren. Anfangs sind die Frauen sehr misstrauisch und haben Angst, dass die Zusammenarbeit mit der Polizei, negative Folgen hat, dass sie beispielsweise die Schweiz plötzlich verlassen müssten, dass ihre Familie bedroht wird usw. Den betreffenden Frauen, die mit der Polizei in Menschenhandelsverfahren zusammenarbeiten, wird eine Aufenthaltsbewilligung während des Verfahrens gewährt. In manchen Fällen können die Frauen auch als Härtefall eingestuft werden, wodurch sie eine Aufenthaltsbewilligung B bekommen. Die Arbeit der Ermittler besteht darin, den Frauen aufzuzeigen, dass die Polizei nicht nur eine Kontrollfunktion hat und beispielweise nicht ausschliesslich nach einer Arbeitsbewilligung der Frauen fragt, sondern dass es der ermittelnden Behörde darum geht, den Betreffenden zu helfen und sie in einem Verfahren zu schützen. Das Vertrauen der Prostituierten zu gewinnen ist schwierig. Meistens handelt es sich dabei um sehr junge Frauen, teils minderjährige Frauen, die psychisch in einer sehr schlechten Verfassung sind und die durch ihr junges Alter sehr pubärtierende Verhalten zum Vorschein kommen lassen.Frau Uster betont, dass ihre Arbeit nicht einfach sei, aber dass sie durch ihre Arbeit schon einige Täter, die mit dem Menschenhandel in Verbindung gebracht wurden überführen konnten. Sie stellt aber auch fest, dass es ihre Arbeitsgruppe in anderen Kantonen nicht gibt, einerseits weil es kein Bedürfnis danach gibt, anderseits weil die Bereitschaft nicht da ist den Betreffenden zu helfen.Wyss & Häfeli RechtsanwälteDufourstrasse 95CH-8008 ZürichTel. +41 (0)44 422 65 64+41 (0)44 422 65 62Fax +41 (0)44 382 20 24E-Mail: wysshaefeli@sunrise.ch

  12. Conference forVictim Support, White Ring Switzerland Lake Balaton, October 25th and 26th • Currentactivity • Domesticviolence, stalking, rape- tralkandtakeupofwhathashappened – check ifpersoncanbehelpedby White Ring • Verificationifvictimwantstofilechargesandif a psychologist must beadressed • Manytimestelefonicansweringofcallsfromvictimsandconsulting on thephone • Carlo Häfeli givesmanyinterviews in the press: examplesareavailable – a recentcase was a homicidewhen a man shothiswifeandhissocialworker • As well thehomicide in Wettingen was commentedby Carlo Häfeli in the Television atbest prime-time • Opferhilfe Fälle aktuell: Es gibt Fälle, wo konkret Gespräche stattfinden, also Betreuung vor Ort der Person, welche zB häusliche Gewalt erlebt, gestalkt wird oder vergewaltigt wurde. In einem ersten Gespräch wird mal Bestandesaufanhemgeamcht, d.h. dass geschaut wird, ob der Person mit dem WR geholfen werden kann, ob das Opfer anzeige machen möchte, Fachstellen/Psychologen werden vermittelt. Wenn eine Anzeige geamcht werden soll, übernimmt Carlo Häfeli die Vertretung des Opfers, wenn dies das will. Begleitung durch den kruistischen „Dschungel“, im Bezug auf Zivilforderungen und Rechte als Opfer. Es wird auf telefonisch Auskunft gegeben, auch zB nahestehenden Personen, welche um Hilfe bitten. Ich hatte mal ein Fall, wo eine gute Kollegin eines Opfer angerufen hat, da das Opfer so eingeschüchtert war, dass es keine Hilfe beanspruchen wollte. Ich habe der Kollegin Kontaktdaten von