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Entwurf. Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule Stand: 24.01.2006. Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule Die Konferenzen. (Der gültige) § 34 Konferenzen (1) Die Konferenzen entscheiden über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule

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  1. Entwurf Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule Stand: 24.01.2006

  2. Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen SchuleDie Konferenzen (Der gültige) § 34 Konferenzen (1) Die Konferenzen entscheiden über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule (2) In Angelegenheiten der a. Leistungsbewertung und Beurteilung b. Koord. von Klassen- und Hausarbeiten c. Unterrichtsverteilung und Stundenpläne d. Anrechnungsstunden e. Vertretungsstundenregelung f. Tätigkeit der päd.Hilfskräfte g. Beurlaubung von SchülerInnen entscheidet die Konferenz nur über Grundsätze. (3) Die Konferenzen haben auf die allgemeine pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte,….., Rücksicht zu nehmen.

  3. Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen SchuleDie Konferenzen (Der gültige) § 34 Konferenzen (1) Die Konferenzen entscheiden über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule (3) Die Konferenzen haben auf die allgemeine pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte,….., Rücksicht zu nehmen. (Der Entwurf für den) § 34 Gesamtkonferenz Die Gesamtkonferenz ist das Entscheidungsgremium der Schule, in dem alle an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammen- wirken. Die Schulleitung unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule. (2) Die Gesamtkonferenz entscheidet über 1. das Schulprogramm, 2. die Schulordnung, 3. die innere Organisation der Schule (Teilkonferenzen, Ausschüsse, Geschäfts- und Wahlordnungen), 4. Schulversuche (§ 22 NSchG), 5. Schulpartnerschaften, 6. die Mitglieder der Lehrerinnen und Lehrer im Schulbeirat, 7. den Vorschlag zur Namensgebung sowie 8. Grundsätze

  4. (Der gültige) § 34 Konferenzen (2) In Angelegenheiten der a. Leistungsbewertung und Beurteilung b. Koordinierung. von Klassen- und Hausarbeiten c. Unterrichtsverteilung und Stundenpläne d. der Stundenanrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte e. Vertretungsstundenregelung f. Tätigkeit der päd. Hilfskräfte g. Beurlaubung von SchülerInnen entscheidet die Konferenz nur über Grundsätze. (Der Entwurf für den) § 34 Gesamtkonferenz 8. Grundsätze a. der Leistungsbewertung und Beurteilung, b. von Klassenarbeiten und Hausaufgaben und deren Koordinierung, c. der Unterrichtsverteilung und Stundenpläne, d. der Stundenanrechnungen auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte, e. der Regelung der Vertretungsstunden, f. der Tätigkeit der pädagogischen Hilfskräfte, g. der Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern bis zu drei Monaten, h. zur Durchführung von Projektwochen, der Ausgestaltung der entgeltlichen Ausleihe von Lernmitteln, j. der Werbung und des Sponsorings in der Schule k. der Verteilung der Haushaltsmittel.

  5. Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen SchuleDie Schulleiterin – Der Schulleiter (Der gültige) § 43 Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters (1) Jede Schule hat eine Schulleiterin o. Schulleiter (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter 1. trägt die Gesamtverantwortung 2. vertritt die Schule nach außen 3. führt die lfd. Verwaltungsgeschäfte 4. führt den Vorsitz in der GK ….und führt die Beschlüsse aus. 5. sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften 6. ergreift notwendige Maßnahmen in Eilfällen… 7. besucht Lehrkräfte im Unterricht 8. sorgt für die Qualitätsentwicklung (3) Der Schulleiter kann allen….. Personen Weisungen erteilen. (4) Der Schulleiter kann gegen die Entscheidung einer Konferenz …Einspruch einlegen,…

  6. Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen SchuleDie Schulleiterin – Der Schulleiter (Der gültige) § 43 Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters (1) Jede Schule hat eine Schulleiterin o. Schulleiter (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter 1. trägt die Gesamtverantwortung 2. vertritt die Schule nach außen 3. führt die lfd. Verwaltungsgeschäfte 4. führt den Vorsitz in der GK ….und führt die Beschlüsse aus. 5. sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften 6. ergreift notwendige Maßnahmen in Eilfällen… 7. besucht Lehrkräfte im Unterricht 8. sorgt für die Qualitätsentwicklung (3) Der Schulleiter....kann allen…..Personen Weisungen erteilen. (4) Der Schulleiter kann gegen die Entscheidung einer Konferenz …Einspruch einlegen,… (Der Entwurf) § 43 Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters (1) Jede Schule hat eine Schulleiterin o. Schulleiter (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter 1. trägt die Gesamtverantwortung 2. sorgt für die Qualitätsentwicklung 3. vertritt die Schule nach außen 4. ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen 5. sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften 6. erstellt den Haushaltsplan der Schule 7. führt die lfd. Verwaltungsgeschäfte 8. führt den Vorsitz in der GK …. 9. übt das Hausrecht ….aus. 10. ergreift notwendige Maßnahmen in Eilfällen… 11. trifft Maßnahmen zum Personalmanagment …. 12. ist verantwortlich für die Rechenschaftslegung. (3) Der Schulleiter kann gegen die Entscheidung einer Konferenz …Einspruch einlegen,…