Frauenhäusern gegeben, Tipps im Verhalten gegenüber dem Opfer (Aufmuntern zu Hilfebeanspruchung etc), aber auch Sorgentelefon für Kinder, da Kinder die Gewalt selber miterleben. Fall auch, bei dem seit Jahren gestalkt wird. Jegliche gerichtliche Instanzen wurden mehr oder weniger ohne Erfolg (oftmals Begründung in dubio pro reo) durchlaufen und Täter stalkt noch immer weiter. Hier geht es v.a. im Beistand in dieser schwierigen Situation und ev. Ermutigung zur erneuten Anzeige und Vorgehen.Carlo Häfeli ist in letzter Zeit oftmals in Medien aufgetreten, v.a. im Bezug auf Häusliche Gewalt. Es gab den Fall, wo ein Mann seine Frau und die Sozialarbeiterin in Pfäffikon ZH erschoss, da war CH im Club bei SF. Auch Auskunft bei 10vor10 bei Fall Wettingen, wo ein Mann seine Frau erschos hat CH bei SF Online Auskunft gegeben. (Habe dir direkt von Seite linke geschickt.)Kriminalfälle: In der Gewalt des Mörders: Dok, 25.07. Zeit 41.40. Nicole Dill.Interview mit CH im Bezug auf häusliche Gewalt, Stalking und Opferschutz/Täterschutz. Hier sind auch die Forderungen von WR klar aufgezeigt und auch die aktuellen Lücken und Probleme. Kein Stalking Strafbestatstand etc.. • Frage 2: Gibt es Ihrer Meinung nach Situationen, wo die Behörden einer gefährdeten Person Auskunft gegen müssten? Wenn sich ein potentielles Opfer bereits bei der Polizei oder sonstigen Behörden meldet und auf die mögliche Gefahr (aufgrund von Erfahrungen oder auch Vermutungen) hinweist und zusätzlich die Behörden von der gewalttätigen Vergangenheit des potentiellen Täters wissen, sollte der Opferschutz in solch konkreten Situationen offensichtlich höher gewertet werden, als der Datenschutz. In solchen Situationen sollte mE vom Datenschutz abgesehen werden und entsprechend gehandlet werden. Es sollte ein Spielraum geben, was dem potentiellen Opfer mitgeteilt werden kann, Wahrnungen und sollten ausgesprochen werden, damit sich das potentielle Opfer schützen kann.Frage 3: Bestrebungen auf politischer Ebene?Es wurden Motionen im Parlament eingereicht, welche die Einführung des Straftatbestandes des Stalking fordern. Diese wurden mit der Argumentation zur Ablehnung in den Ständen gebracht, dass die Straftatbestände bereits vorhanden sind und auch die „weichen“ Formen von Stalking durch Art. 28b Abs. 1 ZGB gedeckt seien. Weiter sei eine Abgrenzungsproblematik vorhanden. Gemäss meinem Wissen, ist momentan nicht hängig in diesem Bereich. Es gibt auch Vorstösse zu der Thematik, dass die Opfer gegen Haftrichterentscheide eine Beschwerdemöglichkeit haben, dies könnte u.a. ebenfalls für Opfer hilfreich sein. Aber auch hier wieder die Problematik, dass meistens noch keine Haft angeordnet wurde, mangels Delikt, und dass Opfer nicht geschützt werden kann.Frage 4: Warum passiert bei der ersten Anzeige oftmals nichts? Warum ist es so schwierig, Stalker ranzukriegen?Die Opfer von Stalking haben keinen wirklichen Straftatbestand, welche sie schützt. Oftmals wurden vom potentiellen Täter noch keinen Delikte wie Körperverletzung, Drohung etc begangen, obwohl das Opfer sich bereits sehr in der persönlichen Freiheit eingeschränkt fühlt. Hier besteht offensichtlich kein Rechtsschutz für das Opfer.

  13. Conference forVictim Support, White Ring Switzerland Lake Balaton, October 25th and 26th A currenttypicalexample: Friend ismad, agressive, insultswithword, gets out ofcontrol, thowswithstones after her, bars her in theirsharedappartement End of April, situationescalates I wantmylife back – 40 yearold – givemethekeyoftheappartemnt – her friendsgetshisgun out ofthe ward-room Fear ofdeath – repeatedly, womenbecomevictimsoftheir „lovers“ – andthe after separationgetmistreatedandgetdeaththreats Theygottoknowwhenshe was buying a car – gotloversandgot a couple – twoyears all went well But then her friendgotintofinancialtroublesandappliedtochapter 11 (faillureofbusiness) He uses her as a ventiletogetridofhisfrustration: bars her in thelivingroom, treats her withshoehits – throwskitchenceramicplates after her A monthlongnightmare – shemoves out ofappartment – he stalks her – finds her, continuestothreatens her – shetriestohide a kitchen-knife in thekitchen – he gets her andthreatens: „do youwantto die?? In 2010, Swiss judgesconvicted 4882 persons due todomesticcrime, 2225 casesof simple physicalharm, 66 casesof heavy physicalharm. Almostalwaysvictimsarewomen – not all survived –of 26 killed, 19 wherewomen In April 2012 shehasdefinitivelyenough - shefilescriminalchargeswith White Ring – Advocacy Wyss & Häfeli in Zurichagainst her agressor. Police getstheprotocol: heavy threatsand imminent – policeconfiscates pump action, revoler-pistol, he isarrested but onlyfor 3 days – he gets a fineof 3000 CHF, gets a rayon-prohibition Accordingto Wyss & Häfeli, lawyersandpresidentofthe White Ring, such casesareunderestimatedbythestateattorney! After thatthesituationcalmesat last – because he has a newgirlsfriend…….. rst verletzt er sie mit Worten. Beleidigt, tobt, droht. Dann wirft er mit Steinen nach ihr, sperrt sie in der gemeinsamen Wohnung ein. Ende April eskaliert die Situation vollends: «Ich will mein Leben zurück», sagt die 40jährige F.*, «gib mir bitte deinen Wohnungsschlüssel, ich möchte, dass du gehst». Da holt er die Waffe aus dem Garderobenschrank. Todes-Angst vor dem Ex: Immer wieder werden Frauen zum Opfer jener Männer, mit denen sie einst Liebe verband – die sie nach der Trennung demütigen, misshandeln und mit dem Tod bedrohen Erstmals begegnet die gelernte Floristin ihrem späteren Peiniger B.* beim Kauf eines Autos. Der verheiratete Innendekorateur (51) aus Ungarn ist ein Bekannter das Autohändlers, lebt getrennt von Frau und Kind. Die beiden freunden sich an, werden ein Paar. Sie ziehen in eine gemeinsame Wohnung in einer Zürcher Gemeinde. Zwei Jahre lang geht alles gut. Dann gerät B. mit seinem Tapeziergeschäft in finanzielle Bedrängnis, macht Konkurs. Den Frust lässt er zuhause an seiner Freundin aus. Zur Strafe schliesst er F. im Wohnzimmer ein, wenn sie nicht das sagt, was er hören will. Er attackiert sie mit Fusstritten, wirft mit Keramik-Engeln. Die Wucht der Wurfgeschosse hinterlässt Spuren der Verwüstung an den Küchenschränken. Ein monatelanger Alptraum beginnt. Zitternd sitzt sie in der Zimmerecke. wenn er sie wieder mal eingesperrt hat. Fängt zu trinken an, um sich zu beruhigen, bevor er abends nach Hause kommt. Vor einem Jahr hat sie B. gebeten, sich eine eigene Wohnung zu suchen. Doch er lässt sich nicht abschütteln. • Aus Angst vor dem Mann, der Zurückweisung nicht ertragen kann, will sie die Küchenmesser verstecken. Er ertappt sie dabei. Sagt: «Wir haben noch mehr Messer in der Wohnung. Willst du sterben?» • 6037 Verurteilungen wegen Delikten gegen Leib und Leben im häuslichen Bereich sprachen Schweizer Richter 2010 aus. Davon betrafen 2225 Fälle einfache Körperverletzungen, 66 mal kam es zu schweren Körperverletzungen. 