  7. Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen SchuleDie Schulleiterin – Der Schulleiter - Zuständigkeit der Konferenzen Gültiges Konzept Die Konferenzen entscheiden über alle Grundsätze

  8. Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen SchuleDie Schulleiterin – Der Schulleiter - Zuständigkeit der Konferenzen Gültiges Konzept Die Konferenzen entscheiden über alle Grundsätze • Entwurf • Zu den wesentlichen Angelegenheiten, für die die Konferenzen nicht zuständig sind, gehören insbesondere: • Unterrichtsdifferenzierung • Einrichtung geschlechtshomogener Gruppen • Einrichtung zusätzlicher schulischer Veranstaltungen • Einrichtung besonderer Fördermaßnahmen • Freiarbeit und Wochenplanarbeit • Reformen innerhalb der Schule • Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen • Gesamtplanung der Schul- und Austauschfahrten • Einführung alternativer Stundentafeln • Schulversuche • Besondere Organisation der Schule • Stellungnahmen/ Empfehlungen zur Lehrerfortbildung • Grundsätze für schulinterne LFB • Ordnungsmaßnahmen • Einführung von Schulbüchern • Beschwerde- und Konfliktregelung • Regelung gegenseitiger Unterrichtsbesuche • Verteilung der Haushaltsmittel • Zusammenarbeit mit dem Schulträger • Zusammenarbeit mit den Eltern • Setzung beweglicher Ferientage

  9. (Der gültige ) § 30 Statistische Erhebungen (1) Für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht können schulbezogene statistische Erhebungen durchgeführt werden, soweit die für diese Zwecke bereits erhobenen Daten nicht ausreichen. (2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Art der statistischen Erhebung, die Erhebungsmerkmale, die Auskunftspflicht, die Hilfsmerkmale, den Kreis der zu Befragenden, den Berichtszeitraum oder -zeitpunkt sowie bei Erhebungen, die regelmäßig wiederholt werden sollen, den zeitlichen Abstand dieser Wiederholungen zu regeln. Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule Statistische Erhebungen, Umfragen, Untersuchungen

  10. (Der gültige ) § 30 Statistische Erhebungen (1) Für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht können schulbezogene statistische Erhebungen durchgeführt werden, soweit die für diese Zwecke bereits erhobenen Daten nicht ausreichen. (2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Art der statistischen Erhebung, die Erhebungsmerkmale, die Auskunftspflicht, die Hilfsmerkmale, den Kreis der zu Befragenden, den Berichtszeitraum oder -zeitpunkt sowie bei Erhebungen, die regelmäßig wiederholt werden sollen, den zeitlichen Abstand dieser Wiederholungen zu regeln. (Der Entwurf) für den ) § 30 Statistische Erhebungen, Umfragen, Untersuchungen Es wird der folgende neue Absatz 3 angefügt: (3) Die Schülerinnen und Schüler sowie alle an der Schule tätigen Personen sind verpflichtet, an Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen im Rahmen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung sowie bei Schulleistungsuntersuchungen teilzunehmen, soweit diese von der Schulbehörde veranlasst werden. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, im Rahmen der Maßnahmen nach Satz 1 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Statistische Erhebungen, Umfragen, Untersuchungen Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule

  11. (Der gültige) § 53 Übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) 1 Die Schulassistentinnen und Schulassistenten, die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Betreuungspersonal an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. 2 Das Betreuungspersonal an öffentlichen Schulen kann auch in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, die sich vertraglich verpflichtet hat, Betreuungsleistungen an diesen Schulen zu erbringen. 3 Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger. (2) Für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 51 Abs. 3 entsprechend. Übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule

  12. (Der gültige) § 53 Übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) 1 Die Schulassistentinnen und Schulassistenten, die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Betreuungspersonal an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. 2 Das Betreuungspersonal an öffentlichen Schulen kann auch in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, die sich vertraglich verpflichtet hat, Betreuungsleistungen an diesen Schulen zu erbringen. 3 Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger. (2) Für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 51 Abs. 3 entsprechend. (Der Entwurf) § 53 In Abs. 1 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: 3 Sowohl der Schulträger als auch das Land Niedersachsen können an öffentlichen Schulen Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch schaffen. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. Übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule

  13. (Der gültige) § 90 Schulelternrat 1 Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat. 2 In der Berufsschule gehören auch die Vorsitzenden der Bereichselternschaften dem Schulelternrat an. (2) Wird eine Schule von mindestens zehn ausländischen Schülern besucht und gehört von deren Erziehungsberechtigten niemand dem Schulelternrat an, so können diese Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schulelternrats wählen. (3) Der Schulelternrat wählt die Elternratsvorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in oder mehrere Stellvertreter/innen aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden Ausschüssen nach § 39 Abs. 1. (4) 1 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt den Schulelternrat mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. 2 Eine Sitzung des Schulelternrats ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleitung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule Schulelternrat

  14. (Der gültige) § 90 Schulelternrat (3) Der Schulelternrat wählt die/den Elternrats-vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in oder mehrere Stellvertreter/innen aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden Ausschüssen nach § 39 Abs. 1. § 90 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Schulelternrat wählt die/den Elternrats-vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in oder mehrere Stellvertreter aus seiner Mitte sowie ein oder zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulbeirat, die Vertreter/innen und eine gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden Ausschüssen nach § 39 Abs. 1 § 42 a Schulbeirat (1) 1 Schulen sollen durch Beschluss der Gesamtkonferenz einen Schulbeirat einrichten. Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule Schulelternrat

  15. § 113 Sachkosten (1) 1 Die Schulträger tragen die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen. 2 Dazu gehören auch die persönlichen Kosten, die nicht nach § 112 das Land trägt. (2) Von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen zwischen Land und Schulträger sind möglich 1. bei Schulversuchen, 2. bei unterrichtsergänzenden Schulveranstaltungen, die zum Erreichen des Bildungszieles einer berufsbildenden Schule vorgesehen sind. (3) Die Kosten der Abgeltung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien trägt das Land. (4) 1 Im Rahmen ihrer Haushaltsmittel gewähren die Schulträger Beihilfen für Schülerinnen und Schüler bei Schulfahrten. 2 Die zur Durchführung von Schulfahrten erforderlichen Verträge werden von der Schule im Namen des Landes abgeschlossen. (5) 1 Hat sich das Land in einer Vereinbarung mit einem anderen Land verpflichtet, Ausgleichszahlungen für den Besuch von Schulen des anderen Landes durch niedersächsische Schülerinnen und Schüler zu leisten, so können die Schulträger, in deren Gebiet die Schülerinnen oder Schüler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben, zur Erstattung eines angemessenen Anteils der Ausgleichszahlungen herangezogen werden. 2 Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln. § 113 a Experimentierklausel 1 Zur Erprobung von Modellen der eigenverantwortlichen Steuerung von Schulen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Schulträger auch außerhalb von Vereinbarungen nach § 113 Abs. 2 Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 112 und 113 Abs. 1 zulassen, soweit erwartet werden kann, dass dadurch die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit in der Verwaltung der Schulen verbessert wird. 2 § 22 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule Nach § 113 a werden folgende neue §§ 113 b und 113 c eingefügt:

  16. (Der Entwurf) § 113 b Wirtschaftliche Betätigung, Sammlungen und Werbung Wirtschaftliche Aktivitäten, Sammlungen oder Werbung für wirtschaftliche, politische, religiöse, weltanschauliche oder sonstige Interessen sind in der Schule nur zulässig, wenn sie dem Bildungsauftrag der Schule zuzurechnen sind. Der Vertrieb von Esswaren und Getränken, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind, ist zulässig. (Der Entwurf) § 113 c Sponsoring Spenden oder sonstige Zuwendungen, die mit Werbung verbunden sind (Sponsoring), dürfen entgegengenommen werden, wenn dies mit dem Bildungsauftrag der Schule vereinbar ist. Der schulische Nutzen muss gegenüber der Werbewirkung überwiegen. § 50 Absatz 2 und § 53 bleiben unberührt Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule Nach § 113 a werden folgende neue §§ 113 b und 113 c eingefügt: § 113 b Wirtschaftliche Betätigung, Sammlungen und Werbung

  17. Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit!

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