4219 Täter wurden wegen Drohung verurteilt, 4882 wegen Tätlichkeiten. Fast immer sind die Opfer Frauen – nicht alle überleben den Bruch in der Beziehung. Die Statistik weist für letztes Jahr 26 Todesopfer wegen häuslicher Gewalt, davon waren 19 Frauen. F. versucht zunächst, den Konflikt trotz allem im Guten zu lösen. Sie bietet an, weiterhin seine Wäsche waschen und für ihn kochen, bis er eine neue Wohnung gefunden habe. Aber B. reagiert wütend und unbeherrscht auf flehentliche Bitten, die Wohnung zu verlassen. Und bleibt. Im letzten Dezember hat F. endgültig genug: «Ich sagte mir: Jetzt ist Schluss, sonst werde ich zur Alkoholikerin.» Sie besteht darauf, dass B. auszieht. Er verschwindet für ein paar Tage, dann ruft er an: Er sei in den Ferien. Sie füllt 50 Kisten mit seinen Kleidern und Habseligkeiten, mietet einen Lagerplatz. B. kommt zurück – und kauft sich einfach neue Kleider. Der Mann pocht auf seinen vermeintlichen Besitzanspruch. Will nicht wahrhaben, dass die Beziehung zu Ende ist. Am 24. April verliert er endgültig die Kontrolle über seine Emotionen, wirft mit Steinen nach seiner Ex-Freundin und zielt auf den Kopf. Was dann geschah, hat sich nach Erinnerung von F. so abgespielt: Sie: «Hör auf, du kannst mich verletzen!» Er: «Ja, das will ich!» Das Telefon klingelt, er nimmt den Anruf entgegen. F. flüchtet ins Treppenhaus, er holt sie ein, zerrt sie zurück in die Wohnung. B. hebt die schmächtige Frau hoch wie eine Puppe, schmeisst sie zu Boden, sagt: «Ich töte dich.» Dann holt er in der Garderobe eine Pumpgun: «Du möchtest weggehen? Jetzt stirbst du in deinem eigenen Blut.» Dann lädt er die Waffe durch. «In diesem Moment spürt man nur noch die Seele, der Körper ist gelähmt», sagt F. «Ich habe gedacht: Jetzt sterbe ich hier. Und dann habe nur noch geschrien.» Irgendwann lässt B. von ihr ab, sie rennt aus der Wohnung, flüchtet in ihrem Auto in ein Hotel in Küsnacht an der Rigi. Er ruft im Minutentakt an. Zwei Tage dauert der Telefonterror. F. kehrt in die Wohnung zurück. B. zieht bei einem Kollegen ein. Doch er passt seine Ex-Freundin immer wieder ab, klingelt an ihrer Haustür. Sie traut sich nicht mehr aus dem Haus. Am 30. April zeigt sie B. an. Die Kantonspolizei Zürich notiert im Protokoll: «Gefährdung schwerwiegend und unmittelbar.» Über B.: «Drohend, aggressiv, verbal ausfällig, wütend.» Die Polizei stellt die Pumpgun und einen Revolver Long-Rifle sowie Munition sicher. B. wird an diesem Samstag festgenommen – und am folgenden Montag bereits wieder aus der Haft entlassen. Per Verfügung bekommt er ein 14tägiges Rayon- und Kontaktverbot. Doch darüber lacht B. bloss. Er prahlt: «Das ist lächerlich. Wenn ich mich nicht daran halte, bekomme ich eine Busse von 3000 bis 4000 Franken, das zahle ich locker.» Immer wieder taucht er vor ihrem Haus auf, bombardiert sie mit SMS und Telefonanrufen. Über F.’s Freundinnen lässt er ausrichten: «Ich mache dich kaputt.» Mitte Mai wurde das Rayon- und Kontaktverbot bis zum 15. August verlängert. Die Akten liegen inzwischen bei der Staatsanwaltschaft – doch seit F. ihren Ex-Freund Ende April angezeigte, ist nichts mehr geschehen. «Es wurde noch keine einzige Person einvernommen», kritisiert Carlo Häfeli, Anwalt von F. und Geschäftsführer der Opferhilfeorganisation Weisser Ring: «Das Gefahrenpotential wird von der Staatsanwaltschaft in solchen Fällen unterschätzt.» • Trotz Todesdrohungen und Tätlichkeiten ist B. weiterhin auf freiem Fuss. Wie der Kosovare Shani S., der seine Ehefrau mit einer Schere attackierte und per SMS mit dem Tod bedrohte, bevor er sie im August in Pfäfffikon auf offener Strasse erschoss. • F. erzählt: «Wenn ich in der Zeitung über solche Fälle lese, sage ich zu Gott: Danke, ich lebe noch.» Sie wird die Wohnung wechseln, ein neues Auto kaufen und das Nummernschild ändern. Frauen, die durch ihre Partner Gewalt erleben, rät F: «Packt eure Sachen und lauft weg. Und wenn ihr nur zwei Franken in der Tasche habt. Es wird nicht besser. Es wird immer schlimmer.» • *Name der Redaktion bekannt Nadja PastegaReporterinRedaktion SonntagStadtturmstrasse 195400 Badenphone +41 (0)58 200 5389ax +41 (0)58 200 5140mobile +41 (0)78 880 32 82mail nadja.pastega@sonntagonline.ch

  14. Annex • Summary of Meeting of Weisser Ring Hungary in Budapest on Sunday, 7th October 2012, 09.30h – 15.00h – incl. Lunch • For the white Ring Hungary the cooperation with Switzerland is of very high importance (since they do not get money from the EU – they get money from Switzerland – cohesion Billion (Kohäsionsmilliarde DEZA) • Things to do urgently by Switzerland: • Inform Budapest on the number of Swiss participants • Send Power Point Presentation by 20th • Send Brochure (by E-Mail or Print) • Participants: • Chairman • Barbara (psychologist) • Student of Social Science • Employee for international cooperation • Head of special police unit • Representant of state attorney office • Representant of Swiss Embassy in Belgrad – Controller of Swiss Contribution • Representant of Weisser Ring Switzerland • White Ring Hungary has cared for 60’000 victims in the last 23 years – 10000 of these have received financial support of 190 Mio Forint (?) • Planning for Conference on Lake Balaton • Topics are: • violence in families • Hungarian prostitution in Switzerland • Are we shureabouth the topics? Yes, because there will be high on the political agenda in Hungary next year and there will be new laws • 90 Participants are confirmed so far • Mr Georg von Habsburg, Chairman of Red Cross Hungary will also take part • Weisser Ring Switzerland should say how many people will take part at the Lake Balaton Conference on 24th of October • The speech by the Swiss „Weisser Ring“ should include the following topics: • History of “Weisser Ring” Switzerland • Activities of the last years – with examples • Current main activities • Projekts • Donors/Sponsors of Money • Contacts to Firms • Contacts to cooperation partners, NGO’s, Government Agencies • This presentation should be emailed to Weisser Ring Hungary in Power-Point by October 20th • Weisser Ring Switzerland should send brochure to Budapest urgently

  15. Annex

  16. 14:00–16:00: Sessions about forming possible cooperations and mutual programsSession 1: Prostitution, domestic violence Die Schweiz tut zu wenig, um zu verhindern, dass Menschen wie Ware behandelt und benutzt werden, sagt Simonetta Sommaruga. Sie präsentiert heute in Bern einen Aktionsplan gegen Menschenhandel. «Menschenhandel lange nicht genug ernst genommen»: Simonetta Sommaruga spricht in Bern zu den geplanten Massnahmen am Europäischen Tag gegen Menschenhandel. (18. Oktober 2012) Die Schweiz sucht nach Möglichkeiten, Menschenhandel zu bekämpfen. Bundesrätin Simonetta Sommaruga hat heute einen «Nationalen Aktionsplan gegen Menschenhandel» präsentiert. Sommaruga will damit das Bewusstsein schaffen, dass genauer hingeschaut werden muss. «Menschenhandel findet auch in der Schweiz statt», hält der Aktionsplan einleitend fest. Kennzeichnend sei, dass das Selbstbestimmungsrecht der Opfer verletzt werde und sie wie Ware gehandelt und benutzt würden. Menschenhändler abschrecken Die Schweiz stehe in der Pflicht, alle nötigen und möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit diese Menschenrechtsverletzung verhindert werde und die Opfer geschützt und unterstützt würden. Der Aktionsplan zeigt nun den nationalen Handlungsbedarf auf und präsentiert Strategien und Anstrengungen gegen diese Form der Kriminalität. Konkret sollen die Öffentlichkeit, aber auch Spezialisten, vermehrt informiert und sensibilisiert werden, um aufzuzeigen, dass Menschenhandel in der Schweiz nicht toleriert werde. Weiter sollen Menschenhändler stärker verfolgt werden, um sie abzuschrecken. Die Kantone in die Pflicht nehmen «Wir haben das Problem Menschenhandel lange nicht genug ernst genommen», sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga in einem Interview mit 20min.ch. Frauen aus meist ärmlichen Verhältnissen würden mit falschen Versprechungen in die Schweiz gelockt, eingesperrt und von der Aussenwelt abgekapselt. Die Ausbeuter zerstörten systematisch ihr Selbstwertgefühl. «Und all das passiert mitten unter uns, in unserem hochzivilisierten Land. Wer davon weiss, dem ist klar, dass dringend mehr dagegen unternommen werden muss.» Die Schweiz sei aber in den letzten Jahren nicht untätig gewesen. So habe die Koordinationsstelle gegen Menschenschmuggel die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Polizei und Staatsanwaltschaften enger mit Opferhilfestellen und Frauenorganisationen zusammenarbeiteten. Einige – aber nicht alle Kantone – hätten ebenfalls bereits «sehr viel unternommen». Die Koordinationsstelle fordert von den Kantonen runde Tische und wünscht, dass Frauenschutzorganisationen finanziell unterstützt werden.

  17. 14:00–16:00: Sessions about forming possible cooperations and mutual programsSession 1: Prostitution, domestic violence

  18. 14:00–16:00: Sessions about forming possible cooperations and mutual programsSession 1: Prostitution, domestic violence • Hohe Strafe für ungarischen Zuhälter • Das Obergericht hat einen Mann, der zwei Roma-Frauen auf dem Zürcher Strassenstrich ausgebeutet hatte, zu sechseinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. • Mussten sich am Sihlquai prostituieren: Die Opfer des Zuhälters.Bild: Keystone • Tippfehler/Rechtschreibung • Interpunktion • Grammatik • Sachlich • Technisch • E-Mail* • gültige E-Mail-Adresse fehlt • Staatsanwältin Silvia Steiner forderte achteinhalb Jahre, der Verteidiger einen Freispruch – selten liegen die Anträge der Parteien so weit auseinander wie an der Verhandlung vor dem Obergericht am Mittwoch. Der Beschuldigte ist ein 34-jähriger Bauarbeiter aus Ungarn – wobei der Mann die Frage entrüstet verneinte, ob er zur Volksgruppe der Roma gehöre. • Der zweifache Vater sitzt bereits seit drei Jahren in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Vorgeschichte ist aussergewöhnlich: Die Stadtpolizei erhielt 2008 einen Tipp, dass im Hotel Contiki an der Feldstrasse im Kreis 4 ein Zuhälter mit seinen Frauen logiere. Die Ermittlungen führten im März 2009 zu seiner Verhaftung. • Die Staatsanwältin warf dem Mann gewerbsmässigen Menschenhandel und Erpressung vor und verlangte eine Strafe von acht Jahren. Der gewalttätige Zuhälter habe eine heute 29-jährige Romni in die Prostitution eingeführt, festgehalten und ausgebeutet. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Mann am 2. Dezember 2010 aber «nur» zu 17 Monaten und setzte ihn in Ausschaffungshaft. Da Steiner in der Zwischenzeit ein weiteres Opfer des Zuhälters ausfindig machen konnte, steckte sie den Mann erneut in U-Haft. • Liebe vorgespielt und ausgenützt • Auch die zweite Frau, 27-jährig, ebenfalls eine Romni, soll vom Beschuldigten malträtiert und ausgenützt worden sein. Der Mann habe ihr Liebe vorgespielt, sie in Tat und Wahrheit aber schamlos ausgenützt. Die Staatsanwältin forderte für den Zuhälter erneut eine hohe Strafe von sieben Jahren. Die gleiche Abteilung des Bezirksgerichts verurteilte den Mann am 20. Juli 2011 wegen Förderung der Prostitution und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Gegen die beiden Urteile legten die Parteien Beschwerde ein, sodass am Mittwoch das Obergericht die zwei Fälle gleichzeitig behandelte. • Frauen wie Ware behandelt • Der Bauarbeiter bestritt sämtliche Vorwürfe, obwohl die von der Polizei aufgenommenen Telefonaussagen ein schlechtes Licht auf ihn warfen. So sagte der Gerichtsvorsitzende Peter Marti, dass man beim Lesen der Telefonprotokolle den Eindruck habe, der Beschuldigte «verfügte über die Frauen wie ein Stück Ware». Er habe «Druck und Dampf» gemacht, wenn die beiden Frauen zu wenig Geld ablieferten. • Der Beschuldigte hatte zudem im Januar 2009 im Restaurant Contiki eine Versammlung von ungarischen Zuhältern und Prostituieren einberufen, um über Frauen zu diskutieren, die Sex ohne Gummi zu Billigpreisen anboten. Staatsanwältin Steiner liess an der Verhandlung den Brief eines Rechtsanwalts vorlesen, dessen Mandant Zellengenosse des Beschuldigten gewesen war. Der Zuhälter habe dem Mandanten gesagt, dass er nach Verbüssung seiner Strafe in die Schweiz zurückreisen und sich an «der Steiner» rächen werde. • In ihrem Plädoyer forderte die Staatsanwältin eine Strafe von achteinhalb Jahren. Der Zuhälter habe Opfer in einer Notlage ausgenützt. Als Roma und Prostituierte würden sie in ihrem Heimatland doppelt diskriminiert. Der Anwalt des Beschuldigten verlangte einen Freispruch. Die Aussagen der Frauen seien widersprüchlich. Der Mann habe sie gar nicht so engmaschig kontrollieren können, weil er grösstenteils in Ungarn gelebt habe.Das Obergericht folgte mehrheitlich den Anträgen der Staatsanwältin. Es verurteilte den vorbestraften Mann wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren. Er habe ein skrupelloses und menschenverachtendes Verhalten an den Tag gelegt, sagte Richter Marti

  19. 14:00–16:00: Sessions about forming possible cooperations and mutual programsSession 1: Prostitution, domestic violence • Quelle: 20min 22. August 2012 • Zuhälter-Boss soll elf Jahre hinter Gitter • von Attila Szenogrady - Laut Anklage hat ein ungarischer Roma-Boss junge Frauen gekauft und in Zürich brutal in die Prostitution gezwungen. Die Anklage fordert elf Jahre Knast, die Verteidigung Freispruch. • Der Beschuldigte soll vier Frauen brutal zur Prostitution gezwungen haben. (Bild: Keystone) • Formularende • Seit Mittwoch muss sich ein 41-jähriger Arbeitsloser aus Ungarn wegen Menschenhandels und weiteren Delikten vor dem Bezirksgericht Zürich verantworten. Laut Anklage hatte der Chef eines Roma-Clans ab Frühjahr 2009 bis zu seiner Verhaftung im Juni 2010 vier junge Landsfrauen in Ungarn gekauft und danach im Zürcher Rotlicht-Milieu brutal in die Prostitution gezwungen. • Gemäss Staatsanwältin Prisca Landolt zog der fünffach vorbestrafte Boss ein Terror-Regime auf. So mussten ihm die Frauen sämtliche Verdienste abgeben. Er soll dabei über 150 000 Franken Gewinn nach Ungarn überwiesen haben. Die Anklage lastete dem Chef auch sexuelle Uebergriffe und Gewaltakte an. So trat er einer Frau ins Gesicht oder schlug sei mit einer Stange. Anderen Opfern boxte er ins Gesicht oder riss sie an den Haaren. • Landolt verlangte wegen Menschenhandels, Körperverletzung, sexueller Nötigung und weiteren Delikten eine hohe Freiheitsstrafe von elf Jahren. Zudem eine unbedingte Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu 50 Franken sowie 1000 Franken Busse. Nicht zuletzt eine Ersatzforderung von 150 000 Franken. • Verteidigung für Freispruch • Auf Anraten der Verteidigung verweigerte der Beschuldigte vor den Schranken jegliche Aussage. Der Rechtsanwalt verlangte mangels Beweisen einen Freispruch. Er kritisierte dabei vor allem die teils schwankenden Aussagen der unglaubhaften Geschädigten, die grösstenteils bereits in Ungarn freiwillig der Prostitution nachgegangen seien. • Das Gericht zog sich nach dem ganztägigen Prozess zur geheimen Urteilsberatung zurück. Es wird das Urteil demnächst eröffnen.

  20. 14:00–16:00: Sessions about forming possible cooperations and mutual programsSession 1: Prostitution, domestic violence Bezirksgericht Zürich verurteilt Zuhälter zu siebeneinhalb Jahren Quelle: 20min publiziert: Montag, 27. Aug 2012 / 17:31 Verurteilt wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution, sexueller Nötigung, mehrfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten. Zürich - Ein 41-jähriger Zuhälter-Chef aus Ungarn ist am Montag vom Bezirksgericht Zürich wegen Menschenhandels zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden. Sein 23-jähriger Sohn kassierte wegen Förderung der Prostitution dreieinhalb Jahre Freiheitsentzug. Formularende Der nicht geständige Vater und Chef eines Roma-Clans hatte im Prozess die Aussagen verweigert. Verurteilt wurde er wegen qualifizierten Menschenhandels, Förderung der Prostitution, sexueller Nötigung, mehrfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten. Opfer waren drei Ungarinnen. Zur Strafe von siebeneinhalb Jahren kommt eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 10 Franken sowie eine Busse von 300 Franken. Ferner wurde der Zuhälter-Chef verpflichtet, aus dem widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil 88'000 Franken dem Kanton Zürich abzuliefern. Den drei Opfern muss er Schmerzensgelder von 20'000, 10'000 und 5000 Franken zahlen. Über die Höhe der Schadenersatzforderungen wird später ein Zivilrichter entscheiden. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Strafe von elf Jahren verlangt. Der Verteidiger plädierte auf Freispruch. Er hatte vergeblich versucht, die Glaubwürdigkeit der Opfer zu erschüttern. Frauen auf den Strassenstich geschickt Die Richter folgten bei der Beurteilung der Taten des Hauptbeschuldigten in weiten Teilen den Darstellungen der Staatsanwaltschaft. Zwischen Frühling 2009 und Juni 2010 «kaufte» der Ungare drei Landsfrauen und schickte sie im Zürcher Rotlicht-Milieu auf den Strassenstrich. Der mehrfach vorbestrafte Zuhälter kassierte sämtliche Einnahmen und überwies rund 150'000 Franken nach Ungarn. Die Frauen schüchterte er mit Schlägen ein. An einer der Prostituierten verging er sich sexuell. Sohn nicht des Menschenhandels schuldig Der Sohn wurde vom Vorwurf des Menschenhandels freigesprochen. Verurteilt wurde er wegen der Förderung der Prostitution bei zwei Frauen sowie leichten Drogendelikten. Die Anklage hatte eine Bestrafung mit sieben Jahren gefordert. Das Bezirksgericht kam auf ein Strafmass von dreieinhalb Jahren. Da er bereits 808 Tage verbüsst hat, könnte er demnächst freikommen.

  21. Annex • Von: Wyss Häfeli Kanzlei <wysshaefeli@sunrise.ch>Datum: 19. Oktober 2012 13:56:44 MESZAn: "<gian.signorell@beobachter.ch>" <gian.signorell@beobachter.ch>Kopie: Sekretariat <wysshaefeli@sunrise.ch>Betreff:Re: Falschanschuldigungen bei Sexualdelikten • Ja klar eine solche Stiftung sollte aufgrund dieses rechtswidrigen Zweckes als ungute.tig erklaertwerden Strafmonopol hat allein der Staat und zu unrecht beschuldigt heisst nicht wenn der Täter in dubio pro reo freigesprochen wird sondern wenn eine Frau besseren Wissens ohne Sexualakt eine Strafanzeige macht • Carlo Haefeli aus SpanienVon meinem iPad gesendet • Am 18.10.2012 um 17:15 schrieb <gian.signorell@beobachter.ch>: • Sehr geehrter Herr HaefeliIch recherchiere zum Thema Falschanschuldigungen bei Sexualdelikten. Thema ist auch Jörg Kachelmann und sein Vorhaben, eine Stiftung zu Gunsten von zu Unrecht der Vergewaltigung beschuldigten Männern zu gründen. In diesem Zusammenhang bin ich in einem Artikel von 20 Minuten auf folgenden Positionsbezug vom Weissen Ring gestossen: "Kritischer ist Roman Frey, Geschäftsführer der Opferhilfeorganisation Weisser Ring: «Aus Opferhilfe-Sicht ist die Stiftung absurd. In 25 Jahren habe ich es nur ein einziges Mal erlebt, dass eine Vergewaltigung erfunden war.» Es sei vielmehr möglich, dass Kachelmann mit seiner Stiftung echte Vergewaltiger unterstütze. Denn: «Wie will Kachelmann prüfen, wer ein echter Vergewaltiger ist? Genau dafür sind doch die Gerichte da», so Frey"Ist dieser Positionsbezug noch aktuell? Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen und Ihre Antwort, nach Möglichkeit bis morgen um 12.00 Uhr. Freundliche Grüsse, Gian Signorell__________________ • Gian Signorell • Redaktor • Axel Springer Schweiz AG • Beobachter • Förrlibuckstrasse 70 • CH-8021 Zürich • Tel. +41 43 444 52 32 • Fax +41 43 444 53 53 • gian.signorell@beobachter.ch • www.beobachter.ch

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